{"id":"bgbl1-2003-45-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":45,"date":"2003-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/45#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_45.pdf#page=38","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung","law_date":"2003-09-02T00:00:00Z","page":1766,"pdf_page":38,"num_pages":4,"content":["1766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nVom 2. September 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung               1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien\nmit Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung                      nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung                     der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung                       vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                       Marktorganisation für Obst und Gemüse\nS. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Arti-                (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden\nkel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                     Fassung\nS. 2785) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und\n22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind,\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-                      b) der Mindestumsatz der vermarktbaren\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                      Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buch-\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                           stabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-                       auf 5 000 000 Euro oder 10 000 Tonnen,\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-                      deren Mindestumsatz 100 000 Euro ent-\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für                          spricht,\nWirtschaft und Arbeit:                                               2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien\nnach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi\nArtikel 1                                    und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der\nMindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung\nDie EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung                        im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver-\nvom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch               ordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro\nArtikel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                          festgesetzt.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeuger-\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                organisationen, die ausschließlich Erzeugnisse\nvermarkten, welche nach den Vorschriften der\n„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und                 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom\nErnährung ist zuständig für die Anerkennung von                  24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau\n1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen               und die entsprechende Kennzeichnung der land-\nErzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz             wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel\nin verschiedenen Ländern haben,                              (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisa-\n2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen               tionen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1\nmindestens eine Erzeugerorganisation angehört,               Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der ver-\ndie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,           marktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro fest-\nsowie für die Durchführung der damit verbundenen                 gesetzt.\nVorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der                    (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Arti-\noperationellen Programme, die in dieser Verordnung               kel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nund in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten                Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirt-\nsind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern              schaftliche Produkte als die Produkte, für die eine\nher, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von               Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt,\nErzeugerorganisationen ihren Sitz haben.“                        erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die\nMitglied eines vertretungsberechtigten Organs\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können\nMitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nMitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Er-\n„§ 3                               zeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht\nAnerkennung von Erzeugerorganisationen“.\nbeeinträchtigt. Natürliche oder juristische Per-\nb) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                sonen, die ausschließlich gewerblichen Handel\n„(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Ver-            mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht\nordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom               Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.\n11. August 2003 mit Durchführungsbestimmun-                    (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit\ngen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates               der Durchführung von Aufgaben, die für das Errei-\nhinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorgani-            chen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b\nsationen und der vorläufigen Anerkennung der                der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind,\nErzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18)             betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche\nin der jeweils geltenden Fassung wird                       Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003                1767\nübertragenen Aufgaben verfügen. Eine Auf-                Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppie-\ngabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen          rung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation\nStelle unverzüglich anzuzeigen.                          für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt,\nhinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des\n(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation           Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die\ndarf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte            Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung\ngemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der          erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die aus-\ndurch die Erzeugerorganisation vermarkteten              schließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ver-\nErzeugung halten. Ferner dürfen                          marktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindest-\n1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeuger-          umsatz der vermarktbaren Erzeugung 750 000 Euro\norganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und      betragen.\ndrei oder weniger Mitglieder zusammen bei               (2) Der Anerkennungsplan muss neben den An-\neiner Erzeugerorganisation, die mehr als             forderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG)\n15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Pro-       Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten\nzent der Stimmrechte verfügen,                       Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die\nVerwirklichung des Plans notwendigen Investitionen\n2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die      enthalten. Der Antrag auf vorläufige Anerkennung\nbis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit-        einschließlich des Anerkennungsplans ist bis zum\nglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa-         15. September eines Jahres einzureichen.\ntion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als\n50 Prozent der Geschäftsanteile halten,                 (3) Die Landesregierungen können, soweit dies\nerforderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben-\n3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die      heiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsver-\nbis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit-        ordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1\nglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa-         vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen fest-\ntion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als       setzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt\n50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften.              es diese unverzüglich dem Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn begründeten Fällen kann die zuständige Stelle\nund den anderen Ländern mit.\nauf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen\nnach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der                                  § 3b\nMitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristi-\nAnerkennung von\nsche Person, deren Anteile von den anderen Mit-\nVereinigungen von Erzeugerorganisationen\ngliedern der Erzeugerorganisation gehalten wer-\nden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und              (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen\ndie Geschäftsanteile der juristischen Person den-        wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über\njenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den         die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforde-\njeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.“                rungen hinaus\nc) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5; er           1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisatio-\nwird wie folgt geändert:                                     nen zusammensetzt,\naa) Das Komma am Ende der Nummer 2a wird                 2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der ope-\ngestrichen.                                            rationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder\nübernimmt oder ein eigenes operationelles Teil-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                programm durchführt,\n3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeu-\n3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:                 gerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupt-\ntätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der\n„§ 3a                                    Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger-\norganisationen anerkannt sind und\nVorläufige Anerkennung\nvon Erzeugergruppierungen                        4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestim-\nmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG)\n(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige            Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.\nAnerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein-\nschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus                      Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3\ngenannten juristischen Personen erfolgt in entspre-\n1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,                chender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung\n(EG) Nr. 1432/2003.\n2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung\nim Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord-              (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-\nnung (EG) Nr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt            mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen\nund                                                       Stelle unverzüglich anzuzeigen.“\n3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1\n4. Der bisherige § 3a wird § 3c und wird wie folgt\nBuchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie\ngeändert:\nAbs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nNr. 2200/96 erfüllt.                                      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","1768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                             (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der\n„(2) Die Erzeugerorganisationen können unter           Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur\nden Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verord-         Vorlage der operationellen Programme und für Anträ-\nnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom                ge auf Änderung der operationellen Programme\n11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen             jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern,\nzu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich           soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen\ndes Betriebsfonds, der operationellen Programme           Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\nund der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203\nS. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich           (3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen\nin den Betriebsfonds                                      Programms erhalten bleiben und der Betrag des\n1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einset-        Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des\nzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst-         ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird,\nund Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den          können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter\nKategorien stammen, für die die Erzeugerorga-         Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen,\nnisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel,      innerhalb eines Jahres\ndie von einer anderen öffentlichen Beihilfe her-\nrühren, oder                                          1. ihr operationelles Programm nur teilweise durch-\nzuführen,\n2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern\nnach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres          2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-\nGesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen              tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-\nRechtsgrundlage erhobene Beiträge                         nahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Markt-\nrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschrei-\neinstellen.                                                   ten,\n(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den\nBetriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es         3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die\nermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rah-               unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr\nmen des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden               als 20 Prozent zu überschreiten,\naus einem Betriebsfonds ein oder mehrere opera-\ntionelle Teilprogramme finanziert, müssen die             4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operatio-\njeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes ope-          nelle Programm aufzunehmen, wobei die gesam-\nrationelle Teilprogramm getrennt voneinander aus-             ten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent\ngewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbei-                 des für die Jahrestranche genehmigten Betrages\nträge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)              nicht übersteigen dürfen.\nNr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge\nnach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der                   (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorgani-\nErzeugerorganisation getrennt ausgewiesen wer-            sationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb\nden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit              von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3\nnachgewiesen werden können. Die Finanzbuch-               Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf\nhaltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die      eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorgani-\nPrüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorga-           sation durchgeführt werden.\nnisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und\nbestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe ent-              (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von\nhalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeuger-          Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die\norganisation den Bestimmungen dieses Absatzes             Durchführung der operationellen Programme an Stelle\nentspricht. Der schriftliche Bericht über die Prü-        ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen\nfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung          der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die\nist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorga-        Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des\nnisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung          Entwurfs des operationellen Programms die betroffe-\nvorzulegen.“                                              nen Maßnahmen mit und benennen die durchführen-\nde Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeu-\ngerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Aner-\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   kennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis\nzum 28. Dezember desselben Jahres mit.\n„§ 4\nOperationelle Programme                            (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeu-\ngerorganisationen ein eigenes operationelles Teilpro-\n(1) Außer den in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung           gramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig\n(EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann ins-              durch Beträge aus den Betriebsfonds der ange-\nbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder                schlossenen Erzeugerorganisationen finanziert wer-\nvon ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme               den. In dem operationellen Teilprogramm sind die\nvon Abfindungen bis zu 25 000 Euro je Person, die             Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorgani-\nanlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeuger-              sation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entspre-\norganisationen an ausscheidende Beschäftigte                  chenden Finanzbeiträge müssen in dem operationel-\ngezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationel-           len Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation\nlen Programms sein.                                           aufgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003                       1769\n(7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die                     in Rechtsakten im Sinne des § 1 nicht entgegen-\nWeiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung                       stehen.“\n(EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Pro-\ngramme zulassen, wenn in Anbetracht des Durch-\nArtikel 2\nführungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.“\n6. § 13a wird wie folgt gefasst:                                           (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n„§ 13a\n(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord-\nÜbergangsbestimmung                                   nung gilt vom 9. März 2004 an wieder in ihrer am 8. Sep-\nÄnderungsanträge nach Artikel 28 Abs. 1 der Ver-                  tember 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nordnung (EG) Nr. 1433/2003 können bis zum 15. Okto-                  Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nber 2003 eingereicht werden, soweit Bestimmungen                     wird.\nBonn, den 2. September 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}