{"id":"bgbl1-2003-42-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":42,"date":"2003-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_42.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes (Förderbankenneustrukturierungsgesetz)","law_date":"2003-08-15T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003              1657\nGesetz\nzur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes\n(Förderbankenneustrukturierungsgesetz)\nVom 15. August 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet wer-\nden, besteht fort.\nArtikel 1                                                       §4\nNeuregelung der Rechts-\nGesetz                                          verhältnisse der Beschäftigten\nzur Übertragung des Vermögens                                    der Deutschen Ausgleichsbank\nder Deutschen Ausgleichsbank                         (1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäf-\nauf die Kreditanstalt für Wiederaufbau                tigten der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt in entspre-\n(DtA-Vermögensübertragungsgesetz – DtA-VÜG)                   chender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes\n§1                              bestimmt ist.\nÜbertragung des Vermögens                         (2) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gel-\nder Deutschen Ausgleichsbank                    ten Absatz 3 und § 5. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben\ndavon unberührt.\n(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank\neinschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der       (3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank\nGesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wieder-       tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9\naufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die           Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts\nDeutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung            gilt mit den dort genannten Einschränkungen als Inhalt der\nfindet nicht statt.                                           auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergehenden\nArbeits- und Ruhestandsverhältnisse fort. Der Inhalt des\n(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die       § 10 Abs. 1 Buchstabe d des Personalstatus gilt für die\nAufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank           nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter der\nnach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für          Deutschen Ausgleichsbank fort; für die im aktiven Dienst\nWiederaufbau.                                                 stehenden Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die\nDienste der Deutschen Ausgleichsbank getreten sind,\n§2                              wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine in der Ge-\nKapitalrücklage                         samtschau gleichwertige Regelung treffen.\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der      (4) Als Beschäftigungszeiten im Rahmen des Mantel-\nDeutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital             tarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffent-\nals gesonderte Kapitalrücklage aus.                           lichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehörigkeit\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Zeiten\n(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland       angerechnet, die die Beschäftigten bei der Deutschen\nund die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.         Ausgleichsbank verbracht haben.\n§3                                                           §5\nHaftung des Bundes                                      Neuregelung der betrieblichen\nDie Haftung des Bundes für die von der Deutschen Aus-                Altersversorgung für die Beschäftigten\ngleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen                            der Deutschen Ausgleichsbank\nSchuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalte-         (1) Beschäftigte, deren Pflichtversicherung bei der Ver-\nten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für          sorgungsanstalt des Bundes und der Länder infolge der\nandere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,       Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichs-","1658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\nbank endet, erwerben für die Zeit ab Beendigung der          so stellen, als würde deren Versicherung bei der Versor-\nPflichtversicherung Versorgungsanwartschaften nach           gungsanstalt des Bundes und der Länder nach der jeweils\nMaßgabe der für Diensteintritte ab 1. April 2000 geltenden   geltenden Satzung fortgeführt. Die Verpflichtung ist\nVersorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau,       beschränkt auf das bis zur Verschmelzung mit der Kredit-\njedoch ungeachtet der Aufnahmevoraussetzungen dieser         anstalt für Wiederaufbau erreichte Einkommensniveau.\nVersorgungsordnung. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt\ndie Zeit seit dem letzten Eintritt in ein Beschäftigungs-                                 §6\nverhältnis mit der Deutschen Ausgleichsbank.\nRechtsverhältnis zur Versorgungs-\n(2) Anwartschaften von Beschäftigten, die zum Zeit-                   anstalt des Bundes und der Länder\npunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen\nSofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Aus-\nAusgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes\ngleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungs-\nund der Länder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der       anstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird,\nSatzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der            begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für\nLänder erfüllt haben, bleiben im durch die Satzung           Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungs-\nbestimmten Umfang erhalten. Hieraus resultierende Ver-       anstalt des Bundes und der Länder zu versichern.\nsorgungsansprüche werden unmittelbar von der Versor-\ngungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllt.                                           §7\n(3) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung                         Übergangsmandat\nder Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der                      des örtlichen Personalrates Bonn\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder die\nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Ver-            Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Aus-\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht erfüllt      gleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nhaben, wird in sinngemäßer Anwendung des § 79 der Sat-       Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des\nzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder        Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau\neine Startgutschrift ermittelt. Der versicherungsmathe-      hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit\nmatische Barwert dieser Startgutschrift wird als Beitrag im  Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der\nSinne der genannten Versorgungsordnung der Kredit-           Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nanstalt für Wiederaufbau verwendet und in einen Renten-\nbaustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerech-                                     §8\nnet (Startrentenbaustein).                                                          Kostenfreiheit\n(4) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung       Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses\nder Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der         Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichts-\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder mindes-         kosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu\ntens 60, aber weniger als 120 Umlagemonate erfüllt           erheben.\nhaben, wird ebenfalls eine Startgutschrift gemäß Absatz 3\nermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert die-                                    §9\nser Startgutschrift wird um die von der Versorgungsanstalt                           Rückwirkung\ndes Bundes und der Länder mitgeteilte Anwartschaft, die\nim Rahmen einer beitragsfreien Versicherung bestehen            Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Aus-\ngleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003.\nbleibt, vermindert und anschließend als Beitrag im Sinne\nSämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit\nder genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt für\ndem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kredit-\nWiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im\nanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte\nSinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Start-\nHandlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des\nrentenbaustein).\nAusgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(5) Allen Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank,     machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das\ndie von den Regelungen der Absätze 3 und 4 erfasst wer-      zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998\nden, wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten           (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.\nnach Beendigung der Beteiligung bei der Versorgungs-\nanstalt des Bundes und der Länder Mitteilung über die\nHöhe ihres Startrentenbausteins gemacht.                                               Artikel 2\n(6) Alle Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank                                Änderung\nsind berechtigt, nach Beendigung der Beteiligung der                          des Gesetzes über die\nDeutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt                      Kreditanstalt für Wiederaufbau\ndes Bundes und der Länder an der von der Kreditanstalt\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in\nfür Wiederaufbau angebotenen Entgeltumwandlung teil-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969\nzunehmen.\n(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\n(7) Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank,       Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie\ndie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 der Satzung der      folgt geändert:\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllen,\nwird die Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Fall, dass     1. § 1 wird wie folgt geändert:\nderen Versicherung bei der Versorgungsanstalt des                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundes und der Länder im Zusammenhang mit der\nVerschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die                                           „§ 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau endet, im Versorgungsfalle                Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003                 1659\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genann-\nten Aufgaben werden durch einen Förderbereich\n„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt\nder Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung\ndes öffentlichen Rechts und kann im Geschäfts-\n„KfW – Mittelstandsbank“ trägt. Zu diesen Aufgaben\nverkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“\ngehören insbesondere auch die Beratung sowie die\nc) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Berlin“            Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich\ndie Wörter „und in Bonn“ eingefügt.                        technischer Fortschritt und Innovationen.\n(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1\n2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:           bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang\n„(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,                            stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben.\nIn diesem Rahmen darf sie insbesondere\n1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbe-\nsondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen             1. Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder ver-\ndurchzuführen:                                                 kaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,\na) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründun-          2. Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und\ngen,                                                       Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durch-\nführen (Treasury Management),\nb) Risikokapital,\n3. alle für die Risikosteuerung erforderlichen Ge-\nc) Wohnungswirtschaft,\nschäfte betreiben,\nd) Umweltschutz,\n4. einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben\ne) Infrastruktur,                                              gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungs-\nf) technischer Fortschritt und Innovationen,                   unternehmen die von diesem benötigten Refinan-\nzierungsmittel sowie andere Leistungen zu markt-\ng) international vereinbarte Förderprogramme,                  gerechten Konditionen bereitstellen.\nh) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,                  Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrent-\ni) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder               geschäft und der Effektenhandel für fremde Rech-\nveröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirt-     nung sind ihr nicht gestattet.“\nschaftspolitik präzise benannten Förderberei-\nchen, die der Anstalt vom Bund oder einem\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nLand übertragen werden.\n„§ 3\nDie jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken\nkonkretisiert sein;                                                       Durchführung der Geschäfte\n2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an                     (1) Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2\nGebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche            Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder\nZweckverbände zu gewähren;                                 andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit\n3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie               Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzie-\nMaßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;            rungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierun-\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden\n4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deut-              mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen\nschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren.             können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates\nDabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt                  kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen\na) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von             nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von\nder Europäischen Investitionsbank oder ähn-            Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der\nlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen         Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finan-\nmitfinanziert werden,                                  zierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach nähe-\nrer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit\nb) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitglied-            Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitu-\nstaaten der Europäischen Union, der anderen            tionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durch-\nVertragsstaaten des Abkommens über den                 führung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis\nEuropäischen Wirtschaftsraum und der Staa-             zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen\nten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat       das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot\nzur Europäischen Union                                 zu beachten.\naa) auf konsortialer Basis oder                           (2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen\nbb) in Staaten, in denen kein ausreichendes            durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mit-\nFinanzierungsangebot besteht.                     telbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten\nbedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.\nAlle übrigen Finanzierungen im Interesse der deut-\nschen und europäischen Wirtschaft sind durch                  (3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4\nein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne             sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaf-\nöffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem            ten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich\ndie Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Be-         die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend\nstimmungen enthält die Satzung.                            anzuwenden.","1660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\n(4) Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen       10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nnicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach\n„§ 12a\nAbsatz 1 oder 2.“\nFinanzierungen durch ein\n4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anstalt“ das Wort                     rechtlich selbstständiges Unternehmen\n„insbesondere“ eingefügt.\nFinanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind\nspätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem recht-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt\naa) In Nummer 2 wird die Bezeichnung „Bundes-             bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der\nminister für Wirtschaft und Technologie“             Anstalt noch abgewickelt werden.“\ndurch die Bezeichnung „Bundesminister für\nWirtschaft und Arbeit“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                                   Artikel 3\ngefügt:                                                          Änderung des Gesetzes\n„sieben Mitgliedern, die vom Bundestag                über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nbestellt werden,“.                                 Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n„(2) Der Bundesminister der Finanzen und der       2002 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:\nBundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden\nvon der Bundesregierung im Wechsel als Vorsit-       1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden\n„§ 3\nbestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von\nhöchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist                             Geschäftsaufgaben\nzulässig.“                                                  (1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Land-\nwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei\n6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\ndie jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der\n„§ 7a                             Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages\nMittelstandsrat                         führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer\nBestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbe-\n(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein       sondere mittels Finanzierungen, durch:\nMittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-\nminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem,          1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gar-\ndem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter                tenbau und Fischerei, sowie den vor- und nach-\ndes Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre-                  gelagerten Bereichen,\ngierung für den Aufbau Ost und vier weiteren vom Bun-         2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungs-\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten               wirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Er-\nMitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium               schließung und Festigung von Märkten in den Mit-\nder Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für\ngliedstaaten der Europäischen Union und den\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nMitglied.\nEuropäischen Wirtschaftsraum,\n(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen\nAuftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät        3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuer-\nund beschließt über Vorschläge zur Förderung des                  barer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus\nMittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamt-                  der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen\ngeschäftsplanung der Anstalt.“                                    Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,\n4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter\n7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          Räume,\n„(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der           5. agrarbezogener Verbraucherschutz.\nAnstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n8. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                nährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank\n„Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen „Bank“\ndie Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen\nund „Bankengruppe“ zu führen.“\nihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes\nEntgelt zuweisen.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank\nalle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instru-\n„Das Bundesministerium der Finanzen übt die              mente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse\nAufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem            und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus.“        übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Ge-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Aufsichts-              währung von Darlehen soll in der Regel über oder\nbehörde“ durch die Wörter „des Bundesministe-            zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im\nriums der Finanzen“ ersetzt.                             Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003               1661\ndas gemeinschaftliche       Diskriminierungsverbot    zu                            Artikel 5\nbeachten.\nÄnderung des\n(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß           Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nAbsatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April\nauch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen\n1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3\nZweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungs-\nformen gewähren.                                          Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I\nS. 1250), wird wie folgt geändert:\n(4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der\nIn § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1\nSatzung sonstige Finanzierungen im Interesse der\nSatz 1 und 5, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 7\ndeutschen und europäischen Landwirtschaft oder der\nSatz 2 und Abs. 8, der Überschrift des § 14, § 14 Abs. 1\nländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich\nSatz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 18,\ndabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt,\n§ 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 24\ndie von der Europäischen Investitionsbank oder ähn-\nAbs. 1 Satz 4 sowie § 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die\nlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mit-\nWörter „der Deutschen Ausgleichsbank“, „Die Deutsche\nfinanziert werden.\nAusgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „Deut-\n(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann     sche Ausgleichsbank“, „Der Deutschen Ausgleichsbank“\ndie Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und               durch die Wörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“,\ngedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewähr-          „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für\nleistungen übernehmen sowie alle sonstigen bank-          Wiederaufbau“, „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der\nüblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.              Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.\n§4\nSonstige Geschäfte                                                 Artikel 6\n(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienst-                             Änderung\nleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufga-             des Körperschaftsteuergesetzes\nben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem               In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in\nRahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wert-        der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\npapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und          (BGBl. I S. 4144), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nMaßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer          16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden\nfinanziellen Liquidität durchführen (Treasury Manage-     die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie das\nment) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen     nachfolgende Komma gestrichen.\nGeschäfte betreiben.\n(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und\ndas Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rech-                                 Artikel 7\nnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfül-                            Änderung\nlung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem\ndes Gewerbesteuergesetzes\nZusammenhang stehen.“\nIn § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n2. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2,“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie\nArtikel 4                           das nachfolgende Komma gestrichen.\nÄnderung des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 8\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I                                      Änderung\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-                    der Anzeigenverordnung\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie            In § 26 Abs. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezem-\nfolgt geändert:                                               ber 1997 (BGBl. I S. 3372), die durch Artikel 3 Abs. 9 des\nIn § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1    Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geän-\nund 2 und Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 2, der Überschrift des     dert worden ist, werden die Wörter „Deutsche Ausgleichs-\n§ 18d, § 18d Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 51    bank“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen.\nAbs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2a sowie\n§ 60 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Die Deutsche\nAusgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „der                                    Artikel 9\nDeutschen Ausgleichsbank“, „Deutsche Ausgleichsbank“,\nÄnderung der Großkredit-\n„Der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die Wörter „Die\nKreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für                   und Millionenkreditverordnung\nWiederaufbau“, „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“,             In § 15 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkredit-\n„Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der Kreditanstalt für      verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418),\nWiederaufbau“ ersetzt.                                        die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom","1662            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist,                              Artikel 13\nwerden die Wörter „Die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie\ndas nachfolgende Komma gestrichen.                                                 Änderung des\nGesetzes über die Pfandbriefe\nund verwandten Schuldverschreibungen\nArtikel 10                                  öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nÄnderung des                              Nach § 12 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-\nVertriebenenzuwendungsgesetzes                      wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nKreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nIn § 5 Satz 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes           9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), das\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) werden        zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 21. Juni 2002\ndie Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die          (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird folgender § 13\nWörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.         angefügt:\n„§ 13\nArtikel 11                             Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen\nÄnderung                            Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsge-\ndes Gesetzes zur Verbesserung                    setzes genannten Weise gelten hinsichtlich der von der\nder betrieblichen Altersversorgung                  Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung nach\ndiesem Gesetz abgeschlossenen Geschäfte die Vorschrif-\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-      ten dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),          erlassenen Rechtsverordnungen für den fortbestehenden\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli   Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen\n2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:             Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Ver-\n1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 erster         mögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen über-\nHalbsatz, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 werden     tragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem\njeweils die Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“,       Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform\n„die Deutsche Ausgleichsbank“, „Die Deutsche Aus-        des Privatrechts handelt. Die Vorschriften des Hypothe-\ngleichsbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für     kenbankgesetzes sind hinsichtlich dieser Geschäfte nicht\nWiederaufbau“, „die Kreditanstalt für Wiederaufbau“,     anwendbar.“\n„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.\n2. § 14 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung                                Rückkehr\nvom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch            zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I          Die auf den Artikeln 8 und 9 beruhenden Teile der dort\nS. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils gelten- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.“              jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\nArtikel 12\nÄnderung                                                     Artikel 15\ndes Lastenausgleichsgesetzes\nAufhebung\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                          des Ausgleichsbankgesetzes\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom      Das Ausgleichsbankgesetz in der Fassung der Bekannt-\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt ge-      machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), zu-\nändert:                                                      letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März\n1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen\nAusgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und Lan-\ndesrentenbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für                            Artikel 16\nWiederaufbau und der Postbank“ ersetzt.\nInkrafttreten\n2. In § 350c Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Aus-            Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 13 am\ngleichsbank“ durch die Wörter „Kreditanstalt für         Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt mit\nWiederaufbau“ ersetzt.                                   Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1663\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}