{"id":"bgbl1-2003-5-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":5,"date":"2003-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_5.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"2003-01-31T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 143\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 31. Januar 2003\nAuf Grund des Artikels 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Bundes-\ngrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 142) wird\nnachstehend der Wortlaut der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der\nab 5. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3152),\n2. den am 4. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226),\n3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n4. den am 26. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n16. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4187),\n5. den am 5. Februar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1, 2, 4 und 5 wurden erlassen auf\nGrund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976\n(BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist.\nBerlin, den 31. Januar 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\n(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung – BGSLV)\nInhaltsübersicht                        § 25    Fortbildung\n§ 26    Dienstliche Beurteilung\nAbschnitt 1                        § 27    Ausnahmen\nGemeinsame Vorschriften\nAbschnitt 6\n§ 1   Anwendungsbereich\n§ 2   Laufbahnen, Ämter                                                                   Aufstieg\n§ 3   Leistungsgrundsatz                                     § 28    Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Pra-\nxisaufstieg\n§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit\n§ 29    Ausbildungsaufstieg\n§ 4   Einstellung, Vorbereitungsdienst\n§ 30    Praxisaufstieg\n§ 5   Eignungsauswahlverfahren\n§ 31    Übergangsregelungen für den Aufstieg\n§ 6   Erwerb der Befähigung\n§ 7   Ausbildung\nAbschnitt 7\n§ 8   Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen\nÜberleitungsvorschriften\n§ 9   Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen\n§ 32    Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger\n§ 10  Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung                       und Unterführer\n§ 11  Beförderung                                            § 33    Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutz-\noffiziere\nAbschnitt 2\nMittlerer Dienst                                             Abschnitt 1\n§ 12  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                               Gemeinsame Vorschriften\n§ 13  Vorbereitungsdienst\n§ 14  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§1\nAbschnitt 3                                             Anwendungsbereich\nGehobener Dienst                         Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen\n§ 15  Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung\nund Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGS).\n§ 15a (weggefallen)\n§2\n§ 16  (weggefallen)\nLaufbahnen, Ämter\n§ 16a (weggefallen)\n(1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich in den\nAbschnitt 4                        mittleren, gehobenen und höheren Dienst.\nHöherer Dienst                          (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:\n§ 17  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                 1. mittlerer Dienst\n§ 18  (weggefallen)                                              a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin im\nBGS oder des Polizeimeisters im BGS,\n§ 18a (weggefallen)\nb) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-\n§ 19  Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zwei-\nter Staatsprüfung                                              meisterin im BGS oder des Polizeiobermeisters im\nBGS, der Polizeihauptmeisterin im BGS oder des\nPolizeihauptmeisters im BGS,\nAbschnitt 5\n2. gehobener Dienst\nErgänzende Vorschriften\n§ 20  (weggefallen)\na) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin\nim BGS oder des Polizeikommissars im BGS,\n§ 21  Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbah-\nnen des Polizeivollzugsdienstes                            b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-\nkommissarin im BGS oder des Polizeioberkommis-\n§ 22  Übernahme von Beamten aus Laufbahnen außerhalb des\nPolizeivollzugsdienstes\nsars im BGS, der Polizeihauptkommissarin im BGS\noder des Polizeihauptkommissars im BGS, der\n§ 23  Andere Bewerberinnen und Bewerber                              Ersten Polizeihauptkommissarin im BGS oder des\n§ 24  Besondere Fachverwendungen                                     Ersten Polizeihauptkommissars im BGS,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003                 145\n3. höherer Dienst                                             Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fach-\na) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin im BGS        licher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die\noder des Polizeirats im BGS,                          wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht gewor-\nden sind, angemessen zu berücksichtigen.\nb) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-\n(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in\nrätin im BGS oder des Polizeioberrats im BGS, der\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen\nPolizeidirektorin im BGS oder des Polizeidirektors\nentscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann\nim BGS, der Leitenden Polizeidirektorin im BGS\ndiese Befugnis auf die Behörden seines Geschäfts-\noder des Leitenden Polizeidirektors im BGS, der\nbereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben unberührt.\nAbteilungspräsidentin im BGS oder des Abteilungs-\npräsidenten im BGS, der Direktorin der Grenz-\nschutzdirektion oder des Direktors der Grenz-                                      §4\nschutzdirektion, der Direktorin im BGS oder des                    Einstellung, Vorbereitungsdienst\nDirektors im BGS, der Präsidentin eines Grenz-\n(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden,\nschutzpräsidiums oder des Präsidenten eines\nwer die allgemeinen beamtenrechtlichen und die nach\nGrenzschutzpräsidiums, der Inspekteurin des\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Einstellungsvoraus-\nBundesgrenzschutzes oder des Inspekteurs des\nsetzungen sowie die besonderen gesundheitlichen Anfor-\nBundesgrenzschutzes.\nderungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttaug-\n(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit       lichkeit) erfüllt.\nAusnahme des Amtes einer Präsidentin eines Grenz-\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit\nschutzpräsidiums oder eines Präsidenten eines Grenz-\ndiese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Beru-\nschutzpräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das\nfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vor-\nAmt einer Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder\nbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Dem jeweils\neines Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums kann            für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegten\nauch einer Beamtin oder einem Beamten in der Lauf-            Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die\nbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren         wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häus-\nVerwaltung übertragen werden.                                 licher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von\neiner Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des\n§3                              Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum\nLeistungsgrundsatz                        von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren hinzuzu-\nrechnen.\n(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugs-\nbeamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher                                     §5\nLeistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach                            Eignungsauswahlverfahren\nMaßgabe dieser Verordnung offen.\n(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der\n(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht-      Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.\nlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufga-\n(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist\nbeamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst\nfür die Eignung zu berücksichtigen.\noder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen\n(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver-    Bundestag übernommen werden sollen, können einem\nwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-         Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.\nkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugs-\n(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der\nbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.                      geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den         soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergeb-           Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin\nnissen.                                                       oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.\n§ 3a                                                          §6\nFörderung der Leistungsfähigkeit                                     Erwerb der Befähigung\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im        Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugs-\nRahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per-           dienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch\nsonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhal-           Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der\nten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem                nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahn-\n1. die Fortbildung,                                           prüfung. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\n2. die Beurteilung,\nzugelassen sind, erwerben die Befähigung für die Lauf-\n3. Mitarbeitergespräche,                                      bahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4.\n4. Zielvereinbarungen,                                        Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nund Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ein-\n5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten          führung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf-\ndurch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und           bahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9\n6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder            erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des\nWechsel der Verwendung, vor allem auch Auslands-          Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi-\ntätigkeiten.                                              gung nach § 23.","146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\n§7                                  (2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts\nAusbildung                           anderes bestimmt,\n1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbeamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbil-     2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,\ndung polizeifachlichen Unterricht. Soweit sie einen nach     3. im höheren Dienst drei Jahre.\ndieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht\nbesitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie        Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt\naußerdem am allgemein bildenden Unterricht teil.             werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizei-\nvollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem\n(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt unter Mit-\nDurchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Lauf-\nwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbildungs-\nbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als\nordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften dieser\n„befriedigend“ bestanden hat. Die Mindestprobezeit\nVerordnung halten müssen.\nbeträgt ein Jahr.\n§8                                  (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die\nWiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen              Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach\nArt und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt\n(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prü-      der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die\nfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden;        nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten         eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraus-\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die        setzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei\nWiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht              nicht berücksichtigt werden.\nwerden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist\nnicht zulässig.                                                 (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens\nzwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung\n(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder          insbesondere wegen\nZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                   1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,\n2. nicht einwandfreier Führung,\n§9\n3. Krankheit,\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen\n4. Wechsels des Dienstherrn oder\nIn den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3         5. längerer Beurlaubung\nAbs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind\nfolgende Noten vorzusehen:                                   bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.\nsehr gut (1)       eine Leistung, die den Anforderungen         (5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-\nin besonderem Maße entspricht;            amte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.\ngut (2)            eine Leistung, die den Anforderungen         (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung\nvoll entspricht;                          eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist\nnur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolg-\nbefriedigend (3)   eine Leistung, die im Allgemeinen den\nreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.\nAnforderungen entspricht;\nausreichend (4)    eine Leistung, die zwar Mängel auf-          (7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-\nweist, aber im Ganzen den Anforderun-     nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-\ngen noch entspricht;                      schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf\ndie Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht\nmangelhaft (5)     eine Leistung, die den Anforderungen      über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,  oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung\ndass die notwendigen Grundkenntnis-       herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel-\nse vorhanden sind und die Mängel in       lung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der\nabsehbarer Zeit behoben werden            Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an\nkönnten;                                  die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-\nungenügend (6)     eine Leistung, die den Anforderungen      bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung\nnicht entspricht und bei der selbst die   geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugs-\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,       beamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der\ndass die Mängel in absehbarer Zeit        wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder\nnicht behoben werden könnten.             Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils\nder Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem\n§ 10                             Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-\nsichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur\nProbezeit,\neiner Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem\nAnstellung, Dienstbezeichnung\nHaushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf       für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang\nProbe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen        eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vor-\nund Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung        geschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-\nfür ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der       rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienst-\nErnennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.            lichen Leistungen dies rechtfertigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003                147\n(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen                           Abschnitt 2\nPflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nMittlerer Dienst\nsonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem\nKreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetra-\ngenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen                                       § 12\nKinder.                                                                 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis\n(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll-\nzur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der\nzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer\nPolizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amts-\nbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn         1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,\nmit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“.                       2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,\n§ 11\n3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen\nBeförderung                               gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Poli-    4. eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine aner-\nzeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein            kannte Berufsausbildung abgeschlossen hat.\nanderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer               (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2\nAmtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht       kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\nes gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Poli-     zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das\nzeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeich-           35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Ein-\nnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-            stellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.\ngehalt verliehen wird.\n(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als\n(2) Die Beförderung von Polizeibeamtinnen und Polizei-     Polizeimeisteranwärterinnen im BGS oder als Polizei-\nvollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter        meisteranwärter im BGS eingestellt.\nbekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der\nAnstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine\n§ 13\nBeförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10\nAbs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.                                                   Vorbereitungsdienst\n(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2)        (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und\nsind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verord-      sechs Monate.\nnung nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende\n(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbe-       Ausbildungsabschnitte:\nsoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,      1. die Grundausbildung;\nwenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der            sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,\nLaufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-        2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Aus-\ngelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der              bildung,\nBundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\nGrundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren           3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Lauf-\nPolizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie           bahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im\nseit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn-           BGS abschließt.\ngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt             (3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr\nhaben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen         gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die\nMindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht           Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnis-\nberücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7       se und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang\nangerechnet.                                                  außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für\n(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-       die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit\nsetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der           innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwor-\nersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.          ben worden sind.\nDienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe-\nzeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die                                     § 14\nBerücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nAbs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung ent-\nsprechend.                                                       (1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizei-\n(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung        vollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer\ngilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitrau-    1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,\nmes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsäch-\n2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\npflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne\ndes § 10 Abs. 8.                                                  einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,\n(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-    3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten              (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3\ngrundsätzlich gleichzubehandeln.                              kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\nzulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das           3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an\n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                          einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat\nund dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,\n(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissar-\ndie für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst\nanwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizeikommis-\nbesonders förderlich sind.\nsaranwärter im BGS eingestellt.\n(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2\nkann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen\nzulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das\nAbschnitt 3                           35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Ein-\nGehobener Dienst                            stellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.\n(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterin-\n§ 15                             nen im BGS, die Bewerber als Polizeiratanwärter im BGS\neingestellt.\nVorbereitungsdienst, Zwischenprüfung\n(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.             dert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr,\ndie zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang\naufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der\neiner Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien\nPolizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit\nan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nder Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugs-\nVerwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten\ndienst im BGS ab.\nbesteht. Die Fachstudien werden im Wechsel mit den\nberufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudi-\n§§ 18 und 18a\nen und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.\n(weggefallen)\n(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein\nGrundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium\n§ 19\numfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nallgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die                   Einstellung von Bewerberinnen\nLaufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS                 und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung\nund die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des              (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Abs. 1\nBundes möglichst einheitlich zu gestalten. Das Grund-         genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und eine\nstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab.                Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter\n(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die       Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizei-\npraktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen         rätin im BGS zur Anstellung (z.A.) oder zum Polizeirat im\nSchwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon              BGS zur Anstellung (z.A.) ernannt werden.\nkönnen insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehr-            (2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen\nveranstaltungen entfallen.                                    und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für die\n(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-     Polizeiratanwärterinnen im BGS und Polizeiratanwärter im\nprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS        BGS gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.\nab.\n(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivoll-                          Abschnitt 5\nzugsbeamten, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht\nErgänzende Vorschriften\nbestanden hat, kann das Bundesministerium des Innern\nauf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für\ndie Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im                                      § 20\nBGS zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse                                    (weggefallen)\nausreichen.\n§ 21\n§§ 15a bis 16a                                                 Übernahme\n(weggefallen)                                    von Beamtinnen und Beamten aus\nLaufbahnen des Polizeivollzugsdienstes\n(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen\nAbschnitt 4                           und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes\nHöherer Dienst                           die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst im BGS an-\nerkannt werden.\n§ 17                                (2) Über die Anerkennung der Befähigung für die ent-\nsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des BGS\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die An-\nerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer\n(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivoll-\nUnterweisungszeit abhängig gemacht werden.\nzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer\n(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin\n1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,\noder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amts-\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,               bezeichnung weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003                   149\n§ 22                                    wart in einem Amt des gehobenen Dienstes nach-\nÜbernahme                                   weisen,\nvon Beamten aus Laufbahnen                        b) für eine Verwendung als Kommandantin oder\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes                      Kommandant und Stellvertreterin oder Stellver-\ntreter der Kommandantin oder des Kommandanten\n(1) In den Polizeivollzugsdienst im BGS kann durch\nauf einem Patrouillenboot des Bundesgrenz-\nAnerkennung der Befähigung auch übernommen werden,\nschutzes Bewerberinnen oder Bewerber, die eine\nwer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung\nabgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-\nfür eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des\nIng. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine\nPolizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind\nmindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit\neinander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahn-\ngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bishe-                als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder\nrigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unter-              Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann\nweisung erworben werden kann.                                        nachweisen,\n(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs        2. in den mittleren Dienst\nMonate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei-            a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberin-\ndet das Bundesministerium des Innern.                                nen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflege-\n(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet               gesetz in der jeweils geltenden Fassung die staat-\ndas Bundesministerium des Innern.                                    liche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n„Krankenpfleger“ besitzen und nach Erteilung die-\n(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst         ser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige\nnach Anerkennung der Befähigung zulässig.                            hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder\nKrankenpfleger nachweisen,\n§ 23                                b) für eine Verwendung im informationstechnischen,\nAndere Bewerberinnen und Bewerber                         fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waf-\nfentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminal-\nAuf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewer-              technischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber,\nber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38                  die\nund 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend\nanzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht             – eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprü-\nsich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei                    fung,\nJahre.                                                               – eine Abschlussprüfung in einem anerkannten\nAusbildungsberuf nach dem Berufsbildungsge-\n§ 24                                        setz oder der Handwerksordnung oder\nBesondere Fachverwendungen                             – eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen\nAusbildung im öffentlichen Dienst in einer der\n(1) Für besondere Fachverwendungen können in den\nvorgesehenen Verwendung entsprechenden\nPolizeivollzugsdienst im BGS\nFachrichtung nachweisen,\n1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb\nc) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen\ndes Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im\nund Bewerber, die die Erlaubnis für Bordwartinnen\nRahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und\noder Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-\n2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des                       grenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrerschein\nAbschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Lauf-             für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz-\nbahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in                 schutz und bei der Polizei) oder die Berechtigung\ndas Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt                      als Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät erworben\nwerden.                                                              haben und eine mindestens zweijährige haupt-\nberufliche Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Be-                oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem\nrufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt                Amt des mittleren Dienstes nachweisen.\nwerden:\nDie für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivoll-\n1. in den gehobenen Dienst                                       zugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber\na) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen           müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2\noder Bewerber, die nach der Verordnung über Luft-        Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von\nfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung           eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2\ndie Erlaubnis für Berufshubschrauberführerinnen          Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei-\noder Berufshubschrauberführer (Luftfahrerschein          einhalb Jahren nachweisen.\nfür Berufsluftfahrzeugführer) oder die Erlaubnis für\nDie für die Fachverwendungen im gehobenen und mittle-\nBordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern\nren Polizeivollzugsdienst im BGS eingestellten Bewerbe-\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei (Luftfah-\nrinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im\nrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern im\nPolizeivollzugsdienst im BGS eine mindestens sechs-\nBundesgrenzschutz und bei der Polizei) erworben\nhaben und eine mindestens zweijährige haupt-         monatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung.\nberufliche Tätigkeit als Hubschrauberführerin oder      (3) Im ärztlichen Dienst des BGS lauten die Amts-\nHubschrauberführer oder Bordwartin oder Bord-        bezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15","150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\nder Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen „Medi-                                  Abschnitt 6\nzinalrätin“, „Medizinaloberrätin“ und „Medizinaldirektorin“\nAufstieg\nund für Beamte „Medizinalrat“, „Medizinaloberrat“ und\n„Medizinaldirektor“, jeweils mit dem Zusatz „im BGS“. Die\nBeamtinnen und Beamten werden im Wege der Fort-                                            § 28\nbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im                        Gemeinsame Regelungen\nBGS vertraut gemacht.                                                  für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg\n§ 25                                (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten\nfür die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden\nFortbildung                           oder sich bewerben.\n(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt       (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den\ndie dienstliche Fortbildung.                                  Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eig-\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-     nung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in\nbeamten sind verpflichtet, sich selbst ständig beruflich      einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch\nfortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzu-      die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen.\nnehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn       Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.\nunterrichtet bleiben und auch steigenden Erfordernissen          (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus\nihres Amtes gewachsen sind.                                   vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und\n(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-         Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höhe-\nbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse      ren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder\nund Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert            Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an\nhaben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Mög-      Weisungen nicht gebunden. Die Grenzschutzschule führt\nlichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in         die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des\nhöher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn anzu-          Innern kann Abweichungen zulassen.\nwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung              (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund-\nnachzuweisen.                                                 lage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anfor-\nderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-\n§ 26                             verfahren treffen.\nDienstliche Beurteilung                        (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das\nBundesministerium des Innern unter Berücksichtigung\nFür die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugs-       des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese\nbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im BGS finden           Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobe-\ndie §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung An-            nen Polizeivollzugsdienst im BGS auf nachgeordnete\nwendung.                                                      BGS-Behörden übertragen. Die Entscheidung über die\nZulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber\n§ 27                             eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als\nAusnahmen                             vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen\nBewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des        sind.\nBundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für\n(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilge-\nGruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif-\nnommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die\nten dieser Verordnung zulassen:\nTeilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg\n1. Höchstalter für die Einstellung:                           nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2,  Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewer-\n§ 23;                                                     ber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben,\naber nicht berücksichtigt werden konnten.\n2. Probezeit:\n(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-\n§ 10 Abs. 2, § 23;                                        bahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der\n3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-         besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-\nderung:                                                   liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach\n§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;                          Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten\nVerleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe ver-\n4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb           liehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugs-\neines Jahres nach der Anstellung oder der letzten         beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der\nBeförderung:                                              Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;                                 mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das\n5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:                   Amt einer Polizeioberkommissarin im BGS oder eines\n§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2.                                 Polizeioberkommissars im BGS verliehen werden.\n(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas-         (8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivoll-\nsung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der            zugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch\nAnstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies        für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst\nzugleich als Beförderung.                                     im BGS zugelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003                151\n§ 29                             Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Ein-\nAusbildungsaufstieg                      führung und die Lehrgänge zum Aufstieg in den gehobe-\nnen und in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS\n(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-          Rahmenpläne.\naufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen wer-            (3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivoll-\nden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes     zugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei\n1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit     Jahren angerechnet werden, wenn\nvon zwei Jahren und                                       1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens\n2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit         vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Diens-\nvon sechs Jahren                                              tes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfah-\nrens innehat,\nbewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im     2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstposten das\nEinzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden,        36. Lebensjahr vollendet sowie\nsind anzurechnen.                                             3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnitt-\n(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst        liche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen\nim BGS dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten              erbracht hat.\nnehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten          Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das\nFachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprü-       Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des\nfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten            40. Lebensjahres möglich.\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für\ndie neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben                 (4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der\nhaben, können die berufspraktischen Studienzeiten um          Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter\nhöchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die         unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der\nBeamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindes-        Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium\ntens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung           des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustim-\nfür den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,        mung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und\nkönnen die Fachstudien um höchstens fünf Monate und           durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal\ndie berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben       wiederholt werden.\nMonate verkürzt werden.                                          (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können\n(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst im   zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und\nBGS dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert       Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugs-\nsich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinan-    dienstes im BGS zu einem begrenzten Praxisaufstieg in\nder folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Aus-      die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm\nbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-           kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchs-\ntens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundes-\nFührungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der\nbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugs-\nLaufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst im\ndienst im BGS höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe\nBGS ab.\nA 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden.\n(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung     Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des\nwird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die       Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in\nPrüfung kann einmal wiederholt werden.                        entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein\nvereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und eine\n§ 30                             Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegs-\neignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentschei-\nPraxisaufstieg\ndung für die Übertragung eines Dienstpostens der höhe-\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu      ren Laufbahn festgestellt ist.\nBeginn der Einführung                                            (6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen\n1. das 40. Lebensjahr vollendet und                           Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrneh-\nmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn und\n2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\ndurch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere        neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenz-\nLaufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn       ten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.\nwahrnehmen. Die Einführung dauert\n(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beam-\n1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zwei             tinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen\nJahre und                                                 Polizeivollzugsdienstes im BGS zugelassen werden, die\n2. im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS zwei Jahre         1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr, aber\nund sechs Monate.                                             noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,\nSie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS       2. im mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS mindestens\nLehrgänge von mindestens acht und für den höheren                 seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9\nPolizeivollzugsdienst im BGS von mindestens zehn                  oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsord-\nWochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge für den gehobe-              nung A und im gehobenen Polizeivollzugsdienst im\nnen Dienst werden durch die Grenzschutzschule durch-              BGS mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besol-\ngeführt, die Lehrgangsgestaltung für den höheren Dienst           dungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A\nwird durch das Bundesministerium des Innern geregelt.             erreicht haben,","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\n3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verlei-                               § 31\nhung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und                  Übergangsregelungen für den Aufstieg\n4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\n(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und über-\ndurchschnittlich beurteilt sind.                         Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum\n25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen\n(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen          wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28.\nPolizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxis-       Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-\naufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren        te, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16\nPolizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Ein-   und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2\nführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der           bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf\nnächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die            Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,\nbeim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizei-     die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a\nvollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von acht Wo-         und 18a zugelassen sind, wird § 30 Abs. 5 bis 11 entspre-\nchen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren       chend angewandt.\nPolizeivollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von zehn\nWochen haben. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei        (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nder Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivoll-      beamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a,\nzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufs-    18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden\npraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf-         Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften\ngaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind.          anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den\n§§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den\n(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm\n§§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf\nAntrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die        Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der\nEinführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs          Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt\nerfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtinnen und Beam-      werden.\nten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\ngungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten                              Abschnitt 7\nVorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Ein-\nÜberleitungsvorschriften\nführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu\nberücksichtigen.\n§ 32\n(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Lauf-\nbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim                         Überleitung der Beamten der\nbegrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung.                     Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\n(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und           (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterfüh-\nBeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS, die     rer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen\nnach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamten-          der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn      im Bundesministerium des Innern in der Fassung der\nsie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier       Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901),\nJahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundes-          zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-\nbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich              rung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I\nmindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe        S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum\nA 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.             Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die\nEbenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen             Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im\nund Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im          BGS.\nBGS, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein\n(2) Die Ämter der Stabsmeister im BGS und Oberstabs-\nBeamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen\nmeister im BGS sind Ämter des mittleren Polizeivollzugs-\nwerden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung\ndienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkraft-\nmindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe\ntreten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im\nA 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen\nBGS befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können\nhaben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der\nBesoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsord-               nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen\nnung A bewährt haben.                                        Polizeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizei-\noberkommissar im BGS ernannt werden.\n(12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum\n31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamte des mittle-                                      § 33\nren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach Absatz 9\nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wer-                       Überleitung der Beamten\nden, wenn sie                                                          der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere\n1. das 35. Lebensjahr vollendet haben,                          Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung\n2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten des\noder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen\ngehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach einer\nAuswahlentscheidung übertragen worden ist,               – die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst\n3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nach-            im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,\ngewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht      – die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im\nhaben.                                                      BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben."]}