{"id":"bgbl1-2003-44-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":44,"date":"2003-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Altenpflegegesetzes","law_date":"2003-08-25T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Altenpflegegesetzes\nVom 25. August 2003\nAuf Grund des Artikels 16 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege\nund zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in Verbin-\ndung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut des Altenpflegegesetzes in der\nseit dem 1. August 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das teils am 25. Oktober 20021), teils am 1. August 20031) in Kraft getretene\nAltenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513),\n2. den am 1. August 20031) in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n17. November 2000 (BGBl. I S. 1513),\n3. den am 1. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 15 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 25. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt\n1) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF 1/01 – (BGBl. I S. 4410)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003                           1691\nGesetz über die Berufe in der Altenpflege\n(Altenpflegegesetz – AltPflG)*)\nAbschnitt 1                                  Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen\nErlaubnis\nVorschriften unberührt.\n§1                                       (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nDie Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder „Alten-                    setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die\npfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis                    Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-\ndazu erteilt worden ist.                                                    wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben\n§2                                    oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder\nsachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn              Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch\ndie antragstellende Person                                                  das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt\n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung                       des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-\nabgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung                     fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines\nbestanden hat,                                                          Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die\neine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwer-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ntigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nauch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses\nBerufs ergibt,\noder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des                      durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwie-\nBerufs ungeeignet ist.                                                  gend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen\n(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der                      Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen                        eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts-\nhat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die                 und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates ver-\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die                      mitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine\nErlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die                     dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im                       bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines\nDrittlandes anerkannt hat.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine\n(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantra-\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die         gen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt,\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG     wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäi-\nNr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und\ndie Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,\nschen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen\n2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite\nhaben und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-      rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/\nweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209        EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-\nS. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die\nFestlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,\nmeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,\n3. Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates       die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-\nvom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/       schließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden\n51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung        Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-\nberuflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/ EWG,\n77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/             linie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine\nEWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/             zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher\n433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Kran-        Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/\nkenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege\nverantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,\n48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden\ndes Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206     Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Ver-\nS. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise    tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach-\nvon Altenpflegerinnen und Altenpflegern betrifft,\nweisen, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-\n4. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft     schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregel-\nandererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6).    ten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-","1692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nweist. Die antragstellende Person, deren Ausbildung                                          §4\nwesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist,         (1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt\nhat einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine         der staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung besteht\nEignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewie-         aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer\nsene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten         praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Aus-\nwesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom          bildung überwiegt.\nnach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das\ndem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG ent-          (2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.\nspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe            (3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Ein-\ndes Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen          richtungen vermittelt:\nAnpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungs-\n1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder\nprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das\nin einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\n§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nnungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpas-\nes sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen\nsungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-\nhandelt, und\nschreiten.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Dritt-     2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des\nstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-          § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-               deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen\npäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.               einschließt.\nAbschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren\nEinrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden,\nAbschnitt 2                          stattfinden. Dazu gehören insbesondere:\nAusbildung in der Altenpflege                  1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer\nAbteilung oder andere Einrichtungen der gemeinde-\n§3                                  nahen Psychiatrie,\nDie Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse,     2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatri-\nFähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstän-        scher Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt,\ndigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der         oder geriatrische Fachkliniken,\nBeratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen er-         3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,\nforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:\n4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.\n1. die sach- und fachkundige, den allgemein aner-\nkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den          (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt\nmedizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entspre-         die Altenpflegeschule, es sei denn, sie wird durch Landes-\nchende, umfassende und geplante Pflege,                  recht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnit-\nte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind\n2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter          inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.\nMenschen einschließlich der Ausführung ärztlicher        Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die prak-\nVerordnungen,                                            tische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxis-\n3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller        anleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3\nFähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto-         sicherzustellen.\npsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,                    (5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchge-\n4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in       führt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern.\nder Pflege, der Betreuung und der Behandlung,               (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-\n5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernäh-        angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe\nrungsberatung,                                           unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-\nderungen dienen sollen, können die Länder von den\n6. die umfassende Begleitung Sterbender,\nAbsätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu erlassen-\n7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pfle-      den Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen,\ngekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,              sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.\n8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren\npersönlichen und sozialen Angelegenheiten,                                              §5\n9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenstän-      (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der\ndigen Lebensführung einschließlich der Förderung         staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde,\nsozialer Kontakte und                                    es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der\n10. die Anregung und Begleitung von Familien- und             Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße\nNachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender          Durchführung der Ausbildung bieten.\nAngehöriger.                                                (2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des\nDarüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit        Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Aus-\nanderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammen-         bildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende\nzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledi-      Mindestanforderungen erfüllen:\ngen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auf-           1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule\ngaben in der Altenpflege stehen.                                  durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003               1693\nabgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder                                      §8\npflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfah-\n(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 wer-\nrung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogi-\nden angerechnet:\nschen Studium,\n2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-      1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder\ndungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädago-            Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und\ngisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen     2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,\nund praktischen Unterricht,                                   von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflege-\n3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts           schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamt-\nnotwendigen Räume und Einrichtungen sowie aus-                dauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen\nreichender Lehr- und Lernmittel,                              nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungs-\njahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unter-\n4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbil-          brechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamt-\ndungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbil-          dauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbil-\ndung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtun-        dungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je\ngen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.             Ausbildungsjahr angerechnet.\nBesteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine          (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über\nvon ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen.       Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerech-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-        net werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-\nverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforde-          ziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die\nrungen festzulegen.                                           Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert\nwerden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der\n§6                              Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass      überschreiten.\ndie Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheit-\nlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist                                     §9\nsowie\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleich-        Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine ande-      dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nre abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den       Sicherung und dem Bundesministerium für Bildung und\nHauptschulabschluss erweitert, oder                       Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig          des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungs-\nanerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolg-        verordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des\nreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufs-      Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbil-\nausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelfe-     dung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche\nrin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich    Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu\ngeregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von      regeln.\nmindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe         (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Perso-\noder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird.                nen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen\nund Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der\n§7                              Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-\n(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4      staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAbs. 1 verkürzt werden:                                       schaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1\nNr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu\n1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran-         regeln:\nkenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungs-\npflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger   1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\nAusbildung um bis zu zwei Jahre,                              des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage\nder von der antragstellenden Person zu erbringenden\n2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Kranken-        Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige\npflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungs-       Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/\npflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heilerzie-     EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/\nhungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu           51/EWG,\neinem Jahr.\n2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,\n(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4          nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie\nAbs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis           92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung\nzu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abge-             nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat\nschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.                    bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit\n(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbil-           nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitglied-\ndung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht               staates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache\ngefährden.                                                        dieses Staates zu führen,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung nach § 4 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nAbs. 5 entsprechend.                                              Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.","1694           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\nAbschnitt 3                                                        § 14\n§§ 10 bis 12                            (1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der\n(weggefallen)                         beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des\nAusbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig.\nAbschnitt 4                          Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler inner-\nhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnis-\nAusbildungsverhältnis                      ses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeits-\nverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.\n§ 13                                (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine        1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für\nPerson zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat           die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu\nmit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für             zahlen,\ndie gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der\nVorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der       2. Vertragsstrafen,\npraktischen Ausbildung können sein:                           3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schaden-\n1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3           ersatzansprüchen,\nSatz 1, der eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule   4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in\nbetreibt,                                                     Pauschbeträgen.\n2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3\nSatz 1, der mit einer staatlich anerkannten Altenpflege-                                § 15\nschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des             (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat\nSchulrechts der Länder einen Vertrag über die Durch-\nführung praktischer Ausbildungen geschlossen hat.         1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen\nForm planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere               durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vor-\nzur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung              gesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,\ndurch Rechtsverordnung zu regeln.\n2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-\n(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:          dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung\n1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,                      zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum\nAblegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erfor-\n2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,\nderlich sind,\n3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung\n3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß\nder praktischen Ausbildung gemäß der Ausbildungs-\n§ 4 Abs. 3 durchgeführt wird.\nund Prüfungsverordnung,\n(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-\n4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\ntungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck\nlichen praktischen Ausbildungszeit,\ndienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren\n5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung,             Kräften angemessen sein.\n6. die Dauer der Probezeit,\n§ 16\n7. die Dauer des Urlaubs,\nDie Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,\n8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-          die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,\nvertrag gekündigt werden kann,                            die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.\n9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die       Sie sind insbesondere verpflichtet,\nTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,       1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen\ndie auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.            teilzunehmen,\n(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus       2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen\nseinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts               Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,\nanderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechts-\nvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.                 3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen\ngeltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht\n(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder      einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschwei-\neinem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung            gen zu wahren.\nsowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetz-\nlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des\n§ 17\nunterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin\noder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter                (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schü-\nunverzüglich auszuhändigen.                                   lerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbil-\ndung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zah-\n(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten\nlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem\ndie Absätze 1 bis 4 entsprechend.\nDritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach\n(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksam-       den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschrif-\nkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustimmung      ten bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen\nder Altenpflegeschule.                                        aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003               1695\n(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts-                                Abschnitt 5\nverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten\nKostenregelung\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerech-\nnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Brutto-\nvergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der                                       § 24\nZeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen           Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten\nist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden,          der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergü-\nso sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.             tungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenom-\n(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder    men sind:\nwöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-         1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung\ngung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu               oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,\nvergüten.                                                     2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sach-\nkosten) der Ausbildungsstätten sowie\n§ 18\n3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren\nDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\nnach § 25.\nSie beträgt sechs Monate.\nBei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollsta-\n§ 19                              tionären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften\nBuch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pfle-\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom         geeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarun-\nZeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Aus-     gen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet\nbildungszeit.                                                 sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungs-\n(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht         vergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in\nbestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis       den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.\nauf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie-\nderholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.                                          § 25\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 20                              Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung\n(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-         der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17\nhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist       Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtun-\ngekündigt werden.                                             gen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unab-\nhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbil-\n(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis\ndung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein\nnur gekündigt werden:\nAusgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an\n1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wich-      Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.\ntigen Grund,\n(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren\n2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-         ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den vor-\ngungsfrist von vier Wochen.                               aussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines ange-\n(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des   messenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht über-\nAbsatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe            schreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über\nerfolgen.                                                     die Berechnung des Kostenausgleichs und das Aus-\ngleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist           des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3\nunwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen          bleibt unberührt.\nden zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen\nbekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor             (3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren\neiner außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu   nach Absatz 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in ange-\ndessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.              messenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fort-\nführung zu überprüfen.\n§ 21\nWird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an                                Abschnitt 6\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hier-                              Zuständigkeiten\nüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.                                     § 26\n§ 22                                 (1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die\nEine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder     antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den\ndes Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 die-       Fällen des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die\nses Gesetzes abweicht, ist nichtig.                           Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag\ngestellt wurde.\n§ 23                                 (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die\nDie §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler        zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellen-\nund Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern         de Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teil-\noder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.              nimmt.","1696           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003\n(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses       anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter\nGesetzes zuständigen Behörden.                                Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande\nBremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die\nAbschlussprüfung an privaten Fachschulen für Alten-\nAbschnitt 7                         pfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hanse-\nBußgeldvorschriften                       stadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschluss-\nzeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1.\n§ 27                                (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach        Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder\n§ 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Alten-       zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den\npfleger“ führt.                                               bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen.\nNach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nPerson, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nzu dreitausend Euro geahndet werden.\nund 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.\nAbschnitt 8\n§ 30\nKeine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes\nAltenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\n§ 28                             zes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche\nAnerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung\nFür die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten       erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schul-\nBerufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen-          rechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerken-\ndung.                                                         nung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurück-\ngezogen wird.\nAbschnitt 9\nÜbergangsvorschriften                                                    § 31\nIn der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Aus-\n§ 29                             bildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landes-    zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungs-\nrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich   gesetz durchgeführt."]}