{"id":"bgbl1-2003-43-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":43,"date":"2003-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)","law_date":"2003-08-27T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nVerordnung\nüber die Laufbahnen\ndes Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\n(PolBTLV)\nVom 27. August 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibe-                                    Abschnitt III\namtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes                       Andere Bewerberinnen und Bewerber\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden\nist, verordnet die Bundesregierung:                            § 18    Besondere Ernennungsvoraussetzungen\n§ 19    Dauer der Probezeit\nInhaltsübersicht\nAbschnitt IV\nAbschnitt I\nDienstliche Beurteilung und Fortbildung\nAllgemeines\n§ 20    Dienstliche Beurteilung\n§ 1     Anwendungsbereich\n§ 21    Fortbildung\n§ 2     Leistungsgrundsatz\n§ 3     Förderung der Leistungsfähigkeit                                                   Abschnitt V\n§ 4     Gestaltung von Laufbahnen                                           Überleitungs- und Schlussvorschriften\n§ 5     Einstellung                                            § 22    Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis\n§ 6     Ausschreibung und Auslese\n§ 23    Ausnahmen\n§ 7     Erwerb der Befähigung\n§ 24    Übergangsregelungen\n§ 8     Probezeit\n§ 25    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 9     Anstellung\n§ 10    Dienstbezeichnungen\n§ 11    Beförderung                                                                       Abschnitt 1\nAbschnitt II\nAllgemeines\nLaufbahnbewerberinnen\nund Laufbahnbewerber                                                       §1\nAnwendungsbereich\n1. Titel\nDiese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen\nEinstellungsvoraussetzungen                 und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.\nund Dauer der Probezeit\n§ 12    Einstellungsvoraussetzungen\n§2\n§ 13    Dauer der Probezeit\nLeistungsgrundsatz\n§ 14    Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbah-\nnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes                 (1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-\nposten, Beförderung und Aufstieg der Polizeivollzugs-\n2. Titel                       beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nur nach Eig-\nnung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.\nAufstieg\n§ 15    Allgemeine Regelungen\n(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht-\nlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufga-\n§ 16    Ausbildungsaufstieg                                    ben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist\n§ 17    Praxisaufstieg                                         für die Eignung zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003                1679\n(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver-    Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln.\nwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-         Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsiden-\nkeiten und sonstigen Eigenschaften.                           ten des Deutschen Bundestages zu regeln.\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den            (3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis-        der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berück-\nsen.                                                          sichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewer-\nberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt\n§3                              einzustellen sind.\nFörderung der Leistungsfähigkeit\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im                                  §7\nRahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per-                             Erwerb der Befähigung\nsonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten\n(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber\nund zu fördern. Dazu gehören unter anderem\nerwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im\n1. die Fortbildung,                                           Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser\n2. die Beurteilung,                                           Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden\nhaben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14\n3. Mitarbeitergespräche,                                      oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch\n4. Zielvereinbarungen,                                        Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.\n5. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder               (2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss\nWechsel der Verwendung.                                   die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder\naußerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähi-\nDie Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch\ngung für die Laufbahn durch den Bundespersonalaus-\nihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann eröffnet wer-\nschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unab-\nden. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und\nhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 21 des Bun-\nfachlicher Leistung sind auch jahrelange Leistungen, die\ndesbeamtengesetzes).\nwechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht gewor-\nden sind, angemessen zu berücksichtigen.                         (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufga-\n(2) Über die Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3    ben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-\nbis 5 und Satz 3 bezeichneten Maßnahmen entscheidet           tag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähi-\ndie Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun-         gung abgesehen werden kann.\ndestages. Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.\n§8\n§4                                                        Probezeit\nGestaltung von Laufbahnen                        (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\n(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes-       Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten\ntag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren     nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für\nDienst.                                                       ihre Laufbahn bewähren sollen.\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, geho-       (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne\nbenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich        Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen\nnach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein-            Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den\ngangsamt.                                                     Laufbahnverordnungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt\nwird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der\n(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.                Gewährung des Urlaubs von der Präsidentin oder vom\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und       Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellt\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.                     worden ist; es ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb\neiner solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1\n§5                              gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig-\nkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-\nEinstellung                          lichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines      der Entwicklungshilfe. Das Bundesministerium des Innern\nBeamtenverhältnisses.                                         bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zu-\nlässig ist.\n§6                                 (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit\nAusschreibung und Auslese                     noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit\num höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben.       jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die\nDie Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als        Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung\nauch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in           ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des\ndenen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als          Absatzes 2 vorliegen. Beamtinnen und Beamte, die sich\nMänner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung     nicht bewähren, werden entlassen; sie können, soweit es\nangesprochen werden.                                          sich um Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des geho-\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen      benen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn\nund Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 8         des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nBeamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugs-            wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin\ndienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizei-      oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung\nvollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür          ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt ver-\ngeeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.        liehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\n§9                                (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen\nAnstellung                          nicht übersprungen werden.\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung     (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\neines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt        1. während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beför-\nist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundes-           derung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und\npräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolg-         letzten Beförderung.\nreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\ndem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung\nzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten\noder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetz-\nVerleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die\nbaren Planstellen angestellt.\nüber die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus ge-\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-    leistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt\nnen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-\n1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines\nschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf\nUrlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,\ndie Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht\nüber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die         2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,\noder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung       3. die Zeit eines Urlaubs nach der Elternzeitverordnung\nherangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel-            oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundes-\nlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der              beamtengesetzes.\nKinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an\ndie Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-          In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3\nbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung       entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den\ngeführt hat. Entsprechendes gilt, wenn eine Beamtin oder      Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsäch-\nein Beamter wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwär-           lichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können\nter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt         höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-\nwird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung       che Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet wor-\nbis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei            den sind.\nJahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines             (5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-\nKindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt.           derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\nWerden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig          grundsätzlich gleich zu behandeln.\nbetreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich\nnur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ab-\nleisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.                               Abschnitt II\nEine Beförderung während der Probezeit ist zulässig,\nsofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.           Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen\nPflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-                                1. T i t e l\nbedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere                   Einstellungsvoraussetzungen\naus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,                       und Dauer der Probezeit\neingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,\nGeschwister sowie volljährigen Kinder.                                                     § 12\n(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 4 Abs. 2) der                Einstellungsvoraussetzungen\nLaufbahn zulässig.\n(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder\nhöheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-\n§ 10                            destag können Beamtinnen und Beamte oder frühere\nDienstbezeichnungen                        Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die\nWährend des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur         Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die\nAnstellung (§ 9) führen die Polizeivollzugsbeamtinnen und     Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der\nPolizeivollzugsbeamten als Dienstbezeichnung die Amts-        Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbe-\nbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem          soldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivoll-\nZusatz „zur Anstellung (z. A.)“.                              zugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.\n(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungs-\n§ 11                            voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizei-\nvollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen\nBeförderung                          oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der          haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis\nBeamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem          auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat „zur Anstel-\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen          lung (z. A.)“ beim Deutschen Bundestag ernannt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003              1681\nWährend der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche         (3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an den Aus-\nUnterweisung.                                                 wahlverfahren des Bundesgrenzschutzes oder einer Lan-\ndespolizei teil.\n§ 13                                 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen\nDauer der Probezeit                       Bundestages kann auf der Grundlage der dienstlichen\nBeurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Voraus-\n(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn\nwahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.\n1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\n2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate         Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundes-\nsowie                                                     tages unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\n3. des höheren Dienstes drei Jahre.                           wahlkommission. Bewerberinnen und Bewerber eines\nfrüheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier\n(2) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt    Jahre zurückliegt, können bei der Entscheidung über die\nwerden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probe-        Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt werden, wenn\nzeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen      seine Bewertungen denen nach Absatz 2 vergleichbar\nerbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note      gestaltet sind.\nals „Befriedigend“ bestanden hat.\n(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-\n(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\ngenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die\nauf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorberei-\nTeilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg\ntungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Pro-\nnach § 16 oder § 17 kann einmal wiederholt werden. Diese\nbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art\nBeschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewer-\nund Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt\nber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben,\nder jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ent-\naber nicht berücksichtigt werden konnten.\nsprochen hat. Die Probezeit beträgt jedoch mindestens\nein Jahr.                                                        (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-\nbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der\n§ 14                              besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-\nliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach\nÜbernahme von Beamtinnen                      Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-\nund Beamten aus Laufbahnen                     leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verlie-\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes              hen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugs-\n(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun-       beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der\ndestag kann durch Anerkennung der Befähigung auch             Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A\nübernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugs-         mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\ndienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,       gesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das\ndie einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwer-     Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bun-\ntig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu   destag oder eines Polizeioberkommissars beim Deut-\nderselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung           schen Bundestag verliehen werden.\nauf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und\nTätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.                                        § 16\n(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs                            Ausbildungsaufstieg\nMonate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei-\ndet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen             (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-\nBundestages.                                                  aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen wer-\nden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes\n(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet\ndie Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun-         1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit\ndestages.                                                         von zwei Jahren oder\n2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit\nvon sechs Jahren\n2. T i t e l                        bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr\nAufstieg                             noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im\nEinzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden,\n§ 15                              sind anzurechnen.\nAllgemeine Regelungen                          (2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst\nbeim Deutschen Bundestag dauert drei Jahre. Die Beam-\n(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten          tinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Lauf-\nfür die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden           bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundes-\noder sich bewerben.                                           grenzschutz oder einer Landespolizei eingerichteten\n(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den        Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahn-\nAnforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eig-          prüfung abschließt. Geeignete Abschnitte der berufsprak-\nnung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in         tischen Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung\neiner Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch       des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des\ndie schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen.       gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.\nDie Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.                Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bishe-","1682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nrigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn      3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnitt-\ngeforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufs-          liche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen\npraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate               erbracht hat.\nverkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten\nDie Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das\nin einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb\nFeststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des\nder Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-\n40. Lebensjahres möglich.\ndienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchs-\ntens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten         (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm\num höchstens sieben Monate verkürzt werden.                   bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer\nVorstellung der Beamtin oder des Beamten den erfolg-\n(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst\nreichen Abschluss der Einführung fest. Die während der\nbeim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Durch Teil-\nEinführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu\nnahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivoll-\nberücksichtigen. Das Feststellungsverfahren kann einmal\nzugsdienstes im Bundesgrenzschutz oder eines Landes\nwiederholt werden.\neingerichteten Laufbahnausbildung werden die Beamtin-\nnen und Beamten ausgebildet. Geeignete Abschnitte der\nberufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwal-\ntung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen                                    Abschnitt III\ndes höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt wer-                   Andere Bewerberinnen und Bewerber\nden. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbil-\ndungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und\n§ 18\ninhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zwei-\nten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie                   Besondere Ernennungsvoraussetzungen\ndurchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für\n(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch\nden höheren Polizeivollzugsdienst ab.\nihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Poli-\n(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung     zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die Auf-\nwird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bei       gaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein\nerfolgloser Teilnahme kann die Prüfung einmal wiederholt      bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewer-\nwerden.                                                       berinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbe-\nreitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.\n§ 17                                (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur ein-\nPraxisaufstieg                        gestellt werden, wenn\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu      1. sie mindestens 30 Jahre alt sind,\nBeginn der Einführung\n2. sie nicht älter als 45 Jahre sind und\n1. das 40. Lebensjahr vollendet und\n3. ihre Befähigung auf Antrag der Präsidentin oder des\n2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                   Präsidenten des Deutschen Bundestages durch den\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere            Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm\nLaufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn           zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festge-\nwahrnehmen. Die Einführung dauert                                 stellt worden ist.\n1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen          Andere Bewerberinnen und Bewerber können abwei-\nBundestag zwei Jahre und                                  chend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie\nmindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden\n2. im höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen\nhaben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwerti-\nBundestag zwei Jahre und sechs Monate.\ngen Tätigkeit befähigt.\nSie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim\n(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt\nDeutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens acht\nder Bundespersonalausschuss.\nund für den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deut-\nschen Bundestag Lehrgänge von mindestens zehn\nWochen Dauer umfassen. Durch Teilnahme an den für die                                      § 19\nLaufbahnen des gehobenen und des höheren Polizeivoll-                             Dauer der Probezeit\nzugsdienstes im Bundesgrenzschutz oder eines Landes\neingerichteten Lehrgängen werden die Beamtinnen und              (1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn\nBeamten ausgebildet. Die erfolgreiche Teilnahme an den        1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,\nLehrgängen ist festzustellen.\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und\n(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivoll-      sechs Monate.\nzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jah-\nren angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der                (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\nBeamte                                                        als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach\n§ 18 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit\n1. bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten     für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet\ndes gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegan-        werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit\ngenen Auswahlverfahrens innehat,                          mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden\n2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das        Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens\n36. Lebensjahr vollendet hat sowie                        drei Jahre Probezeit zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003                1683\nAbschnitt IV                         1. Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,\nDienstliche Beurteilung und Fortbildung              2. Probezeit: § 13,\n§ 20                           3. Anstellung: § 9 Abs. 2,\nDienstliche Beurteilung                    4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-\nFür die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften        derung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,\nder §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung ent-\nsprechend.                                                    5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb\neines Jahres nach der Anstellung oder der letzten\n§ 21                               Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.\nFortbildung                            (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas-\nFür die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 42 der Bun-  sung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein\ndeslaufbahnverordnung entsprechend.                           Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförde-\nrung.\nAbschnitt V\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften                                              § 24\n§ 22                                              Übergangsregelungen\nÜbernahme in das Bundesbeamtenverhältnis                   (1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der\n(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten           Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-\nund früheren Beamtinnen und Beamten anderer                   dienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum\nDienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt       29. August 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wur-\nnicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder         den, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf\nauf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen           Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,\nRechtsstellung übernommen werden.                             die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15\nund 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-\n(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abge-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis\nleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen\nzum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind,\nDienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren\nwerden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf\nLaufbahn (§ 12) bewährt hat.\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die\n(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19\nden Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verord-       der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-\nnung hierfür nicht vorgelegen haben.                          dienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum\n(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt die        29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, sind\nBeamtin oder der Beamte in die Laufbahn des Polizeivoll-      die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nzugsdienstes beim Deutschen Bundestag über, der das\nneue Amt zugehört. Wird der Beamtin oder dem Beamten             (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind         beamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a\ndie Vorschriften für Beförderungen anzuwenden. Bei            und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-\nanderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die               vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis\nDienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt      zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben,\nan, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt        sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht\nwaren.                                                        der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.\n(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Feststellung der         (3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nunabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine      über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim\nder in § 12 genannten Laufbahnen erworben haben, besit-       Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 gel-\nzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des         tenden Fassung kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 12\nPolizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.             der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet werden.\n(6) Über die Anerkennung der Befähigung für die ent-\nsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst beim Deut-\nschen Bundestag, die von der erfolgreichen Unterweisung\nabhängig gemacht werden kann, entscheidet die Präsi-                                        § 25\ndentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 23\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nAusnahmen                           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbah-\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der        nen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-\nPräsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundes-        tag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar\ntages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften      2000 (BGBl. I S. 58), geändert durch Artikel 26 des Geset-\nzulassen:                                                     zes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.","1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nBerlin, den 27. August 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}