{"id":"bgbl1-2003-44-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":44,"date":"2003-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/44#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_44.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)","law_date":"2003-09-01T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":14,"num_pages":26,"content":["1702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nVerordnung\nzum Verfahren in Patentsachen\nvor dem Deutschen Patent- und Markenamt\n(Patentverordnung – PatV)\nVom 1. September 2003\nAuf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des           § 12     Zeichnungen\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           § 13     Zusammenfassung\n16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34\nAbs. 6 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63     § 14     Deutsche Übersetzungen\nAbs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-                                      Abschnitt 3\nden sind, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung\nüber das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. Sep-                                Sonstige Formerfordernisse\ntember 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des   § 15     Nachgereichte Anmeldungsunterlagen\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu\ngefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und         § 16     Modelle und Proben\nMarkenamt:                                                     § 17     Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften\nInhaltsverzeichnis                          § 18     Namens- oder Firmenänderungen\nAbschnitt 1                                                       Abschnitt 4\nAllgemeines\nErgänzende Schutzzertifikate\n§ 1     Anwendungsbereich\n§ 19     Form der Einreichung\n§ 2     DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und\nZeichen                                                § 20     Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel\n§ 21     Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel\nAbschnitt 2\nPatentanmeldungen; Patentverfahren\n§ 3     Form der Einreichung                                                              Abschnitt 5\n§ 4     Erteilungsantrag                                                    Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 5     Anmeldungsunterlagen                                   § 22     Übergangsregelung\n§ 6     Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung\n§ 23     Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n§ 7     Benennung des Erfinders\n§ 8     Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfinder-\nnennung                                                                             Anlagen\n§ 9     Patentansprüche                                        Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1   Standards für die Einreichung von\n§ 10    Beschreibung                                           Satz 2)                    Sequenzprotokollen\n§ 11    Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequen-      Anlage 2 (zu § 12)         Standards für die Einreichung von\nzen                                                                               Zeichnungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003               1703\nAbschnitt 1                                     (Spalte 2a) oder die sonstige Bezeichnung des\nAllgemeines                                     Anmelders; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das\nPatent für eine oder mehrere Personen oder Gesell-\n§1                                       schaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder\nunter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht\nAnwendungsbereich                                 wird;\nFür die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem            b) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und\nDeutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu                    Hausnummer, Postleitzahl, Ort), wobei bei auslän-\nden Bestimmungen des Patentgesetzes und der Verord-                    dischen Orten auch Staat und Bezirk anzugeben\nnung über das Deutsche Patent- und Markenamt die                       sind; ausländische Ortsnamen sind besonders\nBestimmungen dieser Verordnung.                                        kenntlich zu machen;\n§2                               2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;\nDIN-Normen, Einheiten                       3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines\nim Messwesen, Symbole und Zeichen                       Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;\n(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen      4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen\nwird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,                  und seine Anschrift; es ist eine Vollmacht nach Maßga-\nerschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt                be des § 18 der Verordnung über das Deutsche Patent-\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.                     und Markenamt vorzulegen oder auf eine beim Deut-\nschen Patent- und Markenamt für den Unterzeichner\n(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung              hinterlegte allgemeine Vollmacht unter Angabe der\nmit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und der                 Hinterlegungsnummer hinzuweisen;\nhierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils\ngeltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen For-             5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Ver-\nmeln sind die auf dem Fachgebiet national oder internatio-         treter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschie-\nnal anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.                  dener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als\nZustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher\nSchriftstücke befugt ist;\nAbschnitt 2\n6. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;\nPatentanmeldungen; Patentverfahren\n7. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das\n§3                                   Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer\ndes Hauptpatents anzugeben.\nForm der Einreichung\n(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden\n(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die         Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuwei-\nZusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim            sen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die\nDeutschen Patent- und Markenamt entweder schriftlich           Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist\noder in elektronischer Form nach der Verordnung über           unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.\nden elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen\nRechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) ein-\n§5\nzureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1\ndieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren                         Anmeldungsunterlagen\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-         (1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfas-\ngesetz zu versehen.                                            sung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthal-\n(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische ten. Ausgenommen sind chemische und mathematische\nForm ausgeschlossen.                                           Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Mar-\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Formblätter und      ken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen\nFormatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen            Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht\nPatent- und Markenamts als Mitteilung im Blatt für Patent-,    geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine\nMuster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.                      Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer\nMarke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeich-\nnung als Marke kenntlich zu machen.\n§4\n(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie\nErteilungsantrag\nBezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheit-\n(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3       lich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschie-\nNr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16       dener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der techni-\ndes Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent-          schen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für\nund Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als               Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.\nDatei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzurei-                                            §6\nchen.\nFormerfordernisse\n(2) Der Antrag muss enthalten:                                              bei schriftlicher Anmeldung\n1. folgende Angaben zum Anmelder:                                 (1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzu-\na) Vor- und Zunamen, die Firmenbezeichnung ent-            reichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.\nsprechend der Eintragung im Handelsregister            Umfangreiche Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300","1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nSeiten sind zusätzlich auf Datenträger einzureichen. Dem        (6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen\nDatenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf       lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.\ndem Datenträger gespeicherten Informationen mit den\nAnmeldungsunterlagen übereinstimmen.                                                        §7\n(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeich-                        Benennung des Erfinders\nnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammen-           (1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem\nfassung sind auf gesonderten Blättern und in drei Stücken     vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe-\neinzureichen. Die Blätter müssen das Format A4 nach           nen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deut-\nDIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. Für         schen Patent- und Markenamt bekannt gemachten For-\ndie Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat         matvorgaben zu benennen.\nverwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem\n(2) Die Benennung muss enthalten:\nFall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des\nBlattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt         1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift\nfür die Darstellung chemischer und mathematischer For-           (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebe-\nmeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von            nenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;\nKnicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt     2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Perso-\nsein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsa-             nen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt\nmem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem              sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);\nPapier sein.\n3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder\n(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit     ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das\nZeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander             Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patent-\nverbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und         gesetzes);\nwieder zusammengefügt werden können. Jeder Bestand-\n4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits\nteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnun-\nbekannt das amtliche Aktenzeichen;\ngen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text,\nZeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Die           5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters;\nBlätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit          ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so\neiner fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blatt-         hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu\nnummern sind unten in der Mitte anzubringen. Zeilen- und         unterzeichnen.\nAbsatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sind nicht zu\nverwenden.                                                                                  §8\nNichtnennung des Erfinders;\n(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags,\nÄnderungen der Erfindernennung\nder Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusam-\nmenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:            (1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu\nnennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3\nOberer Rand:           2,5 Zentimeter                         und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichti-\nLinker Seitenrand:     2,5 Zentimeter                         gung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des\nPatentgesetzes) sind schriftlich einzureichen. Die Schrift-\nRechter Seitenrand: 2 Zentimeter                              stücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die\nBezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzei-\nUnterer Rand:          2 Zentimeter.\nchen enthalten.\nDie Mindestränder können den Namen, die Firma oder die          (2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers\nsonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzei-          sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder\nchen der Anmeldung enthalten. Blocksatz darf nicht ver-       Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgeset-\nwendet werden.                                                zes) hat schriftlich zu erfolgen.\n(5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung\nund die Zusammenfassung müssen einspaltig mit                                               §9\nMaschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Buchsta-                               Patentansprüche\nben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinan-\nder getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphi-       (1) In den Patentansprüchen kann das, was als patent-\nsche Symbole und Schriftzeichen, chemische oder               fähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3\nmathematische Formeln können handgeschrieben oder             des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und\ngezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenab-       kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In\nstand muss 11/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schrift-    beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen geglie-\nzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von            dert sein.\n0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besit-        (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind\nzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben      in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik\nsein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen         bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den\nund kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei      kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung\nvon Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und           aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen\nZwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis           des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnen-\nkann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der          de Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet,\nText soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen,        dass“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinn-\nFettdruck oder Sperrungen beinhalten.                         gemäßen Wendung einzuleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                1705\n(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder              5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung\nMerkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung                 gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der\ndadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal               Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-\noder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt.           sichtlich ergibt;\nDen Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom\nText abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.          6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung\nunter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Tech-\n(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die          nik;\nwesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.\n7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruch-\n(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patent-            ten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert\nansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der                  durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter\nGrundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des        Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.\nPatentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nNebenansprüche können eine Bezugnahme auf min-                   (3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzuneh-\ndestens einen der vorangehenden Patentansprüche ent-          men, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht\nhalten.                                                       notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder\nAnspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese\n(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein\nersetzt werden.\noder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufge-\nstellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten           (4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei\nder Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine            entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken-\nBezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden             amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.\nPatentansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich\nund auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.\n§ 11\n(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerie-                            Beschreibung von\nren.                                                                    Nukleotid- und Aminosäuresequenzen\n(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbe-          (1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder\ndingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen       Aminosäuresequenzen offenbart, so ist ein entsprechen-\nMerkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die              des Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und\nBeschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie       Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das\nbeschrieben in Teil ... der Beschreibung“ oder „wie in        Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen\nAbbildung ... der Zeichnung dargestellt“.                     Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in    entsprechen.\nden Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren              (2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form ein-\nBezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis        gereicht, so ist zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeun-\ndes Patentanspruchs erleichtert.                              terlagen ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-\n(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Daten-\nentsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken-            träger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich\namt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.            zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Stan-\ndards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung\nbeizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten\n§ 10\nInformationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll\nBeschreibung                          übereinstimmen.\n(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4         (3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung\ndes Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene     eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so\nBezeichnung der Erfindung anzugeben.                          hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das\n(2) Ferner sind anzugeben:                                 berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der\nAnmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung\n1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört,        hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1\nsoweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den          und 2 entsprechend.\nAngaben zum Stand der Technik ergibt;\n(4) Handelt es sich um eine internationale Anmeldung\n2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für       nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für die das\ndas Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähig-      Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder\nkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem        ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des\nAnmelder bekannten Fundstellen;                           Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom\n3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern        21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestim-\nes sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu      mungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammen-\nNummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere           arbeitsvertrag unmittelbar Anwendung.\ndann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für\n(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer\nihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;\nForm per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit\n4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz      Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren\nbegehrt wird;                                             zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.","1706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\n§ 12                                                    Abschnitt 3\nZeichnungen                                     Sonstige Formerfordernisse\nEingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2\n§ 15\nenthaltenen Standards entsprechen.\nNachgereichte Anmeldungsunterlagen\n§ 13                                (1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzei-\nchens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig\nZusammenfassung                         anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe\n(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgeset-         des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschrif-\nzes soll aus nicht mehr als 1 500 Zeichen bestehen.           ten einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen.\n(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische            (2) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom\nFormel angegeben werden, die die Erfindung am deut-           Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen wor-\nlichsten kennzeichnet.                                        den sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in\nden neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkma-\n(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.                   le in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die\n(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei  vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder\nentsprechend den vom Deutschen Patent- und Mar-               auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch\nkenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwen-            gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu\nden.                                                          kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschrif-\nten vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuhe-\nben.\n§ 14\n§ 16\nDeutsche Übersetzungen\nModelle und Proben\n(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu\nden Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem            (1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des\nRechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von            Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie\neinem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.      sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus\nDie Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubi-     der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden\ngen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),           Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der\nebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige        Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau\nZwecke öffentlich bestellt ist.                               anzugeben.\n(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden\n(2) Deutsche Übersetzungen von\nkönnen, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzu-\n1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser       reichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu\nVerbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen         befestigen.\nEigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden,           (3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähi-\noder                                                      gen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen.\n2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1       Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder\ndes Patentgesetzes)                                       in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen,\nsind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Mar-\nkenamts einzureichen.                                            (4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Pro-\nben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476)\n(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die         dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue\n1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und           Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Ver-\nwendungsverfahrens zu erläutern.\n2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-\nscher Sprache eingereicht wurden,                                                     § 17\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und                   Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften\nMarkenamts in der von ihm bestimmten Frist nachzu-               Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Marken-\nreichen.                                                      amts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten\n(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht         Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des\nzu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen            Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nSprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so\nsind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb                                      § 18\neines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzu-                       Namens- oder Firmenänderungen\nreichen.\nSpätere Änderungen des Namens, der Firma oder sons-\n(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss       tigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der\nvon einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt           Anschrift des Anmelders, des Vertreters oder des Zustel-\noder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer-      lungsbevollmächtigten sind dem Amt unverzüglich mitzu-\ntigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht einge-     teilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sons-\nreicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum       tigen Bezeichnung sind auf Anforderung durch das Deut-\nZeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.            sche Patent- und Markenamt Beweismittel vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003               1707\nAbschnitt 4                             Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG)\nErgänzende Schutzzertifikate                         Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaf-\nfung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzen-\n§ 19                             schutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.\nForm der Einreichung\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutz-                            Abschnitt 5\nzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom\nDeutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen                  Übergangs- und Schlussbestimmungen\nFormblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 sowie\n§ 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.                                          § 22\n(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch                          Übergangsregelung\ndas Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.\nFür Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und\nAnträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifi-\n§ 20                             kats, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht\nErgänzende                            worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis\nSchutzzertifikate für Arzneimittel               dahin geltenden Fassung anzuwenden.\nDer Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzer-\ntifikats für Arzneimittel muss die Angaben und Unterlagen                                   § 23\nenthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG)                             Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nNr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaf-\nfung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel        Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.\n(ABl. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind.                      Gleichzeitig treten\n1. die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981\n§ 21                                (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 32), und\nErgänzende\nSchutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel            2. die Erfinderbenennungsverordnung vom 29. Mai 1981\n(BGBl. I S. 525)\nDer Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzer-\ntifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und         außer Kraft.\nMünchen, den 1. September 2003\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nDr. Schade","1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. 1 Satz 2)\nStandards für die Einreichung von Sequenzprotokollen\nDefinitionen\n1. Im Rahmen dieses Standards gelten folgende Definitionen:\ni)    Unter einem „Sequenzprotokoll“ ist ein Teil der Beschreibung der Anmeldung in der eingereichten Fassung\noder ein zur Anmeldung nachgereichtes Schriftstück zu verstehen, das die Nucleotid- und/oder Aminosäurese-\nquenzen im Einzelnen offenbart und sonstige verfügbare Angaben enthält.\nii)   In das Protokoll dürfen nur unverzweigte Sequenzen von mindestens 4 Aminosäuren bzw. unverzweigte\nSequenzen von mindestens 10 Nucleotiden aufgenommen werden. Verzweigte Sequenzen, Sequenzen mit\nweniger als 4 genau definierten Nucleotiden oder Aminosäuren sowie Sequenzen mit Nucleotiden oder Ami-\nnosäuren, die nicht in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 aufgeführt sind, sind ausdrücklich ausgenommen.\niii) Unter „Nucleotiden“ sind nur Nucleotide zu verstehen, die mittels der in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Symbole\nwiedergegeben werden können. Modifikationen wie z. B. methylierte Basen können nach der Anleitung in\nNr. 48, Tabelle 2 beschrieben werden, sind aber in der Nucleotidsequenz nicht explizit auszuweisen.\niv) Unter „Aminosäuren“ sind die in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten gängigen L-Aminosäuren aus den natürlich vor-\nkommenden Proteinen zu verstehen. Aminosäuresequenzen, die mindestens eine D-Aminosäure enthalten, fal-\nlen nicht unter diese Definition. Aminosäuresequenzen, die posttranslational modifizierte Aminosäuren enthal-\nten, können mittels der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole wie die ursprünglich translatierte Aminosäure\nbeschrieben werden, wobei die modifizierten Positionen wie z. B. Hydroxylierungen oder Glykosylierungen\nnach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 4 beschrieben werden, diese Modifikationen aber in der Aminosäurese-\nquenz nicht explizit auszuweisen sind. Unter die vorstehende Definition fallen auch Peptide oder Proteine, die\nanhand der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole sowie einer an anderer Stelle aufgenommenen Beschrei-\nbung, die beispielsweise Aufschluss über ungewöhnliche Bindungen, Quervernetzungen (z. B. Disulfidbrücken)\nund „end caps“, Nichtpeptidbindungen usw. gibt, als Sequenz wiedergegeben werden können.\nv)    Unter „Sequenzkennzahl“ ist eine Zahl zu verstehen, die jeder im Protokoll aufgeführten Sequenz als SEQ ID\nNO zugewiesen wird.\nvi) Die „numerische Kennzahl“ ist eine dreistellige Zahl, die für ein bestimmtes Datenelement steht.\nvii) Unter „sprachneutralem Vokabular“ ist ein festes Vokabular zu verstehen, das im Sequenzprotokoll zur Wieder-\ngabe der vom Hersteller einer Sequenzdatenbank vorgeschriebenen wissenschaftlichen Begriffe verwendet\nwird (dazu gehören wissenschaftliche Namen, nähere Bestimmungen und ihre Entsprechungen im festen Voka-\nbular, die Symbole in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 und die Merkmalschlüssel in Nr. 48, Tabellen 5 und 6).\nviii) Unter „zuständiger Behörde“ ist die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläu-\nfigen Prüfung beauftragte Behörde, die die internationale Recherche bzw. die internationale vorläufige Prüfung\nzu der internationalen Anmeldung durchführt, oder das Bestimmungsamt bzw. ausgewählte Amt zu verstehen,\ndas mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung begonnen hat.\nSequenzprotokoll\n2. Das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) ist ans Ende der Anmeldung zu setzen, wenn es mit ihr zusammen einge-\nreicht wird. Dieser Teil ist mit „Sequenzprotokoll“ oder „Sequence Listing“ zu überschreiben, muss mit einer neuen\nSeite beginnen und sollte gesondert nummeriert werden. Das Sequenzprotokoll ist Bestandteil der Beschreibung;\nvorbehaltlich Nr. 36 erübrigt es sich deshalb, die Sequenzen in der Beschreibung an anderer Stelle nochmals zu\nbeschreiben.\n3. Wird das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht, sondern als geson-\ndertes Schriftstück nachgereicht (siehe Nr. 36), so ist es mit der Überschrift „Sequenzprotokoll“ oder „Sequence\nListing“ und einer gesonderten Seitennummerierung zu versehen. Die in der Anmeldung in der eingereichten Fas-\nsung gewählte Nummerierung der Sequenzen (siehe Nr. 4) ist auch im nachgereichten Sequenzprotokoll beizube-\nhalten.\n4. Jeder Sequenz wird eine eigene Sequenzkennzahl zugeteilt. Die Kennzahlen beginnen mit 1 und setzen sich in auf-\nsteigender Reihenfolge als ganze Zahlen fort. Gibt es zu einer Kennzahl keine Sequenz, so ist am Anfang der auf die\nSEQ ID NO folgenden Zeile unter der numerischen Kennzahl <400> der Code 000 anzugeben. Unter der numeri-\nschen Kennzahl <160> ist die Gesamtzahl der SEQ ID NOs anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob im\nAnschluss an eine SEQ ID NO eine Sequenzkennzahl oder der Code 000 folgt.\n5. In der Beschreibung, in den Ansprüchen und in den Zeichnungen der Anmeldung ist auf die im Sequenzprotokoll\ndargestellten Sequenzen mit „SEQ ID NO“, gefolgt von der betreffenden Kennzahl, zu verweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                1709\n6. Für die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ist zumindest eine der folgenden drei Möglichkeiten\nzu wählen:\ni) nur Nucleotidsequenz,\nii) nur Aminosäuresequenz,\niii) Nucleotidsequenz zusammen mit der entsprechenden Aminosäuresequenz.\nBei einer Offenbarung im unter Ziffer iii) genannten Format muss die Aminosäuresequenz als solche im Sequenzpro-\ntokoll mit einer eigenen Sequenzkennzahl gesondert offenbart werden.\nNucleotidsequenzen\nZu verwendende Symbole\n7. Nucleotidsequenzen sind nur anhand eines Einzelstrangs in Richtung vom 5’-Ende zum 3’-Ende von links nach\nrechts wiederzugeben. Die Begriffe 3’ und 5’ werden in der Sequenz nicht dargestellt.\n8. Die Basen einer Nucleotidsequenz sind anhand der einbuchstabigen Codes für Nucleotidsequenzzeichen darzu-\nstellen. Es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Kleinbuchstaben verwendet werden.\n9. Modifizierte Basen sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Basen oder mit „n“ wieder-\nzugeben, wenn die modifizierte Base zu den in Nr. 48, Tabelle 2 aufgeführten gehört; die Modifikation ist im Merk-\nmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 2 näher zu beschreiben. Diese Codes dürfen in\nder Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet wer-\nden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol „n“ steht immer nur für ein einziges unbekanntes oder modifiziertes Nucleotid.\nZu verwendendes Format\n10. Bei Nucleotidsequenzen sind höchstens 60 Basen pro Zeile – mit einem Leerraum zwischen jeder Gruppe von 10\nBasen – aufzuführen.\n11. Die Basen einer Nucleotidsequenz (einschließlich Intronen) sind jeweils in Zehnergruppen aufzuführen; dies gilt\nnicht für die codierenden Teile der Sequenz. Bleiben am Ende nichtcodierender Teile einer Sequenz weniger als 10\nBasen übrig, so sind sie zu einer Gruppe zusammenzufassen und durch einen Leerraum von angrenzenden Grup-\npen zu trennen.\n12. Die Basen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz sind als Tripletts (Codonen) aufzuführen.\n13. Die Zählung der Nucleotidbasen beginnt bei der ersten Base der Sequenz mit 1. Von hier aus ist die gesamte\nSequenz in 5’-3’-Richtung fortlaufend durchzuzählen. Am rechten Rand ist jeweils neben der Zeile mit den einbuch-\nstabigen Codes für die Basen die Nummer der letzten Base dieser Zeile anzugeben. Die vorstehend beschriebene\nZählweise für Nucleotidsequenzen gilt auch für Nucleotidsequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei aller-\ndings die Bestimmung des ersten Nucleotids der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.\n14. Eine Nucleotidsequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz oder\naus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu\nnummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen\nSequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammen-\nhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.\nAminosäuresequenzen\nZu verwendende Symbole\n15. Die Aminosäuren einer Protein- oder Peptidsequenz sind in Richtung von der Amino- zur Carboxylgruppe von links\nnach rechts aufzuführen, wobei die Amino- und Carboxylgruppen in der Sequenz nicht darzustellen sind.\n16. Die Aminosäuren sind anhand des dreibuchstabigen Codes mit großem Anfangsbuchstaben entsprechend der\nListe in Nr. 48, Tabelle 3 darzustellen. Eine Aminosäuresequenz, die einen Leerraum oder interne Terminatorsymbo-\nle (z. B. „Ter“, „ * “ oder „ . “) enthält, ist nicht als eine einzige Aminosäuresequenz, sondern als getrennte Amino-\nsäuresequenzen darzustellen (siehe Nr. 21).\n17. Modifizierte und seltene Aminosäuren sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Ami-\nnosäuren oder mit „Xaa“ wiederzugeben, wenn sie zu den in Nr. 48, Tabelle 4 aufgeführten gehören und die Modifi-\nkation im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 4 näher beschrieben wird. Diese\nCodes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst\nverwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol „Xaa“ steht immer nur für eine einzige unbekannte oder modifi-\nzierte Aminosäure.\nZu verwendendes Format\n18. Bei Protein- oder Peptidsequenzen sind höchstens 16 Aminosäuren pro Zeile mit einem Leerraum zwischen den\neinzelnen Aminosäuren aufzuführen.","1710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\n19. Die den Codonen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz entsprechenden Aminosäuren sind unmittelbar\nunter den jeweiligen Codonen anzugeben. Wird ein Codon durch ein Intron aufgespalten, so ist das Aminosäure-\nsymbol unter dem Teil des Codons anzugeben, der zwei Nucleotide enthält.\n20. Die Zählung der Aminosäuren beginnt bei der ersten Aminosäure der Sequenz mit 1. Fakultativ können die dem rei-\nfen Protein vorausgehenden Aminosäuren wie beispielsweise Präsequenzen, Prosequenzen, Präprosequenzen und\nSignalsequenzen, soweit vorhanden, mit negativem Vorzeichen nummeriert werden, wobei die Rückwärtszählung\nmit der Aminosäure vor Nummer 1 beginnt. Null (0) wird nicht verwendet, wenn Aminosäuren zur Abgrenzung gegen\ndas reife Protein mit negativem Vorzeichen nummeriert werden. Die Nummern sind im Abstand von jeweils 5 Ami-\nnosäuren unter der Sequenz anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zählweise für Aminosäuresequenzen gilt\nauch für Aminosäuresequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung der ersten Ami-\nnosäure der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.\n21. Eine Aminosäuresequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz\noder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl\nzu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen\nSequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammen-\nhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.\nSonstige verfügbare Angaben im Sequenzprotokoll\n22. Die Angaben sind im Sequenzprotokoll in der Reihenfolge anzugeben, in der sie in der Liste der numerischen Kenn-\nzahlen der Datenelemente in Nr. 47 aufgeführt sind.\n23. Für die Angaben im Sequenzprotokoll sind nur die in Nr. 47 aufgeführten numerischen Kennzahlen, nicht aber die\ndazugehörigen Beschreibungen zu verwenden. Die Angaben müssen unmittelbar auf die numerische Kennzahl fol-\ngen; im Sequenzprotokoll brauchen nur diejenigen numerischen Kennzahlen angegeben zu werden, zu denen auch\nAngaben vorliegen. Die einzigen beiden Ausnahmen zu dieser Vorschrift bilden die numerischen Kennzahlen <220>\nund <300>, die für die Rubrik „Merkmal“ bzw. „Veröffentlichungsangaben“ stehen und mit den Angaben unter den\nnumerischen Kennzahlen <221> bis <223> bzw. <301> bis <313> zusammenhängen. Werden unter diesen numeri-\nschen Kennzahlen im Sequenzprotokoll Angaben zu den Merkmalen oder zur Veröffentlichung gemacht, so sollte\nauch die numerische Kennzahl <220> bzw. <300> aufgeführt, die dazugehörige Rubrik aber nicht ausgefüllt wer-\nden. Generell sollte zwischen den numerischen Kennzahlen eine Leerzeile eingefügt werden, wenn sich die an erster\noder zweiter Position der numerischen Kennzahl stehende Ziffer ändert. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen\nRegel bildet die numerische Kennzahl <310>, der keine Leerzeile vorausgehen darf. Auch vor jeder Wiederholung\nder numerischen Kennzahl ist eine Leerzeile einzufügen.\nObligatorische Datenelemente\n24. In das Sequenzprotokoll sind außerdem vor der eigentlichen Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz die folgen-\nden in Nr. 47 definierten Angaben (obligatorische Datenelemente) aufzunehmen:\n<110>      Name des Anmelders\n<120>      Bezeichnung der Erfindung\n<160>      Anzahl der SEQ ID NOs\n<210>      SEQ ID NO: x\n<211>      Länge\n<212>      Art\n<213>      Organismus\n<400>      Sequenz\nIst der Name des Anmelders (numerische Kennzahl <110>) nicht in Buchstaben des lateinischen Alphabets\ngeschrieben, so ist er – im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische – auch in lateinischen Buch-\nstaben anzugeben.\nDie Datenelemente mit Ausnahme der Angaben unter den numerischen Kennzahlen <110>, <120> und <160> sind\nfür jede im Sequenzprotokoll aufgeführte Sequenz zu wiederholen. Gibt es zu einer Sequenzkennzahl keine\nSequenz, so müssen nur die Datenelemente unter den numerischen Kennzahlen <210> und <400> angegeben wer-\nden (siehe Nr. 4 und SEQ ID NO: 4 in dem am Ende dieses Standards enthaltenen Beispiel).\n25. In Sequenzprotokolle, die zusammen mit der dazugehörigen Anmeldung oder vor Vergabe einer Anmeldenummer\neingereicht werden, ist neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch das Folgende aufzunehmen:\n<130>      Bezugsnummer\n26. In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zuständigen Behörde oder nach Vergabe einer Anmeldenummer\neingereicht werden, sind neben den unter Nr . 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                             1711\n<140>        Vorliegende Patentanmeldung\n<141>        Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung\n27. In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Priorität einer früheren Anmeldung in\nAnspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:\n<150>        Frühere Patentanmeldung\n<151>        Anmeldetag der früheren Anmeldung\n28. Wird in der Sequenz „n“, „Xaa“ oder eine modifizierte Base oder modifizierte/seltene L-Aminosäure aufgeführt, so\nmüssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:\n<220>        Merkmal\n<221>        Name/Schlüssel\n<222>        Lage\n<223>        Sonstige Informationen\n29. Ist der Organismus (numerische Kennzahl <213>) eine „künstliche Sequenz“ oder „unbekannt“, so müssen die fol-\ngenden Datenelemente angegeben werden:\n<220>        Merkmal\n<223>        Sonstige Angaben\nFakultative Datenelemente\n30. Alle in Nr. 47 definierten Datenelemente, die unter Nr. 24 bis 29 nicht erwähnt sind, sind fakultativ (fakultative Daten-\nelemente).\nAngabe von Merkmalen\n31. Merkmale, die (unter der numerischen Kennzahl <220>) zu einer Sequenz angegeben werden, sind durch die in\nNr. 48, Tabellen 5 und 61) aufgeführten „Merkmalschlüssel“ zu beschreiben.\nFreier Text\n32. Unter „freiem Text“ ist eine verbale Beschreibung der Eigenschaften der Sequenz ohne Verwendung des sprach-\nneutralen Vokabulars im Sinne der Nr. 1 vii) unter der numerischen Kennzahl <223> (Sonstige Angaben) zu ver-\nstehen.\n33. Der freie Text sollte sich auf einige kurze, für das Verständnis der Sequenz unbedingt notwendige Begriffe\nbeschränken. Er sollte für jedes Datenelement nicht länger als 4 Zeilen sein und höchstens 65 Buchstaben pro Zeile\numfassen. Alle weiteren Angaben sind in den Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache aufzu-\nnehmen.\n34. Freier Text kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.\n35. Enthält das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, freien Text, so ist dieser im Hauptteil der\nBeschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen. Es wird empfohlen, den in der Sprache des Haupt-\nteils der Beschreibung abgefassten freien Text in einen besonderen Abschnitt der Beschreibung mit der Überschrift\n„Sequenzprotokoll – freier Text“ aufzunehmen.\nNachgereichtes Sequenzprotokoll\n36. Ein Sequenzprotokoll, das nicht Teil der eingereichten Anmeldung war, sondern nachträglich eingereicht wurde,\ndarf nicht über den Offenbarungsgehalt der in der Anmeldung angegebenen Sequenzen hinausgehen. Dem nach-\ngereichten Sequenzprotokoll muss eine Erklärung, die dies bestätigt, beigefügt sein. Das heißt, dass ein Sequenz-\nprotokoll, das nachträglich eingereicht wurde, nur die Sequenzen beinhalten darf, die auch in der eingereichten\nAnmeldung aufgeführt sind.\n37. Sequenzprotokolle, die nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden sind, sind nicht Teil der Offenba-\nrung der Erfindung. Gemäß § 9 Abs. 3 besteht die Möglichkeit, Sequenzprotokolle, die zusammen mit der Anmel-\ndung eingereicht wurden, im Wege der Mängelbeseitigung zu berichtigen.\n1) Diese Tabellen enthalten Auszüge aus den Merkmalstabellen „DDBJ/EMBL/Genbank Feature Table“ (Nucleotidsequenzen) und „SWISS PROT Feature\nTable“ (Aminosäuresequenzen).","1712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nSequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form\n38. Das in der Anmeldung enthaltene Sequenzprotokoll ist zusätzlich auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.\n39. Das zusätzlich eingereichte maschinenlesbare Sequenzprotokoll muss mit dem geschriebenen Protokoll identisch\nsein und ist zusammen mit einer Erklärung folgenden Wortlauts einzureichen: „Die in maschinenlesbarer Form auf-\ngezeichneten Angaben sind mit dem geschriebenen Sequenzprotokoll identisch.“\n40. Das gesamte ausdruckbare Exemplar des Sequenzprotokolls muss in einer einzigen Datei enthalten sein, die nach\nMöglichkeit auf einer einzigen Diskette oder einem sonstigen vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptierten\nelektronischen Datenträger aufgezeichnet sein soll. Diese Datei ist mittels der IBM2)-Codetabellen (Code Page) 437,\n9323) oder einer kompatiblen Codetabelle zu codieren. Eine Codetabelle, wie sie z. B. für japanische, chinesische,\nkyrillische, arabische, griechische oder hebräische Schriftzeichen benötigt wird, gilt als kompatibel, wenn sie das\nlateinische Alphabet und die arabischen Ziffern denselben Hexadezimalpositionen zuordnet, wie die genannten\nCodetabellen.\n41. Folgende Medientypen und Formatierungen werden akzeptiert:\nPhysikalisches Medium                            Typ                                              Formatierung\n3,5'' Diskette                                   ISO/IEC 9529 Double-sided, high                  1,44 MB IBM PC Compatible DOS\ndensity, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch             Format\nCD-ROM                                           ISO/IEC 10149:1995, 120 mm                       ISO 9660 650 MB\nCD-R                                             120 mm Recordable Disk                           ISO 9660 650 MB\nDVD                                              ISO/IEC 16448:1999 120 mm DVD –                  4,7 GB, konform zu ISO 9660 oder\nRead-Only-Disk                                   OSTA UDF (1.02 oder höher)\nDVD-R                                            Standard ECMA-279, 120 mm                        3,95 GB, konform zu ISO 9660 oder\n(3,95 Gbytes pro Seite)                          OSTA UDF (1.02 oder höher)\nDVD-Recordable Disk\n42. Die maschinenlesbare Fassung kann mit beliebigen Mitteln erstellt werden. Sie muss aber den vom Deutschen\nPatent- und Markenamt angegebenen Formaten entsprechen. Vorzugsweise sollte zum Erstellen eine dafür vorge-\nsehene spezielle Software, wie z. B. PatentIn verwendet werden.\n43. Bei Verwendung von physikalischen Datenträgern ist eine Datenkompression erlaubt, sofern die komprimierte Datei\nin einem selbstextrahierenden Format erstellt worden ist, das sich auf einem vom Deutschen Patent- und Marken-\namt angegebenen Betriebssystem (MS Windows) selbst dekomprimiert. Ebenso können inhaltlich zusammen-\ngehörige Dateien in einem sich nicht selbstextrahierenden Format komprimiert sein, wenn die Archivdatei im Zip-\nFormat der Version vom 13. Juli 1998 vorliegt und weder andere Zip-Archive oder eine Verzeichnisstruktur beinhal-\ntet.\n44. Auf dem physikalischen Datenträger ist ein Etikett fest anzubringen, auf dem von Hand oder mit der Maschine in\nBlockschrift der Name des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, eine Bezugsnummer, der Zeitpunkt der Auf-\nzeichnung der Daten und das Computerbetriebssystem eingetragen sind.\n45. Wird der physikalische Datenträger erst nach dem Tag der Anmeldung eingereicht, so sind auf den Etiketten auch\nder Anmeldetag und die Anmeldenummer anzugeben. Korrekturen oder Änderungen zum Sequenzprotokoll sind\nsowohl schriftlich als auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.\n46. Jede Korrektur der ausgedruckten Version des Sequenzprotokolls, die auf Grund der PCT Regel 13ter.1(a)(i) oder\n26.3 eingereicht, jede Verbesserung eines offensichtlichen Fehlers in der ausgedruckten Version, die auf Basis der\nPCT Regel 91 eingereicht und jeder Zusatz, der nach Artikel 34 PCT in die ausgedruckte Version des Sequenzproto-\nkolls eingebunden wurde, muss zusätzlich in einer verbesserten und mit den Zusätzen versehenen Version des\nSequenzprotokolls in maschinenlesbarer Form eingereicht werden.\n47. Numerische Kennzahlen\nIn Sequenzprotokollen, die zu Anmeldungen eingereicht werden, dürfen nur die nachstehenden numerischen Kenn-\nzahlen verwendet werden. Die Überschriften der nachstehenden Datenelementrubriken dürfen in den Sequenzpro-\ntokollen nicht erscheinen. Die numerischen Kennzahlen der obligatorischen Datenelemente, d. h. der Datenelemen-\nte, die in alle Sequenzprotokolle aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 24 dieses Standards: Kennziffern 110,\n120, 160, 210, 211, 212, 213 und 400), und die numerischen Kennzahlen der Datenelemente, die in den in diesem\nStandard genannten Fällen aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 25, 26, 27, 28 und 29 dieses Standards: Kenn-\nzahlen 130, 140, 141, 150 und 151 sowie 220 bis 223), sind mit dem Buchstaben „O“ gekennzeichnet.\nDie numerischen Kennzahlen der fakultativen Datenelemente (siehe Nr. 30 dieses Standards) sind mit dem Buch-\nstaben „F“ gekennzeichnet.\n2) IBM ist eine für die International Business Machine Corporation, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragene Marke.\n3) Die genannten Codetabellen gelten für Personal Computer als de facto Standard.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003              1713\nZulässige numerische Kennzahlen\nNumerische     Numerische     Obligatorisch (O)                          Bemerkungen\nKennzahl       Kennzahl      oder fakultativ (F)\nBeschreibung\n<110>         Name des          O                   Ist der Name des Anmelders nicht in lateinischen\nAnmelders                             Buchstaben geschrieben, so muss er – im Wege der\nTransliteration oder der Übersetzung ins Englische –\nauch in lateinischen Buchstaben angegeben werden\n<120>         Bezeichnung       O\nder Erfindung\n<130>         Bezugsnummer O in den Fällen          Siehe Nr. 25 Standard\nnach Nr. 25\nStandard\n<140>         Vorliegende       O in den Fällen     Siehe Nr. 26 Standard; die vorliegende Patentanmeldung\nPatentanmel-      nach Nr. 26         ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code\ndung              Standard            nach dem WIPO-Standard ST. 3, gefolgt von der Anmel-\ndenummer (in dem Format, das von der Behörde für\ngewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der diese\nPatentanmeldung eingereicht wird) oder – bei internatio-\nnalen Anmeldungen – von der internationalen Anmelde-\nnummer\n<141>         Anmeldetag        O in den Fällen     Siehe Nr. 26 Standard; das Datum ist entsprechend dem\nder vorliegen-    nach Nr. 26         WIPO-Standard ST. 2 anzugeben (CCYY MM DD)\nden Anmeldung Standard\n<150>         Frühere Patent- O in den Fällen       Siehe Nr. 27 Standard; die frühere Patentanmeldung ist\nanmeldung         nach Nr. 27         zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code ent-\nStandard            sprechend dem WIPO-Standard ST. 3, gefolgt von der\nAnmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde\nfür gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der\ndie frühere Patentanmeldung eingereicht wurde) oder\n– bei internationalen Anmeldungen – von der internatio-\nnalen Anmeldenummer\n<151>         Anmeldetag        O in den Fällen     Siehe Nr. 27 Standard; das Datum ist entsprechend dem\nder früheren      nach Nr. 27         WIPO-Standard ST. 2 anzugeben (CCYY MM DD)\nAnmeldung         Standard\n<160>         Anzahl der        O\nSEQ ID NOs\n<170>         Software          F\n<210>         Angaben zu        O                   Anzugeben ist eine ganze Zahl, die die SEQ ID NO\nSEQ ID NO: x                          darstellt\n<211>         Länge             O                   Sequenzlänge, ausgedrückt als Anzahl der Basen\noder Aminosäuren\n<212>         Art               O                   Art des in SEQ ID NO: x sequenzierten Moleküls, und\nzwar entweder DNA, RNA oder PRT; enthält eine Nucleo-\ntidsequenz sowohl DNA- als auch RNA-Fragmente, so ist\n„DNA“ anzugeben; zusätzlich ist das kombinierte DNA-\n/RNA-Molekül im Merkmalsteil unter <220> bis <223>\nnäher zu beschreiben\n<213>         Organismus        O                   Gattung/Art (d. h. wissenschaftlicher Name), „künstliche\nSequenz“ oder „unbekannt“\n<220>         Merkmal           O in den Fällen     Freilassen; siehe Nr. 28 und 29 Standard; Beschreibung\nnach 28 und 30      biologisch signifikanter Stellen in der Sequenz gemäß\nStandard            SEQ ID NO: x (kann je nach der Zahl der angegebenen\nMerkmale mehrmals vorkommen)","1714       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nZulässige numerische Kennzahlen\nNumerische      Numerische    Obligatorisch (O)                             Bemerkungen\nKennzahl        Kennzahl     oder fakultativ (F)\nBeschreibung\n<221>         Name/             O in den Fällen     Siehe Nr. 28 Standard; es dürfen nur die in Nr. 48, Tabel-\nSchlüssel         nach Nr. 28         le 5 oder 6 beschriebenen Schlüssel verwendet werden\nStandard\n<222>         Lage              O in den Fällen     Siehe Nr. 28 Standard;\nnach Nr. 28         – von (Nummer der ersten Base/Aminosäure des\nStandard               Merkmals)\n– bis (Nummer der letzten Base/Aminosäure des\nMerkmals)\n– Basen (Ziffern verweisen auf die Positionen der\nBasen in einer Nucleotidsequenz)\n– Aminosäuren (Ziffern verweisen auf die Positionen der\nAminosäurereste in einer Aminosäuresequenz)\n– Angabe, ob sich das Merkmal auf dem zum Strang des\nSequenzprotokolls komplementären Strang befindet\n<223>         Sonstige          O in den Fällen     Siehe Nr. 28 und 29 Standard; sonstige relevante\nAngaben           nach Nr. 28         Angaben, wobei sprachneutrales Vokabular oder freier\nund 29              Text (in deutscher oder in englischer Sprache) zu verwen-\nStandard            den ist; freier Text ist im Hauptteil der Beschreibung in der\ndort verwendeten Sprache zu wiederholen (siehe Nr. 36\nStandard); enthält die Sequenz eine der in Nr. 48, Tabel-\nlen 2 und 4 aufgeführten modifizierten Basen oder modifi-\nzierten/seltenen L-Aminosäuren, so ist für diese Base oder\nAminosäure das dazugehörige Symbol aus Nr. 48, Tabel-\nlen 2 und 4 zu verwenden\n<300>         Veröffent-        F                   Freilassen; dieser Abschnitt ist für jede relevante\nlichungs-                             Veröffentlichung zu wiederholen\nangaben\n<301>         Verfasser         F\n<302>         Titel             F                   Titel der Veröffentlichung\n<303>         Zeitschrift       F                   Name der Zeitschrift, in der die Daten veröffentlicht\nwurden\n<304>         Band              F                   Band der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlicht\nwurden\n<305>         Heft              F                   Nummer des Hefts der Zeitschrift, in dem die Daten\nveröffentlicht wurden\n<306>         Seiten            F                   Seiten der Zeitschrift, auf denen die Daten veröffentlicht\nwurden\n<307>         Datum             F                   Datum der Zeitschrift, an dem die Daten veröffentlicht\nwurden; Angabe nach Möglichkeit entsprechend dem\nWIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)\n<308>         Eingangs-         F                   Von der Datenbank zugeteilte Eingangsnummer\nnummer in der                         einschließlich Datenbankbezeichnung\nDatenbank\n<309>         Datenbank-        F                   Datum der Eingabe in die Datenbank; Angabe ent-\nEingabedatum                          sprechend dem WIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)\n<310>         Dokumenten-       F                   Nummer des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; die\nnummer                                vollständige Nummer hat nacheinander Folgendes zu ent-\nhalten: den zweibuchstabigen Code entsprechend dem\nWIPO-Standard ST. 3, die Veröffentlichungsnummer ent-\nsprechend dem WIPO-Standard ST. 6 und den Code für\ndie Dokumentenart nach dem WIPO-Standard ST. 16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                 1715\nZulässige numerische Kennzahlen\nNumerische         Numerische    Obligatorisch (O)                             Bemerkungen\nKennzahl           Kennzahl     oder fakultativ (F)\nBeschreibung\n<311>            Anmeldetag        F                    Anmeldetag des Dokuments, nur bei Patentdokumenten;\nAngabe entsprechend WIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)\n<312>            Veröffent-                             Datum der Veröffentlichung des Dokuments; nur bei\nlichungsdatum     F                    Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Stan-\ndard ST. 2 (CCYY MM DD)\n<313>            Relevante Reste F\nin SEQ ID NO:\nx von bis\n<400>            Sequenz           O                    SEQ ID NO: x sollte in der der Sequenz vorausgehenden\nZeile hinter der numerischen Kennzahl stehen (siehe Bei-\nspiel)\n48. Symbole für Nucleotide und Aminosäuren und Merkmalstabellen\nTabelle 1\nListe der Nucleotide\nSymbol                         Bedeutung                                       Ableitung der Bezeichnung\na            a                                                      Adenin\ng            g                                                      Guanin\nc            c                                                      Cytosin\nt            t                                                      Thymin\nu            u                                                      Uracil\nr            g oder a                                               Purin\ny            t/u oder c                                             Pyrimidin\nm            a oder c                                               Amino\nk            g oder t/u                                             Keto\ns            g oder c                                               starke Bindungen, 3 H-Brücken\nw            a oder t/u                                             schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-Brücken\nb            g oder c oder t/u                                      nicht a\nd            a oder g oder t/u                                      nicht c\nh            a oder c oder t/u                                      nicht g\nv            a oder g oder c                                        nicht t, nicht u\nn            a oder g oder c oder t/u, unbekannt oder               beliebig (e: any)\nsonstige","1716        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nTabelle 2\nListe der modifizierten Nucleotide\nSymbol                                               Bedeutung\nac4c           4-Acetylcytidin\nchm5u          5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin\ncm             2’-O-Methylcytidin\ncmnm5s2u       5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin\ncmnm5u         5-Carboxymethylaminomethyluridin\nd              Dihydrouridin\nfm             2’-O-Methylpseudouridin\ngal q          beta,D-Galactosylqueuosin\ngm             2’-O-Methylguanosin\ni              Inosin\ni6a            N6-Isopentenyladenosin\nm1a            1-Methyladenosin\nm1f            1-Methylpseudouridin\nm1g            1-Methylguanosin\nm1i            1-Methylinosin\nm22g           2,2-Dimethylguanosin\nm2a            2-Methyladenosin\nm2g            2-Methylguanosin\nm3c            3-Methylcytidin\nm5c            5-Methylcytidin\nm6a            N6-Methyladenosin\nm7g            7-Methylguanosin\nmam5u          5-Methylaminomethyluridin\nmam5s2u        5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin\nman q          beta,D-Mannosylqueuosin\nmcm5s2u        5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin\nmcm5u          5-Methoxycarbonylmethyluridin\nmo5u           5-Methoxyuridin\nms2i6a         2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin\nms2t6a         N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl)carbamoyl)threonin\nmt6a           N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)N-methylcarbamoyl)threonin\nmv             Uridin-5-oxyessigsäuremethylester\no5u            Uridin-5-oxyessigsäure(v)\nosyw           Wybutoxosin\np              Pseudouridin\nq              Queuosin\ns2c            2-Thiocytidin\ns2t            5-Methyl-2-thiouridin\ns2u            2-Thiouridin\ns4u            4-Thiouridin\nt              5-Methyluridin\nt6a            N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin\ntm             2’-O-Methyl-5-methyluridin\num             2’-O-Methyluridin\nyw             Wybutosin\nx              3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1717\nTabelle 3\nListe der Aminosäuren\nSymbol                                              Bedeutung\nAla           Alanin\nCys           Cystein\nAsp           Asparaginsäure\nGlu           Glutaminsäure\nPhe           Phenylalanin\nGly           Glycin\nHis           Histidin\nIle           Isoleucin\nLys           Lysin\nLeu           Leucin\nMet           Methionin\nAsn           Asparagin\nPro           Prolin\nGln           Glutamin\nArg           Arginin\nSer           Serin\nThr           Threonin\nVal           Valin\nTrp           Tryptophan\nTyr           Tyrosin\nAsx           Asp oder Asn\nGlx           Glu oder Gln\nXaa           Unbekannt oder sonstige","1718        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nTabelle 4\nListe der modifizierten und seltenen Aminosäuren\nSymbol                                               Bedeutung\nAad            2-Aminoadipinsäure\nbAad           3-Aminoadipinsäure\nbAla           beta-Alanin, beta-Aminopropionsäure\nAbu            2-Aminobuttersäure\n4Abu           4-Aminobuttersäure, Piperidinsäure\nAcp            6-Aminocapronsäure\nAhe            2-Aminoheptansäure\nAib            2-Aminoisobuttersäure\nbAib           3-Aminoisobuttersäure\nApm            2-Aminopimelinsäure\nDbu            2,4-Diaminobuttersäure\nDes            Desmosin\nDpm            2,2’-Diaminopimelinsäure\nDpr            2,3-Diaminopropionsäure\nEtGly          N-Ethylglycin\nEtAsn          N-Ethylasparagin\nHyl            Hydroxylysin\naHyl           allo-Hydroxylysin\n3Hyp           3-Hydroxyprolin\n4Hyp           4-Hydroxyprolin\nIde            Isodesmosin\naIle           allo-Isoleucin\nMeGly          N-Methylglycin, Sarkosin\nMeIle          N-Methylisoleucin\nMeLys          6-N-Methyllysin\nMeVal          N-Methylvalin\nNva            Norvalin\nNle            Norleucin\nOrn            Ornithin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003             1719\nTabelle 5\nListe der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen\nSchlüssel                                                 Beschreibung\nallele                             ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthält stabile alter-\nnative Formen desselben Gens und unterscheidet sich an dieser (und viel-\nleicht an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz\nattenuator                         1. Region einer DNA, in der die Beendigung der Transkription reguliert wird\nund die Expression einiger bakterieller Operons gesteuert wird\n2. zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen liegender\nSequenzabschnitt, der eine partielle Beendigung der Transkription\nbewirkt\nC_region                           konstante Region der leichten und schweren Immunglobulinketten und der\nAlpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; enthält je nach\nKette ein oder mehrere Exons\nCAAT_signal                        CAAT-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75 Basenpaare\nstromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten\nliegt und an der RNA-Polymerase-Bindung beteiligt sein kann; Konsensus-\nsequenz = GG (C oder T) CAATCT\nCDS                                codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der Sequenz der\nAminosäuren in einem Protein übereinstimmt (beinhaltet Stopcodon); Merk-\nmal schließt eine mögliche Translation der Aminosäure ein\nconflict                           unabhängige Bestimmungen „derselben“ Sequenz unterscheiden sich an\ndieser Stelle oder in dieser Region voneinander\nD-loop                             D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA, in der sich ein\nkürzeres RNA-Stück mit einem Strang der doppelsträngigen DNA paart und\ndabei den ursprünglichen Schwesterstrang in dieser Region verdrängt;\ndient auch zur Beschreibung der Verdrängung einer Region des einen\nStranges eines DNA-Doppelstrangs durch eine einzelsträngige Nuclein-\nsäure bei der durch ein recA-Protein ausgelösten Reaktion\nD-segment                          Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der\nBeta-Kette eines T-Zell-Rezeptors\nenhancer                           eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivität (einiger)\neukaryontischer Promotoren verstärkt und in beliebiger Richtung und\nPosition zum Promotor (stromaufwärts oder -abwärts) funktioniert\nexon                               Region des Genoms, die für einen Teil der gespleißten mRNA codiert; kann\n5’UTR, alle CDSs und 3’UTR enthalten\nGC_signal                          GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwärts vom Start-\npunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die in mehreren Kopien\nund in beiden Richtungen vorkommen kann; Konsensussequenz =\nGGGCGG\ngene                               biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsäure\niDNA                               intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der\nRekombination eliminiert wird\nintron                             DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleißen der\nihn umgebenden Sequenzen (Exons) aus dem Transkript wieder heraus-\ngeschnitten wird\nJ_segment                          J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den schweren\nImmunglobulinketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten der\nT-Zell-Rezeptoren\nLTR                                lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz direkt\nwiederholende Sequenz, wie sie für Retroviren typisch ist\nmat_peptide                        für ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz; Sequenz, die für das\nreife oder endgültige Peptid- oder Proteinprodukt im Anschluss an eine\nposttranslationale Modifizierung codiert; schließt im Gegensatz zur entspre-\nchenden CDS das Stopcodon nicht ein","1720        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nTabelle 5\nListe der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen\nSchlüssel                                                 Beschreibung\nmisc_binding                      Stelle in einer Nucleinsäure, die einen anderen Teil, der nicht durch einen\nanderen Bindungsschlüssel (primer_bind oder protein_bind) beschrieben\nwerden kann, kovalent oder nicht kovalent bindet\nmisc_difference                   die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag und kann\nnicht durch einen anderen Unterscheidungsschlüssel (conflict, unsure,\nold_sequence, mutation, variation, allele bzw. modified_base) beschrieben\nwerden\nmisc_feature                      biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen Merkmal-\nschlüssel beschrieben werden kann; neues oder seltenes Merkmal\nmisc_recomb                       Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder replikativer Rekombina-\ntionsvorgang stattfindet, bei dem die DNA-Doppelhelix aufgebrochen und\nwieder zusammengefügt wird, und die nicht durch andere Rekombinations-\nschlüssel (iDNA oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschlüssel\n(/insertions_seq, /transposon, /proviral) beschrieben werden kann\nmisc_RNA                          Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-Schlüssel\n(prim_transcript, precursor_RNA, mRNA, 5’clip, 3’clip, 5’UTR, 3’UTR, exon,\nCDS, sig_peptide, transit_peptide, mat_peptide, intron, polyA_site, rRNA,\ntRNA, scRNA oder snRNA) beschrieben werden kann\nmisc_signal                       Region, die ein Signal enthält, das die Genfunktion oder -expression steuert\noder ändert, und die nicht durch andere Signalschlüssel (promoter,\nCAAT_signal, TATA_signal, -35_signal, -10_signal, GC_signal, RBS,\npolyA_signal, enhancer, attenuator, terminator oder rep_origin) beschrieben\nwerden kann\nmisc_structure                    Sekundär-, Tertiär- oder sonstige Struktur oder Konformation, die nicht\ndurch andere Strukturschlüssel (stem_loop oder D-loop) beschrieben\nwerden kann\nmodified_base                     das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid und ist durch das\nangegebene Molekül (ausgedrückt durch die modifizierte Base) zu ersetzen\nmRNA                              messenger-RNA (Boten-RNA); enthält eine 5’-nichttranslatierte Region\n(5’UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3’-nichttranslatierte\nRegion (3’UTR)\nmutation                          ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine plötzliche, erbliche\nSequenzveränderung auf\nN_region                          zusätzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete Immunglobulin-\nabschnitte eingefügt werden\nold_sequence                      die vorliegende Sequenz stellt eine geänderte Version der früher an dieser\nStelle befindlichen Sequenz dar\npolyA_signal                      Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-Transkripts\nmit anschließender Polyadenylierung nötig ist; Konsensussequenz: AATAAA\npolyA_site                        Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch posttranslationale\nPolyadenylierung Adeninreste eingefügt werden\nprecursor_RNA                     noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5’-Ende abzuschneidende\nRegion (5’Clip), eine 5’-nichttranslatierte Region (5’UTR), codierende\nSequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3’-nicht-\ntranslatierte Region (3’UTR) und eine am 3’-Ende abzuschneidende Region\n(3’Clip) enthalten\nprim_transcript                   primäres (ursprüngliches, nicht prozessiertes) Transkript; enthält eine am\n5’-Ende abzuschneidende Region (5’Clip), eine 5’-nichttranslatierte Region\n(5’UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen\n(Intron), eine 3’-nichttranslatierte Region (3’UTR) und eine am 3’-Ende abzu-\nschneidende Region (3’Clip)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003               1721\nTabelle 5\nListe der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen\nSchlüssel                                                  Beschreibung\nprimer_bind                         nichtkovalente Primer-Bindungsstelle für die Initiierung der Replikation,\nTranskription oder reversen Transkription; enthält eine oder mehrere Stellen\nfür synthetische Elemente, z. B. PCR-Primerelemente\npromoter                            Region auf einem DNA-Molekül, die an der Bindung der RNA-Polymerase\nbeteiligt ist, die die Transkription initiiert\nprotein_bind                        nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsäure\nRBS                                 ribosomale Bindungsstelle\nrepeat_region                       Genomregion mit repetitiven Einheiten\nrepeat_unit                         einzelnes Repeat (repetitive Einheit)\nrep_origin                          Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der Nucleinsäure, durch\ndie zwei identische Kopien entstehen\nrRNA                                reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-Partikels\n(Ribosom), der Aminosäuren zu Proteinen zusammenfügt\nS_region                            Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am Umbau\nder DNA von schweren Ketten, der zur Expression einer anderen Immun-\nglobulin-Klasse aus derselben B-Zelle führt\nsatellite                           viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische oder verwandte)\nRepeats einer kurzen grundlegenden repetitiven Einheit; viele davon unter-\nscheiden sich in der Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigen-\nschaft vom Genomdurchschnitt und können so von der Hauptmasse der\ngenomischen DNA abgetrennt werden\nscRNA                               kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen cytoplasmischen\nRNA-Molekülen im Cytoplasma und (manchmal) im Zellkern eines\nEukaryonten\nsig_peptide                         für ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale\nDomäne eines sekretorischen Proteins codiert; diese Domäne spielt bei\nder Anheftung des nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle;\nLeader-Sequenz\nsnRNA                               kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die nur im Zellkern\nvorkommen; einige der snRNAs spielen beim Spleißen oder bei anderen\nRNA-verarbeitenden Reaktionen eine Rolle\nsource                              bezeichnet die biologische Herkunft des genannten Sequenzabschnitts;\ndie Angabe dieses Schlüssels ist obligatorisch; jeder Eintrag muss mindes-\ntens einen Herkunftsschlüssel aufweisen, der die gesamte Sequenz um-\nfasst; es dürfen zu jeder Sequenz auch mehrere Herkunftsschlüssel ange-\ngeben werden\nstem_loop                           Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch Basenpaarung\nzwischen benachbarten (invertierten) komplementären Sequenzen in einem\nRNA- oder DNA-Einzelstrang entsteht\nSTS                                 Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende DNA-\nSequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom bezeichnet und\ndurch PCR ermittelt werden kann; eine Region auf dem Genom kann\ndurch Bestimmung der Reihenfolge der STSs kartiert werden\nTATA_signal                         TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches Septamer,\ndas sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt jeder eukaryontischen\nRNA-Polymerase-II-Transkriptionseinheit befindet und bei der Positionie-\nrung des Enzyms für eine korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Kon-\nsensussequenz = TATA (A oder T) A (A oder T)","1722         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nTabelle 5\nListe der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen\nSchlüssel                                                  Beschreibung\nterminator                         DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder neben einer\nPromotor-Region liegt und bewirkt, dass die RNA-Polymerase die Trans-\nkription beendet; kann auch die Bindungsstelle eines Repressor-Proteins\nsein\ntransit_peptide                    für Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale\nDomäne eines im Zellkern codierten Organellen-Proteins codiert; diese\nDomäne ist an der posttranslationalen Einschleusung des Proteins in die\nOrganelle beteiligt\ntRNA                               reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekül (75 – 85 Basen lang), das\ndie Translation einer Nucleinsäure-Sequenz in eine Aminosäure-Sequenz\nvermittelt\nunsure                             der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau\nV_region                           variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der\nAlpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für das\nvariable Aminoende; kann aus V-, D-, N- und J-Abschnitten bestehen\nV_segment                          variabler Abschnitt der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie\nder Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für\nden Großteil der variablen Region (V_region) und die letzten Aminosäuren\ndes Leader-Peptids\nvariation                          ein verwandter Stamm enthält stabile Mutationen desselben Gens (z. B.\nRFLPs, Polymorphismen usw.), die sich an dieser (und möglicherweise\nauch an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz unterscheiden\n3’clip                             3’-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung\nabgeschnitten wird\n3’UTR                              Region am 3’-Ende eines reifen Transkripts (nach dem Stopcodon), die\nnicht in ein Protein translatiert wird\n5’clip                             5’-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung\nabgeschnitten wird\n5’UTR                              Region am 5’-Ende eines reifen Transkripts (vor dem Initiationscodon), die\nnicht in ein Protein translatiert wird\n–10_signal                         Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare stromaufwärts vom\nStartpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der\nRNA-Polymerase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT\n–35_signal                         konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt\nder bakteriellen Transkriptionseinheiten; Konsensussequenz = TTGACa\noder TGTTGACA","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003             1723\nTabelle 6\nListe der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen\nSchlüssel                                                 Beschreibung\nCONFLICT                        in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Sequenzen die Rede\nVARIANT                         den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarianten\nVARSPLIC                        Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternatives Spleißen\nentstanden sind\nMUTAGEN                         experimentell veränderte Stelle\nMOD_RES                         posttranslationale Modifikation eines Rests\nACETYLATION                     N-terminale oder sonstige\nAMIDATION                       in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids\nBLOCKED                         unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende blockiert\nFORMYLATION                     des N-terminalen Methionin\nGAMMA-CARBOXYGLUTAMIC           von Asparagin, Asparaginsäure, Prolin oder Lysin\nACID HYDROXYLATION\nMETHYLATION                     in der Regel von Lysin oder Arginin\nPHOSPORYLATION                  von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsäure oder Histidin\nPYRROLIDONE                     N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam gebildet hat\nCARBOXYLIC ACID\nSULFATATION                     in der Regel von Tyrosin\nLIPID                           kovalente Bindung eines Lipidanteils\nMYRISTATE                       Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-terminalen\nGlycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen internen\nLysin-Rest gebunden ist\nPALMITATE                       Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest oder\ndurch eine Esterbindung an einen Serin- oder Threonin-Rest gebunden ist\nFARNESYL                        Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest\ngebunden ist\nGERANYL-GERANYL                 Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen\nCystein-Rest gebunden ist\nGPI-ANCHOR                      Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die alpha-Carboxyl-\ngruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines Proteins gebunden ist\nN-ACYL DIGLYCERIDE              N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryontischen Lipoproteins\nmit einer amidgebundenen Fettsäure und einer Glyceryl-Gruppe, an die\ndurch Esterbindungen zwei Fettsäuren gebunden sind\nDISULFID                        Disulfidbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden\nReste, die durch eine ketteninterne Disulfidbindung verbunden sind; sind\nder „VON“- und der „BIS“-Endpunkt identisch, ist die Disulfidbindung\nkettenübergreifend, und die Art der Quervernetzung ist im Beschreibungs-\nfeld anzugeben\nTHIOLEST                        Thiolesterbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden\nReste, die durch die Thiolesterbindung verbunden sind\nTHIOETH                         Thioetherbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden\nReste, die durch die Thioetherbindung verbunden sind\nCARBOHYD                        Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern bekannt) ist im\nBeschreibungsfeld anzugeben","1724       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nTabelle 6\nListe der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen\nSchlüssel                                                 Beschreibung\nMETAL                           Bindungsstelle für ein Metallion; die Art des Metalls ist im Beschreibungs-\nfeld anzugeben\nBINDING                         Bindungsstelle für eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym,\nprosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im Beschreibungsfeld\nanzugeben\nSIGNAL                          Bereich einer Signalsequenz (Präpeptid)\nTRANSIT                         Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales, chloroplastidäres oder für\nMicrobodies)\nPROPEP                          Bereich eines Propeptids\nCHAIN                           Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein\nPEPTIDE                         Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids\nDOMAIN                          Bereich einer wichtigen Domäne auf der Sequenz; die Art dieser Domäne ist\nim Beschreibungsfeld anzugeben\nCA_BIND                         Bereich einer Calcium-bindenden Region\nDNA_BIND                        Bereich einer DNA-bindenden Region\nNP_BIND                         Bereich einer Nucleosidphosphat-bindenden Region; die Art des Nucleosid-\nphosphats ist im Beschreibungsfeld anzugeben\nTRANSMEM                        Bereich einer Transmembran-Region\nZN_FING                         Bereich einer Zink-Finger-Region\nSIMILAR                         Grad der Ähnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im Beschreibungs-\nfeld sind genaue Angaben über diese Sequenz zu machen\nREPEAT                          Bereich einer internen Sequenzwiederholung\nHELIX                           Sekundärstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix oder Pi-Helix\nSTRAND                          Sekundärstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen\nstabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer isolierten Beta-Brücke\nTURN                            Sekundärstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen\nstabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5-Schleife)\nACT_SITE                        Aminosäure(n), die bei der Aktivität eines Enzyms mitwirkt (mitwirken)\nSITE                            irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz\nINIT_MET                        die Sequenz beginnt bekanntermaßen mit einem Start-Methionin\nNON_TER                         der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Terminalrest; steht er\nan der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht der N-Terminus des\nvollständigen Moleküls ist; steht er an letzter Position, so ist diese Position\nnicht der C-Terminus des vollständigen Moleküls; für diesen Schlüssel gibt\nes kein Beschreibungsfeld\nNON_CONS                        nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Reste in einer\nSequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen ihnen einige\nnichtsequenzierte Reste liegen\nUNSURE                          Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schlüssel werden Regionen\neiner Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor bezüglich der Sequenz-\nzuweisung nicht sicher ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1725\nBeispiel:\n<110> Smith, John; Smithgene Inc.\n<120> Beispiel für ein Sequenzprotokoll\n<130> 01-00001\n<140> PCT/EP98/00001\n<141> 1998-12-31\n<150> US 08/999,999\n<151> 1997-10-15\n<160> 4\n<170> PatentIn Version 2.0\n<210> 1\n<211> 389\n<212> DNA\n<213> Paramecium sp.\n<220>\n<221> CDS\n<222> (279) ... (389)\n<300>\n<301> Doe, Richard\n<302> Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from Paramecium sp.\n<303> Journal of Genes\n<304> 1\n<305> 4\n<306> 1-7\n<307> 1988-06-31\n<308> 123456\n<309> 1988-06-31\n<400> 1\nagctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta atcagatctc                                  60\nagggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca ggcaggcagc                                 120\ntgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg tgggttccgc                                 180\ncgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct cctctcgctc                                 240\nggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg ttc agc                                 296\nMet Val Ser Met Phe Ser\n1                 5\nttg tct ttc aaa tgg cct gga ttt tgt ttg ttt gtt tgt ttg ttc caa                                   344\nLeu Ser Phe Lys Trp Pro Gly Phe Cys Leu Phe Val Cys Leu Phe Gln\n10                      15                        20\ntgt ccc aaa gtc ctc ccc tgt cac tca tca ctg cag ccg aat ctt                                       389\nCys Pro Lys Val Leu Pro Cys His Ser Ser Leu Gln Pro Asn Leu\n25                     30                         35","1726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nAnlage 2\n(zu § 12)\nStandards für die Einreichung von Zeichnungen\nA. Schriftliche Einreichung\n1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:\nOberer Rand:         2,5 cm\nlinker Seitenrand:   2,5 cm\nrechter Seitenrand: 1,5 cm\nunterer Rand:        1 cm.\nDie für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusam-\nmenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.\n2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in\nsich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.\n3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten\noder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die\ndie Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.\n4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach\nelektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierig-\nkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch dar-\nzustellen.\n5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeich-\nnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der\nZeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.\n6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwen-\ndung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern\nfortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung\ndienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein. Bilden\nAbbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen\nBlättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden\nkann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher\nMaßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.\n7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebe-\nnenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung\nund deren Zeichnung.\n8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie\n„Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern\noder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.\nB. Einreichung in elektronischer Form\n9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt zulässig:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003           1727\nGrafikformat      Kompression            Farbtiefe                             Beschreibung\nTIFF             keine oder LZW      1 bit/p oder           Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von\noder FAX Group 4    (Schwarzweiß)          300*300 dpi\nentsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508\nTIFF             keine oder LZW      8 bit/p                Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von\noder FAX Group 4    (256 Graustufen)       150*150 dpi\nentsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754\nJPEG             individuell         24 bit/p               Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von\n150*150 dpi\nentsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754\nNur Graustufen werden akzeptiert\nPDF              keine               keine                  Maximale Größe DIN A4\nFolgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:\n– Times (Serifen-Schrift, proportional)\n– Helvetica (ohne Serifen, proportional)\n– Courier\n– Symbol (Symbole)"]}