{"id":"bgbl1-2003-42-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":42,"date":"2003-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"2003-08-15T00:00:00Z","page":1655,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003               1655\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes und\nNeunzehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 15. August 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber\ndem Wahlleiter an Eides statt zu versichern\nhaben, dass die Anforderungen gemäß § 10\nArtikel 1                                        Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,“.\nÄnderung des Europawahlgesetzes\nDas Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-             5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „1d,“\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), ge-               gestrichen.\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999\n(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:                    6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe          für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich her-\n„fünf“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt.                     gestellt.“\n2. § 6b wird wie folgt geändert:                              7. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils        a) In Absatz 1 werden die Wörter „in amtlichen Um-\ndie Wörter „seit mindestens einem Jahr“ gestri-               schlägen“ gestrichen.\nchen.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der\n„(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der                    Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar\n1.   nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlos-              ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“\nsen ist\n8. In § 17 werden nach dem Wort „Stimmzetteln“ das\noder\nKomma und das Wort „Wahlumschlägen“ gestrichen.\n2.   infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher         9. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄmter nicht besitzt.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „1,00 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „0,70 Euro“ ersetzt.\n3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millionen Stimmen\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n1,30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Millio-\n„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Ver-                   nen Stimmen 0,85 Euro“ ersetzt.\nsammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den\nBewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr      10. § 29 wird aufgehoben.\nProgramm der Versammlung in angemessener\nZeit vorzustellen.“\nb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „acht-                                    Artikel 2\nzehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.                                           Weitere\nÄnderung des Europawahlgesetzes\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        Das Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1\na) Nummer 1d wird aufgehoben.                             dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die\nAufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6),      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nwobei der Leiter der Versammlung und zwei           b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003\n2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 1993 (BGBl.             b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.\n1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni 2002 und\nc) Die Nummer 4 wird Nummer 3.\n23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)“ ersetzt.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlhand-\nlung“ der Satzteil „ , jedoch nicht vor dem Ende der                                     Artikel 4\nStimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der\nNeufassung des Europawahlgesetzes\nEuropäischen Gemeinschaften,“ gestrichen.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-              Artikel 6 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes an geltenden\ngefügt:                                                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen\nBundestag,“.\nArtikel 5\nb) In Nummer 13 wird die Angabe „1. Februar 1993\n(BGBl. 1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni                               Neufassung\n2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II                           des Europaabgeordnetengesetzes\nS. 810)“ ersetzt.                                          Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkraft-\nArtikel 3                            treten gemäß Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung\ndes Europaabgeordnetengesetzes\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979                                            Artikel 6\n(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie                                    Inkrafttreten\nfolgt geändert:                                                     (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag der ersten Sit-\nzung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft. Das Bun-\n2. In § 9 wird nach dem Wort „Parlaments“ der Satzteil           desministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens\n„ , das nicht dem Bundestag angehört,“ gestrichen.           im Bundesgesetzblatt bekannt.\n3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „Parlaments“ der               (4) Die Artikel 2 und 3 treten frühestens am Tag nach der\nSatzteil „ , das nicht dem Deutschen Bundestag an-           Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats\ngehört,“ gestrichen.                                         in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten\ndie Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom\n4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen\na) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bundes oder“           haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag\ngestrichen.                                             des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}