{"id":"bgbl1-2003-44-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":44,"date":"2003-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_44.pdf#page=9","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2003-08-29T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                                      1697\nSiebte Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 29. August 2003\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) wird\nwie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 24“ die folgenden Angaben angefügt:\n„Abschnitt 25         Flammschutzmittel\nAbschnitt 26         Azofarbstoffe“.\n2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst:\nSpalte 1                                      Spalte 2                                           Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen          CAS-Nummer                         Verbote                                          Ausnahmen\n„Abschnitt 10: Arsenverbindungen\nArsenverbindungen                               1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-                   (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1\nbereitungen, die Stoffe nach                  gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsen-\nSpalte 1 enthalten und die                    verbindungen, Typ C (Chrom als\nbestimmt sind                                 CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO\na) zur Aufbereitung von Wasser                18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %),\nim industriellen, gewerb-                  die in Industrieanlagen unter Druck\nlichen und kommunalen                      oder im Vakuum zur Imprägnierung\nBereich, unabhängig von der                von Holz verwendet werden.\nArt seiner Verwendung,                     (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\nb) zur Verhinderung des                       gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-\nBewuchses durch Mikro-                     Arsenverbindungen nach Absatz 1\norganismen, Pflanzen oder                  behandelte Hölzer, sofern das\nTiere an                                   Holzschutzmittel vollständig fixiert\nist, für folgende gewerbliche und\n– Bootskörpern,                            industrielle Zwecke:\n– Kästen, Schwimmern,                      a) Bauholz in öffentlichen und\nNetzen sowie anderen                        landwirtschaftlichen Gebäuden,\nGeräten oder Einrichtun-                    Bürogebäuden und Industrie-\ngen für die Fisch- und                      betrieben, sofern der Einsatz\nMuschelzucht,                               aus sicherheitstechnischen\n– vollständig oder teilweise                   Gründen erforderlich ist,\nuntergetauchten Geräten                 b) Brücken und Brückenbau-\noder Einrichtungen jeder                    arbeiten,\nArt oder\nc) Bauholz in Süßwasser und\nc) zum Schutz von Holz und                        Brackwasser, z. B. für Molen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens\nund der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 9) und der\nRichtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des „blauen Farbstoffes“\n(zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 12) sowie der Richtlinie 2003/11/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inver-\nkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABl. EU\nNr. L 42 S. 45) in deutsches Recht.","1698         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nSpalte 1                             Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen     CAS-Nummer                  Verbote                                 Ausnahmen\n2. Hölzer, die mit Stoffen nach         d) Lärmschutz,\nSpalte 1 oder Zubereitungen,         e) Lawinenschutz,\ndie Stoffe nach Spalte 1 enthal-\nten, behandelt wurden,               f) Leitplanken,\ndürfen nicht in den Verkehr ge-         g) entrindete Nadelrundhölzer für\nbracht werden.                              Weidezäune,\nh) Erdstützwände,\ni) Strom- und Telekommunika-\ntionsmasten,\nj) Bahnschwellen für Untergrund-\nbahnen.\n(3) Das Inverkehrbringen der in\nAbsatz 2 genannten Hölzer ist\njedoch verboten\na) zur Verwendung in Wohnbau-\nten, unabhängig von ihrer\nZweckbestimmung;\nb) für Anwendungen mit dem\nRisiko eines wiederholten Haut-\nkontakts;\nc) zur Verwendung in Meeres-\ngewässern;\nd) für landwirtschaftliche Zwecke,\nausgenommen Weidezäune\nund Bauholz nach Absatz 2;\ne) für Anwendungen, bei denen\ndas behandelte Holz mit\nZwischen- oder Endprodukten\nin Kontakt kommen kann, die\nfür den menschlichen oder\ntierischen Verzehr bestimmt\nsind.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2\ngilt nicht für Altholz, das zum\nZwecke der Verwertung nach der\nAltholzverordnung in Verkehr\ngebracht wird.“\n3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 folgende Abschnitte 25 und 26 angefügt:\nSpalte 1                                Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                      Verbote                             Ausnahmen\n„Abschnitt 25: Flammschutzmittel\nPentabrom-                                   1. Stoffe nach Spalte 1,\ndiphenylether                                2. Stoffe und Zubereitungen\nC12H5Br5O                                        mit einem Massengehalt von\nOctabrom-                                        insgesamt mehr als 0,1 %\ndiphenylether                                    der Stoffe nach Spalte 1 und\nC12H2Br8O                                    3. Erzeugnisse sowie mit\nFlammschutzmitteln behan-\ndelte Teile eines Erzeugnis-\nses mit einem Massengehalt\nvon mehr als 0,1 % der Stof-\nfe nach Spalte 1\ndürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003              1699\nSpalte 1                                Spalte 2                             Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen         CAS-Nummer                       Verbote                           Ausnahmen\nAbschnitt 26: Azofarbstoffe\nBlauer Farbstoff              Bestandteil 1:     1. Stoffe nach Spalte 1 und\nGemisch aus                   118685-33-9        2. Stoffe und Zubereitungen\nBestandteil 1:                C39H23ClCrN7          mit einem Massengehalt von\nO12S.2Na              insgesamt mehr als 0,1 %\nDinatrium-(6-(4-                                    der Stoffe nach Spalte 1\nanisidino)-3-sulfonato-       Bestandteil 2:\n2-(3,5-dinitro-2-oxido-       C46H30CrN10O20     dürfen zum Färben von Textil-\nphenylazo)- 1-                S2.3Na             und Ledererzeugnissen nicht in\nnaphtholato)(1-(5-                               den Verkehr gebracht werden.“\nchlor-2-oxido-phenyl-\nazo)-2-naphtholato)\nchromat(1-)\nund Bestandteil 2:\nTrinatrium bis(6-(4-\nanisidino)-3-sulfonato-\n2-(3,5-dinitro-2-oxido-\nphenylazo)-1-\nnaphtholato)\nchromat(1-)\nArtikel 2                                     2. zur Verhinderung des Bewuchses durch\nMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\na) Bootskörpern,\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I                       b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung                         anderen Geräten oder Einrichtungen für\nvom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert:                      die Fisch- und Muschelzucht,\nc) vollständig oder teilweise untergetauch-\n1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der                         ten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,\nAngabe „Nummer 22“ folgende Angaben angefügt:                         3. zum Schutz von Holz.\n„23.     Flammschutzmittel                                            (3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht\n24.     Azofarbstoffe“.                                              für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA)\nTyp C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO\n2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden                    18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Indus-\nNummern angefügt:                                                     trieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur\nImprägnierung von Holz verwendet werden.“\n„23.      Flammschutzmittel\nbb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4\n24.      Azofarbstoffe“.\nund 5 angefügt:\n3. Anhang IV wird wie folgt geändert:                                    „(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen be-\nhandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern\na) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22                      das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für\nfolgende Nummern angefügt:                                        folgende gewerbliche und industrielle Zwecke\n„Nr. 23      Flammschutzmittel                                    verwendet werden:\nNr. 24      Azofarbstoffe“.                                        1. als Bauholz in öffentlichen und landwirt-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                       schaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden\nund Industriebetrieben, sofern der Einsatz\naa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      aus sicherheitstechnischen Gründen erfor-\n„(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen,                         derlich ist,\ndie Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht                  2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,\nverwendet werden\n3. als Bauholz in Süßwasser und in Brack-\n1. zur Aufbereitung von Wasser im industriel-                     wasser z. B. für Molen,\nlen, gewerblichen und kommunalen Be-\nreich, unabhängig von der Art seiner Ver-                  4. als Lärmschutz,\nwendung,                                                   5. als Lawinenschutz,","1700        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\n6. als Leitplanken,                                                      „Anhang IV Nr. 23\n7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern ge-                             Flammschutzmittel\nfertigte Weidezäune,\nStoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem\n8. in Erdstützwänden,                                 Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Pen-\n9. als Strom- und Telekommunikationsmas-              tabromdiphenylether (C12H5Br5O) oder 0,1 % Octa-\nten,                                              bromdiphenylether(C12H2Br8O) dürfen nicht ver-\nwendet werden.\n10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.\n(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten                               Anhang IV Nr. 24\nHölzer ist jedoch verboten\nAzofarbstoffe\n1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer\nStoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt\nZweckbestimmung;\nvon mehr als 0,1% des „Blauen Farbstoffes“ mit der\n2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wie-            EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-\nderholten Hautkontakts;                             (6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-\n3. in Meeresgewässern;                                  phenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phe-\nnylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium\n4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenom-\nbis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxi-\nmen Weidezäune und Bauholz gemäß\ndo-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum\nAbsatz 4;\nFärben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht\n5. für Anwendungen, bei denen das behandel-             verwendet werden.“\nte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in\nKontakt kommen kann, die für den mensch-\nlichen oder tierischen Verzehr bestimmt                                 Artikel 3\nsind.“\nInkrafttreten\nc) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23\nund 24 angefügt:                                        Die Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. August 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}