{"id":"bgbl1-2003-52-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvSAbwicklungsgesetz - BvSAbwG)","law_date":"2003-10-28T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003              2081\nGesetz\nzur Abwicklung der Bundesanstalt\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\n(BvSAbwicklungsgesetz – BvSAbwG)\nVom 28. Oktober 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögens-\nwerte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt\nArtikel 1                                ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes\noder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlich-\nÄnderung des Treuhandgesetzes                        keiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger\nDas Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33            unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innen-\nS. 300), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Ver-              verhältnis als Gesamtschuldner.\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie\nfolgt geändert:                                                       (2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die\nAnstalt nach vollständiger Abwicklung oder Über-\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                             tragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt            Bundesanzeiger bekannt zu machen.“\nnach Anhörung des oder der anderen Abwickler die\nGeschäftsordnung der Anstalt.“                                                       Artikel 2\n2. § 2a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Vermögensgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der\nVorstand der Treuhandanstalt stellt“ ersetzt durch       § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes in der Fassung\ndie Wörter „Der oder die Abwickler der Anstalt        der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I\nstellen“.                                             S. 4026), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes\nund des Verwaltungsrates“ ersetzt durch die           1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nWörter „des oder der anderen Abwickler“.                  „Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                    dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder\nnach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-\n„§ 3                                stände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so\nkönnen die Berechtigten innerhalb eines Jahres\nAbwickler der Anstalt                        (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des\nDas verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch            Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; über-\ndas Bundesministerium der Finanzen oder einen oder            nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nmehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu                 Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und\nbestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder            dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-\ndie Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.“        nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach\n§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschluss-\n4. § 4 wird aufgehoben.                                           frist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003,\n5. § 23a wird aufgehoben.                                         nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung\nüber die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer\n6. § 23b wird § 23a und wie folgt gefasst:\nschriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschluss-\nfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung\n„§ 23a                                des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den\nÜbertragung                              Anspruch geltend zu machen.“\nvon Vermögenswerten, Auflösung\n2. In Satz 5 werden die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter\n(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der              „Satz 4“ ersetzt.\nGesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamt-\nheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der\nGegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf                                       Artikel 3\nden Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapital-                                    Änderung\ngesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien                    des Vermögenszuordnungsgesetzes\nsich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der\nHand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen           § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der\nder Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende       Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994\nÜbertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b        (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes\nAbs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden\nfinden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der     ist, wird wie folgt gefasst:","2082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n„(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behör-       investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berech-\nden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1            tigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des\nAbs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist      Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Aus-\ndas Verwaltungsgericht Berlin.“                               schlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November\n2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entschei-\ndung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer\nArtikel 4\nschriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist\nÄnderung                             und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des\ndes Investitionsvorranggesetzes                  Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den An-\nspruch geltend zu machen.“\n§ 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997\n(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-\nzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert                                     Artikel 5\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser\nden Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeit-             Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2004 in\npunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid voll-       Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst       Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Oktober 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}