{"id":"bgbl1-2003-51-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":51,"date":"2003-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (Fallpauschalenverordnung 2004 - KFPV 2004)","law_date":"2003-10-13T00:00:00Z","page":1995,"pdf_page":3,"num_pages":75,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003               1995\nVerordnung\nzum Fallpauschalensystem\nfür Krankenhäuser für das Jahr 2004\n(Fallpauschalenverordnung 2004 — KFPV 2004)\nVom 13. Oktober 2003\nAuf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Kranken-       Abschlag ausgewiesen. Die Höhe des Abschlags je Tag\nhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-        wird ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-\nmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch       Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem\nArtikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. April       Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Abschlags-\n2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 2   tage ist wie folgt zu ermitteln:\nBuchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I             Erster Tag mit Abschlag bei unterer Grenzverweildauer\nS. 1461) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund von § 8        +1\nAbs. 5 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, der\ndurch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes vom 17. Juli 2003           –   Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweil-\n(BGBl. I S. 1461) eingefügt wurde, verordnet das Bundes-            dauer nach Absatz 7)\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:               = Zahl der Abschlagstage.\n(4) Erfolgt die Behandlung sowohl in Hauptabteilungen\nals auch in belegärztlichen Abteilungen desselben\nAbschnitt 1\nKrankenhauses, ist die Höhe der Fallpauschale nach\nAbrechnungsbestimmungen                            folgender Rangfolge festzulegen:\nfür DRG-Fallpauschalen\n1. nach der Abteilungsart mit der höheren Zahl der Bele-\ngungstage,\n§1\n2. bei gleicher Zahl der Belegungstage in Haupt- und\nAbrechnung von Fallpauschalen                       Belegabteilungen nach der Hauptabteilung.\n(1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die\nIst im Ausnahmefall eine Fallpauschale für belegärztliche\nLeistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag\nVersorgung nicht vorgegeben, ist die Fallpauschale für\nder Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und\nHauptabteilungen abzurechnen. Ist bei einer belegärztli-\nden dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet.\nchen Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe (MDC 14)\nIm Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet\nfür eine Fallpauschale eine Bewertungsrelation für die\njedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab.\nBeleghebamme in der Spalte 6 oder 7 nicht vorgegeben,\nDiese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt\nso sind die Bewertungsrelationen der Spalte 5 maßgeb-\nnicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog\nlich.\nals Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind.\nEine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn            (5) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung\nzwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und            im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein\nder Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr         eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale\nals 24 Stunden vergangen sind.                               abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das\nNeugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen; werden\n(2) Ist die Verweildauer eines Patienten oder einer\nMutter und Kind gemeinsam entlassen, ist auf der Rech-\nPatientin länger als die obere Grenzverweildauer, wird für\nnung für das Neugeborene die Versichertennummer der\nden dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag\nMutter anzugeben. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das\nund jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausauf-\nKrankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindest-\nenthalts zusätzlich zur Fallpauschale ein tagesbezogenes\nverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird\nEntgelt abgerechnet. Dieses wird ermittelt, indem die für\ndiese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugebore-\ndiesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene\nnen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle\nBewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert\neiner Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.\nwird. Die Zahl der zusätzlich abrechenbaren Belegungs-\ntage ist wie folgt zu ermitteln:                                (6) Zur Einstufung in die jeweils abzurechnende Fall-\npauschale sind Programme (Grouper) einzusetzen, die\nBelegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer\nvom DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach\nnach Absatz 7) + 1\n§ 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n–   erster Tag mit zusätzlichem Entgelt bei oberer         zertifiziert sind. Für Art und Höhe der abzurechnenden\nGrenzverweildauer                                      Fallpauschale oder des Zusatzentgelts ist der Tag der\n= zusätzlich abrechenbare Belegungstage.                   Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Ist bei der\n(3) Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patientin-    Zuordnung von Behandlungsfällen zu einer Fallpauschale\nnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweil-       auch das Alter der behandelten Person zu berücksichti-\ndauer, ist für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausge-    gen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Kranken-\nwiesenen Tag und jeden weiteren, nicht erbrachten Bele-      haus maßgeblich.\ngungstag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzuneh-           (7) Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist\nmen. Im Fallpauschalen-Katalog ist der erste Tag mit         die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Auf-","1996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\nnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausauf-         nach Satz 1 vor. Satz 1 ersetzt die Vorgaben des § 8\nenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus        Abs. 5 Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes;\ndem Krankenhaus; wird ein Patient oder eine Patientin        diese sind während der Geltungsdauer dieser Verord-\nam gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder ent-            nung (§ 10) nicht anzuwenden.\nlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Für den Fall von\n(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden\nWiederaufnahmen gilt § 2 Abs. 4 Satz 3.\nKrankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzu-\n(8) In der Rechnung des Krankenhauses sind der sich       nehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine\nnach dem Fallpauschalen-Katalog ergebende Betrag für         Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten\ndie Fallpauschale sowie Abschläge, weitere Entgelte und      aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte\nZuschläge gesondert und in einer für die Patientin oder      durchzuführen. Dabei sind zur Ermittlung der Verweil-\nden Patienten verständlichen Form auszuweisen; das           dauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Kran-\nVerfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetz-        kenhaus zusammenzurechnen. Die obere Grenzverweil-\nbuch bleibt unberührt.                                       dauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusam-\nmenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnah-\n§2                              medatum und der DRG-Eingruppierung des ersten unter\ndiese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufent-\nWiederaufnahmen\nhalts in diesem Krankenhaus. Hat das Krankenhaus\nin dasselbe Krankenhaus\neinen der zusammen zu führenden Aufenthalte bereits\n(1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der          abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren. Maßgeb-\nFalldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine       lich für die zusätzliche Abrechnung von tagesbezogenen\nFallpauschale vorzunehmen, wenn                              Entgelten ist die Grenzverweildauer, die sich nach der\n1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen      Fallzusammenführung ergibt; für die Ermittlung der Ver-\nGrenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der            weildauer gilt Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 bis 6\nKalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten             gelten nicht, soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6\nunter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallen-       Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen\nden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen           sind.\nwird und\n§3\n2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe\nBasis-DRG vorgenommen wird.                                               Abschläge bei Verlegung\nEine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1              (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Kranken-\nwird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen die-         haus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag\nser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in      vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog aus-\nSpalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15   gewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die\ndes Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind.             Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei\n(2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem           Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei\nFall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist        belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauscha-\nauch dann vorzunehmen, wenn                                  len-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem\nBasisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Tage, für die\n1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalen-   ein Abschlag vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt:\ndertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter\ndiese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden              Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog,\nKrankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird              kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet\nund                                                         –   Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweil-\n2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC)                 dauer nach § 1 Abs. 7)\ndie zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medi-          = Zahl der Abschlagstage.\nzinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die     (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Kran-\nanschließende Fallpauschale in die „operative Parti-     kenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein\ntion“ einzugruppieren ist.                               Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1\nEine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1           vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog aus-\nwird nicht vorgenommen, wenn einer der Krankenhaus-          gewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Kran-\naufenthalte mit einer Fallpauschale abgerechnet werden       kenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im\nkann, die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spal-    verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden,\nte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15       so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungs-\ndes Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet ist.              abschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeiti-\ngen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist\n(3) Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine\ndie Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1\nFallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation\nAbs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung\nim Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\nnach Absatz 1 anzuwenden.\ninnerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach\nder Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des              (3) Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem\nersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung            Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von\nfallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das           diesem innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlas-\nKrankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu            sungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in\neinem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale      dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung),\nvorzunehmen. Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe           hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003            1997\ndes ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren,            fängerin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Krankenhausent-\ninnerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenom-           geltgesetzes bleibt unberührt,\nmenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung          8. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 7\nnach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine            in Verbindung mit Satz 4 des Fünften Buches Sozial-\nFallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1                gesetzbuch bei einem Lebendspender oder einer\nanzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung für Fälle der          Lebendspenderin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Kran-\nHauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC 15). Die                kenhausentgeltgesetzes bleibt unberührt.\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte,\nfür die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Ent-         (2) Für Transplantationen nach Absatz 1 Satz 1 ist je-\ngelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes         weils eine Fallpauschale gegenüber den Transplantat-\nabzurechnen sind.                                            empfängern, den Transplantatempfängerinnen oder\nderen Sozialleistungsträgern abzurechnen.\n(4) Ist in einem Krankenhaus neben dem Entgeltbe-\nreich der DRG-Fallpauschalen einerseits noch ein Ent-           (3) Für stationär aufgenommene Lebendspender oder\ngeltbereich nach der Bundespflegesatzverordnung oder         Lebendspenderinnen, bei denen\nfür besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15        1. eine Organentnahme vorgenommen wird oder\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes andererseits            2. sich erst während der Entnahmeoperation heraus-\nvorhanden, sind diese unterschiedlichen Entgeltbereiche          stellt, dass das Organ nicht entnommen werden kann,\nim Falle von internen Verlegungen wie selbständige Kran-         oder\nkenhäuser zu behandeln. Für den Entgeltbereich der\nDRG-Fallpauschalen sind die Absätze 1 bis 3 entspre-         3. sich erst nach der Organentnahme herausstellt, dass\nchend anzuwenden.                                                das Organ nicht transplantiert werden kann,\nist eine Fallpauschale abzurechnen. Bei erfolgter Trans-\n§4                              plantation der entnommenen Organe ist die jeweilige\nFallpauschale gegenüber den Transplantatempfängern,\nFallpauschalen                         den Transplantatempfängerinnen oder deren Sozial-\nbei bestimmten Transplantationen                 leistungsträgern abzurechnen. Kommt es nicht zur Trans-\n(1) Mit Fallpauschalen bei Transplantationen von          plantation, ist die jeweilige Fallpauschale gegenüber der\nOrganen nach § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes,        Person, die zum Transplantatempfang vorgesehen war,\nbei Transplantationen der Augenhornhaut sowie bei            oder gegenüber deren Sozialleistungsträger abzurech-\nTransplantationen von Knochenmark oder hämatopoeti-          nen. Auf der Rechnung ist die Versichertennummer der\nschen Stammzellen werden die allgemeinen Kranken-            Person, die das Transplantat empfangen hat oder für die\nhausleistungen nach § 2 des Krankenhausentgeltgeset-         Transplantation vorgesehen war, anzugeben. Werden\nzes für die stationäre Versorgung eines Transplantatemp-     hämatopoetische Stammzellen bei Familienspendern\nfängers, einer Transplantatempfängerin oder bei der          aus dem Ausland oder bei nichtverwandten Spendern\nLebendspende vergütet. Nicht mit den Fallpauschalen          über in- oder ausländische Spenderdateien bezogen,\nvergütet und folglich gesondert abrechenbar sind insbe-      wird anstelle der Fallpauschale ein entsprechendes\nsondere folgende Leistungen:                                 Zusatzentgelt abgerechnet.\n(4) Die Leistungen des Krankenhauses nach Absatz 1\n1. die Leistungen des Krankenhauses für eine Organent-\nSatz 2 Nr. 1 sind gegenüber der Koordinierungsstelle\nnahme bei möglichen postmortalen Organspendern\nnach § 11 des Transplantationsgesetzes abzurechnen.\noder Organspenderinnen,\nDie Leistungen des Krankenhauses nach Absatz 1 Satz 2\n2. die Leistungen der Koordinierungsstelle nach § 11         Nr. 5 sind gegenüber den Personen, die zum Transplan-\ndes Transplantationsgesetzes für die Bereitstellung      tatempfang vorgesehen waren, oder gegenüber deren\neines postmortal gespendeten Organs zur Transplan-       Sozialleistungsträgern abzurechnen.\ntation einschließlich eines dafür erforderlichen Trans-\nports des Organs,\nAbschnitt 2\n3. die Leistungen der Vermittlungsstelle nach § 12 des\nTransplantationsgesetzes für die Vermittlung eines                   Abrechnungsbestimmungen\npostmortal gespendeten Organs,                                         für andere Entgeltarten\n4. die Gutachtenerstellung durch die Kommission nach                                      §5\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vor\neiner möglichen Lebendspende,                                         Abrechnung von Zusatzentgelten\n5. die Voruntersuchungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1          (1) Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Ent-\nBuchstabe c des Transplantationsgesetzes bei mög-        gelten nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes\nlichen Lebendspendern oder Lebendspenderinnen,           dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem\nnicht jedoch die entsprechenden Untersuchungen bei       Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 2 abgerechnet wer-\ntatsächlichen Lebendspendern oder Lebendspende-          den. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes\nrinnen,                                                  bleibt unberührt.\n(2) Für die in Anlage 4 benannten, mit dem bundes-\n6. der Transport von Knochenmark oder hämatopoeti-\neinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten\nschen Stammzellen,\nLeistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11\n7. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 4      des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuelle\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einem            Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgelt-\nTransplantatempfänger oder einer Transplantatemp-        gesetzes. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fall-","1998             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\npauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 des Krankenhaus-          und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 2\nentgeltgesetzes vereinbarten Entgelten abgerechnet            Abs. 3 entsprechend.\nwerden.\n(3) Tagesbezogene Entgelte werden für den Aufnahme-\n(3) Zusatzentgelte für Dialysen können zusätzlich zu       tag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts\neiner DRG-Fallpauschale oder zu einem Entgelt nach § 6        abgerechnet (Berechnungstage); der Entlassungs- oder\nAbs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet             Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird\nwerden; dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis-     nur bei tagesbezogenen Entgelten für teilstationäre\nDRG L60 und L71 und für das nach Anlage 3 kranken-            Behandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abgerechnet.\nhausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61, bei denen\ndie Behandlung des Nierenversagens die Hauptleistung\nist.                                                                                 Abschnitt 3\n§6                                             S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nAbrechnung\n§8\nvon teilstationären Leistungen\n(1) Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzu-                               Fallzählung\nrechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kranken-           (1) Jede abgerechnete Fallpauschale nach Anlage 1\nhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart         zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. Dies gilt auch für\nworden sind.                                                  Neugeborene sowie für stationäre Fallpauschalen, die\n(2) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine       mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. Bei einer\nDRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen       Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach\nGrenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalen-          § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die\ndertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur           nach der Neueinstufung für die zusammengefassten\nteilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus            Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird.\nwieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben                (2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des\nKrankenhaus von der vollstationären Versorgung in die         Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden, sind\nteilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der    wie folgt zu zählen:\noberen Grenzverweildauer einer zuvor abrechenbaren\nFallpauschale ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt      1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilsta-\nnach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht              tionäre Leistung zählt als ein Fall.\nzusätzlich berechnet werden. Satz 1 gilt nicht für tages-     2. Für tagesbezogene Entgelte gelten die Vorgaben der\nbezogene teilstationäre Entgelte für Leistungen der               Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der\nOnkologie, der Schmerztherapie, die HIV-Behandlung                Bundespflegesatzverordnung entsprechend.\nsowie für Dialysen.\n§9\n§7\nLaufzeit der Entgelte\nAbrechnung\nvon sonstigen Entgelten                        (1) Bei Krankenhäusern, die das DRG-Vergütungs-\nsystem bereits im Jahr 2003 eingeführt haben, sind die\n(1) Sonstige Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Kranken-\nFallpauschalen nach Anlage 1 abzurechnen für Patientin-\nhausentgeltgesetzes können krankenhausindividuell ver-\nnen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2004 in das\neinbart werden für\nKrankenhaus aufgenommen werden. Können die Fall-\n1. Leistungen, die nach Anlage 3 noch nicht mit DRG-          pauschalen noch nicht mit der für das Jahr 2004 verein-\nFallpauschalen vergütet werden,                          barten oder festgesetzten Höhe des krankenhausindivi-\n2. teilstationäre Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und       duellen Basisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach\nMaßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausent-\n3. besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15          geltgesetzes mit der bisher geltenden Höhe des Basis-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes.                    fallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Ent-\nWerden fallbezogene Entgelte vereinbart, müssen auch          gelthöhe abzurechnen. Können für die Leistungen nach\nVereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fall-         Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten\npauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden,           Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungs-\ndamit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen              tag 600 Euro abzurechnen. Bei Krankenhäusern, die das\nverarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpau-           DRG-Vergütungssystem erstmals im Jahr 2004 einführen,\nschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung           sind die Fallpauschalen ab dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2\neines Patienten oder einer Patientin in ein anderes Kran-     des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Zeitpunkt\nkenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies         abzurechnen.\ngilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne            (2) Krankenhäuser, die im Jahr 2003 für teilstationäre\ndes § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. Für den Fall der     Leistungen die DRG-Fallpauschalen abgerechnet haben,\nWiederaufnahme eines Patienten oder einer Patientin in        rechnen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Beginn der Lauf-\ndasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte         zeit der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu vereinbarenden Entgel-\nVereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben             te die für das Jahr 2002 vereinbarten teilstationären Ent-\nnach § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.                         gelte ab. Wurden für das Jahr 2002 solche Entgelte nicht\n(2) Für die Abrechnung von fallbezogenen Entgelten         vereinbart, rechnet das Krankenhaus die im Jahr 2003\ngelten die Abrechnungsbestimmungen nach § 8 Abs. 2            abgerechneten DRG weiter ab.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003                 1999\nAbschnitt 4                                  weiterhin nach dem Fallpauschalen-Katalog 2004, ge-\nwichtet mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert\nG e l t u n g s d a u e r, I n k r a f t t r e t e n\nfür das Jahr 2004, abzurechnen. Solange noch keine\nneuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getre-\n§ 10                                  ten sind, gelten die Abrechungsbestimmungen nach die-\nGeltungsdauer                                ser Verordnung weiter.\nDie Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom                                          § 11\n1. Januar bis zum 31. Dezember 2004. Kann der Fallpau-\nschalen-Katalog 2005 erst nach dem 1. Januar 2005                                         Inkrafttreten\nangewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nSatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes die Leistungen                Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt","2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1)\nFallpauschalen-Katalog\nDie Bewertungsrelationen gelten für die Abrechnung von stationären Leistun-\ngen. Dies gilt nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes\nsonstige Entgelte für bestimmte Leistungen nach Anlage 3, teilstationäre Leis-\ntungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1\nSatz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart worden sind.\nAbkürzungen:\nCC                    Komplikationen oder Komorbiditäten\nMDC                   Hauptdiagnosegruppe (Major Diagnostic Category)\nOR                    operativ (Operating Room)\nPartition „O“         operative Fallpauschalen\nPartition „A“         andere Fallpauschalen, z. B. Langzeitmonitoring, Koloskopie\nPartition „M“         medizinische Fallpauschalen\nFußnoten:\n1) Belegungstage, die der Kalkulation der Fallpauschale zu Grunde gelegt wurden.\n2) Erster Belegungstag, an dem nach § 1 Abs. 3 ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen ist.\n3) Erster Belegungstag, an dem nach § 1 Abs. 2 ein tagesbezogenes Entgelt zusätzlich zur Fallpau-\nschale gezahlt wird.\n4) Eine Zusammenfassung von Fällen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach § 2 Abs. 1\nund 2 erfolgt nicht.\n5) Die Definition der DRG-Fallpauschalen schließt eine untere oder obere Grenzverweildauer aus.","Anlage 1                                  G-DRG-Version 2004\nFallpauschalen-Katalog\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2001","Fallpauschalen-Katalog\n2002\nG-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2003","2004\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2005","2006\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2007","2008\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2009","2010\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2011","2012\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2013","2014\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2015","2016\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2017","2018\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2019","2020\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2021","2022\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2023","2024\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2025","2026\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2027","2028\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2029","2030\nFallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                            G-DRG-Version 2004\nTeil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2031","2032\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2033","2034\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2035","2036\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2037","2038\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2039","2040\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2041","2042\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2043","2044\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2045","2046\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2047","2048\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2049","2050\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2051","2052\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2053","2054\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2055","2056\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2057","2058\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2059","2060\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2061","2062\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Fallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\n2063","2064\nFallpauschalen-Katalog                         G-DRG-Version 2004\nTeil b) Bewertungsrelationen bei belegärztlicher Versorgung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003                            2065\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nZusatzentgelte-Katalog\nOPS-301 Version 2004\nZusatzentgelt             Bezeichnung                                                                                       Betrag\nOPS-Kode                      OPS-Text\n1                        2                               3                                 4                            5\nZE011)               Hämodialyse                  8-854.0                       Hämodialyse, intermittierend             225,05 Euro\nFußnoten:\n1)  Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 sowie für das nach Anlage 3 kranken-\nhausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61 nicht möglich.","2066                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen\nFür die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nKrankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.\nDRG            Partition                                           Bezeichnung\n1                2                                                     3\nPrä-MDC\nA16B                  O       Transplantation von Darm oder Pankreas(gewebe), Pankreasinseltransplantation\nA43Z                  A       Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom\nA61Z                  M       Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen\nMDC 01         Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nB61A                  M       Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks mit äußerst schweren CC\nB61B                  M       Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks ohne äußerst schwere CC\nMDC 04         Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane\nE76A                  M       Tuberkulose mit äußerst schweren CC\nE76B                  M       Tuberkulose ohne äußerst schwere CC\nMDC 10         Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten\nK01A                  O       Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen mit Frührehabilitation und\nGeriatrischer Komplexbehandlung\nMDC 11         Krankheiten und Störungen der Harnorgane\nL61Z1)                M       Stationäre Aufnahme zur Dialyse\nMDC 19         Psychische Krankheiten\nU01Z                  O       Geschlechtsumwandelnde Operation\nMDC 21A          Polytrauma\nW01A                  O       Polytrauma mit maschineller Beatmung oder Kraniotomie mit Frührehabilitation\nPolytrauma mit signifikantem Eingriff ohne maschinelle Beatmung oder Kraniotomie mit\nW05Z                  O\nFrührehabilitation\nW40Z                  A       Frührehabilitation bei Polytrauma\nMDC 22         Verbrennungen\nY01Z                  O       Operative Eingriffe oder Langzeitbeatmung bei schweren Verbrennungen\nY61Z                  M       Schwere Verbrennungen\nMDC 23         Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, und andere Inanspruchnahme des\nGesundheitswesens\nZ41Z                    A       Knochenmarkentnahme bei Eigenspender\nZ42Z                    A       Stammzellentnahme bei Fremdspender\nZ43Z                    A       Knochenmarkentnahme bei Fremdspender\n1)  auch teilstationär abrechenbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003             2067\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 2)\nZusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes\nFür die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ndes Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.\nOPS-301 Version 2004\nZusatzentgelt1)      Bezeichnung\nOPS-Kode                           OPS-Text\n1                   2                  3                                4\nZE20            Tumorendoprothesen      5-829.c      Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese\nZE21            Beckenimplantate        5-785.2d     Implantation von alloplastischem Knochenersatz,\nKeramischer Knochenersatz, Becken\n5-785.3d     Implantation von alloplastischem Knochenersatz,\nKeramischer Knochenersatz, resorbierbar, Becken\n5-785.4d     Implantation von alloplastischem Knochenersatz,\nMetallischer Knochenersatz, Becken\nZE22            Links- und Rechts-      5-376.20     Implantation eines herzunterstützenden Systems, offen\nventrikuläre Herz-                   chirurgisch, Extrakorporale Pumpe (z. B. Kreiselpumpe oder\nassistenzsysteme                     Zentrifugalpumpe), univentrikulär\n(„Kunstherz“)           5-376.30     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Extrakorporale Pumpe (z. B. Kreiselpumpe\noder Zentrifugalpumpe), biventrikulär\n5-376.40     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Intrakorporale Pumpe, univentrikulär\n5-376.50     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Intrakorporale Pumpe, biventrikulär\n5-376.60     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Kunstherz (totaler Herzersatz)\n5-376.70     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Parakorporale Pumpe, univentrikulär\n5-376.80     Implantation eines herzunterstützenden Systems,\noffen chirurgisch, Parakorporale Pumpe, biventrikulär\nZE23            Stentgraft-Prothesen    5-38a.0      Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nzur Behandlung von                   Aorta n.n.bez.\nAortenaneurysmen        5-38a.10     Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nAorta abdominalis, Stent-Prothese, aortoiliakal\n5-38a.11     Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nAorta abdominalis, Stent-Prothese, Bifurkationsprothese\naortobiiliakal\n5-38a.1x     Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nAorta abdominalis, Sonstige\n5-38a.7      Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nAorta thoracica\n5-38a.8      Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,\nAorta thoracoabdominalis\nZE24            ECMO                    8-852.0      Extrakorporale Membranoxygenation (ECMO)","2068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003\nOPS-301 Version 2004\nZusatzentgelt1)       Bezeichnung\nOPS-Kode                               OPS-Text\n1                     2               3                                    4\nZE25            Individuell nach CAD   5-020.62      Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,\ngefertigte Rekonstruk-               mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-\ntionsimplantate im                   Implantat), einfacher Defekt\nGesichts- und          5-020.63      Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,\nSchädelbereich                       mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-\nImplantat), großer oder komplexer Defekt\n5-020.64      Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,\nmit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-\nImplantat), sehr komplexer Defekt\n5-020.71      Kranioplastik, Schädeldach, mit alloplastischem Material,\nmit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-\nImplantat), einfacher Defekt\n5-020.72      Kranioplastik, Schädeldach, mit alloplastischem Material,\nmit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-\nImplantat), großer oder komplexer Defekt\n5-774.71      Plastische Rekonstruktion der Maxilla, durch alloplastische\nImplantate, mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat\n(CAD-Implantat), einfacher Defekt\n5-774.72      Plastische Rekonstruktion der Maxilla, durch alloplastische\nImplantate, mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat\n(CAD-Implantat), großer oder komplexer Defekt\n5-775.71      Plastische Rekonstruktion der Mandibula durch alloplasti-\nsche Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem\nImplantat (CAD-Implantat), einfacher Defekt\n5-775.72      Plastische Rekonstruktion der Mandibula durch alloplasti-\nsche Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem\nImplantat (CAD-Implantat), großer oder komplexer Defekt\nZE26            Ramus-Distraktoren     5-776.6       Verlagerung des Unterkiefers durch Distraktion mit Kontinui-\ntätsdurchtrennung im aufsteigenden Mandibulaast\n5-776.7       Verlagerung der Mandibula durch Distraktion nach Osteoto-\nmie im horizontalen Mandibulaast\n5-776.8       Verlagerung des Oberkiefers durch Distraktion nach Osteo-\ntomie in Le Fort-I Ebene\n5-776.9       Verlagerung des Alveolarfortsatzes durch Distraktion nach\nOsteotomie\n5-777.*1      Osteotomie zur Verlagerung des Mittelgesichtes,\nmit Distraktion\nZE27            ZNS-Stimulator-        5-028.0*      Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Hirn-\nimplantate („Nerven-                 stimulation\nschrittmacher”)        5-029.4       Implantation einer Neuroprothese\n5-039.2*      Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur epi-\nduralen Rückenmarkstimulation\n5-039.7       Implantation oder Wechsel des Neurostimulators zur Vorder-\nwurzelstimulation\n5-059.0*      Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Sti-\nmulation des peripheren Nervensystems\n5-059.5       Implantation einer peripheren Neuroprothese\nZE28            Implantierbare         5-028.1*      Implantation oder Wechsel einer Medikamentenpumpe zur\nMedikamentenpumpen                   intraventrikulären Infusion\n5-038.4*      Implantation oder Wechsel einer Medikamentenpumpe zur\nintrathekalen und epiduralen Infusion\nZE29            Künstlicher Blasen-    5-597.0*      Eingriffe bei artefiziellem Harnblasensphinkter, Implantation\nschließmuskel\n5-597.3*      Eingriffe bei artefiziellem Harnblasensphinkter, Wechsel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003                             2069\nOPS-301 Version 2004\nZusatzentgelt1)               Bezeichnung\nOPS-Kode                             OPS-Text\n1                         2                         3                                     4\nZE302)                  Dialyse                          8-854.1*       Hämodialyse, kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben\n(CVVHD)\n8-854.x        Hämodialyse, Sonstige\n8-854.y        Hämodialyse, N.n.bez.\n8-853.**       Hämofiltration\n8-855.**       Hämodiafiltration\n8-857.*        Peritonealdialyse\nZE31                    Hämoperfusion                    8-856          Hämoperfusion\nZE32                    Leberersatztherapie              8-858          Extrakorporale Leberersatztherapie [Leberdialyse]\nZE33                    Extrakorporale                   8-824          Photopherese\nPhotopherese\nZE34                    Plasmapherese                    8-820          Therapeutische Plasmapherese\nZE35                    Immunadsorption                  8-821          Immunadsorption\nZE36                    LDL-Apherese                     8-822          LDL-Apherese\nZE37                    Zellapherese                     8-823          Zellapherese\nZE38                    Isolierte Extremitäten-          8-859          Isolierte Extremitätenperfusion\nperfusion\nZE39                    Behandlung von\nBlutern mit Blutgerin-\nnungsfaktoren\nZE40                    Versorgung von                   Zusatzentgelt für Krankenhäuser, bei denen insbesondere wegen einer\nSchwerstbehinderten              räumlichen Nähe zu entsprechenden Einrichtungen oder einer Spezia-\nlisierung eine Häufung von schwerstbehinderten Patienten auftritt. Vergü-\ntung des mit den DRG-Fallpauschalen nicht abgedeckten, wesentlichen\nzusätzlichen Aufwands, insbesondere im Pflegedienst.\nZE41                    Retransplantation von\nOrganen während\ndesselben stationären\nAufenthaltes\nZE42                    Fremdbezug von                   Fremdbezug von hämatopoetischen Stammzellen über Spenderdateien\nhämatopoetischen                 bei nichtverwandten Spendern oder Bezug von hämatopoetischen\nStammzellen                      Stammzellen von außerhalb Deutschlands bei Familienspendern\nZE43                    Zwerchfellschritt-               5-347.6        Implantation eines Zwerchfellschrittmachers\nmacher\nZE44                    Medikamente frei-                8-837.m*       Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koro-\nsetzende Koronar-                               nargefäßen, Einlegen eines Medikamenten freisetzenden\nstents                                          Stents\nFußnoten:\n*) Gilt für alle entsprechenden 5-Steller oder 6-Steller des angegebenen OPS-Kodes.\n1) Weitere Untergliederungen der Entgelte sind in der fünften Stelle durch Angabe eines Buchstabens zu kennzeichnen.\n2) Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 sowie für das nach Anlage 3 krankenhaus-\nindividuell zu vereinbarende Entgelt L61 nicht möglich."]}