{"id":"bgbl1-2003-46-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":46,"date":"2003-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/46#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_46.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)","law_date":"2003-09-09T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003                1791\nVerordnung\nzur Durchführung des Jugendschutzgesetzes\n(DVO-JuSchG)\nVom 9. September 2003\nAuf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes vom                                           §5\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) verordnet die\nVerhandlungstermin\nBundesregierung:\n(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle\n§1                              bestimmt den Verhandlungstermin.\nSitz der Bundesprüfstelle                       (2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin\nfür jugendgefährdende Medien                    ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Ver-\nSitz der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien      handlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre\nist Bonn.                                                      gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellun-\ngen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.\nGleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der\n§2\nEntscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle\nBeginn des Verfahrens                      und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benach-\n(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums             richtigungen der Beteiligten – ausgenommen der Antrag-\n(§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Tele-         stellerin oder des Antragstellers – ist ein Abdruck der\nmediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die           Antragsschrift beizufügen.\nListe jugendgefährdender Medien durch eine in § 21                (3) Die Bundesprüfstelle hat den Beteiligten einen\nAbs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist            Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugend-\nschriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen.     medienschutz (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes)\nDem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exem-          zuzusenden.\nplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der\ndem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefügt                (4) Die Beteiligten können auf die Benachrichtigung\nwerden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch        über den Termin und die Einhaltung der Frist verzichten.\nübermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anla-       (5) Die fristgemäße Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor\ngen nachgereicht werden.                                       Beginn der Verhandlung festzustellen. Ist die Benachrich-\n(2) Die Anregung auf Aufnahme eines Trägermediums           tigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der Frist des\noder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugend-            Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,\nschutzgesetzes in die Liste jugendgefährdender Medien          wenn nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung\nsoll schriftlich begründet werden. Der Anregung soll bei       der Frist verzichtet worden ist.\nTrägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt wer-\nden. Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger                                     §6\nder freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach\n§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen.                         Befangenheit von Mitgliedern der\nDie Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung                  Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nkönnen auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt           (1) Ein Mitglied der Bundesprüfstelle, das sich im Einzel-\nwerden.                                                        fall für befangen erklärt, darf bei der Verhandlung und Ent-\nscheidung nicht mitwirken. Diese Erklärung soll rechtzeitig\n§3                              vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.\nEinheitliches Verfahren                       (2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Bundesprüf-\nWerden wegen desselben Mediums mehrere Anträge              stelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vor-\ngestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämt-        liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilich-\nliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen            keit des Mitglieds zu rechtfertigen.\nVerfahren zu verhandeln und zu entscheiden.                       (3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten\nsoll bei der Bundesprüfstelle schriftlich bis zum dritten\n§4                              Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungs-\nBeteiligte                          grund ist glaubhaft zu machen. Über den Ablehnungsan-\ntrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Bundesprüf-\nBeteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder\nstelle nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit einfa-\nder Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der\ncher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist nicht anfecht-\nUrheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nut-\nbar.\nzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der\nUrheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der §§ 3, 4           (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle\nAbs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden            der oder des Vorsitzenden die zur Vertretung berechtigte\nentsprechende Anwendung.                                       Person.","1792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\n§7                                 entsprechend. Die Antragstellerin oder der Antragsteller\nVerhandlungsgrundsätze                        wird nicht benachrichtigt, wenn sie oder er darauf verzich-\ntet oder die Entscheidung im vereinfachten Verfahren\n(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsit-       beantragt hat.\nzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige\nzur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachver-                (2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutz-\nständigengutachten sowie sonstige Urkunden können               gesetzes wird ohne mündliche Verhandlung erlassen.\nverlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen               (3) Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Abs. 3 des\nund Zeugen sowie Sachverständigen gelten die Vorschrif-         Jugendschutzgesetzes ist schriftlich zu begründen und\nten des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen              hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der\nund Sachverständigen entsprechend.                              Jugendgefährdung einzugehen. Gleiches gilt für den\n(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten    Antrag auf Listenstreichung nach § 23 Abs. 4 des Jugend-\nhaben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzen-        schutzgesetzes. Sind Anträge nicht ausreichend begrün-\nde kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.            det, so kann die oder der Vorsitzende veranlassen, dass\ndie Bundesprüfstelle nicht tätig wird.\n(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevoll-\nmächtigte Personen vertreten lassen.                                                         § 11\n§8                                                     Belehrungspflichten\nDurchführung der Verhandlung                        Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle hat die\nBeisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie\n(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröff-     oder er die Anwesenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gestattet\nnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm          hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen,\nobliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.       über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis (§ 9\n(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertre-     Abs. 1 Satz 2), die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem\ntung berechtigten Personen sind zu hören.                       über die Weisungsfreiheit (§ 19 Abs. 4 des Jugendschutz-\ngesetzes) zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerin-\n(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt,\nnen und -beisitzer (§ 19 Abs. 2 des Jugendschutzgeset-\nFragen an die Beteiligten zu richten.\nzes) von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte\n(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.\nÜber die Verpflichtungsverhandlung ist eine Niederschrift\n§9                                 aufzunehmen.\nBeratung, Abstimmung,\nEntscheidung, Zustellung                                                   § 12\n(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur                     Stellvertretende Mitglieder der\nEntscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle              Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nund mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch                 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nsolche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle         Frauen und Jugend ernennt die zur Vertretung der oder\nzur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. Sie sind       des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregie-\nverpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und             rung ernennt die zur Vertretung der von ihr ernannten\nAbstimmung Stillschweigen zu bewahren.                          Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten Personen. Das\n(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen        Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nVerhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Bundes-            Jugend ernennt aus jeder Gruppe des § 19 Abs. 2 des\nprüfstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und           Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und Bei-\nAbstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsit-           sitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.\nzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entschei-              (2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen\ndung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll             und -beisitzer nach § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgeset-\ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Ver-           zes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von\nhandlung erfolgen.                                              der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für einen\n(3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustel-        bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.\nlungsgesetz.                                                       (3) Für den Wechsel der Länderbeisitzerinnen und -bei-\nsitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden\n§ 10                               der Bundesprüfstelle im Einvernehmen mit den Länder-\nVereinfachtes Verfahren                       beisitzerinnen und -beisitzern für einen bestimmten Zeit-\nraum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.\n(1) Soll ein Trägermedium oder ein Telemedium im ver-\neinfachten Verfahren (§ 23 des Jugendschutzgesetzes) in            (4) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Ent-\ndie Liste aufgenommen werden, so hat die oder der Vor-          scheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzu-\nsitzende der Bundesprüfstelle die Beteiligten (§ 4) hiervon     wirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten\nzu benachrichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.        Personen werden von der Bundesprüfstelle in der jewei-\nDie Benachrichtigung muss der Empfängerin oder dem              ligen Verhandlungsbesetzung für einen bestimmten Zeit-\nEmpfänger mindestens eine Woche vor der Entscheidung            raum im Voraus festgestellt.\nzugehen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten – aus-             (5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiede-\ngenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers – ist      nen Beisitzerinnen und Beisitzern treten die zu ihrer Ver-\nein Abdruck der Antragsschrift beizufügen. § 5 Abs. 3 gilt      tretung berechtigten Personen nach der in den Absätzen 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003                1793\nbis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder          (3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenar-\neines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden            beit informiert die Bundesprüfstelle die Kommission\ntritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.      für Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen\nüber die Listenaufnahme von Telemedien auch über\n§ 13                              damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereig-\nnisse.\nFührung\nund Veröffentlichung der Liste\n(1) Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendge-                                    § 15\nfährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutz-                                Mitteilungspflichten\ngesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende\nAktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Strei-             (1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefähr-\nchung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.   dender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste\njedoch nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgeset-\n(2) Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in  zes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundesprüfstelle\ngeeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstel-         den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der\nlung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A    Zustellung der Entscheidung mit.\nund B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003\nbei der Bundesprüfstelle geführten Liste.                          (2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährden-\nder Medien aufgenommen und ist die Tat im Inland began-\n§ 14                             gen worden, so teilt die Bundesprüfstelle der Kommission\nfür Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der\nZusammenarbeit mit der                       Entscheidung mit.\nKommission für Jugendmedienschutz\n(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundesprüf-\n(1) Die Bundesprüfstelle hat vor Entscheidung über           stelle die Entscheidungen in analoger Anwendung des\ndie Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugend-             § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich\ngefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission            der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbst-\nfür Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des              kontrolle mitteilen.\nJugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierüber\nbereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugend-\nschutzgesetzes) und die Bundesprüfstelle benachrichtigt\nhat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fünf                                     § 16\nWerktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundes-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nprüfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden.                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnah-       Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\nme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender            des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nMedien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt           Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndie Bundesprüfstelle von der Kommission für Jugend-             nummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Ein-           zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom\nrichtungen der Selbstkontrolle ein.                             21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. September 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}