{"id":"bgbl1-2003-46-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":46,"date":"2003-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft","law_date":"2003-09-10T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\nGesetz\nzur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft*)\nVom 10. September 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die\nWörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ einge-\nfügt.\nArtikel 1\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                            4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funk-\n(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                           sendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglich-\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des                        machung“ eingefügt.\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie\nfolgt geändert:                                                            5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:\n„§ 19a\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nRecht der öffentlichen Zugänglichmachung\n„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird\ndurch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn                              Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung\nGesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche                           ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht-\nBekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren                         los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu\nWortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der                         machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von\nUrheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemesse-                     Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“\nnen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und\nVerbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des               6. § 22 wird wie folgt gefasst:\nausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und                                                  „§ 22\nVerbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nut-\nzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“                                                  Recht der Wiedergabe\nvon Funksendungen und von\nöffentlicher Zugänglichmachung\n2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Recht der Wiedergabe von Funksendungen\n„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche\nund der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglich-\nRecht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich\nmachung ist das Recht, Funksendungen und auf\nwiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).\nöffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wieder-\nDas Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ins-\ngaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher\nbesondere\noder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich\n1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs-                        wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-\nrecht (§ 19),                                                     chend.“\n2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung\n(§ 19a),                                                      6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n3. das Senderecht (§ 20),                                                „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie\ndie Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die\n4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-\nsonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur\nträger (§ 21),\nHälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf\n5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen                          Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen\nund von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).                    einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor-\n(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine               derlichen Vorschuss zu leisten.“\nMehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be-\nstimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht             7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\nmit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit                                                 „§ 42a\nden anderen Personen, denen das Werk in unkörper-\nlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht                                              Zwangslizenz\nwird, durch persönliche Beziehungen verbunden                                       zur Herstellung von Tonträgern\nist.“                                                                     (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-\nzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des             worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-\nnisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten           Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu\nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).     vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003               1775\nverpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ-        8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a\ngern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine           eingefügt:\nHauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach\n„§ 44a\nErscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-\nrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun-                                Vorübergehende\ngen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich-                        Vervielfältigungshandlungen\nnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver-                Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungs-\nwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder                  handlungen, die flüchtig oder begleitend sind und\nwenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht             einen integralen und wesentlichen Teil eines techni-\nmehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des              schen Verfahrens darstellen und deren alleiniger\nWerkes nicht mehr zugemutet werden kann und er               Zweck es ist,\nein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem\nGrunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht ver-         1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten\npflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung              durch einen Vermittler oder\neines Filmes zu gestatten.                                   2. eine rechtmäßige Nutzung\n(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,            eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu\nder weder seine Hauptniederlassung noch seinen               ermöglichen, und die keine eigenständige wirt-\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,             schaftliche Bedeutung haben.“\nbesteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in\ndem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder        9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\nseinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-\ngern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn-                                      „§ 45a\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,                                Behinderte Menschen\nnach einer Bekanntmachung des Bundesministe-\n(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken die-\nriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entspre-\nnende Vervielfältigung eines Werkes für und deren\nchendes Recht gewährt wird.\nVerbreitung ausschließlich an Menschen, soweit die-\n(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen                sen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfüg-\neinzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel-                baren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund\ntungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr             einer Behinderung nicht möglich oder erheblich\nnach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz                erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zu-\ngegen die Übertragung auf Tonträger genießt.                 gangs erforderlich ist.\n(4) Hat der Urheber einem anderen das aus-                   (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem\nschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem                Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen;\nInhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton-            ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner\nträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und        Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur\nzu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestim-            durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-\nmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des aus-            macht werden.“\nschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des\nin Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich-       10. § 46 wird wie folgt geändert:\ntet ist.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem                  „(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die\nWerk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen-                Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu-\nden Bestimmungen entsprechend anzuwenden,                        gänglichmachung von Teilen eines Werkes, von\nwenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs-               Sprachwerken oder von Werken der Musik von\nrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das                  geringem Umfang, von einzelnen Werken der bil-\nSprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik                  denden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken\nauf Tonträger zu übertragen und diese zu verviel-                als Element einer Sammlung, die Werke einer\nfältigen und zu verbreiten.                                      größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die\n(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein-               nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichts-\nräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird,                 gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Ein-\nsind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4             richtungen der Aus- und Weiterbildung oder in\nder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im               Einrichtungen der Berufsbildung oder für den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemei-                 Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfälti-\nnen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in                gungsstücken oder bei der öffentlichen Zugäng-\nderen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einst-               lichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die\nweilige Verfügungen können erlassen werden, auch                 Sammlung bestimmt ist.\nwenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-                    (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn\nordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-                   diese Elemente einer Sammlung sind, die für den\ntreffen.                                                         Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Aus-\nnahme der Musikschulen bestimmt ist.“\n(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht\nanzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut-            b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes                vielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen\neingeräumt worden ist.“                                          Zugänglichmachung“ eingefügt.","1776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\nc) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-           eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach\nter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die         Beginn der üblichen regulären Auswertung in Film-\nWörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige              theatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets\nVerwertung“ ersetzt.                                     nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.\n(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch\n11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder-\n„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden           lichen Vervielfältigungen.\nüber Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften               (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach\nsowie in anderen Druckschriften oder sonstigen          Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.\nDatenträgern, die im Wesentlichen den Tages-            Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-\ninteressen Rechnung tragen, wenn die Reden              gesellschaft geltend gemacht werden.“\nbei öffentlichen Versammlungen gehalten oder\ndurch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a\n15. § 53 wird wie folgt geändert:\noder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die\nöffentliche Wiedergabe solcher Reden,“.                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen\n12. § 50 wird wie folgt gefasst:                                      eines Werkes durch eine natürliche Person zum\n„§ 50                                  privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern\nsie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-\nBerichterstattung über Tagesereignisse\nzwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung\nZur Berichterstattung über Tagesereignisse durch              eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vor-\nFunk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zei-              lage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung\ntungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften              Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch\noder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen                 durch einen anderen herstellen lassen, sofern\nTagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film,                  dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver-\nist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche            vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen\nWiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereig-              Träger mittels beliebiger photomechanischer\nnisse wahrnehmbar werden, in einem durch den                     Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher\nZweck gebotenen Umfang zulässig.“                                Wirkung handelt.“\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n13. § 52 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“               zusätzlich\ndurch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.\n1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch\nähnlichen Träger mittels beliebiger photo-\ndie Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugäng-\nmechanischer Verfahren oder anderer Verfah-\nlichmachungen“ ersetzt.\nren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird\noder\n14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:\n2. eine ausschließlich analoge Nutzung statt-\n„§ 52a                                     findet oder\nÖffentliche Zugänglichmachung                        3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar\nfür Unterricht und Forschung                           wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.\n(1) Zulässig ist,\nDies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4\n1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke              nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen\ngeringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus                 des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “\nZeitungen oder Zeitschriften zur Veranschau-\nc) In Absatz 3 werden\nlichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,\nnichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und                 aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter\nWeiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufs-                   „Werkes, von Werken von geringem Um-\nbildung ausschließlich für den bestimmt abge-                      fang“ ersetzt und\ngrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder               bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter\n2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke gerin-                    „oder öffentlich zugänglich gemacht wor-\ngen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitun-                    den“ eingefügt.\ngen oder Zeitschriften ausschließlich für einen          d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für\nderen eigene wissenschaftliche Forschung                       „(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3\nNr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbank-\nöffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem              werke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektroni-\njeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht                scher Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie\nkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.                         Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke\n(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für               mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissen-\nden Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten                    schaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im\nWerkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtig-             Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfol-\nten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung                  gen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003               1777\n16. § 56 wird wie folgt gefasst:                             20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“\n„§ 56                              durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.\nVervielfältigung und öffentliche             21. § 63 wird wie folgt geändert:\nWiedergabe in Geschäftsbetrieben\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur\nHerstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Ton-               „Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den\nträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur                   Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51,\nelektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder                  58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle\ninstand gesetzt werden, ist die Übertragung von                   deutlich anzugeben.“\nWerken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffent-         b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels\nBild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche                „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach\nWahrnehmbarmachung von Funksendungen und                          den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle ein-\nöffentliche Zugänglichmachungen von Werken zu-                    schließlich des Namens des Urhebers stets anzu-\nlässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte                geben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“\nKunden vorzuführen oder instand zu setzen.\n22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder\nDatenträger sind unverzüglich zu löschen.“                     „(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf\nComputerprogramme keine Anwendung.“\n17. § 58 wird wie folgt gefasst:\n23. § 69c wird wie folgt geändert:\n„§ 58\na) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermiet-\nWerke in                                 rechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\nAusstellungen, öffentlichem Verkauf\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nund öffentlich zugänglichen Einrichtungen\nfügt:\n(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung\n„4. die drahtgebundene oder drahtlose öffent-\nund öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich\nliche Wiedergabe eines Computerprogramms\nausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder\neinschließlich der öffentlichen Zugänglich-\nzum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der\nmachung in der Weise, dass es Mitgliedern\nbildenden Künste und Lichtbildwerken durch den\nder Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten\nVeranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung\nihrer Wahl zugänglich ist.“\nder Veranstaltung erforderlich ist.\n(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Ver- 24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die\nbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Ver-             Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des\nzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Biblio-         Teils 1“ ersetzt.\ntheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in\ninhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit\n25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:\neiner Ausstellung oder zur Dokumentation von\nBeständen herausgegeben werden und mit denen                                          „§ 73\nkein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“                               Ausübender Künstler\nAusübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes\n18. § 60 wird wie folgt gefasst:                                 ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volks-\n„§ 60                              kunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere\nWeise darbietet oder an einer solchen Darbietung\nBildnisse                            künstlerisch mitwirkt.\n(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die un-\nentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vor-                                    § 74\ngenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den                      Anerkennung als ausübender Künstler\nBesteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnach-\n(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in\nfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen\nBezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu\nBildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen\nwerden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit wel-\nTod durch seine Angehörigen oder durch einen im\nchem Namen er genannt wird.\nAuftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.\nHandelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der                  (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-\nbildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch            sam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nen-\nLichtbild zulässig.                                          nung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnis-\nmäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als\n(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind\nKünstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künst-\nder Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder\nlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so\noder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner\nist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung\nnoch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“\nbefugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann\ndas Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels\n19. § 61 wird aufgehoben.                                        eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu","1778        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\nwählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das             2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger\nRecht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf                öffentlich wahrnehmbar gemacht oder\npersönliche Nennung bleibt bei einem besonderen             3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglich-\nInteresse unberührt.                                            machung beruhende Wiedergabe der Darbietung\nöffentlich wahrnehmbar gemacht wird.\n§ 75\n(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann\nBeeinträchtigungen der Darbietung\nder ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.\nDer ausübende Künstler hat das Recht, eine Ent-          Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-\nstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner           gesellschaft abgetreten werden.\nDarbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein An-            (4) § 20b gilt entsprechend.\nsehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu\ngefährden. Haben mehrere ausübende Künstler\n§ 79\ngemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie\nbei der Ausübung des Rechts aufeinander angemes-                                 Nutzungsrechte\nsene Rücksicht zu nehmen.                                      (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und\nAnsprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78\n§ 76\nAbs. 3 und 4 bleibt unberührt.\nDauer der Persönlichkeitsrechte                     (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen\nDie in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte er-          das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne\nlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers,              oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu\njedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der          nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43\nausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstor-         sind entsprechend anzuwenden.\nben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwer-\ntungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist                                  § 80\nnach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende\nGemeinsame Darbietung\nKünstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist\nmehrerer ausübender Künstler\nder Tod des letzten der beteiligten ausübenden\nKünstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausüben-                 (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler ge-\nden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen          meinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre An-\n(§ 60 Abs. 2) zu.                                           teile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das\nRecht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner\n§ 77                              der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Ein-\nwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben\nAufnahme,\nverweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent-\nVervielfältigung und Verbreitung\nsprechend anzuwenden.\n(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-\n(2) Für die Geltendmachung der sich aus den\nliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton-\n§§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt\nträger aufzunehmen.\n§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.\n(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-\nliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine                                  § 81\nDarbietung aufgenommen worden ist, zu verviel-\nfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend                           Schutz des Veranstalters\nanzuwenden.                                                    Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers\nvon einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die\n§ 78                              Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78\nÖffentliche Wiedergabe                       Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem\nInhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3\n(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-           und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.\nliche Recht, seine Darbietung\n1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),                                           § 82\n2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung                           Dauer der Verwertungsrechte\nerlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge-             Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf\nnommen worden ist, die erschienen oder erlaub-          einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,\nterweise öffentlich zugänglich gemacht worden           so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten\nsind,                                                   Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die\n3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet,            in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters\ndurch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche            25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Ton-\ntechnische Einrichtungen öffentlich wahrnehm-           trägers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung\nbar zu machen.                                          zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach\ndieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers er-\n(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemes-\nlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Ver-\nsene Vergütung zu zahlen, wenn\nanstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der\n1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubter-            Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht\nweise gesendet,                                         erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003               1779\ndergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\noder 2 ist nach § 69 zu berechnen.                                 „(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunter-\nnehmen kann einem anderen das Recht einräu-\n§ 83                                   men, die Funksendung auf einzelne oder alle der\nSchranken der Verwertungsrechte                       ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31\nAbs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten\nAuf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77\nentsprechend. “\nund 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zuste-\nhenden Rechte sind die Vorschriften des Ab-                  c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in\nschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“                 ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe\n„50“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er\n26. § 84 wird aufgehoben.\nwird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1\n27. § 85 wird wie folgt geändert:                                    mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“\n„§ 85                            e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.\nVerwertungsrechte“.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden                             30. § 92 wird wie folgt geändert:\naa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der\n„und“ durch ein Komma ersetzt und                      Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“\ndurch die Wörter „Einräumung des Rechts, die\nbb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und               Darbietung auf eine der dem ausübenden Künst-\nöffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt.            ler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:              Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nut-\nzen“ ersetzt.\n„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträger-\nhersteller kann einem anderen das Recht ein-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der               „(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in\nihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31              Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem\nAbs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten               Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so\nentsprechend.“                                               behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmher-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und                steller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung\nwie folgt gefasst:                                           des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“\n„(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nErscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger                   „(3) § 90 gilt entsprechend.“\ninnerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung\nnicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffent-\nlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt        31. § 93 wird wie folgt gefasst:\ndas Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger                                   „§ 93\ninnerhalb dieser Frist nicht erschienen oder\nerlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-                Schutz gegen Entstellung; Namensnennung\nnutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre                (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner\nnach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist       Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber ver-\nnach § 69 zu berechnen.“                                 wandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des\ne) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in            Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur\nihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts           Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können\ndes Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch            nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung\ndie Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt.       und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Ent-\nstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigun-\ngen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie\n28. In § 86 werden                                               haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller\na) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder             angemessene Rücksicht zu nehmen.\nerlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“             (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film\neingefügt und                                            mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erfor-\nb) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die               derlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-\nAngabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.                            wand bedeutet.“\n32. § 94 wird wie folgt geändert:\n29. § 87 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiter-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden\nzusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich              aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort\nzu machen“ eingefügt.                                              „oder“ durch ein Komma ersetzt und","1780         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\nbb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter               2. abgesehen von der Umgehung wirksamer tech-\n„oder öffentlichen Zugänglichmachung“ ein-             nischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirt-\ngefügt.                                                schaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:                      3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst\n„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller         oder erbracht werden, um die Umgehung wirk-\nkann einem anderen das Recht einräumen, den                 samer technischer Maßnahmen zu ermöglichen\nBildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne            oder zu erleichtern.\noder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten              (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unbe-\nzu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33         rührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher\nund 38 gelten entsprechend.“                             Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten               Sicherheit oder der Strafrechtspflege.\nAbschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des\n§ 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des                                      § 95b\nTeils 1“ ersetzt.                                                             Durchsetzung\nvon Schrankenbestimmungen\n33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten              (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnah-\nTeils wird wie folgt gefasst:                                men nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist\ner verpflichtet, den durch eine der nachfolgend\n„Abschnitt 1                           genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie\nErgänzende Schutzbestimmungen“.                    rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutz-\ngegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Ver-\nfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in\ndem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu kön-\n34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:\nnen:\n„§ 95a\n1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),\nSchutz technischer Maßnahmen\n2. § 45a (Behinderte Menschen),\n(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz\neines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder             3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder\neines anderen nach diesem Gesetz geschützten                    Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchen-\nSchutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des                   gebrauchs,\nRechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit                 4. § 47 (Schulfunksendungen),\ndem Handelnden bekannt ist oder den Umständen\nnach bekannt sein muss, dass die Umgehung                    5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unter-\nerfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder               richt und Forschung),\nSchutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermög-                6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonsti-\nlichen.                                                         gen eigenen Gebrauch)\n(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses                     a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen\nGesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und                       auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels\nBestandteile, die im normalen Betrieb dazu be-                      beliebiger photomechanischer Verfahren oder\nstimmt sind, geschützte Werke oder andere nach                      anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung han-\ndiesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände                          delt,\nbetreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber\nnicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu-                 b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,\nschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,                   c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2\nsoweit durch sie die Nutzung eines geschützten                      Nr. 1 oder 3,\nWerkes oder eines anderen nach diesem Gesetz\ngeschützten Schutzgegenstandes von dem Rechts-                  d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbin-\ninhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutz-                  dung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,\nmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder                e) Absatz 3,\nsonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur\nKontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des       7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).\nSchutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten          Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtun-\nwird.                                                        gen nach Satz 1 sind unwirksam.\n(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die\n(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt,\nVerbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Wer-\nkann von dem Begünstigen einer der genannten\nbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und\nBestimmungen darauf in Anspruch genommen wer-\nder gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vor-\nden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis\nrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie\nbenötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht\ndie Erbringung von Dienstleistungen, die\ndas angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen\n1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung               Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die\noder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung               Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet,\nwirksamer technischer Maßnahmen sind oder                dass das Mittel ausreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003             1781\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke    35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nund sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit                                      „§ 96\nauf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer\nWeise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitglie-                             Verwertungsverbot“.\ndern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer\nWahl zugänglich sind.                                    36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Glie-\n(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1        derung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird\nangewandte technische Maßnahmen, einschließlich              wie folgt gefasst:\nder zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen ange-                              „Unterabschnitt 2\nwandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.\n§ 95a.\n§ 95c\n37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75\nSchutz der zur                          Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe\nRechtewahrnehmung erforderlichen Informationen              „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.\n(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen\nfür die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt          38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:\noder verändert werden, wenn irgendeine der betref-                                   „§ 108b\nfenden Informationen an einem Vervielfältigungs-\nstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutz-                                Unerlaubte Eingriffe in\ngegenstandes angebracht ist oder im Zusammen-                        technische Schutzmaßnahmen und zur\nhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen             Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen\nWerkes oder Schutzgegenstandes erscheint und                    (1) Wer\nwenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich             1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den\nunbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist                  Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschütz-\noder den Umständen nach bekannt sein muss, dass                  ten Werk oder einem anderen nach diesem\ner dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder                Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder\nverwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,                  deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame\nerleichtert oder verschleiert.                                   technische Maßnahme ohne Zustimmung des\n(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im                Rechtsinhabers umgeht oder\nSinne dieses Gesetzes sind elektronische Informa-            2. wissentlich unbefugt\ntionen, die Werke oder andere Schutzgegenstände,\na) eine von Rechtsinhabern stammende Infor-\nden Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber\nmation für die Rechtewahrnehmung entfernt\nidentifizieren, Informationen über die Modalitäten\noder verändert, wenn irgendeine der betref-\nund Bedingungen für die Nutzung der Werke oder\nfenden Informationen an einem Vervielfälti-\nSchutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,\ngungsstück eines Werkes oder eines sons-\ndurch die derartige Informationen ausgedrückt wer-\ntigen Schutzgegenstandes angebracht ist\nden.\noder im Zusammenhang mit der öffentlichen\n(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei                    Wiedergabe eines solchen Werkes oder\ndenen Informationen für die Rechtewahrnehmung                        Schutzgegenstandes erscheint, oder\nunbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen                   b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegen-\nnicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung               stand, bei dem eine Information für die Rech-\neingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder                  tewahrnehmung unbefugt entfernt oder geän-\nöffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem                       dert wurde, verbreitet, zur Verbreitung ein-\nHandelnden bekannt ist oder den Umständen nach                       führt, sendet, öffentlich wiedergibt oder\nbekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung                    öffentlich zugänglich macht\nvon Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte\nveranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.           und dadurch wenigstens leichtfertig die Verlet-\nzung von Urheberrechten oder verwandten\n§ 95d                                   Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert\noder verschleiert,\nKennzeichnungspflichten                       wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen\n(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit            privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter\ntechnischen Maßnahmen geschützt werden, sind                  persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich\ndeutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften          auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits-\nder technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.                    strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit                (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a\ntechnischen Maßnahmen schützt, hat diese zur                  Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen\nErmöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen                Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, ein-\nnach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner                führt, verbreitet, verkauft oder vermietet.\nFirma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kenn-              (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3        gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nkeine Anwendung.“                                             drei Jahren oder Geldstrafe.“","1782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\n39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die       46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch\nAngabe „und des § 108b“ eingefügt.                           die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.\n40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“        47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch\ndurch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt.                  die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.\n41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die\nAngabe „108b“ ersetzt.                                   48. § 132 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“\n42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:                      das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die\n„§ 111a                                 Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach\nSatz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nBußgeldvorschriften\n„§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen § 95a Abs. 3                                     b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „28. März\n2002“ jeweils durch die Angabe „30. Juni 2002“\na) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen                ersetzt.\nBestandteil verkauft, vermietet oder über den\nKreis der mit dem Täter persönlich verbunde-\nnen Personen hinaus verbreitet oder              49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts\ndes Ersten Teils“ durch die Angabe „des Ab-\nb) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung,             schnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.\nein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt,\nfür deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder\neine Dienstleistung erbringt,                    50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\n2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges\nMittel nicht zur Verfügung stellt oder\n51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten\n3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere            Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe\nSchutzgegenstände nicht oder nicht vollständig           „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.\nkennzeichnet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des     52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k ein-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu             gefügt:\nfünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet                                         „§ 137j\nwerden.“                                                                  Übergangsregelung aus Anlass\nder Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG\n43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.\n(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember\n44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch          2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und\ndie Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.                     anderen Schutzgegenstände anzuwenden.\n(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die\n45. § 125 wird wie folgt geändert:                               Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch          dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist\ndie Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt.                       auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden,\nderen Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2,\nerloschen ist.\n§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77\nAbs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“                (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Ton-\nersetzt.                                                 trägers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden\nc) In Absatz 4 werden                                        Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.\naa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe             (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen\n„(§ 77 Abs. 1)“,                                   ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz\nnoch geschützten Tonträger eingeräumt oder über-\nbb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe          tragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Ver-\n„(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und                          längerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Ein-\ncc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78             räumung oder Übertragung im Zweifel auch auf\nAbs. 2“                                            diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine ange-\nersetzt.                                                 messene Vergütung zu zahlen.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                    § 137k\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1                             Übergangsregelung\nund § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75,                         zur öffentlichen Zugänglich-\n§ 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.               machung für Unterricht und Forschung\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch           § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht\ndie Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.            mehr anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003             1783\n53. § 142 wird aufgehoben.                                         b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3\nbis 5.\n(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die\naus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhalts-\nübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Ur-                                      Artikel 3\nheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fas-\nÄnderung des\nsung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-\nUnterlassungsklagengesetzes\nlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Ur-\nheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich          Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\njeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser        Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,\nVorschrift ergeben.                                             4346) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nArtikel 2                                                          „§ 2a\nÄnderung des                                                Unterlassungsanspruch\nUrheberrechtswahrnehmungsgesetzes                                     nach dem Urheberrechtsgesetz\nDas Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-                    (1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgeset-\ntember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-        zes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch ge-\nkel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                 nommen werden.\nS. 3656), wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige\nSchutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                   vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen          gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-\nzu erteilen“ gestrichen.                                   keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich\nsind.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“\n„(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-\ngütung für die Einräumung der Nutzungsrechte\nnicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als        2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\neingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom                                         „§ 3a\nNutzer anerkannten Betrages an die Verwertungs-\nAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2a\ngesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus-\ngehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft                Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unter-\nunter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft             lassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht\ngezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden            gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden För-\nist.“                                                      derung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b\nAbs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt\n2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne\ndes Satzes 1 abgetreten werden.“\n„(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54\nund 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch\n3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaß-\nnahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die            „Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche\nbetreffenden Werke oder die betreffenden Schutz-               Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht\ngegenstände angewendet werden.“                                des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Erman-\ngelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk\n3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85              1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen\nAbs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2,            Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-\n§ 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt.                             gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wur-\nden,\n4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die            2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde\nAngabe „hunderttausend Euro“ ersetzt.                              oder\n3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\nverstoßen wurde.“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 tätig, kann die Aufsichts-                                Artikel 4\nbehörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\nuntersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erfor-                  Änderung der Strafprozessordnung\nderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel-           Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nlen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen     machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\nihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß           geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober\nerfüllt.“                                               2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:","1784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\n1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“    den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der\ndie Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt.         vom 1. Dezember 2003 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\n2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“\ndurch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“\nersetzt.                                                                             Artikel 6\nInkrafttreten\nArtikel 5\nNeufassung                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\ndes Urheberrechtsgesetzes                      Tage nach der Verkündung in Kraft.\nund des Unterlassungsklagengesetzes                   (2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der\nDas Bundesministerium der Justiz kann das Urheber-         § 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3\nrechtsgesetz in der vom 13. September 2003 an gelten-        und der Artikel 3 am 1. September 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. September 2003\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wowereit\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003                  1785\nAnlage\n(zu Artikel 1 Abs. 2)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                           § 20    Senderecht\nUrheberrecht                           § 20a   Europäische Satellitensendung\n§ 20b   Kabelweitersendung\nAbschnitt 1\n§ 21    Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger\nAllgemeines\n§ 22    Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von\n§  1  Allgemeines                                                   öffentlicher Zugänglichmachung\n§ 23    Bearbeitungen und Umgestaltungen\nAbschnitt 2\n§ 24    Freie Benutzung\nDas Werk\n§  2  Geschützte Werke                                                             Unterabschnitt 4\n§  3  Bearbeitungen                                                          Sonstige Rechte des Urhebers\n§  4  Sammelwerke und Datenbankwerke                        § 25    Zugang zu Werkstücken\n§  5  Amtliche Werke                                        § 26    Folgerecht\n§  6  Veröffentlichte und erschienene Werke                 § 27    Vergütung für Vermietung und Verleihen\nAbschnitt 3                                                   Abschnitt 5\nDer Urheber                                        Rechtsverkehr im Urheberrecht\n§  7  Urheber\n§  8  Miturheber                                                                   Unterabschnitt 1\n§  9  Urheber verbundener Werke                                          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht\n§ 10  Vermutung der Urheberschaft                           § 28    Vererbung des Urheberrechts\n§ 29    Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht\nAbschnitt 4                         § 30    Rechtsnachfolger des Urhebers\nInhalt des Urheberrechts\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 1                                              Nutzungsrechte\nAllgemeines                         § 31    Einräumung von Nutzungsrechten\n§ 11  Allgemeines                                           § 32    Angemessene Vergütung\n§ 32a   Weitere Beteiligung des Urhebers\nUnterabschnitt 2\n§ 32b   Zwingende Anwendung\nUrheberpersönlichkeitsrecht\n§ 33    Weiterwirkung von Nutzungsrechten\n§ 12  Veröffentlichungsrecht\n§ 34    Übertragung von Nutzungsrechten\n§ 13  Anerkennung der Urheberschaft\n§ 35    Einräumung weiterer Nutzungsrechte\n§ 14  Entstellung des Werkes\n§ 36    Gemeinsame Vergütungsregeln\nUnterabschnitt 3                      § 36a   Schlichtungsstelle\nVerwertungsrechte                      § 37    Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten\n§ 15  Allgemeines                                           § 38    Beiträge zu Sammlungen\n§ 16  Vervielfältigungsrecht                                § 39    Änderungen des Werkes\n§ 17  Verbreitungsrecht                                     § 40    Verträge über künftige Werke\n§ 18  Ausstellungsrecht                                     § 41    Rückrufsrecht wegen Nichtausübung\n§ 19  Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht          § 42    Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung\n§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung              § 42a   Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern","1786       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\n§ 43  Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen                                    Abschnitt 8\n§ 44  Veräußerung des Originals des Werkes                                            Besondere\nBestimmungen für Computerprogramme\nAbschnitt 6                            § 69a Gegenstand des Schutzes\nSchranken des Urheberrechts                      § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen\n§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen               § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen\n§ 45  Rechtspflege und öffentliche Sicherheit                  § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlun-\ngen\n§ 45a Behinderte Menschen\n§ 69e Dekompilierung\n§ 46  Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts-\ngebrauch                                                 § 69f Rechtsverletzungen\n§ 47  Schulfunksendungen                                       § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags-\nrecht\n§ 48  Öffentliche Reden\n§ 49  Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare                                             Teil 2\n§ 50  Berichterstattung über Tagesereignisse                               Verwandte Schutzrechte\n§ 51  Zitate\nAbschnitt 1\n§ 52  Öffentliche Wiedergabe\nSchutz bestimmter Ausgaben\n§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-\nschung                                                   § 70  Wissenschaftliche Ausgaben\n§ 53  Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen    § 71  Nachgelassene Werke\nGebrauch\n§ 54  Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild-                        Abschnitt 2\nund Tonaufzeichnung                                                        Schutz der Lichtbilder\n§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der       § 72  Lichtbilder\nAblichtung\n§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers                                      Abschnitt 3\n§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr                           Schutz des ausübenden Künstlers\n§ 54d Vergütungshöhe                                           § 73  Ausübender Künstler\n§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche       § 74  Anerkennung als ausübender Künstler\nVergütungen                                              § 75  Beeinträchtigungen der Darbietung\n§ 54f Meldepflicht                                             § 76  Dauer der Persönlichkeitsrechte\n§ 54g Auskunftspflicht                                         § 77  Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung\n§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-     § 78  Öffentliche Wiedergabe\ngen\n§ 79  Nutzungsrechte\n§ 55  Vervielfältigung durch Sendeunternehmen\n§ 80  Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler\n§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes\n§ 81  Schutz des Veranstalters\n§ 56  Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-\nschäftsbetrieben                                         § 82  Dauer der Verwertungsrechte\n§ 57  Unwesentliches Beiwerk                                   § 83  Schranken der Verwertungsrechte\n§ 58  Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und         § 84  (weggefallen)\nöffentlich zugänglichen Einrichtungen\n§ 59  Werke an öffentlichen Plätzen                                                   Abschnitt 4\n§ 60  Bildnisse                                                         Schutz des Herstellers von Tonträgern\n§ 61  (weggefallen)                                            § 85  Verwertungsrechte\n§ 62  Änderungsverbot                                          § 86  Anspruch auf Beteiligung\n§ 63  Quellenangabe\nAbschnitt 5\n§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche\nSchutz des Sendeunternehmens\n§ 87  Sendeunternehmen\nAbschnitt 7\nDauer des Urheberrechts                                              Abschnitt 6\n§ 64  Allgemeines                                                          Schutz des Datenbankherstellers\n§ 65  Miturheber, Filmwerke                                    § 87a Begriffsbestimmungen\n§ 66  Anonyme und pseudonyme Werke                             § 87b Rechte des Datenbankherstellers\n§ 67  Lieferungswerke                                          § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers\n§ 68  (weggefallen)                                            § 87d Dauer der Rechte\n§ 69  Berechnung der Fristen                                   § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003              1787\nTeil 3                          § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen\nund zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-\nBesondere Bestimmungen für Filme\nnen\nAbschnitt 1                       § 109  Strafantrag\nFilmwerke                         § 110  Einziehung\n§ 88    Recht zur Verfilmung                                  § 111  Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 111a Bußgeldvorschriften\n§ 89    Rechte am Filmwerk\n§ 90    Einschränkung der Rechte                                                    Unterabschnitt 3\n§ 91    (weggefallen)                                                                 Vorschriften\n§ 92    Ausübende Künstler                                                 über Maßnahmen der Zollbehörde\n§ 93    Schutz gegen Entstellung; Namensnennung               § 111b Maßnahmen der Zollbehörden\n§ 94    Schutz des Filmherstellers\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2                                          Zwangsvollstreckung\nLaufbilder\nUnterabschnitt 1\n§ 95    Laufbilder\nAllgemeines\n§ 112  Allgemeines\nTeil 4\nGemeinsame Bestimmungen für                                               Unterabschnitt 2\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte                                    Zwangsvollstreckung wegen\nGeldforderungen gegen den Urheber\nAbschnitt 1\n§ 113  Urheberrecht\nErgänzende Schutzbestimmungen\n§ 114  Originale von Werken\n§ 95a   Schutz technischer Maßnahmen\n§ 95b   Durchsetzung von Schrankenbestimmungen                                      Unterabschnitt 3\n§ 95c   Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen              Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen\nInformationen                                                  gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers\n§ 95d   Kennzeichnungspflichten                               § 115  Urheberrecht\n§ 96    Verwertungsverbot                                     § 116  Originale von Werken\n§ 117  Testamentsvollstrecker\nAbschnitt 2\nRechtsverletzungen                                           Unterabschnitt 4\nZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen\nUnterabschnitt 1                               gegen den Verfasser wissenschaftlicher\nAusgaben und gegen den Lichtbildner\nBürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg\n§ 118  Entsprechende Anwendung\n§ 97    Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz\n§ 98    Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-                          Unterabschnitt 5\nvielfältigungsstücke\nZwangsvollstreckung wegen\n§ 99    Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-            Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen\nrichtungen\n§ 119  Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen\n§ 100   Haftung des Inhabers eines Unternehmens\n§ 101   Ausnahmen\n§ 101a  Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter                                      Teil 5\n§ 102   Verjährung                                                   Anwendungsbereich, Übergangs-\nund Schlussbestimmungen\n§ 103   Bekanntmachung des Urteils\n§ 104   Rechtsweg                                                                     Abschnitt 1\n§ 105   Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen                            Anwendungsbereich des Gesetzes\nUnterabschnitt 2                                          Unterabschnitt 1\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                     Urheberrecht\n§ 106   Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter    § 120  Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige\nWerke                                                        anderer EU-Staaten und EWR-Staaten\n§ 107   Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung         § 121  Ausländische Staatsangehörige\n§ 108   Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte        § 122  Staatenlose\n§ 108a  Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung                   § 123  Ausländische Flüchtlinge","1788        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003\nUnterabschnitt 2                     § 137d Computerprogramme\nVerwandte Schutzrechte                   § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/\n§ 124  Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder                  100/EWG\n§ 125  Schutz des ausübenden Künstlers                      § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/\n98/EWG\n§ 126  Schutz des Herstellers von Tonträgern\n§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/\n§ 127  Schutz des Sendeunternehmens                                9/EG\n§ 127a Schutz des Datenbankherstellers                      § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/\n§ 128  Schutz des Filmherstellers                                  83/EWG\n§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung\ndes Schuldrechts\nAbschnitt 2\n§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der\nÜbergangsbestimmungen\nRichtlinie 2001/29/EG\n§ 129  Werke\n§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-\n§ 130  Übersetzungen                                               chung für Unterricht und Forschung\n§ 131  Vertonte Sprachwerke\nAbschnitt 3\n§ 132  Verträge\nSchlussbestimmungen\n§ 133  (weggefallen)\n§ 138  Register anonymer und pseudonymer Werke\n§ 134  Urheber\n§ 139  Änderung der Strafprozessordnung\n§ 135  Inhaber verwandter Schutzrechte\n§ 140  Änderung des Gesetzes über das am 6. September\n§ 135a Berechnung der Schutzfrist\n1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen\n§ 136  Vervielfältigung und Verbreitung\n§ 141  Aufgehobene Vorschriften\n§ 137  Übertragung von Rechten\n§ 142  (weggefallen)\n§ 137a Lichtbildwerke\n§ 143  Inkrafttreten\n§ 137b Bestimmte Ausgaben\n§ 137c Ausübende Künstler                                   Anlage (zu § 54d Abs. 1)"]}