{"id":"bgbl1-2003-43-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":43,"date":"2003-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_43.pdf#page=9","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit","law_date":"2003-08-07T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003 1685\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nVom 7. August 2003\nI.\nNach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom\n11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung\ndes Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A\n(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich\n– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt,\n– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle,\n– der Direktorin oder dem Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,\n– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,\n– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,\n– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Regulierungsbehörde für Telekom-\nmunikation und Post,\n– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und\n– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts\njeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.\nDem Bundesarbeitsgericht wird die Ausübung dieses Rechts nach § 40 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Justiz übertragen.\nII.\nFür besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I\ngenannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.\nIII.\nDiese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von die-\nsem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nBeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-\nnologie vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 558) nicht mehr anzuwenden; die Anord-\nnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 5. Juni 1979\n(BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I\nS. 678), ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit in ihr Rege-\nlungen für Beamtinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nArbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.\nBerlin, den 7. August 2003\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}