{"id":"bgbl1-2003-49-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":49,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/49#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_49.pdf#page=54","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG","law_date":"2003-08-28T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 28. August 2003\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der\nAnordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrecht-\nlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli\n2003 (BGBl. I S. 1335) wird angeordnet:\nI.\nWir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nach-\ngeordneten Bereiche und Abteilungen – je für ihren dienstrechtlichen Zuständig-\nkeitsbereich – die Befugnis,\n– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden\ndienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,\n– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätig-\nkeiten zu genehmigen und zu versagen,\n– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-\ntigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-\ntigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die\nLeiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der\nRuhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Been-\ndigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat,\n– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme\nvon Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden;\nbei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die\nLeiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der\nRuhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Been-\ndigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und\n– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen\nzu gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.\nIn besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-\nrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG vom 24. April 2001 (BGBl. I\nS. 890) außer Kraft.\nBonn, den 28. August 2003\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nJütte"]}