{"id":"bgbl1-2003-42-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":42,"date":"2003-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/42#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_42.pdf#page=14","order":5,"title":"Neufassung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung","law_date":"2003-08-08T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nVom 8. August 2003\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur       zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15\nÄnderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung                  Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung\nvom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend             der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nder Wortlaut der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung              sung der Bekanntmachung vom 20. September\nin der ab dem 22. August 2003 geltenden Fassung                   1995 (BGBl. I S. 1146) und des § 12 Abs. 3 des\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971\n1. die am 4. Mai 1994 in Kraft getretene Verordnung vom           (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des\n23. April 1994 (BGBl. I S. 888),                               Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)\nneu gefasst worden ist,\n2. die am 26. Oktober 1995 in Kraft getretene Verordnung\nvom 18. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1421),\nzu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1\n3. die am 22. November 1996 in Kraft getretene Ver-               und 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit\nordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1767),               § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2\n4. die am 8. April 1999 in Kraft getretene Verordnung vom         Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils\n31. März 1999 (BGBl. I S. 546),                                in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\n5. die am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene Verordnung\nsationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1951) und\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in\n6. die am 22. August 2003 in Kraft tretende eingangs              Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeits-\ngenannte Verordnung.                                           anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Okto-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:               ber 1998 (BGBl. I S. 3288) und des § 12 Abs. 3 des\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1 Satz 1,         Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971\ndes § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16           (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit          Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-            neu gefasst worden ist,\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I           zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1\nS. 1397) und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-              und 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung\ntungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I                  mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 und\nS. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-           des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nsetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)              Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nneu gefasst worden ist,                                     meinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des            der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n§ 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des                 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Arti-\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-              kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der                setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I              Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 1146) und des § 12 Abs. 3 des Finanzver-                 S. 3288) und des § 12 Abs. 3 des Finanzver-\nwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I               waltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I\nS. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-           S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-\nsetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)              setzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)\nneu gefasst worden ist,                                     neu gefasst worden ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003              1667\nzu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, jeweils           ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nin Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des               2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\n§ 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Ver-          vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) sowie des\nbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung             § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\n30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch\nsung der Bekanntmachung vom 20. September\n1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6         Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember\nAbs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der            1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Arti-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)            kel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001\ngeändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zu-          (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist.\nBonn, den 8. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nAlexander Müller","1668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak\n(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)\nAbschnitt 1                                                        §4\nAllgemeines                                                   (weggefallen)\n§1                                                          §5\nAnwendungsbereich                                   Übertragung von Produktionsquoten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     (1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft         Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer\nüber                                                         Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Ham-\n1. die Quotenregelung,                                       burg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betref-\nfenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt\n2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,           Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des\n3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger-          betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemein-\ngemeinschaften                                           samen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt wor-\nden ist.\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh-\ntabak.                                                          (2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die\nErnte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer\n§2                              Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betref-\nfenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrie-\nZuständigkeit                         rung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      Kalenderjahres.\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-\nverwaltung.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2                                                   Rohtabak\naus anderen Mitgliedstaaten\nProduktionsquoten\n§6\n§3\nMeldungen der verarbeiteten Mengen\nZuteilung der Produktionsquote\nEin Verarbeitungsunternehmen hat die in einem ande-\n(1) Der Erzeuger hat spätestens bis zum 10. Februar des\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den\nErntejahres einen Antrag auf Zuteilung einer Produktions-\nJahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden Ernte-\nquote beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu stellen. Dies\njahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen\ngilt auch für den Antrag auf Festsetzung der Produk-\nan Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-\ntionsquote bei außergewöhnlich niedriger Erzeugung.\nzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum\n(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine        5. November zu melden.\nProduktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzollamt\nHamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres zu                                         §7\nstellen.\n(weggefallen)\n(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen,\ndie nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine\nandere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil,                             Abschnitt 4\nden der jeweilige Erzeuger von der neu zu verteilenden\nGarantieschwellenmenge erhalten soll, der von ihm auf die                             Prämie\nandere Sorte übertragenen Quotenmenge.\n(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte Garan-                              §8\ntieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle              Zulassung des Verarbeitungsunternehmens\nder vorhergehenden Ernte, wird die sich in Höhe der Diffe-      (1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag\nrenz ergebende zusätzliche Quotenmenge auf Antrag vor-       durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zuge-\nrangig Erzeugern zugeteilt, deren Produktionsquoten für      lassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzu-\neine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehen-          reichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan\nden Ernte reduziert wurden.                                  des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der\n(5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von weniger     Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und\nals 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung der Produk-     Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbei-\ntionsquote unberücksichtigt.                                 tungsverfahrens beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003              1669\n(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein-     akten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit\ntragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind       frei.\nvom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer-                                   § 12\nwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue\nZollamtliche Verwiegung\nBesitzer unverzüglich die Zulassung entsprechend Ab-\nsatz 1 zu beantragen.                                           (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-\ngebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird\n§9                              eine amtliche Probe entnommen.\nAnbauvertrag                             (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-\ntabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-\nDie auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei-       bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde\nnigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich          gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-\naller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über          führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am\nAbweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der           Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.\nEinzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft ange-\nhört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Ham-\n§ 13\nburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbau-\nflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen bei-                     Pflichten der Verarbeitungs-\ngefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeits-          unternehmen und der Erzeugergemeinschaften\nbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so           (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen\nsind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden    des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Ent-\nAnlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in sie-         fernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung\nbenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2      dem zuständigen Hauptzollamt vorab zu melden. Das Ver-\ngelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Über-       arbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die\nschreitungsmenge entsprechend.                               jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Dritt-\n§ 10                            landsware getrennt zu lagern.\nGewährung der Prämie                          (2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und\nverarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu\n(1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das\nführen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,\nHauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.\nder nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Be-\n(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der  standsveränderungen sind spätestens am dritten darauf\nPrämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Ver-        folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von\narbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden.              Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist täglich ein\n(3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1   Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung             seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor-\n(Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der Ankaufs-    zulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche Auflagen\nstelle zuständige Hauptzollamt. Nach Vorlage einer Kon-      erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.\ntrollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas              (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-\ngewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der        nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und ver-\nPrämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge ent-      arbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des\nspricht.                                                     Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt\n(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die     anzumelden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-\nPrämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht            gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das\nausgezahlt.                                                  Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.\n(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2         (4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemeinschaften\nfür die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Ham-          haben die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG)\nburg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie.         Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999\nüber die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der\nErnte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\n§ 11                            Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) mitzuteilenden Anga-\nVorschuss                           ben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten\nTerminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen.\n(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforder-\nlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten ver-\neinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämien-                             Abschnitt 5\nzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen.\nSonderbeihilfe\nDiesem Antrag ist eine Bescheinigung über die verein-\nfür Erzeugergemeinschaften\nbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des\nfür die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizu-\nfügen.                                                                                   § 14\n(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeu-               Anerkennung von Erzeugergemeinschaften\nger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerech-            Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch das\nnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechts-         Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist","1670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\neine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der                             Abschnitt 7\nErzeugergemeinschaften beizufügen.                                Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 15                                                          § 18\nSonderbeihilfe                                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nDie Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonderbei-           (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,\nhilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf         Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen\nAntrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.          den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bediens-\nteten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der\n§ 16                             Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-\nPflichten der Erzeugergemeinschaft                 oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in\nBetracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege\n(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte Auf-         und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nzeichnungen über die ihren Mitgliedern zugewiesenen           kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\nanteiligen Produktionsquoten. Darin sind die den Mitglie-     gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf\ndern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Quotenmengen          Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen\ngetrennt aufzuführen.                                         mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die\n(2) Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über      Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unter-\ndie Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als       lagen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\nErzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim-          längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder-             bestehen.\nbeihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu-      (2) Erzeuger haben die nicht zum 15. April des laufenden\ngergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen         Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelie-\nzur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun-       ferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem\ngen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß-         für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.\ngeblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt\nunverzüglich mitzuteilen.\n(3) Die Erzeugergemeinschaft hat jedem Mitglied, das                             Abschnitt 8\nein rechtliches Interesse hieran geltend macht, die ande-                    Schlussbestimmungen\nren Mitgliedern zugeteilten Produktionsquoten mitzu-\nteilen.                                                                                    § 19\nMuster und Vordrucke\nAbschnitt 6\nFür Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung\nEinfuhren aus Drittländern                        kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der\nVorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt\n§ 17                             geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-\nRohtabak aus Drittländern                     ämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben\noder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\n(1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier         wenden.\nfür Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Dritt-\nländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien\n§ 20\nVerkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zoll-\nanmeldung abzugeben.                                                                  (weggefallen)\n(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in\neinen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den                                     § 21\nBegleitdokumenten kenntlich zu machen.                                                (Inkrafttreten)"]}