{"id":"bgbl1-2003-49-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":49,"date":"2003-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_49.pdf#page=13","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn","law_date":"2003-09-10T00:00:00Z","page":1913,"pdf_page":13,"num_pages":37,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1913\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\nVom 10. September 2003\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung gefahrgut-\nrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) wird nachstehend\nder Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der seit dem\n1. Januar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretene Verordnung vom\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) und\n2. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003, teils am 6. Mai 2003 in Kraft getre-\ntenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5\nAbs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und\nzu 2. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 5 und § 7a sowie auf Grund des\n§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I\nS. 3114).\nBerlin, den 10. September 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)\n§1                              1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten\nADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und\nGeltungsbereich\n2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und            RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-\nWird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nAbschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter\nADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe\n1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und         immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In\nden Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)          innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderun-\ngen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\n„Mitgliedstaat“.\ndes bestimmt ist.\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1                                  §2\ngenannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und                                   Begriffsbestimmungen\nTransportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen\nStreitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und           Im Sinne dieser Verordnung\nausländische Streitkräfte verantwortlich sind.                  1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\nmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten                     Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund\n1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die               eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu          Absender gemäß diesem Vertrag;\ndem Europäischen Übereinkommen vom 30. Septem-              2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\nber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-           men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-\nlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der           rungsvertrag durchführt;\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II\n3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger\nS. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt\ngemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-\nnach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung\nfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-\nvom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922)\ntenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser\ngeändert worden ist, sowie die Vorschriften der An-\nals Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt\nlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,\ndie Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist\n2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-               Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-\nschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-             chen Güter bei der Ankunft übernimmt;\nschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1              4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\ngenannten ADR-Übereinkommen und die Vorschrif-                 men, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug,\nten der Anlage 1 und 3,                                        einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Ver-\nlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unter-\n3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die\nnehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährli-\nVorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter-\nche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nnationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\noder selbst befördert;\n(RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)           5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\nvom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung              men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,\nvom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt          einschließlich Großverpackungen und Großpackmit-\nnach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung                   tel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand-\nvom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert              stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im\nworden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1          Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,\nund 3,                                                         das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver-\nsandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder\n4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-               ändern lässt;\nschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-\nschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3              6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,\ngenannten RID.                                                 das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr-\nzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit\n(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile,                 abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder\nKapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich              Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen\nauf                                                                Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003               1915\nFahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder            (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;   besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn\ngefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\n7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg-    austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch\nlichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab-          zu beseitigen ist, hat\nschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen\nder Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der     1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nKesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr\nzugelassen ist;                                         2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige\nEisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Be-\n8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede\nförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturun-\nnatürliche Person, jede juristische Person mit oder\nternehmen\nohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder\nZusammenschluss von Personen ohne Rechts-               die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen\npersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie         zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\njede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob       oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen\ndiese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt     Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.\noder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit\nabhängt;\n9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die                                      §5\nStoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach\nTeil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver-                           Ausnahmen\nboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\ndes ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaat-\nim Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\nliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und\nmein für bestimmte Antragsteller\n1.2 genannten Güter;\n10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschrie-      1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – aus-\nbenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die               genommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen\nauf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen                 innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach\nSchienennetz verkehren, und sind Wagen die in               Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und\nAbschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahr-            Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom\nzeuge;                                                      21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-\n11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme                 port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist.\nder Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder                 Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10\nBetriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der               erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach\nsonstigen Bahnen besonderer Bauart;                         Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministe-\n12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein            rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzu-\nFrachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den             teilen.\nnach dem RID für die jeweilige Beförderung vorge-\n2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-\nschriebenen Angaben;\nlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter\n13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutach-           Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten\ntung für die Baumusterzulassung.                            Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenver-\n§3                               kehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die\nnach Landesrecht zuständigen Stellen können für den\nZulassung zur Beförderung\nBereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfäl-\nGefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn       le oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abwei-\nderen Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und     chungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen\nKapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausge-       Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb Deutsch-\nschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig    lands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6,\nist.                                                         7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie\nArtikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom\n23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n§4                               Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährli-\nAllgemeine Sicherheitspflichten                 cher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Aus-\nnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-   Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach\nten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und       Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministeri-\nAusmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen            um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.\nVorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern\nund bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering         (3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbe-\nwie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie      sondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des\njeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein-        Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterver-\nzuhalten.                                                    kehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur            (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nzugelassen werden, wenn                                       zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für\nden Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut      Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder        im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und        für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das\ndie Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas\n2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die      anderes bestimmt.\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; ent-        (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem            gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-         Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als      staatliche Beförderungen unter denselben Voraus-\nvertretbar angesehen werden können.                       setzungen und nach denselben Bestimmungen der Ver-\neinbarung durchgeführt werden.\n(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen           (10) Hat\nist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder\nden Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten        1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige\nvon Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr-             Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder\nzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförde-        2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige\nrung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen                   Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2\nvorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter\nHalbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-         zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrück-\nbenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss             lich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnah-           Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf\nme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als ver-        der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen\ntretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die        oder grenzüberschreitenden Beförderung unter densel-\nVorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers      ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-\nverlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller wei-         gen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.\ntere Gutachten selbst anfordern.\n§6\n(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den                          Zuständigkeiten\nFall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor-      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von          Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-\nder Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-           nung zuständig für\nnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster\nUnterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen        1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige\nim Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unter-           Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit-\nabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen         gliedstaaten der Europäischen Union\nlängstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlänge-            a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter\nrung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige             und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1\nBehörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vor-                 Satz 1 und\nschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Aus-\nnahme in das ADR oder RID anfordern.                              b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter\nund dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1\n(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-               genannten Richtlinie;\ndesministerium des Innern, die Innenminister (-sena-\n2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3,\ntoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung\nAbsatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von\nSatz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7\nihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Auf-\nSatz 1.\ngabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem\nAuftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, auslän-            (2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\ndische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Poli-      fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nzeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen       dig für\ndes Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-\n1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung\ndienste der Länder oder Kommunen von dieser Verord-\nvon chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1\nnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung,\nSondervorschrift 250;\npolizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerweh-\nren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittel-             2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-               mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung\nbührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind             der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nfür den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er              und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nim Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium                schrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die\nder Verteidigung tätig wird und soweit sicherheits-                Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift\npolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzu-           645, soweit es sich nicht um den militärischen\nwenden.                                                            Bereich handelt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003             1917\n3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach            die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\nAbsatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der             stabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nporösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;                        Strahlenschutz;\n4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die           15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\nGenehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Ab-               sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prü-\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);                     fung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und\nGroßverpackungen sowie die Anerkennung von\n5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz               Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktions-\n2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271           fähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-\nund für die Festsetzung der Bedingungen nach                programme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz\nAbsatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beför-         6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die\nderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;           wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln\n6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung              (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;\nvon 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz              16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach\n2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;        Absatz 6.2.1.5.2;\n7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer           17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminium-\nPeroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;                            legierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;\n8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und        18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nSachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der            stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;\nKennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver-\n19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen\npackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großver-\nfür die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-\npackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2,\nmentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver-\nAbschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1,\nsandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in\n6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4,\nVerbindung mit Abschnitt 1.7.3;\n6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;\n20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\n9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt           sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-\n4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach               lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die\nUnterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-             Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-\npackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-            stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-\nanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von            bindung mit Abschnitt 1.7.3;\nBehältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2\nFußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen   21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge-\nBereich handelt;                                            nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, 4.1\n– ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-\n10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung          anweisung P 200, P 201 und P 203 –, 4.2 – ausge-\nin Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und          nommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 –,\ndie Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt               4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausge-\n6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;                    nommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6\n11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von                Buchstabe b – und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-                 einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach          die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung\nUnterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21,             erfolgt ist;\nsoweit es sich nicht um den militärischen Bereich       22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beför-\nhandelt;                                                    derung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Sus-\n12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die        pensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-\nBaumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks,               vorschrift 309;\nTankcontainern und Gascontainern mit mehreren           23. die Zulassung      zur  Beförderung    nach     Absatz\nElementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8,        4.1.3.8.1 und\nin Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit       24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;                 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz\n13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in            6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-            6.2.5.6.5.\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die           (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\nBestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-          Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nstabe a und die Zulassung der Bauart von Ver-\npackungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei-    1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabel-\ngestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1        le 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach\nin Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die          Absatz 2.2.7.7.2.2;\nBestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-          2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\nstabe a;                                                   Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;\n14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper-     3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\ngierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in     barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\nVerbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und          Absatz 5.1.5.2.3 und","1918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für                   Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\nradioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-              bindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die            Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nBestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-                   fung;\nstabe a.\n3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche\n(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-,             Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüs-\nExplosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch-          tungsteile von\nführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gas-\nden militärischen Bereich handelt, für\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach\n1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände                   Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10,\nmit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung               6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,\nder Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nund die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die\nschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die\nZulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,\nZustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift\nabnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcon-\n645;\ntainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-\n2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt                 hältern) und Gascontainern mit mehreren Elemen-\n4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach                    ten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7,\nUnterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-                  6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung\npackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-                 mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-\nanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von                 schrift TT 2 und\nBehältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2\nc) faserverstärkten Kunststofftanks        (FVK-Tanks)\nFußnote 1 und\nnach Unterabschnitt 6.9.5.3;\n3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\n4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D\nmit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,\noder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-\n6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,\nschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-\n(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a            stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7\nNr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-           – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materi-\nsung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I                alforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2 und\nS. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedie-\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in\nnungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und\nder jeweils geltenden Fassung zugelassenen Über-\n9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz\nwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsge-\n6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach\nsetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-\nAbsatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.\nverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicher-\nheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landes-         (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder      akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die\ndie bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig      Durchführung dieser Verordnung zuständig für die\nsind, sind für die Durchführung dieser Verordnung            Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitäts-\nzuständig für                                                sicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3,\n6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.\n1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen\nnach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung             (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nder Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –;         und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung\nSee vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch\n2. die Baumusterprüfung von\nArtikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gas-      S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach         Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die\nAbsatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und         Durchführung dieser Verordnung zuständig für\n6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks\nAbsatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\nund UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren\n6.7.5.12.7,\nElementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1,\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-            6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die          mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\nZulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,           6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,\nabnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcon-                Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und\ntainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-          Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach\ntern) und Gascontainern mit mehreren Elementen            Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;\n(MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit\n2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche\nKapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und\nPrüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifi-\nc) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach              zierten Gascontainern mit mehreren Elementen\nUnterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel          (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\n4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten            6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003           1919\n6.7.2.6.3,    6.7.2.10.1,    6.7.3.15.10,   6.7.4.5.10,      (13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter-\n6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern,        verkehr für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nTankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und           dig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach          Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt\nAbsatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12,       1.8.5.1 ADR.\n6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buch-\n(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministeri-\nstabe d Sondervorschrift TT 2 und\num der Verteidigung oder vom Bundesministerium des\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,            Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-        für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen       1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-\n(MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen                   schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,\nmit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,\n6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,              b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-           nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,\nstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7            c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-\n– im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materi-              schnitt 8.2.2.7 ADR und\nalforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.\nd) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-\n(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung             zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\ndieser Verordnung zuständig für die Festlegung der                   ADR;\nBedingungen für genetisch veränderte Organismen nach\nAbsatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.           2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach\nUnterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach\n(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten             Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von            der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder der von\n3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2\nihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\nADR und\nLandesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-\nführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen        4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7\ntechnischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom-\nfür die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die\nmen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR\nDienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies\nund für die Ausstellung von Bescheinigungen nach\nGründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes-\nAbsatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Über-\ngrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach\neinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach\nSatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwa-\nAbsatz 9.1.2.2.2 ADR.\nchungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahr-\n(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu-          gutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften\nchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-             der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei\nOrdnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der        der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr           die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach             wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient,\nLandesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-     sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den\nführung dieser Verordnung zuständig für die Unter-            nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Über-\nsuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren             wachung befugt.\nBesichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz               (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-\n9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR          amt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nsowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheini-\ngungen nach diesen Vorschriften.                                1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung\neiner Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im\n(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han-             Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\ndelskammern für die Durchführung dieser Verordnung\nzuständig für                                                   2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut-\nkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung                    ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nnach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,\n3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2\n2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt              RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n8.2.2.7 ADR und                                             4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Er-\neignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-\n3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-\nschnitt 1.8.5.1 RID;\nführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR\n5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen\nund insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch               nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbah-\nSatzung.                                                           nen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;\n(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die        6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit\nTypgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.                          nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;","1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für          (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und ggf.             bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung\nzusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;       der Autobahn\n8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz              1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\n6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b          bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\nRID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;                         groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\ngeeigneter Straßen, oder\n9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,\n10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-\nder Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-\nwagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach\nschlossen oder beschränkt ist.\nAbsatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt\n4.3.3 RID und 4.3.4 RID;                                   (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder\n11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;               bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder\n12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung          unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-\neines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchsta-       ten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt;\nbe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im      dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor-     § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich,\nschung und -prüfung und                                 die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben\nwerden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen\n13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nUmleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\nkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des\nwerden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\nBundes.\nAbsender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen\n(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-           Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer\nBundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz           darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine\n6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung         Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen,\nzuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterab-        dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem\nschnitt 6.8.2.4 RID.                                         Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\nDer Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung\n(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind\nbeachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbe-\nfür die Durchführung dieser Verordnung für Beför-\nstimmung während der Beförderung mitführen und\nderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig,\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nhändigen.\n§7                                  (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\nFahrweg und                          1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\nVerlagerung im Straßenverkehr                       einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-\nladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung\n(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3         auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens\ngenannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah-             doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf\nmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförde-          der Straße,\nrungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren\nflüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die     2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\nVorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge-              Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das\nnommen bei Beförderungen                                         gefährliche Gut\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\n1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –\nGroßcontainern verladen werden            kann, die\noder Großverpackungen,\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks               dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem                   und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks\nBerechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)                 auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-\n(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck              bahn oder dem Schiff befördert werden können\nvon mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und                 oder\nwenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\nADR oder in einer besonderen Bescheinigung des\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die\nTankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nAbs. 5 bestätigt ist,\ndieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\n3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-                  und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\nstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz                   dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\n6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder                                    kann.\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-            (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der\nnen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die  Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat\nunter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu        der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-\n6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-      Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu        Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht\n100 Kilometer.                                           möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003               1921\naußerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und          schiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schrift-\nSchifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Container-          liche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten\nverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die             wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen\nBescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader         bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung\noder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen            vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten,\nnach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreiten-       dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort\nden Beförderungen auch von der nach Landesrecht              sofort eingesehen werden können.\nzuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen                                      §9\ndem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgele-\ngenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.                                    Pflichten\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-             (1) Der Absender\nnen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beför-\n1. hat\nderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahn-\nhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken               a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\n„Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförde-              über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-\nrungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr                    geführt worden sind, den Verlader, der als erster die\n(Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der              gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-\nStraße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisen-                fahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder\nbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die               im Straßenverkehr selbst befördert, auf das\nAbfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für               gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz\nden Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr                  5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im\nglaubhaft zu machen.                                                 Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die                  unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuwei-\nBescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die                  sen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier                 Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1\nfür den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-                 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der                begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich.\nFahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reser-                  Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vor-\nvierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für                  schriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;\nden Bahntransport während der Beförderung mitführen              b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung                   rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter\naushändigen.                                                         gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß\n§ 3 befördert werden dürfen;\n§8                                   c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nSchriftliche                                  sung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr\nWeisungen im Schienenverkehr                            oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer\nVereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaat-\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-\nlichen Beförderungen die in einer Ausnahmever-\nkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer\nordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsge-\nfür häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche\nsetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförde-\nWeisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens\nrungspapier eingetragen werden, soweit die Beför-\nangeben:\nderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-             d) dafür zu sorgen, dass\nnahmen, um ihr zu begegnen;                                      aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                     packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-                   Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-\nweichenden Stoffen in Berührung kommen;                               nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-\nriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-                     ner oder MEGC) verwendet werden, die für die\nsondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-                  Beförderung der betreffenden Güter gemäß\nbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                             Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-                     1.1.4.3 zugelassen und geeignet und\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter                bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-\nzu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich                     nungen versehen sind;\ndiese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;\ne) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder                 nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und\nVerringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-               Buchstabe b benachrichtigt wird;\nfen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel ange-\nzeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.             f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse\nund Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;\n(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-\nstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert,          g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz\ngenügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver-                5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;","1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nh) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und           b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung\nnicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie-                 des Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift-\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-                     lichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR\nbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC                   übermittelt wird;\noder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,       3. hat im Schienenverkehr\nContainern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-\ncontainern (RID) für Güter in loser Schüttung            a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor\nBeförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen\naa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt                 nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt\n5.3.1.6 angebracht werden,                               1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt\n5.4.3.1 ADR beigefügt werden;\nbb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7\nADR oder die orangefarbene Kennzeichnung            b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-\nnach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht              men bei Beförderungen im Huckepackverkehr\nwird und,                                                nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt\n1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass\ncc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz\n4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR             aa) im Beförderungspapier die Nummer der\nebenso verschlossen und dicht sind wie im                     schriftlichen Weisung des Beförderers ange-\ngefüllten Zustand;                                            geben wird, wenn diese schriftliche Weisung\nzwar nicht für den im Beförderungspapier\ni) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                     angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-\ndies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspa-                 sen Stoff voll anwendbar ist und\npier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,\nbb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach\nsofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben\nUnterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu\nnach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5\ndem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-\nbis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz\neinkommen zur Verfügung gestellt werden,\n5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16,\nwenn der Beförderer keine schriftliche Wei-\nUnterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,\nsung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu\nj) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-                     befördernde Gut vorhält und\nnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz               c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut\n5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden und              nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und\nk) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID         4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\ndies fordert, dem Beförderungspapier                     nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1\nund 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader,\naa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz               Befüller usw. ) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maß-\n5.4.1.2.1 Buchstabe c,                              nahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die\nbb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz          Sendung den Vorschriften dieser Verordnung ent-\n5.4.1.2.1 Buchstabe d,                              spricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Be-\nteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und\ncc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz               Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der\n5.4.1.2.3.3 Satz 2,                                 Nr. 3 Buchstabe c.\ndd) die schriftlichen      Hinweise   nach    Absatz    (2) Der Beförderer\n5.4.1.2.5.2,                                     1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen\nee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt          Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentati-\n5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach       ve Stichproben und im Straßenverkehr insbesondere\n5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspa-            a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen\npier enthalten ist, und                                  Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;\nff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz              b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,\n4.1.3.8.2 Satz 2 beigefügt wird;                         Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehm-\nbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,\n2. hat im Straßenverkehr                                             ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild\na) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde-\nnach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1,\nrungsbeginn\n6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2\naa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,                    und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das\nsoweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus-             ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten\nnahmezulassung ist und sofern die Beförde-               wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der\nrung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und             nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,\n6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2,\nbb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-                6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3\nschreitenden Beförderungen eine Kopie des                und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift\nwesentlichen Textes der Vereinbarungen nach              TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;\nUnterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c\nc) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen\nübergeben werden und                                          nicht überladen sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003            1923\nd) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,             g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer\ndass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung                 gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1\nkeine offensichtlichen Mängel, keine Undicht-                oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und\nheiten oder Risse aufweisen, dass keine Aus-\nrüstungsteile fehlen;                                    h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\ne) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an              Beförderung aufgegeben werden und\nWagen die Großzettel (Placards) nach Unterab-\nschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und              3. hat im Schienenverkehr\nf) dafür zu sorgen, dass                                    a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten\nBehörden und das dort genannte Eisenbahninfra-\naa) die Angaben oder Anweisungen im Beför-                   strukturunternehmen unverzüglich zu benachrich-\nderungspapier zur Begasung des Fahrzeugs,                tigen oder benachrichtigen zu lassen;\nWagens, Containers oder Tanks nach Unter-\nabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und             b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche\nWeisungen nach § 8 vorzuhalten;\nbb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach\nUnterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen,           c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung\nContainer oder Tank angebracht werden;                   gefährlicher Güter befasstes Personal über die\ndie Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind                   Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den\nanhand der Beförderungsdokumente und der Begleit-                schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregel-\npapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des               mäßigkeiten zu treffen hat;\nWagens oder des Containers und gegebenenfalls der            d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst\nLadung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienen-            rasch anzuhalten und\nverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3\nPunkt 5 als erfüllt; und                                     e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in\n2. hat im Straßenverkehr\nNr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen\na) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den              Weisungen während der Beförderung im Zug mit-\nVermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7           geführt und zuständigen Personen auf Verlangen\nAbs. 4 Nr. 2 angewandt wird;                                 zur Prüfung ausgehändigt werden;\nb) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vor-      4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines\nschriften über das Verbot der anderweitigen Ver-         Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für\nwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR einge-            Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisen-\nhalten werden;                                           bahn-Bundesamt sicherzustellen;\nc) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach          5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur\nUnterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftli-     Verfügung gestellten Informationen und Daten ver-\nchen Weisungen zu verstehen und richtig anzu-            trauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buch-\nwenden,                                                  stabe b und d; und\nd) die Vorschriften über die Beförderung in               6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1\naa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai-           bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des\nnern nach Kapitel 7.3 ADR und                        ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht\nbefördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.\nbb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\n(3) Der Empfänger\nzu beachten,\ne) die Vorschriften über die Begrenzung der beförder-     1. hat\nten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterab-            a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht\nschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;                             ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach\nf) dafür zu sorgen, dass                                        dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden\nVorschriften des ADR oder RID eingehalten sind,\naa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt                   und\n8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR,\nsowie bei innerstaatlichen Beförderungen in          b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,\nAufsetztanks die Bescheinigung über die Prü-             gereinigten und entgasten oder entgifteten Contai-\nfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5              nern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen\nSatz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,               Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach\nAbsatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und\nbb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchsta-             die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8\nbe c ADR und                                             ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbe-\ncc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,                   ne Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-             RID nicht mehr sichtbar ist;\nschrift erfolgt,\n2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beför-\ndem Fahrzeugführer       vor  Beförderungsbeginn            derungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2\nübergeben werden;                                           Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,","1924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nb) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach         g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt\nNr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vor-               werden, die den technischen Anforderungen nach\nschriften dieser Verordnung ergeben, den Con-                Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;\ntainer dem Beförderer erst dann zurücksenden,         2. hat im Straßenverkehr\nwenn diese Vorschriften erfüllt sind;\na) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\n3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die              den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nReinigung nach dem Entladen nach Abschnitt                   bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die\n7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und           § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7\ndas Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1              hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das\nRID einzuhalten und                                          gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz\nb) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con-                 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beför-\ntainer erst zurückstellen oder wieder verwenden,             derung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4\nwenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet             ADR erforderlich; und\nworden sind, und                                         b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter-\nabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen\n4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nWeisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und\nnach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1\nUnterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\nund 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reini-\nführer übergeben werden;\nger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat\ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewähr-           3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim\nleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung         Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container\nentsprochen wird.                                            die Vorschriften über\n(4) Der Verlader                                              a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel\n7.2 RID und\n1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nRID\nb) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher              beachtet werden und\nGüter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur\nBeförderung zu prüfen, ob die Verpackung              4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur\nbeschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen         Verfügung gestellten Informationen und Daten ver-\nVerpackung beschädigt, insbesondere undicht ist,         trauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3\nso dass gefährliches Gut austritt oder austreten         Buchstabe b.\nkann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der          (5) Der Verpacker\nMangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für unge-\nreinigte leere Verpackungen und für die Beför-        1. hat\nderung in begrenzten Mengen;                             a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis\n3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch\nc) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\ngenommen werden;\nTeilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\nwird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1         b) die Vorschriften über die Verwendung von\nSatz 2 bis 5 entspricht;                                     aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel\nd) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die               (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt\nungereinigten leeren Verpackungen nach Unterab-                  4.1.1 bis 4.1.9 und\nschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt            bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;\n4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;\nc) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach\ne) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die           aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn\nGefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-                   eine See- oder Luftbeförderung eingeschlos-\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2                    sen ist, und\nbeachtet werden;\nbb) Abschnitt 4.1.10 und\nf) hat dafür zu sorgen, dass\nd) die Vorschriften über die Kennzeichnung und\naa) im Straßenverkehr an Containern mit Versand-             Bezettelung\nstücken Großzettel (Placards) nach Unterab-\naa) von Versandstücken nach Unterabschnitt\nschnitt 5.3.1.2 ADR und\n1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See- oder\nbb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-                  Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\nwagen und Wagen mit Versandstücken Groß-                bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7\nzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2               und Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,\nRID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-\nmen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2               cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4\nSatz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID                  Satz 1 und\nund Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,             dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und\nausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,                    5.2.2\nangebracht sind; und                                     zu beachten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003               1925\n2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim-                dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und\nmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsan-                    Batteriewagen gerechnet von dem Datum der\nweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR                      erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung\ndafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen                  auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1\nder Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterab-                       oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach\nschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.                                Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,\n6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID\n(6) Der Befüller\nnicht überschritten ist;\n1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-         f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Auf-\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;              setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren\nTanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-\nb) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass              containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der\nsich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeu-           höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzu-\ngen und Batteriewagen und die MEGC und ihre                  lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nAusrüstungsteile in einem technisch einwandfreien            oder die höchstzulässige Bruttomasse nach\nZustand befinden;                                            Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2,\n4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterab-\nc) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks               schnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5\nund UN-zertifizierte MEGC nach Unterabschnitt                und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 einge-\n4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1,           halten wird;\nUnterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz\n4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit      g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahr-\nAbsatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbin-          zeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der\ndung mit Absatz 4.2.4.5.1 und 4.2.5.2.1 nur mit              Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahr-\nden für diese Tanks zugelassenen gefährlichen                zeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die\nGütern befüllt werden und das Datum der nächs-               Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-\nten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2,             satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2\n6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2             geprüft wird;\nund 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;     h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf-\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren\nd) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen                 Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-\nTanks und UN-zertifizierten MEGC die Dichtheit               containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC\nder Verschlusseinrichtungen geprüft und nach                 und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr\nAbsatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt                 das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine\n4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und                 gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz\n4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn               4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;\ndiese undicht sind;\ni) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-\ne) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz                  tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren\n4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Auf-          Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank-\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                container, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht\nTanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank-              mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren\ncontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach                können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen                   nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6\nGütern befüllt werden und                                    befüllt werden;\nj) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\naa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcon-             wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\ntainern, Tankwechselaufbauten und MEGC                  und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz\noder im Schienenverkehr bei Tankcontainern              4.3.3.3.1 beachtet werden;\nund MEGC gerechnet von dem Datum der\nerstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung            k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\nauf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und            Tanks\n6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz                  aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder\n6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6,               der beförderten Stoffe und die höchste mittlere\n6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4                  Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,\nBuchstabe d Sondervorschrift TT 3,\nbb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-\nbb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks                      lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases\ndas in der Bescheinigung nach Absatz                         oder der zur Beförderung zugelassenen nicht\n6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der                    tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz\nnächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2                       6.7.3.16.2 und\nSatz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6          cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt\nRID,                                                         verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2\ncc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das                 angegeben wird;\nGültigkeitsdatum der Zulassungsbescheini-            l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und\ngung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und               Kesselwagen","1926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe   3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass\nnach Absatz 6.8.2.5.2 und                           a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach                  wagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-\nAbsatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c                      schnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;\nangegeben wird;                                          b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung\ndes höchstzulässigen Füllungsgrades oder der\nm) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC                            höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe          Fassungsraum oder der höchstzulässigen Brutto-\nnach Absatz 6.8.3.5.11 und                              masse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13,\n4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach                  4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,\nAbsatz 6.8.3.5.12                                       4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt\nangegeben wird;                                              4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;\nn) hat dafür zu sorgen, dass an                             c) an\naa) Batteriewagen die offizielle Benennung der               aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und\nbeförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID               ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)\nund                                                         nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an\nWagen für die Beförderung in loser Schüttung,\nbb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung                 Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit\ndes Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR                        abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards)\nangegeben wird und                                               nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-\nzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,\no) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-\nbb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit\nabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufge-\nabnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,\ngeben wird;\nortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför-\n2. hat im Straßenverkehr                                               derung in loser Schüttung und Klein- oder\nGroßcontainern für Güter in loser Schüttung\na) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\ndie orangefarbene Kennzeichnung nach\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nAbsatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3\nbis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die\nund 5.3.2.2.3 RID und\n§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7\nhinzuweisen;                                                 cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweg-\nlichen Tanks, Spezialwagen oder -großcon-\nb) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\ntainern oder besonders ausgerüsteten Wagen\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser\noder Großcontainern das Kennzeichen nach\nSchüttung\nAbschnitt 5.3.3 RID\naa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt                angebracht werden.\n5.3.1.2 ADR,\n(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe-\nbb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2      weglichen Tanks oder eines MEGC hat\nADR und\n1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank-\ncc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,            container und MEGC mit orangefarbener Kennzeich-\nausgenommen an MEGC,                                nung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;\nangebracht werden;                                    2. dafür zu sorgen, dass\nc) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter-              a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf-\nabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen               terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nWeisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und                nungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und\nUnterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-              6.7.4,\nführer übergeben werden;                                 b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi-\nd) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die              nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\nBeförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3              vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2\nADR beachtet werden;                                         und 6.8.2.5,\ne) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach        c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den\nUnterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet              Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nwerden;                                                      schriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,\n6.8.3.2 und 6.8.3.5 und\nf) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5\nADR zu beachten;                                         d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\ng) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften          nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und\nnach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet                 6.9.6\nwerden und\nentspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-\nh) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1          ten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6\neinzuweisen und                                          Nr. 1 Buchstabe k bis n;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003               1927\n3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen                       2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2,\na) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,           soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift\n6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche             erfolgt,\nPrüfung des ortsbeweglichen Tanks,                    erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.\nb) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche               (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr\nPrüfung des Tankcontainers,                            1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung\nc) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche                beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass ge-\nPrüfung des MEGC und                                       fährliches Gut austritt oder austreten kann;\nd) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit           2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2\nAbsatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung             Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu\ndes FVK-Tankcontainers                                     lassen;\ndurchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks           3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder\noder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;               beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu\nbeachten;\n4. dafür zu sorgen, dass\n4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst\na) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden,               rasch anzuhalten;\nderen Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in\nVerbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19        5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen\nund                                                        ist;\nb) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden,              6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nderen Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4,          Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug\n6.7.3.4 und 6.7.4.4                                        selbst belädt, den vom Befüller angegebenen\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-\nentspricht, und                                                lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und\n5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6               die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt\nnicht zur Befüllung übergeben werden.                          4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt\n4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat\n(8) Der Auftraggeber des Absenders hat\nbei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,\n1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach            einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzu-\nUnterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im             halten, wenn der Befüller den höchstzulässigen\nStraßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders               Füllungsgrad nicht angeben kann;\nnach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich\n7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht-\nmitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßen-\nheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz\nverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen,\n4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\nauf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und\n8. die Vorschriften über\n2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne\ndie Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d            a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt\nbei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-                     4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1,\ntel 3.4 hingewiesen wird.                                           4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 –\nUnterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2,\n(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an                4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und\nserienmäßig oder einzeln hergestellten                                 TU 14 ADR,\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt                  b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR\n6.1.3,                                                              und\n2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt                  c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1\n6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8, Verschlüssen und             (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) und (3)\nSchutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach                          und S8 bis S10 ADR\nAbschnitt 6.2.2,\nzu beachten;\n3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach\nAbschnitt 6.5.2 und                                        9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an\nTrägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,\n4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unter-                      Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert\nabschnitt 6.6.3.1                                                   werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR,\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-                 an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-\nsprechen und die in der Zulassung genannten Neben-                     tung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und\nbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die                   Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterab-\nHersteller erfüllt sind.                                               schnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versand-\nstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an\n(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die               leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeu-\nim Rahmen                                                              gen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in\n1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1,                    loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetz-\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4               tanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für\nBuchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz                   das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln\n6.9.4.4.1 oder                                                      (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und","1928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nb) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von            4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch\norangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich-               zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs-\nnung der Gefahr und UN-Nummern nach                         tungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nAbschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach                Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz\nAbschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Ver-             6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kenn-\ndecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR                            zeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2\nADR,\nzu sorgen;\n10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach         b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-\nUnterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor-              terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\ngeschriebenen Maßnahmen zu treffen;                            nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und\n11. während der Beförderung\nc) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nund 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen\nnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3\nBeförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-\nADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR\ngung über die Prüfung des Aufsetztanks nach\nAbsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,                            für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz\n9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz\nb) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1\n6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebe-\nund 8.1.4.2 ADR,\nnen Stoffe entspricht;\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt\n8.1.5 ADR und bei der Beförderung nach Kapitel       5. in den Fällen\n8.5 S7 ADR den Atemschutz und                           a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche\nd) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit               Prüfung des festverbundenen Tanks und\ndie Beförderung auf Grund dieser Vorschrift\nb) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche\nerfolgt,\nPrüfung des Batterie-Fahrzeugs\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\ndurchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\noder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\n12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\nlung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen        6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge\nund während der Beförderung mitzuführen;                   nach Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;\n13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt      7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung\n8.3.1 ADR zu beachten;                                     zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-\nabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;\n14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das\nBetreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuch-          8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge\ntungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten          nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beach-\nwerden;                                                    tet werden und\n15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach        9. an Fahrzeugen,\nAbschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;\na) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen\n16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge            sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach\nnach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14             Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angege-\nbis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun-             benen gefährlichen Güter die Vorschriften über\ngen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten und                 den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß\n17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das                 der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-\nBatterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbe-              dung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und\nweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür             den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis\nzu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des             9.7 ADR und\nFüllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder\nb) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulas-\n4.3.2.3.5 anhaften.\nsungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau\n(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen-             und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt\nverkehr dafür zu sorgen, dass                                      7.3.3 VV5, VV9a, VV9b, VV10, VV14 (1) bis (3), 8.1.4\nADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6\n1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft\nADR\nwerden;\n2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Pla-       beachtet werden.\ncards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen        (13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im\nKennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den         Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und\nKennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet         die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.\nwird;\n(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im\n3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-\nStraßenverkehr die Vorschriften über\nwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit\nAbsatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;         1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                1929\n2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt             2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maß-\n7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und             nahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Un-\ndas Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR           regelmäßigkeiten zu treffen hat und\nzu beachten.                                                  3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6\ninterne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß\n(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im               Kapitel 1.10 aufgestellt werden.\nStraßenverkehr dafür zu sorgen, dass\n(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenver-\n1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des         kehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen,\nhöchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzu-         dass\nlässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\n1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine\nnach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\ngefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und\n4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1\nbis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder              2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach\nAbschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festge-            Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID\nstellt wird und                                                ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten\nZustand.\n2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-\ncontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-              (21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährli-\nstatischer Aufladungen eingehalten werden.                 che Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur\nBeförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und           werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in\nEmpfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften            den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.\n1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\ntel 7.2 ADR;                                                                                    § 10\n2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in                                Ordnungswidrigkeiten*)\nVerbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                        Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach           Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nKapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be-        oder fahrlässig\nförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3                        1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne\nFahrwegbestimmung befördert,\nzu beachten.\n2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht\n(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger                   dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,\nhaben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt             eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-\n7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,                    rungspapier übergeben wird,\nGenuss- und Futtermitteln zu beachten.\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung\n(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren                nicht beachtet,\nTanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen\nzu sorgen, dass\nBescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-                  bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwän-                 führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nde nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit               5. entgegen § 9 Abs. 1\nAbsatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und\nAbschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;              a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen\nauch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs-                 b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig\ntungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unter-                    vergewissert,\nabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID,       c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in\nAbsatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt                   einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder\n6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe                        Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen An-\nder beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller                   gaben in das Beförderungspapier eingetragen\nnach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis m, und                           werden,\n3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID           d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht\neine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen,                       dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete\nabnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt                     Tanks verwendet werden,\nwird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus-\nrüstung beeinträchtigt ist.                                *) § 10 gilt gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 5 der Zweiten\nVerordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom\n(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im              28. April 2003 (BGBl. I S. 595) seit dem 6. Mai 2003 in folgender Fassung:\nSchienenverkehr folgende Pflichten. Er                                                               „§ 10\nOrdnungswidrigkeiten\n1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgut-\nunverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter          beförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder            1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrweg-\naustreten können;                                                  bestimmung befördert,","1930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt,          j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisen-\ndass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestä-              bahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig\ntigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,                           benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beach-                lässt,\ntet,                                                                     k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine           richtet ist oder\nBescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-            l) Nr. 6 eine Sendung befördert,\nrungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\n7. entgegen § 9 Abs. 3\nhändigt,\n5. entgegen § 9 Abs. 1                                                      a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt\noder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orange-\na) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder          farbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene\nnicht vollständig gibt,                                                 Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,\nb) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewis-         b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder\nsert,\nc) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Des-\nc) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Aus-               infizieren oder das Entgiften nicht einhält,\nnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung\nvorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier einge-        8. entgegen § 9 Abs. 4\ntragen werden,                                                      a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\nd) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass          b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die\nnur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,                   Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine\ne) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige                  ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beför-\nBehörde benachrichtigt wird,                                            derung in begrenzten Mengen übergibt,\nf) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisun-       c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur\ngen und Zeugnisse ist,                                                  verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vor-\nschriften entspricht,\ng) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur\nVerfügung stellt,                                                   d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\ndie ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,\nh) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr\nnicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,               e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\ndie Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,\ni) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr\nnicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung              f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Ran-\nangebracht wird,                                                        gierzettel angebracht sind,\nj) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass         g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die\nungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind             den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1\nwie im gefüllten Zustand,                                               entsprechen, eingesetzt werden,\nk) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes          h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder\nBeförderungspapier mitgegeben wird,                                     nicht vollständig gibt,\nl) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugäng-         i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei-\nlich gemacht wird,                                                      sungen übergeben werden oder\nm) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine             j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförde-\nBescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförde-             rung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung\nrungspapier beigefügt wird,                                             beachtet werden,\nn) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der       9. entgegen § 9 Abs. 5\nwesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,\na) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung\no) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schrift-         nicht beachtet,\nlichen Weisungen übermittelt wird,\nb) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht\np) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei-          beachtet,\nsungen beigefügt werden,\nc) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über\nq) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der                  das Zusammenpacken nicht beachtet oder\nschriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür\nsorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt      d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vor-\nwerden oder                                                             schriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht\nbeachtet,\nr) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Express-\ngut nicht beachtet,                                             10. entgegen § 9 Abs. 6\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                                      a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\na) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder            b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur\nAnweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen               mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum\nangebracht werden,                                                      nicht überschritten ist,\nb) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungs-           c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,\npapier den dort genannten Vermerk enthält,                          d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zuge-\nc) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte              lassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum\nVorschrift eingehalten wird,                                            der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der\nZulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,\nd) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer\nfähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzu-       e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die\nwenden,                                                                 Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,\ne) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser        f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft\nSchüttung oder in Tanks nicht beachtet,                                 wird,\nf) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der            g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste\nMengen nicht einhält,                                                   anhaften,\ng) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder      h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander\ndie dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnah-                liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagie-\nmezulassung übergeben wird,                                             renden Stoffen befüllt wird,\nh) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer           i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen\nmit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,                     beachtet werden,\ni) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgege-        j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort\nben werden,                                                             genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                      1931\nk) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur      16. entgegen § 9 Abs. 12\nBeförderung aufgegeben wird,\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft wer-\nl) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht            den,\nvollständig gibt,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,\nm) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die oran-\ngefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,              c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetz-\ntanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-,\nn) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei-            Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahr-\nsungen übergeben werden,                                                  zeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,\no) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung\ndie Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,\ndurchgeführt wird,\np) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschrif-\nten beachtet werden,                                                 e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erfor-\nderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung\nq) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,                           verfügt,\nr) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vor-         f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung\nschriften beachtet werden,                                                beachtet wird oder\ns) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,\ng) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Aus-\nt) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschrif-            rüstung beachtet wird,\nten beachtet werden,\n17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die\nu) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird        Handhabung nicht beachtet,\noder\n18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das\nv) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangier-        Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,\nzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kenn-\nzeichen angebracht werden,                                      19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert\nwird,\n11. entgegen § 9 Abs. 7\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-   20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Ver-\nner und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüs-             sandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und\ntet sind,                                                           offenem Licht nicht beachtet,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-   21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnah-\nner, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-            men nicht beachtet,\nzeichnungsvorschriften entsprechen,                             22. entgegen § 9 Abs. 18\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,          a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer,              abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,\nMEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden oder\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks\ne) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung über-                und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\ngeben werden,                                                             nungsvorschriften entsprechen oder\n12. entgegen § 9 Abs. 8                                                       c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schrift-  23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das\nlich mitgeteilt wird oder                                           Personal unterrichtet ist,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewie-\n24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste\nsen wird,\nanhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder\n13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte\nKennzeichnung anbringt,                                              25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.“\n14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beach-\ntet,                                                                   e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\n15. entgegen § 9 Abs. 11                                                         zuständige Behörde benachrichtigt wird,\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nf) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforder-\nb) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig\nbenachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen         lichen Anweisungen und Zeugnisse ist,\nlässt,\ng) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich-\nc) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,\nnungen zur Verfügung stellt,\nd) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befüll-\ntemperatur nicht einhält,                                         h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-\ne) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,                   nenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel\nf) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den             angebracht werden,\nBetrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht\nbeachtet,                                                          i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie-\ng) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Groß-                nenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange-\nzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen\noder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur                   farbene Kennzeichnung angebracht wird,\nKennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,\nj) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht\nh) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht recht-\nzeitig trifft,                                                          dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso\ni) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlösch-             verschlossen und dicht sind wie im gefüllten\ngerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5                 Zustand,\nBuchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnah-\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig      k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort\naushändigt,                                                             genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,\nj) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,\nk) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten     l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug-\nmit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,                               nis zugänglich gemacht wird,\nl) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,\nm) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine\nm) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet\noder                                                                    Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein\nn) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füll-         Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt\ngutes anhaften,                                                         wird,","1932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nn) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht             8. entgegen § 9 Abs. 4\ndafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung über-\ngeben wird,                                              a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\nb) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig\no) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der\nprüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein\nInhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt\nVersandstück oder eine ungereinigte leere Ver-\nwird,                                                        packung zur Beförderung oder zur Beförderung in\np) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die                 begrenzten Mengen übergibt,\nschriftlichen Weisungen beigefügt werden,                c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein\nq) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die                 Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-\npackung den dort genannten Vorschriften ent-\nNummer der schriftlichen Weisungen angegeben\nspricht,\nwird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen\nWeisungen zur Verfügung gestellt werden oder             d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die\nVorschriften über die ungereinigten leeren Ver-\nr) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand             packungen beachtet werden,\nals Expressgut nicht beachtet,\ne) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor-\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                              schriften über die Gefahrzettel und Kennzeich-\na) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das                 nungen beachtet werden,\nBeförderungspapier den dort genannten Vermerk             f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-\nenthält,                                                     zettel oder Rangierzettel angebracht sind,\nb) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine            g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,\ndort genannte Vorschrift eingehalten wird,                   nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nc) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der             h) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\nFahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisun-          schriftlichen Weisungen übergeben werden oder\ngen zu verstehen und anzuwenden,\ni) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über\nd) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför-             die Beförderung in Versandstücken und die Be-\nderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht                ladung und Handhabung beachtet werden,\nbeachtet;\n9. entgegen § 9 Abs. 5\ne) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begren-\na) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn-\nzung der Mengen nicht einhält,                               zeichnung nicht beachtet,\nf) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein            b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-\nBegleitpapier oder die dort genannte Beschei-                wendung nicht beachtet,\nnigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung\nübergeben wird,                                          c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-\nschriften über das Zusammenpacken nicht be-\ng) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur                 achtet oder\nFahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\neingesetzt werden,                                       d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc\noder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung\nh) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks               und Bezettelung nicht beachtet,\nnicht aufgegeben werden,\n10. entgegen § 9 Abs. 6\ni) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde\noder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen               a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und              nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,          das Prüfdatum nicht überschritten ist,\nj) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Per-       b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht\nsonal unterrichtet ist oder                                  befördert wird,\nk) Nr. 6 eine Sendung befördert,                             c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und\n7. entgegen § 9 Abs. 3                                              das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültig-\na) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-               keitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht\nzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht               überschritten ist,\ndafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt\noder verdeckt oder die orangefarbene Kenn-               d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass der Fül-\nzeichnung nicht mehr sichtbar ist,                           lungsgrad oder die Masse der Füllung eingehal-\nten wird,\nb) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-\nweist oder                                               e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die\nDichtheit geprüft wird,\nc) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-\ngung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht         f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine\neinhält,                                                     Füllgutreste anhaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003             1933\ng) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht mit       c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken\ngefährlich miteinander reagierenden Stoffen in               nicht beachtet,\nnebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt             d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung\nwird,                                                        oder die Befülltemperatur nicht einhält,\nh) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maß-        e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig\nnahmen beachtet werden,                                      prüft,\ni) Nr. 1 Buchstabe j, k, l oder m nicht dafür sorgt,        f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von\ndass eine dort genannte Bezeichnung oder                     Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine\nBenennung angegeben wird,                                    zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,\nj) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Groß-          g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken\nzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzei-            von Großzetteln oder für das Anbringen, Sicht-\nchen angebracht werden,                                      barmachen, Entfernen oder Verdecken von\norangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich-\nk) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vor-            nung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,\nschriften über die Beförderung in loser Schüttung\nbeachtet werden,                                         h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht\noder nicht rechtzeitig trifft,\nl) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht beach-\ntet,                                                      i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein\nFeuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand\nm) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die                 nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR,\nzusätzlichen Vorschriften beachtet werden,                   den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung\nn) Nr. 2 Buchstabe e den Fahrzeugführer nicht ein-               nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nweist,                                                       aushändigt,\no) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kon-         j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht\nmitführt,\ntrollvorschriften beachtet werden,\nk) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\np) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht\ndas Betreten mit Beleuchtungsgeräten einge-\nbefördert wird oder\nhalten wird,\nq) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß-            l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder\nzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn-\nzeichnung oder das Kennzeichen angebracht                m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht\nwerden,                                                      beachtet,\n11. entgegen § 9 Abs. 7                                       16. entgegen § 9 Abs. 12\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\ngeprüft werden,\nTanks, Tankcontainer und MEGC mit orange-\nfarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,                 b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausge-\nrüstet wird,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\nTanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den             c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-                    Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-\nschriften entsprechen,                                       Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nnungsvorschriften entsprechen,\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche\ngeführt wird oder\nPrüfung durchgeführt wird,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte\ne) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nTankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks\ndie Ausrüstung beachtet wird oder\nverwendet werden,\nf) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\n12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1                                         Bau und Ausrüstung beachtet wird,\na) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anga-      17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-\nbe schriftlich mitgeteilt wird oder                      dung oder die Handhabung nicht beachtet,\nb) einen Hinweis nicht gibt,                             18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die\n13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort          Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht\ngenannte Kennzeichnung anbringt,                             beachtet,\n14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf-        19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht\nlage nicht beachtet,                                         befördert wird,\n20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beför-\n15. entgegen § 9 Abs. 11\nderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,                         das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beach-\nb) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht         tet,\nrechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht      21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-\nrechtzeitig benachrichtigen lässt,                       sichtsmaßnahmen nicht beachtet,","1934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\n22. entgegen § 9 Abs. 18                                    24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte           Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen\nKesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-              und dicht sind oder\nwagen verwendet werden,                              25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen,                aufgibt.\nabnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften                                    § 11\nentsprechen oder                                                    Übergangsbestimmungen\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-       Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefähr-\ngeführt wird,                                        licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den\n23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt,    Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\ndass das Personal unterrichtet ist,                     ber 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003            1935\nAnlage 1\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpack-\nmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen\nNettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene\ndieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit\n1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nKlasse                              UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                      Gegenstände:\n0005          PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006          PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029          SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033          BOMBEN, mit Sprengladung\n0034          BOMBEN, mit Sprengladung\n0037          BOMBEN, BLITZLICHT\n0038          BOMBEN, BLITZLICHT\n0042          ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043          ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048          SPRENGKÖRPER\n0049          PATRONEN, BLITZLICHT\n0056          WASSERBOMBEN\n0059          HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060          FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073          DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099          LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124          PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136          MINEN, mit Sprengladung\n0137          MINEN, mit Sprengladung\n0167          GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168          GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180          RAKETEN, mit Sprengladung\n0181          RAKETEN, mit Sprengladung\n0192          KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196          SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221          GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271          TREIBSÄTZE\n0279          TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280          RAKETENMOTOREN\n0284          GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286          GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung\n0288          SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT\n0290          SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292          GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296          FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326          PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER","1936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nKlasse                                   UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0329          TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330          TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333          FEUERWERKSKÖRPER\n0354          GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369          GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374          FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397          RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399          BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408          ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442          SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449          TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451          TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457          SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461          BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462          GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463          GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464          GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465          GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004          AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027          SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072          CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076          DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078          DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079          HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)        SPRENGSTOFF, TYP A\n0118          HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147          NITROHARNSTOFF\n0150          PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n0151          PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153          TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154          TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%\nWasser\n0154          TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0155          TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0155          TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n0160          TREIBLADUNGSPULVER\n0207          TETRANITROANILIN\n0208          TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213          TRINITROANISOL\n0214          TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0214          TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0215          TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                1937\nKlasse                              UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0215          TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n0216          TRINITROMETACRESOL\n0217          TRINITRONAPHTHALEN\n0218          TRINITROPHENETOL\n0219          TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung\n0226          CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindes-\ntens 15 Masse-% Wasser\n0282          NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357          EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.\n0385          5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386          TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387          TRINITROFLUORENON\n0388          TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)\nIN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389          TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392          HEXANITROSTILBEN\n0394          TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401          DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411          PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger\nals 7 Masse-% Wachs\n0474          EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475          EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476          EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483          CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484          CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n6.1                    Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I\n2.   § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende\nStoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011     BUTAN\n1012     BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027     CYCLOPROPAN\n1055     ISOBUTEN\n1077     PROPEN\n1965     KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2,\nB oder C)\n1969     ISOBUTAN\n1978     PROPAN\n2035     1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)","1938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen\nGleisanschluss haben.\n2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchs-\ntens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche\nTanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7\nweiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehal-\nten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der Prüfbe-\nscheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermer-\nken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005        AMMONIAK, WASSERFREI\n1010        BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA-1,3-\nDIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als\n1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017        CHLOR\n1030        1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)\n1032        DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033        DIMETHYLETHER\n1035        ETHAN\n1036        ETHYLAMIN\n1011        ETHYLCHLORID\n1038        ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040        ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei\n50 °C\n1012        ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1013        FLUOR, VERDICHTET\n1048        BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050        CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053        SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060        METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)\n1014        METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062        METHYLBROMID\n1063        METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)\n1064        METHYLMERCAPTAN\n1067        DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076        PHOSGEN\n1079        SCHWEFELDIOXID","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                                      1939\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1082       CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083       TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085       VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086       VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1015       VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581       CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH\n1016       CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741       BORTRICHLORID\n1860       VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912       METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1017       1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)\n1961       ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1018       ETHYLEN, VERDICHTET\n1966       WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972       METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n1019       1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)\n3138       ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160       VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300       ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312       GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Num-\nmern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens\n150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt\n§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-\ncontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.\nTabelle 3\nKlasse                                                 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3          1093             ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099             ALLYLBROMID\n1100             ALLYLCHLORID\n1131             KOHLENSTOFFDISULFID\n1921             PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079             METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2        1366             DIETHYLZINK\n1370             DIEMETHYLZINK\n2003             METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER\nREAGIEREND, N.A.G.\n2005             DIPHENYLMAGNESIUM\n2445             LITHIUMALKYLE","1940       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nKlasse                                UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3049     METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHALO-\nGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.\n3050     METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE,\nMIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.\n3051     ALUMINIUMALKYLE\n3052     ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG\n3053     MAGNESIUMALKYLE\n3076     ALUMINIUMALKYLHYDRIDE\n3203     PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G.,\nflüssig\n3203     PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest\n4.3    1928     METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3207     METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG\noder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n5.1    1510     TETRANITROMETHAN\n1745     BROMPENTAFLUORID\n1746     BROMTRIFLUORID\n1873     PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT\n6.1    1092     ACROLEIN, STABILISIERT\n1093     ALLYLALKOHOL\n1094     ETHYLENCHLORHYDRIN\n1095     ETHYLCHLORFORMIAT\n1096     ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1097     METHYLCHLORFORMIAT\n1098     NICKELTETRACARBONYL\n1541     ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553     ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556     ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und\nArsensulfide, n.a.g.)\n1560     ARSENTRICHLORID\n1580     CHLORPIKRIN\n1595     DIMETHYLSULFAT\n1613     CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens\n20 % Cyanwasserstoff\n1649     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670     PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672     PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694     BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1694     BROMBENZYLCYANIDE, FEST\n1722     ALLYLCHLORFORMIAT\n1935     CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994     EISENPENTACARBONYL\n2334     ALLYLAMIN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003   1941\nKlasse                                        UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2337           PHENYLMERCAPTAN\n2382           DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558           EPIBROMHYDRIN\n2606           METHYLORTHOSILICAT\n2810           GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlo-\nrierten para-dibenzodioxine und -furane)\n2811           GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten\npara-dibenzodioxine und -furane)\n3017           ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR\n3018           ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8         1052           FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739           BENZYLCHLORFORMIAT\n1744           BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777           FLUORSULFONSÄURE\n1790           FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff\n1790           FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829           SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699           TRIFLUORESSIGSÄURE\n4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Absatz 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088      ACETAL\n1089      ACETALDEHYD\n1090      ACETON\n1091      ACETONÖLE\n1105      PENTANOLE\n1107      AMYLCHLORIDE\n1108      PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111      AMYLMERCAPTAN\n1113      AMYLNITRITE\n1114      BENZEN\n1120      BUTANOLE\n1123      BUTYLACETATE\n1126      1-BROMBUTAN\n1127      CHLORBUTANE\n1128      n-BUTYLFORMIAT\n1129      BUTYRALDEHYD\n1133      KLEBSTOFFE\n1136      STEINKOHLENTEERDESTILLATE\n1139      SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1139      SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1144      CROTONYLEN","1942      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1145 CYCLOHEXAN\n1146 CYCLOPENTAN\n1148 DIACETONALKOHOL, technisch\n1150 1,2-DICHLORETHYLEN\n1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL)\n1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, N.A.G.\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003                1943\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-\ndruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-\ndruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,\naber höchstens 175 kPa)\n1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.\n1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1287 GUMMILÖSUNG\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN","1944     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DI-HYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1945\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2394 ISOBUTYLPROPIONAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.","1946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nAnlage 2\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID\nund den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abwei-\nchungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d\nund e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unter-\nabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienen-\nverkehr\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beför-\nderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je\nBeförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte\nexplosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse\n4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I\nund Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht\ngenannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht über-\nsteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID\ndürfen nicht überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003              1947\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-\nlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige\nAnlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967\n(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet\nkeine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-\nlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff\n5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,\ndesensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse\n4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse\n5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften\neingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7\nsind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-\nabschnitt 4.1.6.4.\n– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln\nund Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.\ncc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Be-\nförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuer-\nlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.\n1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für\nFahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr\nDie Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)\nund die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Be-\nförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind,\ngelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9:\n2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer (zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)\nADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gel-\nten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet ab\ndem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR – verwendet werden. Ein-\nschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.\nDie nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli\n1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme\nan der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:\na) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung\nals Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 aus-\ngestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin nicht\nbescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbun-\ndenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahr-\nzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten\nfür die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis zum\n31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;\nb) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheini-\ngung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR)\nAbweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche\nGüter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe\nbefördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgeson-\ndert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-\nden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen","1948        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003\nabgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von\nLagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit\nder Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicher-\nheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen\nMaßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt\nwerden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen\nnur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.\na) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nb) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen\nund Wohngebieten.\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden\nFahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem\nDatum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei\nJahren zu prüfen.\n2.5 Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR)\nFahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der\nRandnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)\nentsprechen.\n2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrich-\ntung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder\ngewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n3.  Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abwei-\nchungen von den Teilen 1 bis 7 RID:\n3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen\nkeine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit\nihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003          1949\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nbei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.  Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)\n1.1 Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00\nUhr bis 21.00 Uhr;\n2.  Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elb-\ntunnel):\n2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.  Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.  Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.\n5.  Thüringen:\nAutobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:\nganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261."]}