{"id":"bgbl1-2003-5-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":5,"date":"2003-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV)","law_date":"2003-01-28T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003                             139\nVerordnung\nzur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen\nund sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\n(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV)*)\nVom 28. Januar 2003\nAuf Grund                                                                 an das Bundesamt für Finanzen betroffen ist. Werden im\nRahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen\n– des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des\nder elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen\n§ 87a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 150 Abs. 6\nzu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur\nSatz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung\nVerschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nder Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestim-\nS. 3866),\nmung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für\n– des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes                        Sicherheit in der Informationstechnik.\n2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Ok-\n(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1\ntober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 150\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nAbs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie\nMaßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unver-\n– des § 18a Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Umsatz-                      sehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung\nsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt-                           allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs-\nmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270)                                verfahren anzuwenden.\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                                   (4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der\nProgrammhersteller sind ausschließlich öffentlich-recht-\n§1                                       licher Art.\nAllgemeines                                                                 §2\n(1) Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammel-                                            Schnittstellen\nanträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für\nBei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür auf-\ndas Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit\ngrund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungs-\nAusnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch\nzeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ord-\nDatenfernübertragung übermittelt werden (elektronische\nnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung\nÜbermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung kön-\nbenötigten Schnittstellen werden über das Internet zur\nnen Dritte beauftragt werden.\nVerfügung gestellt.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nin Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der                                                        §3\nLänder Art und Einschränkungen der elektronischen\nAnforderungen an die Programme\nÜbermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträ-\ngen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen                                (1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder\nund sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforder-                        elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsver-\nlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern                       fahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden\ndurch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes                         Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der\nSchreiben. Einer Abstimmung mit den obersten Finanz-                         Programmbeschreibung angegebenen Programmum-\nbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Über-                        fangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Ver-\nmittlung von                                                                 arbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungs-\nverfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen\n1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des                     anbieten.\nEinkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                                (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltun-\nS. 4210) in der jeweils geltenden Fassung),                              gen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung,\nVerarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht\n2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergeset-                           möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbe-\nzes 2002) oder                                                           schreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.\n3. Zusammenfassenden Meldungen (§18a des Umsatz-\nsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt-                                                      §4\nmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das\nPrüfung der Programme\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September\n2002 (BGBl. I S. 3441) geändert worden ist, in der                          (1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder\njeweils geltenden Fassung)                                               elektronische Übermittlung von für das Besteuerungs-\nverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden\nMeldungen bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/\n388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts-         ersten Nutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. Hier-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemein-         bei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten\nsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemes-          Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die\nsungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145 S. 1, Nr. L 149 S. 26, Nr. L 173 S. 27,\nNr. L 242 S. 22, Nr. L 262 S. 44), geändert durch Richtlinie 2002/38/EG   fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist\ndes Rates vom 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 41).                      nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003\nerstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni-         1. der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene\nsche, magnetische und optische Speicherverfahren, die             Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\neine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten              mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:\nProgrammversion in Papierform ermöglichen, sind der               „Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben,\nProgrammauflistung gleichgestellt. Die Finanzbehörden             die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende\nsind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elek-       Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen\ntronische Übermittlung der Daten bestimmten Program-              und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw.\nme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-               einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach\ngabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden        zur Verfügung stellen werde. Ich werde die über-\nFassung gilt entsprechend. Der Hersteller oder Vertreiber         mittelten Daten überprüfen und eine berichtigte\neines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nach-           Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung\nbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine un-             abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die\nverzügliche Nachbesserung bzw. Ablösung nicht erfolgt,            übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des\nsind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des             § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.“,\nHerstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1\ntechnisch auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht       2. der Steuerpflichtige die Daten nach Maßgabe des\nverpflichtet, die Programme zu prüfen.                            § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft\nund eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er\n(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen               eine Unrichtigkeit feststellt, und\nVertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehör-\nden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung               3. im Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des\nkostenfrei zur Verfügung zu stellen.                              Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuer-\npflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form\nzugeleitet werden.\n§5\n(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs. 3\nHaftung\ndes Einkommensteuergesetzes entsprechend.\n(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Erfas-\nsung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von                                       §7\nfür das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\nbestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistel-                       Elektronische Signaturen\nlungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das               (1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6\nBesteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer       Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elek-\nVerletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig     tronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom\noder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch     16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des\nübermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu       Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert\nUnrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die\nentfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflicht-\nverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz       1. mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,\nberuht.                                                           die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere\nSignaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des\n(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen             Signaturgesetzes erfüllt, und\nÜbermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) einsetzt, haftet,\nsoweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Über-        2. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen\nmittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche             Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an „quali-\nVorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit er          fizierte Zertifikate“ im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signatur-\nnachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Über-          gesetzes nicht entspricht, weil\nmittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder           a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und\nVorsatz beruht.                                                       § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht\nenthält und\n§6\nb) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anfor-\nBesonderheiten bei Steuer-                            derungen des Signaturgesetzes oder der Signa-\nanmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen                         turverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I\n(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steuer-                S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht\nanmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatz-                erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden\nsteuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung              kann.\nund Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-               (2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a\ngesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der          Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der              Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signatur-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I          verordnung verzichtet werden:\nS. 1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,        1. Abschätzung und Bewertung der verbleibenden\nin der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen                 Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die An-\nnach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie                   zeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1\nZusammenfassenden Meldungen kann abweichend von                     und 2 der Signaturverordnung);\n§ 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine quali-          2. Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des\nfizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit           Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003              141\ndie Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der          9. Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des\nAbgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt;                      Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12\ndes Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung,\n3. Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikations-\nsoweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur\ndaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der\nbesonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber\nIdentifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signatur-\ndes Zertifizierungsdienstes vorliegen;\ngesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht      10. Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit\noder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirt-           gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signatur-\nschaft für den Versand von ec-Karten und zugehöri-            verordnung, soweit die Einstellung der Zertifizie-\ngen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren          rungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen\neingesetzt wird;                                              und den obersten Finanzbehörden der Länder unver-\nzüglich angezeigt wird;\n4. Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter\nHalbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5       11. freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teil-\nAbs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der An-             weisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Dritt-\nlage 1 zur Signaturverordnung;                                staaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit\nein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung\n5. Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes,\nüber die Einhaltung der deutschen Regelungen zum\n§ 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antrag-\nDatenschutz getroffen wird.\nsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit be-\nsitzt;\n§8\n6. gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die\nKenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signatur-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngesetzes, § 6 der Signaturverordnung;\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n7. Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der         in Kraft.\nZertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1\n(2) Gleichzeitig treten die Datenträger-Verordnung\nder Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer\nüber die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom\nbzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt\n13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726), die Freistellungsauftrags-\nwird;\nDatenträger-Verordnung vom 7. April 1994 (BGBl. I\n8. Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes,           S. 768), die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in\n§ 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumen-          der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1995\ntation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Auf-      (BGBl. I S. 684) und die Steueranmeldungs-Datenüber-\nzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts        mittlungs-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I\nentspricht;                                              S. 3197) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Januar 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}