{"id":"bgbl1-2003-46-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":46,"date":"2003-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/46#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_46.pdf#page=17","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen (Düngungsbeiratsverordnung - DüBV)","law_date":"2003-08-28T00:00:00Z","page":1789,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003                           1789\nVerordnung\nüber die Errichtung eines\nWissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen\n(Düngungsbeiratsverordnung – DüBV)\nVom 28. August 2003\nAuf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom                         2. ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes\n15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4                     Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds\nNr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                           endet,\nS. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                      3. ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                       oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut\nwirtschaft:                                                                  wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.\n§1                                         Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat\ngegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich\nErrichtung und Aufgaben des Beirats                            erklären.\n(1) Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,                        (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bun-\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird                    desministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein\nein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat)                Ersatzmitglied.\nerrichtet.\n(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\n(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Dün-                    Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den\ngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist                    Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über\nin seiner Tätigkeit unabhängig.                                          die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen,\nKommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich\n§2                                         des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der\nMitgliedschaft                                     jeweils geltenden Fassung erstattet.\n(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern                                                   §3\nund Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden                          Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung\nFachgebieten tätig sind:\n(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit\n1. drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernäh-                     der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den\nrung, von denen eines der Bundesforschungsanstalt                    stellvertretenden Vorsitz.\nfür Landwirtschaft angehört,\n(2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bun-\n2. zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder                   desministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftra-\nBodenkunde,                                                          gen kann.\n3. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Land-                       (3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einver-\nbau,                                                                 nehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.\n4. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik,                     (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese\n5. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem                  und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des\nBundesinstitut für Risikobewertung angehört,                         Bundesministeriums.\n6. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie,                                                       §4\n7. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tier-                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhygiene.                                                                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesmi-                   Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung\nnisterium für fünf Jahre berufen.                                        eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen\nvom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geän-\n(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn                dert durch Artikel 11 § 9 des Gesetzes vom 6. August\n1. ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird,                   2002 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.\nBonn, den 28. August 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}