{"id":"bgbl1-2003-52-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer","law_date":"2003-10-26T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte\nin Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften\nfür Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer*)\nVom 26. Oktober 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            und dies von demjenigen der genannten Staaten\nbescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.“\nArtikel 1\nÄnderung des                                   4. § 17 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Tätigkeit                               a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland                                raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-                       b) Folgender Satz wird angefügt:\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,\n1349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                          „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geän-                      steller während seiner Berufserfahrung Kennt-\ndert:                                                                          nisse erworben hat, die für die Berufsausübung in\nDeutschland erforderlich sind.“\n1.    § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Union“ wird das Wort „und“                       5. § 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.                                        a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Liechten-\nb) Nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die                            stein“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.\nWörter „und der Schweiz“ eingefügt.\nb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Griechen-\nland“ die Wörter „und der Republik Zypern“ ein-\n2.    Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                gefügt.\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechts-                       c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Spanien“\nanwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Ver-                        die Wörter „und Estland“ eingefügt.\nbindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nzugelassen sind, entsprechend.“                                       d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.\n3.    § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   e) Folgende Nummern werden angefügt:\n„(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwie-                       „10. der Tschechischen Republik und der Slo-\ngend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union                                 wakei durch die Rechtsanwaltskammer\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über                                Sachsen in Dresden,\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der\nSchweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung                        11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des\nder Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den                                 Landes Brandenburg in Brandenburg an der\nBeruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich                             Havel,\n*) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen               12. Lettland und Litauen durch die Rechts-\nParlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der                        anwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern\nRichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine all-                      in Schwerin,\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,\n78/686/EWG,      78/687/EWG,       78/1026/EWG,       78/1027/EWG,\n13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer\n80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG                        Nürnberg in Nürnberg,\nund 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester\nund des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich        14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des\nsind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten,               Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,\ndes Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) um, soweit sie\ndie Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Rechts-\nanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern\n15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer\nbetrifft.                                                                         Thüringen in Erfurt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2075\n6.  In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2      7.  Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\nwerden nach den Wörtern „Europäischen Wirt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschaftsraum“ jeweils die Wörter „oder der Schweiz“\neingefügt.                                                                   „Rechtsanwaltsberufe in\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen\n6a. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           Vertragsstaaten des Abkommens über den\n„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                 Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“.\ndurch Rechtsverordnung die Durchführung der                  b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender\nEignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz                 Spiegelstrich angefügt:\noder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu\n„– in der Schweiz:       Advokat, Rechtsanwalt,\nübertragen. Die Landesregierungen können diese\nAnwalt, Fürsprecher,\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nFürsprech/Avocat/\nLandesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4\nAvvocato“.\nSatz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt\nentsprechend.“                                           8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nRechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz\n– in Belgien:                                Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt\n– in Dänemark:                               Advokat\n– in Estland:                                Vandeadvokaat\n– in Finnland:                               Asianajaja/Advokat\n– in Frankreich:                             Avocat\n– in Griechenland:                           ∆ικηγÞρïς (Dikigoros)\n– in Großbritannien:                         Advocate/Barrister/Solicitor\n– in Irland:                                 Barrister/Solicitor\n– in Island:                                 Lögmaur\n– in Italien:                                Avvocato\n_ _            _\n– in Lettland:                               Zve rina ts advoka ts\n– in Liechtenstein:                          Rechtsanwalt\n– in Litauen:                                Advokatas\n– in Luxemburg:                              Avocat\n– in Malta:                                  Avukat/Prokuratur Legali\n– in den Niederlanden:                       Advocaat\n– in Norwegen:                               Advokat\n– in Österreich:                             Rechtsanwalt\n– in Polen:                                  Adwokat/Radca prawny\n– in Portugal:                               Advogado\n– in Schweden:                               Advokat\n– in der Schweiz:                            Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,\nFürsprech/Avocat/Avvocato\n– in der Slowakei:                           Advokát/Komerčn ý právnik\n– in Slowenien:                              Odvetnik/Odvetnica\n– in Spanien:                                Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu\n– in der Tschechischen Republik:             Advokát\n– in Ungarn:                                 Ügyvéd\n– in Zypern:                                 ∆ικηγÞρïς (Dikigoros)“.","2076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nArtikel 2                          Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nÄnderung der Verordnung                      entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des\nüber die Eignungsprüfung für die                 Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft                  bleibt unberührt.“\nDie Verordnung über die Eignungsprüfung für die\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2881), zuletzt geändert durch Artikel 3                               Artikel 4\ndes Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie                      Änderung des Gesetzes\nfolgt geändert:                                                          über die Eignungsprüfung für die\nZulassung zur Patentanwaltschaft\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I\n„3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als    S. 1349, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 20 des\ndie Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit-    Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird\ngliedstaaten der Europäischen Union oder in      wie folgt geändert:\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Schweiz abgeleistet hat, oder eine\nBescheinigung über eine mindestens dreijähri-        a) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“\nge Berufsausübung in einem dieser Staaten,“.            durch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirtschafts-            b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-\nraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.              schen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nErlass von Prüfungsleistungen                   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf                „Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-\nAntrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn             nung tragen, dass der Antragsteller in einem Mit-\ner nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung           gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\noder durch anschließende Berufsausübung in einem                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nPrüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-               Europäischen Wirtschaftsraum über eine beruf-\nwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-            liche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkei-\nrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im             ten verfügt.“\ndeutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte\nsind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist          b) Folgender Satz wird angefügt:\nentsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit               „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzu-               steller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse\nweisen.“                                                        erworben hat, die für die Berufsausübung in\nDeutschland erforderlich sind.“\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n„§ 13a                          3. § 6 wird wie folgt geändert:\nÜbertragung auf die Rechtsanwaltskammern                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nWird die Durchführung der Eignungsprüfung durch\n„(2) Die Prüfungskommission erlässt dem\nRechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern\nAntragsteller auf Antrag ganz oder teilweise\nübertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe\nPrüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in\nanzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes\nseiner bisherigen Ausbildung oder durch anschlie-\nund dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer\nßende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet\nund deren Präsident tritt.“\ndie für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in\nDeutschland erforderlichen materiellrechtlichen\nArtikel 3                                 und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deut-\nschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte\nÄnderung                                   sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen.\nder Patentanwaltsordnung                            Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit\nDem § 45 der Patentanwaltsordnung vom 7. Septem-                 erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen,\nber 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 36 des         die regelmäßig folgende Angaben enthalten müs-\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert              sen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und\nworden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:                       Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf\nVerlangen der Prüfungskommission anonymisierte\n„(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf\nArbeitsproben vorzulegen.“\nGrund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patent-           b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-\nanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die           sätze 3, 4 und 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                2077\n4. In § 3 werden die Wörter „dem Patentamt“ durch die             Überschrift des § 22 sowie Absatz 1 und 3 Satz 2, § 23\nWörter „dem Deutschen Patent- und Markenamt“                  Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 26\nersetzt.                                                      Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2, 3 und 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 3,\n5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Patentamtes“              § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 34\ndurch die Wörter „des Deutschen Patent- und Marken-           Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 5, § 40 Abs. 1 Satz 1,\namts“ ersetzt.                                                § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 43b Abs. 1 Satz 1\nund 2, Abs. 2 Nr. 3, § 43c zweiter Halbsatz, § 43j\nAbs. 2 Satz 1, § 43k Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des\n6. In § 9 werden die Wörter „des Patentamts“ durch die\n§ 43l sowie Satz 1 und 2, § 44a Abs. 2 Satz 1 und\nWörter „des Deutschen Patent- und Markenamts“\n§ 44c Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Patentamt“\nersetzt.\noder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen\nPatent- und Markenamt“ oder „Deutschen Patent-\n7. In § 10 Nr. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch             und Markenamts“ ersetzt.\ndas Wort „Union“ ersetzt.\n8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 6\nNach dem Spiegelstrich „– in Italien: Consulente in                                  Änderung\nProprieta Industriale“ wird folgender Spiegelstrich                      des Steuerberatungsgesetzes\neingefügt:                                                   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\n„– in Liechtenstein: Patentanwalt“.                        Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt\nArtikel 5                             geändert:\nÄnderung der Patentanwalts-\nausbildungs- und -prüfungsverordnung                  1. In § 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „als Deutsch-\nland“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-\n8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert              päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in der\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001               Schweiz“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:\n3. § 37a wird wie folgt geändert:\n1. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Mit-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Patentamts“                 gliedstaat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder\ndurch die Wörter „des Deutschen Patent- und                   der Schweiz“ und nach den Wörtern „als Deutsch-\nMarkenamts“ ersetzt.                                          land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitglied-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstaaten“ die Wörter „der Europäischen Union“ ein-             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-\ngefügt.                                                            staat oder Vertragsstaat“ jeweils die Wörter\nc) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gemeinschaften“                    „oder der Schweiz“ eingefügt.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                               bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaaten oder Vertragsstaaten“ die Wörter\n2. § 44g wird wie folgt geändert:                                          „oder der Schweiz“ eingefügt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                   cc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die                    „Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen\nAngabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.                                       Berufserfahrung entfällt, wenn der nach\nMaßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der\nRichtlinie 89/48/EWG in der Fassung der\n3. In der Überschrift vor § 20 werden die Wörter „beim\nRichtlinie 2001/19/EG des Europäischen Par-\nPatentamt“ durch die Wörter „beim Deutschen\nlaments und des Rates vom 14. Mai 2001\nPatent- und Markenamt“ ersetzt.\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geforderte Ausbil-\ndungsnachweis den Abschluss einer regle-\n4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“                        mentierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie\ndurch die Wörter „Patent- und Markenamts“ ersetzt.                     2001/19/EG bestätigt.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Satz 3, § 7\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1,           aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1                   „Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3\nNr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1                   genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 19a                 Bewerber nachweist, dass er im Rahmen\nSatz 1, der Überschrift des § 20 sowie Absatz 1 und 2,                 seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen\n§ 21 Satz 1, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 1 Satz 1 und 3,                  seiner bisherigen Berufstätigkeit einen\n§ 21c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, der                  wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat,","2078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\ndie in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefor-           Bescheinigungen über eine abgeschlossene\ndert werden.“                                           Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versi-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                          cherungsunternehmen eines anderen Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder eines Ver-\n„Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen              tragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nAusbildung erworbenen Kenntnisse ist durch              schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-\nDiplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse            stellt worden sind, als gleichwertig mit den in\neiner staatlichen oder staatlich anerkannten            Deutschland       ausgestellten     Bescheinigungen\nUniversität oder einer Hochschule oder einer            anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungs-\nanderen Ausbildungseinrichtung zu führen.               bedingungen und -umfang den in Deutschland\nZum Nachweis der im Rahmen der bisherigen               geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nberuflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse             genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterla-\nsind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig fol-         gen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vor-\ngende Angaben enthalten müssen: Akten-                  zulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache\noder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeit-                abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei\nraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sach-               ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.\nstand. Ferner sind auf Verlangen der für die\nPrüfung zuständigen Stelle anonymisierte                   (3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfüllung der\nArbeitsproben vorzulegen.“                              Verpflichtung des § 53 Abs. 2 durch das Versiche-\nrungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben\ndie in Deutschland beruflich niedergelassenen\nArtikel 7                                selbständigen Steuerberater der zuständigen\nSteuerberaterkammer jährlich eine Bescheinigung\nÄnderung der Verordnung                            des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Ver-\nzur Durchführung der Vorschriften                        sicherungsbedingungen und der Deckungsum-\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte                     fang ergeben.“\nund Steuerberatungsgesellschaften\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-                                   Artikel 8\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I\nÄnderung\nS. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nder Wirtschaftsprüferordnung\nvom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389), wird wie folgt\ngeändert:                                                      Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „(Mitglied-\ngeändert:\nstaat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder der\nSchweiz“ eingefügt.\n1. § 131g wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaat oder Vertragsstaat“ die Wörter „oder der            a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-\nSchweiz“ eingefügt.                                          päischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wörter\n„oder der Schweiz“ eingefügt.\nc) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Nach-\nweis über“ die Wörter „soweit erforderlich“ sowie         b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nnach der Angabe „S. 16“ die Angabe „in der Fas-              „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder\nsung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen              in der Schweiz“ eingefügt.\nParlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl.\nEG Nr. L 206 S. 1)“ eingefügt.                        2. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in\nder Schweiz“ eingefügt.\n„4. ein Nachweis, dass der Bewerber den über-\nwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in\nMitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der\nArtikel 9\nSchweiz abgeleistet hat oder eine Bescheini-\ngung über eine mindestens dreijährige Berufs-                 Änderung der Prüfungsordnung\nausübung in einem dieser Staaten, sofern die-         für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\nser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder                   oder als vereidigter Buchprüfer nach\neinen sonstigen Befähigungsnachweis eines             dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung\nDrittlandes anerkannt hat,“.                        Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\nschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem\n2. § 54 wird wie folgt geändert:                            Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 1991 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 der Verord-\nnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie\nb) Folgende Absätze werden angefügt:\nfolgt geändert:\n„(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung\nim Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind           a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003               2079\naa) Die Wörter „des Herkunftsmitgliedstaats“ wer-     eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als\nden durch die Wörter „eines Staates gemäß       gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten\n§ 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“     Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf\nersetzt.                                        Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland\ngeltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genü-\nbb) Das Wort „Mitgliedstaat“ wird durch das Wort\n„Staat“ ersetzt.                                gen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit\neiner beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „in Mitgliedstaa-        nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Beschei-\nten“ durch die Wörter „in Staaten gemäß § 131g        nigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei\nAbs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.         Monate sein.\n(4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                              Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der\nWirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndes Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versiche-\n„(2) Die Prüfungsstelle erlässt den Bewerben-      rungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.\nden auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn      Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,\nsie nachweisen, dass sie während ihrer Berufs-        Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsver-\nerfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse      trages, die den nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung\nerworben haben, die durch die erlassenen              vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,\nPrüfungsleistungen gefordert werden. Zur Über-        der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.“\nprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen\nTätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete\nNachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere                                  Artikel 11\nFalllisten, die regelmäßig folgende Angaben ent-\nhalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen,                                    Rückkehr\nGegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätig-                  zum einheitlichen Verordnungsrang\nkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prü-      Die auf den Artikeln 2, 5, 7, 9 und 10 beruhenden Teile\nfungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzule-      der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\ngen.“                                                 Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nRechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 10\nÄnderung der Wirtschaftsprüfer-                                           Artikel 12\nBerufshaftpflichtversicherungsverordnung                                       Inkrafttreten\nDie Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820)           Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes\nwird wie folgt geändert:                                     bestimmt ist.\n(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 tritt an\nDem § 1 werden folgende Absätze angefügt:                    dem Tag in Kraft, an dem die Bestimmungen des Vertra-\n„(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder     ges vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechi-\nzur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer        schen Republik, der Republik Estland, der Republik\nEignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirt-         Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der\nschaftsprüferordnung, so sind die von den Versiche-          Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik\nrungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der           Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen\nEuropäischen Union oder eines Vertragsstaates des            Republik zur Europäischen Union nach seinem Artikel 2\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              Abs. 2 in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist im\noder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über          Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Oktober 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}