{"id":"bgbl1-2003-49-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":49,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/49#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_49.pdf#page=55","order":7,"title":"Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit","law_date":"2003-09-09T00:00:00Z","page":1955,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003             1955\nAnordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nVom 9. September 2003\nNach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2                                III.\nund § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001\nDie Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach\n(BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:\n§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen\nBeamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2\nI.                               bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des\nDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-           Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß § 34 Abs. 2\ngesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem             Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in\nBundesminister für Wirtschaft und Arbeit                      Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten\nübertragen.\n1. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident\nund Professor der Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt,                                                                               IV.\n2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes            Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,                       bescheiden im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesdiszi-\nplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei\n3. die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für     Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz\nAußenwirtschaft,                                           haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der\n4. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident         Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nund Professor der Bundesanstalt für Material-              Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\nforschung und -prüfung,                                    des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-\n5. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartell-\nschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686).\namtes,\n6. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident                                      V.\nund Professor der Bundesanstalt für Geowissen-\nschaften und Rohstoffe,                                       Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen\noder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundes-\n7. die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungs-       disziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9\nbehörde für Telekommunikation und Post,                    genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenom-\n8. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident         men davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behör-\nund Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz          denleiter.\nund Arbeitsmedizin,\n9. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-                                         VI.\narbeitsgerichts                                               Die Regelungen in den Abschnitten I bis V sowie in\njeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.               Abschnitt VII Satz 3 werden hinsichtlich des Bundes-\narbeitsgerichts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-\nII.                              gerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Justiz getroffen.\nDie Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst-\nbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinar-\nVII.\ngesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinar-\ngesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten            Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung\nDienstvorgesetzten übertragen.                                anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung"]}