{"id":"bgbl1-2003-41-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":41,"date":"2003-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_41.pdf#page=21","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen","law_date":"2003-08-14T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":21,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003               1633\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die\nVerbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen\nVom 14. August 2003\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung      5. den am 20. August 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nder Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle             Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614).\nund ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) wird nach-           Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nstehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur          zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                   Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\n(Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und               Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\nähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) unter ihrer\nneuen Überschrift in der ab dem 20. August 2003 gelten-      zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissions-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-                schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nsichtigt:                                                          chung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen\n§ 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n1. die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord-              9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden\nnung vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832),            ist,\n2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der    zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutz-\nVerordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186),              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des\n3. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des\n§ 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutz-\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),\ngesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundesta-\n4. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des         ges gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutz-\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),                  gesetzes.\nBonn, den 14. August 2003\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","1634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nSiebzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Verbrennung und\ndie Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)*)\nInhaltsübersicht                                                               Erster Teil\nAllgemeine Vorschriften\nErster Teil\nAllgemeine Vorschriften                                                             §1\n§ 1     Anwendungsbereich                                                                        Anwendungsbereich\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                    (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nfenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitver-\nZweiter Teil                                  brennungsanlagen, in denen\nAnforderungen an die Errichtung,                           1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                              Abfälle oder\n§ 3     Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und                   2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht\nZwischenlagerung der Einsatzstoffe                                       in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über\n§ 4     Feuerung                                                                 genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind,\n§ 5     Anforderungen an Verbrennungsanlagen                                     ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe,\nsoweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höhe-\n§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen\nren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL\n§ 6     Ableitungsbedingungen für Abgase                                         auftreten können, oder\n§ 7     Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung                3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-\nentstehenden Abfälle                                                     lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,\n§ 8     Wärmenutzung\neingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genann-\nDritter Teil\nten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.\nMessung und Überwachung\n(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige\n§ 9     Messplätze                                                           Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 an der\n§ 10    Messverfahren und Messeinrichtungen                                  jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Ver-\n§ 11    Kontinuierliche Messungen\nbrennungslinie einschließlich des für die Verbrennung\nbenötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert\n§ 12    Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen            und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete\n§ 13    Einzelmessungen                                                      gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für Mit-\n§ 14    Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen                         verbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbren-\nnungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissions-\n§ 15    Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-\ngrenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige Anfor-\nmetallen\nderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeue-\n§ 16    Störungen des Betriebs                                               rungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Techni-\nVierter Teil                                  schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der\nAnforderungen an Altanlagen                              jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.\n§ 17    Übergangsregelungen                                                     (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder\nMitverbrennungsanlagen sowie für einzelne Verbren-\nFünfter Teil                                  nungs- oder Mitverbrennungslinien, die – abgesehen vom\nGemeinsame Vorschriften                                Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stof-\n§ 18    Unterrichtung der Öffentlichkeit                                     fe – ausschließlich für den Einsatz von\n§ 19    Zulassung von Ausnahmen\n1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirt-\n§ 20    Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen                   schaft,\n§ 20a Anforderungen an die Eignung                                           2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie,\n§ 21    Ordnungswidrigkeiten                                                     falls die erzeugte Wärme genutzt wird,\n3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der\nSechster Teil                                      Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff\nSchlussvorschriften                                     und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls\n§ 22    Inkrafttreten\nsie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt\nwerden und die erzeugte Wärme genutzt wird,\nAnhang\n4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des\n_____________\nAnhangs der Verordnung über genehmigungsbedürfti-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die           ge Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die halo-\nVerbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht.     genorganische Verbindungen oder Schwermetalle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003               1635\ninfolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder            e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-\ninfolge einer Beschichtung enthalten können und zu                 Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten\ndenen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und                        des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16\nAbbruchabfällen gehören,                                           Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren;\n5. Korkabfällen,                                                3. Emissionen\n6. Tierkörpern oder                                                die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;\n7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgas-             sie werden angegeben als Massenkonzentration in\nvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln ent-              der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milli-\nstehen und dort verbrannt werden,                              gramm je Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubik-\nmeter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im\nbestimmt sind.                                                     Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des\n(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbren-           Feuchtegehaltes an Wasserdampf;\nnungs- oder Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-,         4. Emissionsgrenzwerte\nEntwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Ver-\nbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im                die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen\nJahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf              oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech-\ngasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mit-          nenden Massenkonzentrationen von Luftverunreini-\nverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf              gungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten\nGrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe-               Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden dür-\nren Emissionen verursachen als die Verbrennung von                 fen;\nGasen der öffentlichen Gasversorgung.                           5. Bezugssauerstoffgehalte\n(5) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach             die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-           oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech-\nzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur            nenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf\n– Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch               die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berück-\nLuftverunreinigungen,                                           sichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;\n– Bekämpfung von Brandgefahren,                                 6. Verbrennungsanlagen\n– Behandlung von Abfällen und                                      Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfah-\nren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach\n– Nutzung der entstehenden Wärme\n§ 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen\nzu erfüllen sind.                                                  die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten\n§2                                    Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfah-\nren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren,\nBegriffsbestimmungen                            soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfah-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                 ren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder\n1. Abgase                                                         gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffs-\nbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbren-\ndie Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför-         nungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien,\nmigen Emissionen;                                             die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe\n2. Altanlagen                                                     nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen\nVorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl-\nVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,\nle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft,\na) die in Betrieb sind und für die der Planfeststel-          den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf\nlungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgeset-           dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung\nzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur             und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden\nErrichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember           Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrich-\n2002 ergangen ist;                                        tungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs-\nb) die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung           vorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der\nnach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutz-           Verbrennungsbedingungen;\ngesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem        7. Mitverbrennungsanlagen\n28. Dezember 2002 erteilt worden ist;\nAnlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstel-\nc) für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum            lung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse\nBetrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi-            besteht und\nonsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002\n– in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als\nerteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember\nregelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwen-\n2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb\ndet werden oder\ngehen werden;\nd) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständi-          – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem\nger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum                Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.\nBetrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi-            Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt,\nonsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor         dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energie-\ndem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind            bereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeug-\noder in Betrieb gehen werden oder                         nisse, sondern in der thermischen Behandlung von","1636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nAbfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan-       (2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen\nlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestim-        sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und\nmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbren-          Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brand-\nnungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslini-    schutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszule-\nen, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe      gen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung\nnach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen        entstehende oder eingetragene Brände erkannt und be-\nVorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl-       kämpft werden können.\nle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft,\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitver-\nden Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf\nbrennungsanlagen, soweit die Abfälle oder Stoffe nach § 1\ndem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung\nAbs. 1 der Verbrennung oder Mitverbrennung ausschließ-\nund Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehen-\nlich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehr-\nden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vor-\nwegbehältnissen zugeführt werden.\nrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbren-\nnungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung             (4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle\nder Verbrennungsbedingungen;                             oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 Explosionen im Lagerbereich\nnicht auszuschließen, sind abweichend von Absatz 1\n8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie               andere geeignete Maßnahmen nach näherer Bestimmung\ndie jeweilige technische Einrichtung bestehend aus       der zuständigen Behörde durchzuführen.\ndem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und                (5) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind in\nhierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreini-          geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Behältern\ngungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen         zu lagern; bei der Befüllung ist das Gaspendelverfahren\nentsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über        anzuwenden oder die Verdrängungsluft zu erfassen. Offe-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen;                          ne Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung aus-\n9. Gemischte Siedlungsabfälle                                zurüsten. Die Verdrängungsluft aus den Behältern sowie\ndie abgesaugte Luft sind der Feuerung zuzuführen; bei\nAbfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, indus-      Stillstand der Feuerung ist eine Annahme an offenen\ntrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die auf   Übergabestellen oder ein Füllen von Lagertanks nur zuläs-\nGrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung          sig, wenn emissionsmindernde Maßnahmen, insbesonde-\nden Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den      re die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung, ange-\ngemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser Ver-        wandt werden.\nordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe\n20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-          (6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind\nzember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch    so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein\nArtikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I      unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schad-\nS. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entste-     stoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das\nhungsort getrennt eingesammelt werden, und die           Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf\nanderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten          dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-\nAbfälle;                                                 anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für ver-\nunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brand-\n10. Feuerungswärmeleistungen                                  bekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität\ndie auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhal-       vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfal-\nte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs-   lende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ablei-\noder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit    tung behandelt werden kann.\nzugeführt werden (angegeben in MWth).                       (7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annahme des\nAbfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage\ndie Masse einer jeden Abfallart, gemäß der Abfallverzeich-\nZweiter Teil                          nis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu\nbestimmen.\nAnforderungen an die Errichtung,\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                                             §4\nFeuerung\n§3                                 (1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu\nbetreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle\nEmissionsbezogene\noder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird und in der\nAnforderungen an Anlieferung und\nSchlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebun-\nZwischenlagerung der Einsatzstoffe\ndenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 vom\n(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste        Hundert oder ein Glühverlust von weniger als 5 vom Hun-\nStoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurüsten,     dert des Trockengewichts eingehalten wird. Soweit es zur\nder mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen            Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist,\nabgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall,    sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehan-\ndass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen        deln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie\nzur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzu-       das Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den Anfor-\nsehen. Mitverbrennungsanlagen für feste Abfälle oder          derungen nach Satz 2 sollen infektiöse krankenhausspezi-\nfeste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen           fische Abfälle ohne vorherige Vermischung mit anderen\nLagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die       Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung\nbei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen.            gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003              1637\n(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu      ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auf-\nbetreiben, dass die Temperatur der Verbrennungsgase,        treten können, betrieben werden.\ndie in Verbrennungsanlagen bei der Verbrennung von\n(5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Verbren-\nAbfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der\nnungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzustellen,\nletzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C\ndass\n(Mindesttemperatur) beträgt. Bei der Verbrennung von\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem        1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-\nHalogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr           fen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfah-\nals 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat        ren die Mindesttemperatur erreicht ist,\nder Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttempera-\n2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-\ntur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur\nfen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die\nmuss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleich-\nMindesttemperatur aufrechterhalten wird,\nmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der\nVerbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei   3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-\nSekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindest-           fen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge\ntemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung                eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreini-\ndurch die zuständige Behörde in der Genehmigung fest-           gungseinrichtungen eine Überschreitung eines konti-\ngelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder             nuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten\nNachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und             kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des\ngegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle             Brand- und Explosionsschutzes zu beachten.\nerfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rah-\n(6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu\nmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der\nbetreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbren-\nfestgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweil-\nnung entstehenden Verbrennungsgase mindestens\nzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage\n850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-\ndurch Messungen oder durch ein durch die zuständige\nwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt\nBehörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen.\naus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen       Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der\nBehörden andere Mindesttemperaturen oder Mindest-           Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur\nverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen,           von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur\nsofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung        muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine\neingehalten werden und zumindest einmal bei der Inbe-       Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten\ntriebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänder-        werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an\nten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder            einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige\nein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten      Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentati-\nnachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbren-           ven Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums\nnungsbedingungen nicht dazu führt, dass größere Abfall-     erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung\nmengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi-     der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der\nschen Schadstoffen, insbesondere an polyzyklischen          zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der\naromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten         Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttempera-\nDibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder      tur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei\npolyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfall-   Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch\nmengen oder Abfällen entstehen, die unter den in Absatz 2   ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten\nfestgelegten Bedingungen zu erwarten wären. Für Altan-      nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu\nlagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungs-      betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung\nbedingungen auch als erbracht, sofern zumindest einmal      von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird.\nnach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen             (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständigen\nnachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, ins-      Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestver-\nbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-         weilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern\nserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalo-    die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten\ngenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Bi-         werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für\nphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2       organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,\nfestgelegten Verbrennungsbedingungen. Die zuständigen       und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Die zuständi-\nBehörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständi-          gen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zustän-\ngen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur        digen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder\nWeiterleitung an die Kommission der Europäischen            zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften vorzulegen.                                  Gemeinschaften vorzulegen.\n(4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsanlage         (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder ein-\nist mit einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Die       zelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrechterhaltung\nBrenner müssen während des Anfahrens und bei drohen-        der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange\nder Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas,       betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach\nFlüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach      § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. Satz 1 findet\nNummer 1.2 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung           keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder         § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung\nsonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf     keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver-\nGrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe-        brennung von Heizöl EL auftreten können und sie zur Auf-","1638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt         3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit\nwerden.                                                           gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über-\nschreitet:\n(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu\nhalten, insbesondere durch geeignete Abgasführung                 a) Cadmium und seine\nsowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes-               Verbindungen,\nselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.                           angegeben als Cd,\nThallium und seine\nVerbindungen,\nangegeben als TI,\n§5\ninsgesamt 0,05 mg/m3\nAnforderungen an Verbrennungsanlagen                      b) Antimon und seine Verbindungen,\n(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu            angegeben als Sb,\nbetreiben, dass                                                      Arsen und seine Verbindungen,\nangegeben als As,\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                Blei und seine Verbindungen,\nwerte überschreitet:                                              angegeben als Pb,\na) Gesamtstaub                               10 mg/m3             Chrom und seine Verbindungen,\nangegeben als Cr,\nb) organische Stoffe,                                             Cobalt und seine Verbindungen,\nangegeben als                                                 angegeben als Co,\nGesamtkohlenstoff,                       10 mg/m3             Kupfer und seine Verbindungen,\nangegeben als Cu,\nc) gasförmige anorganische\nMangan und seine Verbindungen,\nChlorverbindungen,\nangegeben als Mn,\nangegeben als Chlorwasserstoff,          10 mg/m3\nNickel und seine Verbindungen,\nd) gasförmige anorganische                                        angegeben als Ni,\nFluorverbindungen,                                            Vanadium und seine Verbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff,           1 mg/m3             angegeben als V,\nZinn und seine Verbindungen,\ne) Schwefeldioxid und Schwefel-                                   angegeben als Sn,\ntrioxid, angegeben als                                                                       insgesamt 0,5 mg/m3\nSchwefeldioxid,                          50 mg/m3\nc) Arsen und seine Verbindungen\nf) Stickstoffmonoxid und                                          (außer Arsenwasserstoff),\nStickstoffdioxid, angegeben                                   angegeben als As\nals Stickstoffdioxid,                   200 mg/m3             Benzo(a)pyren\ng) Quecksilber und seine                                          Cadmium und seine Verbindungen,\nVerbindungen, angegeben                                       angegeben als Cd,\nals Quecksilber,                       0,03 mg/m3             wasserlösliche Cobaltverbindungen,\nangegeben als Co,\nh) Kohlenmonoxid                            50 mg/m3;             Chrom(VI)verbindungen (außer\nBariumchromat und Bleichromat),\n2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions-\nangegeben als Cr,\ngrenzwerte überschreitet:\ninsgesamt 0,05 mg/m3\na) Gesamtstaub                               30 mg/m3             oder\nb) organische Stoffe,                                             Arsen und seine Verbindungen,\nangegeben als Gesamtkohlenstoff,         20 mg/m3             angegeben als As,\nc) gasförmige anorganische                                        Benzo(a)pyren\nChlorverbindungen,                                            Cadmium und seine Verbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff,          60 mg/m3             angegeben als Cd,\nCobalt und seine Verbindungen,\nd) gasförmige, anorganische                                       angegeben als Co,\nFluorverbindungen, angegeben                                  Chrom und seine Verbindungen,\nals Fluorwasserstoff,                     4 mg/m3             angegeben als Cr,\ne) Schwefeldioxid und                                                                          insgesamt 0,05 mg/m3\nSchwefeltrioxid, angegeben                                 und\nals Schwefeldioxid,                     200 mg/m3      4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit\nf) Stickstoffmonoxid und                                       gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in An-\nStickstoffdioxid, angegeben                                hang I genannten Dioxine und Furane – angegeben als\nals Stickstoffdioxid,                   400 mg/m3          Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Ver-\nfahren – von 0,1 ng/m3 überschreitet.\ng) Quecksilber und seine\nVerbindungen, angegeben                                   (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen\nsich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von\nals Quecksilber,                       0,05 mg/m3\n11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit aus-\nh) Kohlenmonoxid                           100 mg/m3;      schließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003              1639\nVergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne         festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Ver-\nvon § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der        fahren ermittelt wurde.\nBekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)\n(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt,\neingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt\ngelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die\n3 vom Hundert.\ngemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang\ndafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unauf-\n§ 5a\nbereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anfor-\nAnforderungen an Mitverbrennungsanlagen                derungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderli-\n(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom      chen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen wer-\nHundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung         den, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit\neiner Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen            anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwer-\nerzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die     metallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen\nEmissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen            zählt dazu in der Regel nicht.\nnicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind           (8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwer-\ndabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1     te im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträgli-\nsowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten       chen Anordnung festzusetzen.\nBrennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage\nmehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue-                                       §6\nrungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,\nso gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenz-                   Ableitungsbedingungen für Abgase\nwerte für Verbrennungsanlagen.                                   Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,\n(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder     dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströ-\nZementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein           mung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungs-\n(Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des       höhen sind die Anforderungen der TA Luft in der jeweils\nAnhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige            geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die näheren\nAnlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des             Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.\nAnhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbren-\nnungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-                                      §7\nleistung 25 vom Hundert übersteigt.                                       Behandlung der bei der Verbrennung\n(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als                 und Mitverbrennung entstehenden Abfälle\n60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-\n(1) Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kesselstäube\nleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten\nsowie Reaktionsprodukte und sonstige Abfälle der Abgas-\ndie in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie\nbehandlung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis-\ndie Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entspre-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchend.\nchung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zu ver-\n(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-    werten oder zu beseitigen. Soweit die Verwertung tech-\nben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamtstaub soll die      nisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne\nzuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach            Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besei-\nAbsatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berech-     tigen.\nneten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen.\n(2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau-\nDer Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emis-\nbung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen\nsionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissi-\nund Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen\nonsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenz-\nfesten Abfällen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen\nwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom\nmit einer Wirbelschichtfeuerung.\nHundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu\nerrechnende Wert.                                                (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1\n(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hun-     erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und\ndert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus        löslichen Stoffen in den Abfällen und sonstigen Stoffen zu\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließ-        vermindern.\nlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten             (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige,\nBrennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5           staubförmige Abfälle sind so auszulegen und zu betrei-\nAbs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen              ben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen\nAbfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennba-     ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich not-\nren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn        wendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an ver-\nderen Massengehalt an polychlorierten aromatischen            schleißanfälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kes-\nKohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB)       selstäube sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehand-\noder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilo-       lung und trocken abgezogene Schlacken sind in\ngramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls          geschlossenen Behältnissen zu befördern oder zwi-\nmindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder            schenzulagern.\nwenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen               (5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung\noder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von           oder Beseitigung der bei der Verbrennung oder Mitver-\nHeizöl EL auftreten können.                                   brennung entstehenden Abfälle, insbesondere der\n(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen        Schlacken, Rostaschen und der Filter- und Kesselstäube,\nVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II     sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften","1640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nund deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch           II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 gemäß\ngeeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen          Anhang II,\ninsbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im\nlöslichen und unlöslichen Teil.                              2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,\n3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie Abs. 6\n§8                                 oder 7 und\nWärmenutzung                           4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs\nIn Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist ent-         erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas-\nstehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in           temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,\nAnlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art\nkontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer-\nund Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar\nten. Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind\nist. Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte\nhierzu vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrich-\nabgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers\ntungen und Messwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1\ngenutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr\nin Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein-\nals 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu\nerzeugen.                                                    zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer\nII.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II\nnachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen\nDritter Teil                        Konzentrationen zu erwarten sind und insoweit Aus-\nMessung und Überwachung                        nahmen durch die zuständige Behörde erteilt wurden.\nMesseinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not-\n§9                             wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen-\nkonzentration der Emissionen getrocknet wird.\nMessplätze\nFür die Messung sind nach näherer Bestimmung der             (2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Abfälle oder\nzuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sol-      Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der Betriebsweise oder\nlen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen      von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdio-\nsein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative         xids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hun-\nund einwandfreie Messungen gewährleistet sind.               dert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierli-\nche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die\n§ 10                            Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. Das\nVorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist jeweils bei\nMessverfahren und Messeinrichtungen                 der Kalibrierung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund der\n(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen oder    Bauart und Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwe-\nder Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der         felungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des\nBezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der           Rauchgases und der konstanten Rauchgastemperatur,\nMesstechnik entsprechenden Messverfahren und geeig-          dass der Feuchtegehalt im Rauchgas an der Messstelle\nneten Messeinrichtungen gemäß Anhang III Nr. 1 und 2         einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige\nnach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde              Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtege-\nanzuwenden oder zu verwenden.                                halts verzichten und die Verwendung des in Einzelmes-\n(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Messein-          sungen ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der\nrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist durch        vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit den nach\nden Betreiber vor der Inbetriebnahme der Verbrennungs-       § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierungen vom Betreiber\noder Mitverbrennungsanlage eine Bescheinigung einer          nachzuweisen. Für Quecksilber und seine Verbindungen,\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde oder der          angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde\nnach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen       auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,\nbekannt gegebenen Stelle vorzulegen.                         wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissions-\ngrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2\n(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur konti-   Buchstabe g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6,\nnuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt wer-      II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom\nden, durch eine von der zuständigen obersten Landes-         Hundert in Anspruch genommen werden.\nbehörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich\neinmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kali-       (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani-\nbrierung ist nach einer wesentlichen Änderung der Anlage,    sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini-\nim Übrigen im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.        gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbin-\nDie Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der      dungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die\nPrüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen          Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c\nBehörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung         und Nr. 2 Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2,\nund Prüfung vorzulegen.                                      II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nicht über-\nschritten werden.\n§ 11\n(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen\nKontinuierliche Messungen                     sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die\n(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anfor-   Verriegelungen oder Abschaltungen nach § 4 Abs. 5 regis-\nderungen gemäß Anhang III                                    triert werden.\n1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5              (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer II.1.1, II.1.2,      Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                 1641\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn            den, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeit-\ngeeignete Messeinrichtungen verfügbar sind.                      raum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei\n(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können die           Monate mindestens an einem Tag und anschließend wie-\nzuständigen Behörden auf Antrag des Betreibers Einzel-           derkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an\nmessungen für HCl, HF, SO3 und SO2 zulassen, wenn                drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenom-\ndurch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissio-        men werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung\nnen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die dafür fest-      betrieben werden, für die sie bei den während der Mes-\ngelegten Emissionsgrenzwerte.                                    sung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\nfür den Dauerbetrieb zugelassen sind.\n§ 12                                   (2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind die Mes-\nsungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich,\nAuswertung und Beurteilung\nwenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs-\nvon kontinuierlichen Messungen\noder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen\n(1) Während des Betriebs der Verbrennungs- oder Mit-          Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen\nverbrennungsanlagen ist aus den Messwerten für jede              keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die\naufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmit-            Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen\ntelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt             haben.\numzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch\n(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach\nAbgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt\n§ 5 Abs. 1\nwerden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für die\nZeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt         1. Nummer 3 mit Ausnahme von Benzo(a)pyren beträgt\nüber dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halb-                 die Probenahmezeit mindestens eine halbe Stunde; sie\nstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,           soll zwei Stunden nicht überschreiten,\nbezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der         2. Nummer 4 einschließlich Benzo(a)pyren beträgt die\nAnfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.                             Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll\n(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-              acht Stunden nicht überschreiten.\ngen hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und         Für die im Anhang I genannten Stoffe soll die Nachweis-\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden               grenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über\nKalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der           0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.\nBetreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte fünf\nJahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständi-                                   § 14\nge Behörde die telemetrische Übermittlung der Messer-\ngebnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie eigen-                                Berichte und\nständig vornimmt.                                                            Beurteilung von Einzelmessungen\n(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn               (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist ein\nkein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach             Messbericht zu erstellen und vom Betreiber der zuständi-\nNummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach       gen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messun-\nAnhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1         gen vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die\nNr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie      Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das\nII.3.2 nach Anhang II überschritten wird.                        verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen,\ndie für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeu-\n(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der            tung sind, enthalten.\nAnforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3\noder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 7 hat der             (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\nBetreiber in den Messbericht nach Absatz 2 aufzuneh-             wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert\nmen.                                                             nach § 5 Abs. 1 oder gemäß Anhang II überschreitet.\n§ 13                                                            § 15\nEinzelmessungen                                              Besondere Überwachung\n(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher                   der Emissionen an Schwermetallen\nÄnderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-                (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle\ngen bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach            oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder anderer Erkenntnisse,\n§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt                 insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen,\ngegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren-           Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1\nnungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder nach § 4            Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom\nAbs. 6 oder 7 erfüllt werden.                                    Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können,\n(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher       hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stof-\nÄnderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-             fe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren.\ngen Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissions-             § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\nschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststel-               (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet\nlung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4           werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel\noder – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11               durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun-\nAbs. 2 oder 6 – nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach            gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden\nNummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschrit-\nnach Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllt wer-           ten werden.","1642             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\n§ 16                             spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, gelten als\nAltanlagen.\nStörungen des Betriebs\n(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an\nden Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan-                                 Fünfter Teil\nlagen oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt\nwerden, hat der Betreiber dies den zuständigen Behörden                       Gemeinsame Vorschriften\nunverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforder-\nlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb                                        § 18\nzu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Die\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\nzuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwa-\nchungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber sei-             Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbren-\nnen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungs-            nungsanlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger\ngemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage außer               Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen\nBetrieb nimmt.                                                Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstma-\nligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jährlich in\n(2) Bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,\nder von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und\ndie aus einer Verbrennungslinie oder aus mehreren Ver-\nForm über die Beurteilung der Messungen von Emissio-\nbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen\nnen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten.\nbestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare\nSatz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück-\nAusfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum\nschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezo-\nfestlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwer-\ngen werden können.\nten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nund h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder Emissionsgrenz-\nwerten für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, ange-                                     § 19\ngeben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II, unter                             Zulassung von Ausnahmen\nbestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.\nDer Weiterbetrieb darf vier aufeinander folgende Stunden         (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-\nund innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht           bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung\nüberschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt-        zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen\nstaub darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm        Umstände des Einzelfalls\nje Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittel-          1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur\nwert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a           mit unverhältnismäßig hohem Aufwandes erfüllbar sind,\nAbs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.\n2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-\nden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-\nVierter Teil                            wandt werden,\nAnforderungen an Altanlagen                    3. die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils gel-\ntenden Fassung auch für den als Ausnahme zugelas-\nsenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn,\n§ 17                                 auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Num-\nÜbergangsregelungen                            mer 1 vor, und\n(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember 2005        4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der\ndie Anforderungen dieser Verordnung in der am 19. Au-             Europäischen Gemeinschaften\ngust 2003 geltenden Fassung.\na) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung\n(2) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 3             (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert\nfestgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer                  durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986\nSchwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese                 (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42 S. 43),\nAnforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver-\nb) vom 16. September 1996 über die Beseitigung der\nbrennungslinie oder des Abhitzekessels zu erfüllen.\npolychlorierten Biphenyle und polychlorierten Ter-\n(3) Wird eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-              phenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und\nge durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Verbren-\nc) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parla-\nnungs- oder Mitverbrennungslinien in der Weise erweitert,\nments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über\ndass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Linien\ndie Verbrennung von Abfällen (ABI. EG Nr. L 332\neine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die\nS. 91)\nAnforderungen für die neu zu errichtenden Linien nach\nden Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die            eingehalten werden.\nAnforderungen für die vorhandenen Linien nach den Vor-\n(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige\nschriften des vierten Teils dieser Verordnung.\nBehörde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder\n(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren Hauptzweck in    eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit\nder Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher     einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bau-\nErzeugnisse besteht, für die eine Genehmigung zur Errich-     liche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der\ntung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-           Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die\nImmissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und die die       Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen mög-\nMitverbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1      lichst gering gehalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                1643\n§ 20                                   e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Regis-\nWeitergehende Anforderungen                              trierung oder Auswertung der Massenkonzentrati-\nund wesentliche Änderungen                              on der Emissionen, des Volumengehalts an Sauer-\nstoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen\n(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder                oder der Betriebsgrößen,\nweitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-\ndung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1                 f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer\nNr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen,                  Anlage oder\nbleibt unberührt.                                                   g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter\n(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger                    Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter\nAbfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht                  Messwerte\nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt                 zuwiderhandelt,\nist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung           2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte\nder Anlage einzustufen.                                             Abfälle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlos-\nsenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,\n§ 20a                                3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder\nAnforderungen an die Eignung                         nicht rechtzeitig vorlegt,\nNach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissi-              4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht\nonsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde den                   kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht\nBetrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage              oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,\nuntersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der      5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder\nLeitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage           nicht rechtzeitig vorlegt,\ngeeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen\nBetrieb der Anlage bietet.                                       6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1\neinen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\noder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen\n§ 21\nnicht aufbewahrt,\nOrdnungswidrigkeiten\n7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des                nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder      8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht,\nMitverbrennungsanlage                                               nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig durchführen lässt,\n1. einer Vorschrift\n9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\na) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2      nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder\nüber das Errichten oder den Betrieb dort genann-\nter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen        10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht\noder über das Einhalten oder Messen der Mindest-          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\ntemperatur,                                               richtet.\nb) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den\nBetrieb von Brennern,                                                         Sechster Teil\nc) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun-\ngen,                                                                     Schlussvorschriften\nd) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das\n§ 22\nErrichten oder den Betrieb von Verbrennungs-\noder Mitverbrennungsanlagen,                                                  (Inkrafttreten)","1644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nAnhang I\nFür den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine\nund Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit\nden angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.\nÄquivalenzfaktor\n2,3,7,8        - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                                          1\n1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)                                         0,5\n1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                                          0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                                            0,001\n2,3,7,8        - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                                           0,1\n2,3,4,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                                          0,5\n1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                                          0,05\n1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n2,3,4,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                                           0,01\n1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                                           0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                                             0,001","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                1645\nAnhang II\nBestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen\nDer Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-\nverbrennen.\nDie in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen\nunter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.\nSoweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,\nkommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-\ngrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-\nhalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die\nTagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.\nV Abfall x C Abfall  +  VVerfahren x C Verfahren  =  C\nVAbfall    + VVerfahren\nVAbfall:              Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1\nAbs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.\nBeträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der\nunverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist\nder zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle\noder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.\nVVerfahren:           Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.\nCAbfall:              Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt\nfür die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.\nCVerfahren:           Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen\nEmissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-\nsauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie\n13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-\ngelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in\nder Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.\nFehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb\nder Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.\nC:                    Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-\nanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang\nfür bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-\ngehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die\nrechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-\nonsparameter.\nII.1        Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder\nZementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-\nfe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-\nstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für\ndie zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-\nne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.\nSoweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter\nNummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.","1646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nII.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                          C\nGesamtstaub                                                                                  20\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    10\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                     1\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid                     500\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid                             50\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                           10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                 0,03\nDie zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-\nlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind\nund ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\nzusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden\nkönnen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu\n0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-\nsilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.\nII.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                          C\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    60\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                     4\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid                           200\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                 0,05\nDie zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-\nlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind\nund ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\nzusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-\nnen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu\n0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den\nQuecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.\nII.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid\nDie zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-\nrungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5\nAbs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der\nZusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-\nnung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.\nII.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx\nAbweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum\n30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die\nEmissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter\nzu vermindern, sind auszuschöpfen.\nII.2   Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe\ngemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-\nstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder\n3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach\nNummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe\n(Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-\ngung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                                        1647\nSoweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter\nNummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\nII.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in\nmg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                   1 – < 10 MWth      10 – < 50 MWth      50 – 100 MWth        >100 – 300 MWth         > 300 MWth\nSteinkohle                        1 300\n850\n200                  200\nBraunkohle                         1 000\nund                  und\nSO2                                                                                               Schwefel-             Schwefel-\n350 oder\nund                                                                                              minderungs-          minderungs-\n350 oder                       850 und\nSO3                                                                                                   grad                 grad\nWirbelschicht                  Schwefelmin-                   Schwefel-\n≥ 85 vom              ≥ 85 vom\nderungsgrad                   minderungs-\nHundert                Hundert\n≥ 75 vom Hundert                  grad ≥ 75\nvom Hundert\n500                 400                  400\noder 300 bei       oder 300 bei        oder 300 bei\nNOX                       Wirbel-            Wirbel-              Wirbel-                 200                  200\nschicht-           schicht-            schicht-\nfeuerung           feuerung            feuerung\nKohlenmonoxid                     150*)                150                  150                  200                  200\n*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.\nSoweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten\nEmissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-\ngehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als\nBerechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von\na) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,\nb) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich\nein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,\nc) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-\nminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.\nBei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.\nFür Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-\nsionswert für NOx von 300 mg/m3.","1648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nII.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei\nunterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                  < 50 MWth            50 – 100 MWth               >100 – 300 MWth             > 300 MWth\nnaturbelassenes                200\nSO2              Holz\nund                                                               200                        200                        200\nSO3        sonstiger Bio-\n350\nbrennstoff\nnaturbelassenes                250                      250                        250\nHolz\n200\nNOX        sonstiger Bio-                400               350 oder 300\nbrennstoff                                          bei\n300\nWirbelschicht-\nfeuerung\nnaturbelassenes\nHolz, Holz-\n150*)                     150                        200                        200\nKohlen- abfälle nach § 1\nmon-          Abs. 3 Nr. 4\noxid\nsonstiger Bio-\n250*)                     250                        250                        250\nbrennstoff\n*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.\nAls Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder\nTeilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten\nAbfälle bezeichnet.\nII.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei\nunterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                < 50 MWth              50 – 100 MWth               > 100 – 300 MWth               > 300 MWth\n400 bis 200                     200\n(lineare Abnahme von                    und\n100 bis 300 MWth)                Schwefel-\nSO2 und SO3                       850                      850\nund Schwefelmin-                minderungs-\nderungsgrad ≥ 85              grad ≥ 85 vom\nvom Hundert                     Hundert\n250 bei Heizöl EL         200 bei Heizöl EL\nNOx                 350 bei sonstigen        350 bei sonstigen                     200                         150\nBrennstoffen             Brennstoffen\nKohlenmonoxid                       80                        80                            80                          80\nBeim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb\nohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß\nTabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei\nAnlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in\nTabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.\nII.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\nBeim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-\nden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter\nBerücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-\nsauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-\nmer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3\noder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-\ngehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003             1649\nII.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                           C\nGesamtstaub                                                                                  10\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    20\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                      1\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                           10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                  0,03\nFür Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-\nemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von\nSchwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für\nGesamtstaub von 20 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-\ngeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage\nerforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-\nstehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-\naufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für\nFluorwasserstoff von 10 mg/m3.\nII.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                           C\nGesamtstaub                                                                                  30\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    60\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                      4\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                  0,05\nBis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für\nGesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von\nSchwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für\nGesamtstaub von 40 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-\ntelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-\ngeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage\nerforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-\nhender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-\nzung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für\nFluorwasserstoff von 15 mg/m3.\nII.3   Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in\nAnhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach\n§ 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-\nfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit\neinem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-\nstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des\nBetreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-\nsauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1\nNr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-\nmetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des\nnach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.","1650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nFür alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-\nwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das\nZweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\nII.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                             C\nGesamtstaub                                                                                    20\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      10\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                             10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                    0,03\nII.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                             C\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      60\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                    0,05","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003        1651\nAnhang III\nMesstechniken\n1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-\ntiv sein.\n2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-\nren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen\nverfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-\nstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.\n3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-\nmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht\nüberschreiten:\nKohlenmonoxid:                                               10 vom Hundert\nSchwefeldioxid:                                              20 vom Hundert\nStickstoffoxid:                                              20 vom Hundert\nGesamtstaub:                                                 30 vom Hundert\nOrganisch gebundener Gesamtkohlenstoff:                      30 vom Hundert\nChlorwasserstoff:                                            40 vom Hundert\nFluorwasserstoff:                                            40 vom Hundert\nQuecksilber:                                                 40 vom Hundert\nDie validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und\nnach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.\nAnhang IV\nSoweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen\nMassenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:\n21 – OB\nEB =             ҂ EM\n21 – OM\nEB =      Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM =      gemessene Massenkonzentration\nOB=       Bezugssauerstoffgehalt\nOM =      gemessener Sauerstoffgehalt"]}