{"id":"bgbl1-2003-48-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":48,"date":"2003-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)","law_date":"2003-09-12T00:00:00Z","page":1894,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003\nGesetz\nüber die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen\n(Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG)*)**)\nVom 12. September 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems\njeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung\ndie Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt\n§1                                         sie als ein Stall;\nAnwendungsbereich                                    3. Betrieb:\neine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehen-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Be-\nde örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische\ntrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der\nEinheit zur Erzeugung von Eiern.\nKennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung\nund Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.\n§3\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für                                      Betriebsaufnahme, Registrierung\n1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und                                 (1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufge-\nnommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen\n2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern                          zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landes-\ndie Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach                    recht zuständigen Behörde unter Angabe der bei\nArtikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)                     Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die\nNr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über                          Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren\nbestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG                        Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor\nNr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung             der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde\n(EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG                        nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.\n2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist, zu kenn-\nzeichnen sind.\n(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind\nanzugeben:\n§2                                       1. Name und Anschrift des Betriebes,\nBegriffsbestimmungen                                    2. Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,\n3. die Anzahl der Ställe des Betriebes,\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:\n4. Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter\n1. Legehennen:\nBeifügung eines Lageplans,\nlegereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die\n5. das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungs–\nErzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungs-\nsystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der\nzwecke bestimmt sind, gehalten werden;\nRichtlinie 2002/4/EG,\n2. Stall:                                                                    6. Name und Anschrift der für den einzelnen Stall ver-\nRaum zur dauerhaften Unterbringung von Lege-                               antwortlichen natürlichen Person (Halter),\nhennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen;                      7. die maximale Anzahl der Legehennen, die zur\nbefinden sich in einem Raum unterschiedliche                               gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und\nHaltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des                                je Haltungssystem gehalten werden können,\nAnhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission\nvom 30. Januar 2002 über die Registrierung von                         8. die Kennnummern aller nicht zum angezeigten\nLegehennenbetrieben             gemäß          der        Richtlinie       Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe,\ndie\n*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG\ndes Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von\na) dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die\nLegehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der            er verantwortlich ist und\nKommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehen-\nnenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG              b) einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören\nNr. L 30 S. 44).                                                                 oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                 verantwortlich ist, sofern der Halter nicht iden-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-             tisch mit dem Inhaber ist,\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für\ndie Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),      9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 24b der\ngeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet      Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer\nworden.                                                                      des Betriebes und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003             1895\n10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökolo-                  Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\ngischen Landbau die im Rahmen der Durchführung               des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom               Mitteilungspflichten erforderlich ist.\n24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und\n(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen\ndie entsprechende Kennzeichnung der landwirt-\nregistrierte Daten zum Zweck\nschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG\nNr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung   1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an\n(EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März                die jeweils zuständigen Behörden der Länder,\n2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21) vergebene Nummer.\n2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\n(3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich             Landwirtschaft und an die jeweils zuständigen Be-\nder nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der               hörden der Länder,\nAbgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde\nunverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).                    3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrecht-\nlichen Überwachung an die jeweils zuständigen\nBehörden des Bundes und der Länder,\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen,\ndass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsan-               4. der Tierseuchenbekämpfung an die Bundesfor-\nzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen              schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere und an\nund zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden                die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen\nsind.                                                              Behörden der Länder,\n5. des Tierschutzes\n§4                                 a) an das Bundesministerium und\nKennnummer                                b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden\ndes Landes,\n(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des\nBetriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für          6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,\njeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kenn-\nsoweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten\nnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungs-\nZweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach\nsystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifi-\nSatz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter\nzierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und\nForm erfolgen.\neiner fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall\n(Stallnummer) zusammen.\n(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen\nBetrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren\n(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des\nHaltungssysteme, sind dem Inhaber des Betriebes für\n31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des\ndiesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich\nBetriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind\nlediglich in der Angabe zum Haltungssystem unter-\ndie Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine\nscheiden.\nlängere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.\n(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3\ndie Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständi-\n§6\nge Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.\nInverkehrbringen von Eiern\nAb dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Be-\n§5\ntriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in\nRegisterführung,                        Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt\nDatenübermittlung, Datenlöschung                   worden ist.\n(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der\nBetriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen\nDaten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.                                            §7\nÜberwachung,\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt                                Befugnisse der zuständigen Behörde\n1. die Registrierung den zuständigen Behörden der                 (1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes\nLänder zum Zweck der Überprüfung der Vollständig-          und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nkeit der von den Behörden geführten Register und           verordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten\n2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer         Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen,\nLänder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen        unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.\nGemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem Bundesministe-\nrium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-           (2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung\nschaft (Bundesministerium) und den Organen und             festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger\nEinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,               Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbeson-\nsoweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der         dere kann sie","1896           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003\n1. den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen              4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Daten-\nAbgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie             nutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durch-\nbei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus               führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nfrüheren Anzeigen unrichtig geworden sind,                     Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der\nRechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich\n2. im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht\nist.\nnach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß\nbetroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ntragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach-        rates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung\nverständige der Kommission der Europäischen Gemein-            (EWG) 1907/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in\nschaft und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen            diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an\ndes Absatzes 1                                                 Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.\n1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-\nstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude                 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\nbetreten,                                                  Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr\nunverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durch-\n2. Besichtigungen vornehmen,                                   führung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erfor-\n3. Proben entnehmen,                                           derlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten\nZeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\n4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und                 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\n5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.                     Bundesrates verlängert werden.\n(4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter                                  §9\nsind verpflichtet,\nAußenverkehr\n1. das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und\nWirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vor-         Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2,            Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen\ndie Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung         und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft\nder Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu             obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis\ndulden und                                                 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\noder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf            desrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden\nVerlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und          übertragen. Die obersten Landesbehörden können die\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                  Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden über-\ntragen.\n(5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\n§ 10\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-                            Bußgeldvorschriften\nhörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-          lässig\nkeiten aussetzen würde.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennen-\nhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weite-\nren Stall aufnimmt,\n§8\n2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nVerordnungsermächtigungen                           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            3. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2\n1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2                  zuwiderhandelt,\nzu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1\n5. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme\nAbs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,\nnicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt\n2. eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf            oder\nGrund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsver-\n6. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder\nordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungs-\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\npflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndiese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1\nSatz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsind,\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\n3. die Durchführung der Registrierung und die nähere           tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nAusgestaltung der Kennnummer zu regeln,                    bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003                      1897\n§ 11                                        der nach § 24b der Viehverkehrsverordnung erteilten\nEinziehung                                       Registriernummer des Betriebes bis zum 18. November\n2003 abzugeben.\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 begangen\nworden, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer                    (2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck über-\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder                       mittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverord-\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des                     nung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.                     zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverord-\nnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.\n§ 12\nÜbergangsregelungen                                                                    § 13\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von\nInkrafttreten\nBetrieben zur Haltung von Legehennen, die am 18. Sep-\ntember 2003 bestehen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. September 2003\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nK l a u s Wo w e r e i t\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}