{"id":"bgbl1-2003-43-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":43,"date":"2003-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_43.pdf#page=10","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit","law_date":"2003-08-07T00:00:00Z","page":1686,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nVom 7. August 2003\nI.\nNach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird\n– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\n– dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\n– der Bundesagentur für Außenwirtschaft,\n– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n– dem Bundeskartellamt,\n– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,\n– der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,\n– der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und\n– dem Bundesarbeitsgericht\ndie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-\nsprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.\nDem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz übertragen.\nEntscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behörden-\nleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.\nII.\nNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird den unter I. genannten Behör-\nden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche\nzuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenver-\nhältnis übertragen.\nDem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz übertragen.\nIn besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleite-\nrinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.\nIII.\nDiese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von\ndiesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nS. 318) nicht mehr anzuwenden.\nBerlin, den 7. August 2003\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}