{"id":"bgbl1-2003-42-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":42,"date":"2003-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_42.pdf#page=12","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung","law_date":"2003-08-08T00:00:00Z","page":1664,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1664            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\nVierte Verordnung\nzur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nVom 8. August 2003\nEs verordnen                                                        deren Produktionsquoten für eine andere Sorten-\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16,                gruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte redu-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des              ziert wurden.\n§ 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung              (5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von\nmit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                weniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der                        der Produktionsquote unberücksichtigt.“\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nS. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1    2. § 4 wird aufgehoben.\nund § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden           3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nsind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                                         „§ 5\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                           Übertragung von Produktionsquoten\n(BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Verbrau-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-                (1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und               Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer\nfür Wirtschaft und Arbeit sowie                                 Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt\nHamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag\n– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-           des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem\nzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der            Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember             15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch\n1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Artikel 1          Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertrags-\nNr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I              parteien angezeigt worden ist.\nS. 3714) geändert worden ist, das Bundesministerium\nder Finanzen:                                                      (2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für\ndie Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund\neiner Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember\nArtikel 1                              des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt\ndie Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des\nDie EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom                     nachfolgenden Kalenderjahres.“\n23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1951),\nwird wie folgt geändert:                                       4. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                         Anbauvertrag\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10. Januar“                Die auf der Grundlage von Produktionsquoten-\ndurch die Angabe „10. Februar“ ersetzt.                    bescheinigungen geschlossenen Anbauverträge ein-\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                           schließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mittei-\nlungen über Abweichungen hat die Erzeugergemein-\n„(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellen-           schaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeuger-\nmengen, die nach den in § 1 genannten Rechts-              gemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an\nakten auf eine andere Sorte übertragen wurden,             das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Lie-\nentspricht der Anteil, den der jeweilige Erzeuger von      gen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der\nder neu zu verteilenden Garantieschwellenmenge             den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufge-\nerhalten soll, der von ihm auf die andere Sorte über-      führt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder\ntragenen Quotenmenge.                                      mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauver-\n(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte      träge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie\nGarantieschwelle für eine Sortengruppe die Garan-          Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Aus-\ntieschwelle der vorhergehenden Ernte, wird die sich        fertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nin Höhe der Differenz ergebende zusätzliche Quo-           Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschrei-\ntenmenge auf Antrag vorrangig Erzeugern zugeteilt,         tungsmenge entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003              1665\n5. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „Verordnung (EWG)         7. § 16 wird wie folgt geändert:\nNr. 1771/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 über die           a) Folgender Absatz wird eingefügt:\nMitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte\n1993 (ABl. EG Nr. L 162 S. 13)“ durch die Wörter „Ver-             „(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte\nordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom                     Aufzeichnungen über die ihren Mitgliedern zuge-\n14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben                 wiesenen anteiligen Produktionsquoten. Darin sind\nim Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung                die den Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewie-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323               senen Quotenmengen getrennt aufzuführen.“\nS. 4)“ ersetzt.                                                b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.\n6. § 15 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„§ 14                             8. § 20 wird aufgehoben.\nAnerkennung\nvon Erzeugergemeinschaften\nArtikel 2\nEine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch\ndas Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem                 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nAntrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der        Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-\nMitglieder der Erzeugergemeinschaften beizufügen.          Rohtabak-Durchführungsverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\n§ 15                             desgesetzblatt bekannt machen.\nSonderbeihilfe\nDie Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonder-\nbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft                                Artikel 3\nauf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngewährt.“                                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nAlexander Müller\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}