{"id":"bgbl1-2003-41-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":41,"date":"2003-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2003-08-14T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen\nfür Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer\nVerordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 14. August 2003\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                                          eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des\n– des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19                             Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung\nAbs. 1, des § 7 Abs. 1 bis 4 und des § 23 des Bundes-                         mit der genannten Verordnung genehmigungsbe-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          dürftig sind.“\nmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)                           b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nnach Anhörung der beteiligten Kreise sowie                                 c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n– des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 1 und 3 des                                  „(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                               zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b                             Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungs-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes:                                             wärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließ-\nlich des für die Verbrennung benötigten Brenn-\nstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden\nArtikel 1                                          nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete ge-\nÄnderung der                                           mischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für\nVerordnung über Verbrennungsanlagen                                    Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für\nfür Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe                               Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht.\nDie Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a fest-\nDie Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle                           zulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus\nund ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990                              der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder\n(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6                        aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie                       schutzgesetzes unter Beachtung der Techni-\nfolgt geändert:                                                                  schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA\nLuft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben,\n1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:                            bleiben unberührt.\n„Siebzehnte Verordnung                                        (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbren-\nzur Durchführung                                     nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                               einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-\n(Verordnung über die Verbrennung und die                            linien, die – abgesehen vom Einsatz der in Num-\nMitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)“.                          mer 1.2 des Anhangs der Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                Stoffe – ausschließlich für den Einsatz von\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forst-\nwirtschaft,\n„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\nschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs-                        2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittel-\noder Mitverbrennungsanlagen, in denen                                      industrie, falls die erzeugte Wärme genutzt\nwird,\n1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gas-\nförmige Abfälle oder                                              3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließ-\nlich der Ablaugen aus der Herstellung von\n2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,\nnatürlichem Zellstoff und aus der Herstellung\ndie nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Ver-\nvon Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstel-\nordnung über genehmigungsbedürftige Anla-\nlungsort der Mitverbrennung zugeführt wer-\ngen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche\nden und die erzeugte Wärme genutzt wird,\nflüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Ver-\nbrennung keine anderen oder höheren Emis-                         4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a\nsionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL                           und b des Anhangs der Verordnung über ge-\nauftreten können, oder                                                 nehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnah-\nme von Holzabfällen, die halogenorganische\n3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei\nVerbindungen oder Schwermetalle infolge\nder Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen ent-\neiner Behandlung mit Holzschutzmitteln oder\nstehen,\ninfolge einer Beschichtung enthalten können\nund zu denen insbesondere Holzabfälle aus\nBau- und Abbruchabfällen gehören,\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über               5. Korkabfällen,\ndie Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche\nRecht.                                                                        6. Tierkörpern oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003              1615\n7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und                  Anhangs II zu berechnenden Massenkonzen-\nErdgasvorkommen und deren Förderung auf                     trationen von Luftverunreinigungen im Ab-\nBohrinseln entstehen und dort verbrannt wer-                gas, die in dem jeweils festgelegten Beurtei-\nden,                                                        lungszeitraum nicht überschritten werden\ndürfen;\nbestimmt sind.“\n5. Bezugssauerstoffgehalte\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ndie in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorge-\n„(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für                gebenen oder gemäß den Vorgaben des\nVerbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die                  Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte\nfür Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke                  an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen\nzur Verbesserung des Verbrennungsprozesses                     Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung\nweniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln.               von Anhang IV zu beziehen sind;\nSie findet ferner keine Anwendung auf gasförmi-\n6. Verbrennungsanlagen\nge Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitver-\nbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn                       Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische\ndiese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine                    Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder\nanderen oder höheren Emissionen verursachen                    Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese\nals die Verbrennung von Gasen der öffentlichen                 Verfahren umfassen die Verbrennung durch\nGasversorgung.“                                                Oxidation der oben genannten Stoffe und\nandere vergleichbare thermische Verfahren\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                           wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfah-\nren, soweit die bei den vorgenannten thermi-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       schen Verfahren aus Abfällen entstehenden\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe ver-\nbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung\n„2. Altanlagen                                                 erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungs-\nVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,                anlage einschließlich aller Verbrennungslini-\nen, die Annahme und Lagerung der Abfälle\na) die in Betrieb sind und für die der Plan-               und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem\nfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1                 Gelände befindlichen Vorbehandlungsanla-\ndes Abfallgesetzes vom 27. August 1986                 gen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe\n(BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum               nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den\nBetrieb vor dem 28. Dezember 2002                      Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die\nergangen ist;                                          auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur\nBehandlung und Lagerung von bei der Ver-\nb) die in Betrieb sind und für die eine Geneh-\nbrennung entstehenden Abfällen und Abwas-\nmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-\nser, den Schornstein, die Vorrichtungen und\nImmissionsschutzgesetzes zur Errichtung\nSysteme zur Kontrolle der Verbrennungsvor-\nund zum Betrieb vor dem 28. Dezember                   gänge, zur Aufzeichnung und Überwachung\n2002 erteilt worden ist;                               der Verbrennungsbedingungen;\nc) für die eine Genehmigung zur Errichtung              7. Mitverbrennungsanlagen\nund zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vor                    Anlagen, deren Hauptzweck in der Energie-\ndem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist               bereitstellung oder der Produktion stofflicher\nund die vor dem 28. Dezember 2003 in                   Erzeugnisse besteht und\nBetrieb gegangen sind oder in Betrieb                   – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1\ngehen werden;                                              Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher\nBrennstoff verwendet werden oder\nd) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein\nvollständiger Genehmigungsantrag zur                    – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1\nErrichtung und zum Betrieb nach § 6 oder                   Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung ther-\n§ 16 des Bundes-Immissionsschutzge-                        misch behandelt werden.\nsetzes gestellt worden ist und die vor dem             Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise\n28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen                  erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage\nsind oder in Betrieb gehen werden oder                 nicht in der Energiebereitstellung oder der\ne) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des                Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder                   in der thermischen Behandlung von Abfällen\nvor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-               besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan-\nlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffs-\nschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der\nbestimmung erstreckt sich auf die gesamte\nGewerbeordnung anzuzeigen waren;“.\nMitverbrennungsanlage einschließlich aller\nb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-                    Mitverbrennungslinien, die Annahme und\nkolon ersetzt und folgende Nummern 4 bis 10                    Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1\nangefügt:                                                      Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen\nVorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem\n„4. Emissionsgrenzwerte\nfür Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brenn-\ndie in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorge-           stoffe und Luft, den Kessel, die Abgas-\ngebenen oder gemäß den Vorgaben des                       behandlungsanlagen, die auf dem Gelände","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nbefindlichen Anlagen zur Behandlung und                    „(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder\nLagerung von bei der Mitverbrennung entste-               Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle\nhenden Abfällen und Abwasser, den Schorn-                 oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung\nstein, die Vorrichtungen und Systeme zur                  oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlos-\nKontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur                   senen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-\nAufzeichnung und Überwachung der Ver-                     behältnissen zugeführt werden.“\nbrennungsbedingungen;\nb1) In Absatz 4 wird das Wort „Einsatzstoffe“ durch\n8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie                die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“\ndie jeweilige technische Einrichtung beste-               ersetzt.\nhend aus dem Brennraum und gegebenen-                b2) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einsatzstoffe“\nfalls Brenner und hierzu gehöriger Steue-                 durch die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1\nrungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und              Abs. 1“ ersetzt.\nsonstige Nebeneinrichtungen entsprechend\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über geneh-\nmigungsbedürftige Anlagen;                                 „(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-\ngen sind so auszulegen, zu errichten und zu\n9. Gemischte Siedlungsabfälle\nbetreiben, dass ein unerlaubtes und unbeab-\nAbfälle aus Haushaltungen sowie gewerb-                   sichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den\nliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Ein-          Boden, in das Oberflächenwasser oder das\nrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffen-               Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss\nheit oder Zusammensetzung den Abfällen                    für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder\naus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den                    Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte\ngemischten Siedlungsabfällen im Sinne die-                Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,\nser Verordnung gehören nicht die unter der                das bei Störungen oder der Brandbekämpfung\nAbfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Ver-             anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vor-\nordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I                    gesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das\nS. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der            anfallende Wasser geprüft und erforderlichen-\nVerordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I                     falls vor der Ableitung behandelt werden kann.“\nS. 2833), genannten Abfallfraktionen, die\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nam Entstehungsort getrennt eingesammelt\nwerden, und die anderen, unter der Abfall-                 „(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annah-\ngruppe 20 02 genannten Abfälle;                           me des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mit-\nverbrennungsanlage die Masse einer jeden\n10. Feuerungswärmeleistungen\nAbfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verord-\ndie auf den unteren Heizwert bezogenen                    nung in der jeweils geltenden Fassung, zu be-\nWärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe,               stimmen.“\ndie einer Feuerungs- oder Produktionsanlage\nim Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wer-     5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nden (angegeben in MWth).“                                                       „§ 4\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                                            Feuerung\n(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand\n„(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle            der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird\noder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem          und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an\nBunker auszurüsten, der mit einer Absaugung               organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC)\nauszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der            von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust\nFeuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die           von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts\nFeuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen             eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anfor-\nzur Reinigung und Ableitung der abgesaugten               derungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfäl-\nLuft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für               le oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der\nfeste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1           Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das\nsind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für             Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den\ndiese Stoffe auszurüsten und die bei der Lage-            Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse kran-\nrung entstehende Abluft ist zu fassen.“                   kenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermi-\nschung mit anderen Abfallarten und ohne direkte\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nHandhabung in die Feuerung gebracht werden.\n„(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-\n(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und\nanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur\nzu betreiben, dass die Temperatur der Verbren-\nErkennung und Bekämpfung von Bränden vor-\nnungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Ver-\nzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und\nbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\n-maßnahmen sind so auszulegen, dass im Ab-\nentstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzu-\nfallbunker oder in der Lagereinrichtung entste-\nführung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur)\nhende oder eingetragene Brände erkannt und\nbeträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-\nbekämpft werden können.“                                  wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogen-\nb0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           gehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003             1617\n1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor,               (5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Ver-\nhat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Min-           brennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzu-\ndesttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die           stellen, dass\nMindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten             1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder\nBedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der                 Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn\nVerbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine              beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,\nVerweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-\nhalten werden. Die Messung der Mindesttemperatur            2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder\nmuss an einer nach näherer Bestimmung durch die                 Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen\nzuständige Behörde in der Genehmigung festgeleg-                kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhal-\nten repräsentativen Stelle des Brennraums oder                  ten wird,\nNachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung             3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder\nund gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen                Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn\nStelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen                   infolge eines Ausfalls oder einer Störung von\nBehörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage.                Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschrei-\nDie Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur               tung eines kontinuierlich überwachten Emissi-\nund der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei             onsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind\nInbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder                  sicherheitstechnische Belange des Brand- und\ndurch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes              Explosionsschutzes zu beachten.\nGutachten nachzuweisen.\n(6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten\nund zu betreiben, dass die Temperatur der bei der\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die zustän-\nMitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase\ndigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder\nmindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von\nMindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\nzulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser\neinem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-\nVerordnung eingehalten werden und zumindest ein-\nfen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,\nmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage\nberechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sor-\nunter den geänderten Verbrennungsbedingungen\ngen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C ein-\ndurch Messungen oder ein durch die zuständige\ngehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch\nBehörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen\nunter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweil-\nwird, dass die Änderung der Verbrennungsbedin-\nzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten\ngungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen\nwerden. Die Messung der Mindesttemperatur muss\noder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi-            an einer nach näherer Bestimmung durch die zustän-\nschen Schadstoffen, insbesondere an polyzykli-              dige Behörde in der Genehmigung festgelegten\nschen aromatischen Kohlenwasserstoffen, poly-               repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nach-\nhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten            verbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und\nDibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,           gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stel-\nim Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen ent-         le erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nstehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedin-       im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Ein-\ngungen zu erwarten wären. Für Altanlagen gilt der           haltung der festgelegten Mindesttemperatur und der\nNachweis für ausreichende Verbrennungsbedingun-             Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbe-\ngen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach         triebnahme der Anlage durch Messungen oder durch\nder Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen               ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gut-\nnachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen,           achten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen\ninsbesondere an polyzyklischen aromatischen Koh-            sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollstän-\nlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxi-           dige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1\nnen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyha-          Abs. 1 erreicht wird.\nlogenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils\nnach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingun-               (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständi-\ngen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen               gen Behörden andere Mindesttemperaturen oder\nnach Satz 1 den zuständigen obersten Immissions-            Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)\nschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die          zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der\nVerordnung eingehalten werden und die Emissions-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften vor-\ngrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe,\nzulegen.\nangegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-\n(4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsan-         monoxid eingehalten werden. Die zuständigen\nlage ist mit einem oder mehreren Brennern auszu-            Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den\nrüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens            zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden\nund bei drohender Unterschreitung der Mindest-              der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der\ntemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff,             Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.\ngasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buch-                 (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder\nstabe b des Anhangs der Verordnung über genehmi-            einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrecht-\ngungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen           erhaltung der Verbrennungsbedingungen die Bren-\nflüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund         ner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle\nihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe-              oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum\nren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl           befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die\nEL auftreten können, betrieben werden.                      sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit","1618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nauf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen                           Chrom und seine Verbindungen,\noder höheren Emissionen als bei der Verbrennung                         angegeben als Cr,\nvon Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrecht-                                         insgesamt 0,05 mg/m3\nerhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt                    und“.\nwerden.\nd) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Anhang“ durch\n(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering                 die Angabe „Anhang I“ ersetzt.\nzu halten, insbesondere durch geeignete Abgas-\nführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heiz-            e) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Emissi-\nflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Ab-                     onsgrenzwerte“ die Angabe „nach Absatz 1“ ein-\ngaszügen.“                                                         gefügt.\nf)   In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Altöle“\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                       die Wörter „gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-\nlyse oder Vergasung von Abfällen entstehen\na0) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:\noder“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 des\n„§ 5                                   Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 1a Abs. 1\nAnforderungen an Verbrennungsanlagen“.                     der Altölverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) Das Wort „Anlagen“ wird durch das Wort               g) Absatz 3 wird gestrichen.\n„Verbrennungsanlagen“ ersetzt,\nbb) in Nummer 1 wird in Buchstabe f die Angabe       6a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n„0,20 g/m3“ durch die Angabe „200 mg/                                        „§ 5a\nm3“ ersetzt sowie\nAnforderungen an Mitverbrennungsanlagen\ncc) nach Buchstabe g folgender Buchstabe h\nangefügt:                                              (1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als\n25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-\n„h) Kohlenmonoxid                50 mg/m3;“.        wärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitver-\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                    brennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und\nzu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß\naa) In Buchstabe e wird die Angabe „0,20 g/m3“\nAnhang II in den Abgasen nicht überschritten wer-\ndurch die Angabe „200 mg/m3“ ersetzt so-\nden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die einge-\nwie\nsetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die\nbb) in Buchstabe f die Angabe „0,40 g/m3“                für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brenn-\ndurch die Angabe „400 mg/m3“ ersetzt.               stoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr\ncc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchsta-             als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue-\nbe h angefügt:                                      rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen\nerzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten\n„h) Kohlenmonoxid              100 mg/m3;“.         Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.\nc) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                       (2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker\nDer bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und           oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von\nnach dem neuen Buchstaben b wird folgender               Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2\nneuer Buchstabe c eingefügt:                             Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Rege-\n„c) Arsen und seine Verbindungen\nlungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann,\n(außer Arsenwasserstoff),\nwenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der\nangegeben als As,\njeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom\nBenzo(a)pyren,                                      Hundert übersteigt.\nCadmium und seine Verbin-                              (3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als\ndungen, angegeben als Cd,                           60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-\nWasserlösliche Cobaltverbin-                        wärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,\ndungen, angegeben als Co,                           so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissions-\nChrom(VI)verbindungen                               grenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in\n(außer Bariumchromat und Blei-                      Anhang II Nr. II.1 entsprechend.\nchromat), angegeben als Cr,                            (4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\ninsgesamt 0,05 mg/m3          angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamt-\nstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anfor-\noder\nderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers\nArsen und seine Verbindungen,                       einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert\nangegeben als As,                                   (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu\nBenzo(a)pyren,                                      Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert\nCadmium und seine Verbin-                           nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenz-\ndungen, angegeben als Cd,                           wert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert\nergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100\nCobalt und seine Verbindungen,\nvom Hundert aus der Berechnungsformel in\nangegeben als Co,\nAnhang II zu errechnende Wert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                     1619\n(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom                   machung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nHundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-                         S. 3830) zu vermeiden, zu verwerten oder zu\nleistung aus besonders überwachungsbedürftigen                         beseitigen.“\nAbfällen einschließlich des für deren Verbrennung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Vermeidung\nzusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die\noder“ durch das Wort „die“ ersetzt und die\nGrenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders über-\nWörter „als Abfälle“ gestrichen.\nwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören\nnicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die         c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nStoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an               aa) Das Wort „Verbrennungsrückstände“ wird\npolychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen,                      durch die Wörter „bei der Verbrennung oder\nwie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-                    Mitverbrennung           entstehenden      Abfälle“\nphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und                       ersetzt,\nder untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindes-\ntens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn                bb) nach dem Wort „Schlacken“ wird das Wort\nauf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen                          „Rostaschen,“ eingefügt.\noder höheren Emissionen als bei der Verbrennung\nvon Heizöl EL auftreten können.                           9. § 8 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf                                           „§ 8\neinen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er\nWärmenutzung\nin Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II\nvorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.                         In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen\nist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgege-\n(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitver-\nben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen,\nbrannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6,\nsoweit dies nach Art und Standort der Anlage tech-\nwenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderli-\nnisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entste-\nchen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitver-\nhender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird\nbrennung von unaufbereiteten gemischten Sied-\noder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt\nlungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5\nwird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als\nAbs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang\n0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie\nliegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die\nzu erzeugen.“\neine deutliche Reduzierung einer Belastung mit\nanorganischen Schadstoffen, insbesondere mit\nSchwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen            10. § 10 wird wie folgt geändert:\noder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.                  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Messeinrichtun-\n(8) Die zuständige Behörde hat die Emissions-                 gen“ die Angabe „gemäß Anhang III Nr. 1 und 2“\ngrenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer                 eingefügt.\nnachträglichen Anordnung festzusetzen.“                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                      Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa-\n„§ 6                                    chung ist durch den Betreiber vor der Inbetrieb-\nnahme der Verbrennungs- oder Mitverbren-\nAbleitungsbedingungen für Abgase                       nungsanlage eine Bescheinigung einer von der\nDie Abgase sind in kontrollierter Weise so abzulei-           zuständigen obersten Landesbehörde oder der\nten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien             nach Landesrecht bestimmten Behörde für\nLuftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der                 Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzu-\nAbleitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft               legen.“\nin der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie näheren Bestimmungen sind in der Genehmi-\ngung festzulegen.“                                               In Satz 2 werden die Wörter „acht Wochen“ durch\ndie Wörter „zwölf Wochen nach Kalibrierung und\nPrüfung“ ersetzt.\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              11. § 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 7                                a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nBehandlung der bei der Verbrennung                        „(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung\nund Mitverbrennung entstehenden Abfälle“.                   der Anforderungen gemäß Anhang III\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             1. die Massenkonzentration der Emissionen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nII.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1\n„Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kessel-                 und II.3.2 gemäß Anhang II,\nstäube sowie Reaktionsprodukte und sonsti-\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,\nge Abfälle der Abgasbehandlung sind nach\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissions-                 3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  Abs. 6 oder 7 und","1620         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\n4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen                b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nBetriebs erforderlichen Betriebsgrößen, ins-              „(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kön-\nbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumen,                nen die zuständigen Behörden auf Antrag des\nFeuchtegehalt und Druck,                                Betreibers Einzelmessungen für HCl, HF, SO3\nkontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und             und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber\nauszuwerten. Die Verbrennungs- oder Mitver-                  sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser\nbrennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnah-               Schadstoffe nicht höher sind als die dafür festge-\nme mit geeigneten Messeinrichtungen und Mess-                legten Emissionsgrenzwerte.“\nwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein-    12. § 12 wird wie folgt geändert:\nzelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1\nnach Anhang II nachweislich auszuschließen oder              aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die\nallenfalls in geringen Konzentrationen zu erwar-                   Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-\nten sind und insoweit Ausnahmen durch die                          nungsanlagen“ ersetzt.\nzuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrich-              bb) Satz 4 wird aufgehoben.\ntungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwen-\ndig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der              b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nMassenkonzentration der Emissionen getrocknet                „Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde\nwird.                                                        die telemetrische Übermittlung der Messergeb-\nnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie\n(2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Ab-\neigenständig vornimmt.“\nfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der\nBetriebsweise oder von Einzelmessungen, dass              c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nder Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoff-            „(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,\noxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll              wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1\ndie zuständige Behörde auf die kontinuierliche               oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5\nMessung des Stickstoffdioxids verzichten und                 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstun-\ndie Bestimmung des Anteils durch Berechnung                  denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach\nzulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Vor-                Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2\naussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nach-\nnach Anhang II überschritten wird.\nzuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und\nBetriebsweise von Nass-Rauchgasentschwefe-                       (4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung\nlungsanlagen infolge des Sättigungszustandes                 der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung\ndes Rauchgases und der konstanten Rauchgas-                  mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung\ntemperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas               mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht\nan der Messstelle einen konstanten Wert an-                  nach Absatz 2 aufzunehmen.“\nnimmt, soll die zuständige Behörde auf die konti-\nnuierliche Messung des Feuchtegehalts verzich-        13. § 13 wird wie folgt geändert:\nten und die Verwendung des in Einzelmessungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der\nvorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit                  aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch die Wörter\nden nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierun-                   „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-\ngen vom Betreiber nachzuweisen. Für Queck-                         gen“ ersetzt.\nsilber und seine Verbindungen, angegeben als                 bb) Nach der Angabe „nach § 4 Abs. 2 oder 3“\nQuecksilber, soll die zuständige Behörde auf                       wird die Angabe „oder nach § 4 Abs. 6 oder 7“\nAntrag auf die kontinuierliche Messung verzich-                    eingefügt.\nten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die\nEmissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Num-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2\n„Der Betreiber hat nach Errichtung oder\ngemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hun-\nwesentlicher Änderung der Verbrennungs-\ndert in Anspruch genommen werden.\noder Mitverbrennungsanlagen Messungen\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige                einer nach § 26 des Bundes-Immissions-\nanorganische Fluorverbindungen keine Anwen-                        schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle\ndung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige                         zur Feststellung, ob die Anforderungen nach\nanorganische Chlorverbindungen betrieben wer-                      § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder – bei Vorliegen der\nden, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenz-                   Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 –\nwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2                  nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Num-\nBuchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2,                       mer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1\nII.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II                  und II.3.2 nach Anhang II festgelegten An-\nnicht überschritten werden.                                        forderungen erfüllt werden, durchführen zu\n(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-                    lassen.“\nanlagen sind mit Registriereinrichtungen aus-                bb) In Satz 3 wird das Wort „Einsatzstoffen“\nzurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschal-                   durch die Angabe „Abfällen oder Stoffen\ntungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden.“                        nach § 1 Abs. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                1621\nb1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt geändert:\nfügt:\n„Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander fol-\n„(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind                   gende Stunden und innerhalb eines Kalen-\ndie Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht                     derjahres 60 Stunden nicht überschreiten.\nerforderlich, wenn der Betreiber einer bestehen-                  Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt-\nden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-                       staub darf eine Massenkonzentration von 150\nge gegenüber der zuständigen Behörde belegt,                      Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen\ndass die durchgeführten Maßnahmen keine oder                      als Halbstundenmittelwert, nicht überschrei-\noffensichtlich geringe Auswirkungen auf die Ver-                  ten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie\nbrennungsbedingungen und auf die Emissionen                       § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.“\nhaben.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    17. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Nummer 3“ die Wörter „mit Ausnahme von\nBenzo(a)pyren“ eingefügt.                                „(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember\n2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe                       am 19. August 2003 geltenden Fassung.“\n„Nummer 4“ die Wörter „einschließlich\nBenzo(a)pyren“ eingefügt.                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ncc) In Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch die           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im\nAngabe „Anhang I“ ersetzt.                             neuen Absatz 2 wird das Wort „Verbrennungsein-\nheit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ ersetzt.\n14. § 14 wird wie folgt geändert:\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und im\naa) Nach den Wörtern „zu erstellen und“ werden                neuen Absatz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die\ndie Wörter „vom Betreiber“ eingefügt.                    Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan-\nbb) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die                    lage“, das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch\nAngabe „spätestens acht Wochen nach den                  die Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-\nMessungen“ ersetzt.                                      nungslinien“ und im weiteren Satzverlauf das\nWort „Einheiten“ jeweils durch das Wort „Linien“\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „nach § 5\nAbs. 1“ die Angabe „oder gemäß Anhang II“ ein-                ersetzt.\ngefügt.                                                   f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren\n15. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nHauptzweck in der Energiebereitstellung oder\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht,\naa) Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die                    für die eine Genehmigung zur Errichtung und\nAngabe „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“              zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-\nersetzt.                                                  Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und\ndie die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen\nbb) Nach der Angabe „nach § 5 Abs. 1 Nr. 3“\nwird die Angabe „Buchstabe a und b“ ein-                  nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember\ngefügt.                                                   2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen“\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die\nWörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-\nnungsanlagen“ ersetzt.                           19. § 19 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch das            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWort „bleiben“ ersetzt.                                   aa) In Nummer 3 wird die Angabe „die Schorn-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   steinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft“\nersetzt durch die Angabe „die Ableitungs-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die                     höhe nach der TA Luft in der jeweils gelten-\nWörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-\nden Fassung“.\nnungsanlagen“, das Wort „Verbrennungsein-\nheit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ und              bb) In Nummer 4 wird Buchstabe b und c aufge-\ndas Wort „Verbrennungseinheiten“ durch das                      hoben.\nWort „Verbrennungslinien“ ersetzt. Nach der               cc) In Nummer 4 wird Buchstabe d und e zu\nAngabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ wird\nBuchstabe b und c und wie folgt gefasst:\ndie Angabe „und h“ und nach der Angabe\n„Nr. 2 Buchstabe b“ die Angabe „und h oder                      „b) vom 16. September 1996 über die Besei-\nEmissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und                            tigung der polychlorierten Biphenyle und\norganische Stoffe, angegeben als Gesamt-                             polychlorierten Terphenyle (96/59/EG)\nkohlenstoff nach Anhang II,“ eingefügt.                              (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und","1622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nc) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäi-          b) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-\nschen Parlaments und des Rates vom                fasst:\n4. Dezember 2000 über die Verbrennung             „a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1\nvon Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91)“.              oder 2 über das Errichten oder den Betrieb\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               dort genannter Verbrennungs- oder Mitver-\nbrennungsanlagen oder über das Einhalten\nDas Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die Angabe                  oder Messen der Mindesttemperatur,\n„Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“ und das\nWort „Anlagen“ durch das Wort „Verbrennungs-                 b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über\nanlagen“ ersetzt.                                               den Betrieb von Brennern,“.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                c) Nummer 1 Buchstabe d und e wird wie folgt ge-\nfasst:\n20. § 20 wird wie folgt geändert:                                  „d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über\ndas Errichten oder den Betrieb von Verbren-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         nungs- oder Mitverbrennungsanlagen,\n„§ 20                                e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung,\nWeitergehende Anforderungen                          Registrierung oder Auswertung der Massen-\nund wesentliche Änderungen“.                         konzentration der Emissionen, des Volumen-\ngehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort\nb) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.                             genannten Temperaturen oder der Betriebs-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 größen,“.\n„(2) Der Einsatz besonders überwachungs-               d) Der Nummer 1 werden die Buchstaben f und g an-\nbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den        gefügt:\nEinsatz nicht besonders überwachungsbedürf-                 „f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung\ntiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe                   einer Anlage oder\nvon § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-\ng) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genann-\nschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung\nter Mittelwerte oder die Umrechnung dort\nder Anlage einzustufen.“\ngenannter Messwerte“.\n21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                   e) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:\n„§ 20a\n„3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung\nAnforderungen an die Eignung                             nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nNach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-                 f) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die\nImmissionsschutzgesetzes kann die zuständige                   neuen Nummern 4 bis 8.\nBehörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mit-\ng) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.\nverbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-\ngestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage           h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nbetraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist            „9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung\nund die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb                       nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nder Anlage bietet.“                                                  macht oder, “.\ni) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-\n22. § 21 wird wie folgt geändert:\nmer 10.\na) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter\n„Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“           23. Der bisherige Anhang wird durch die Anhänge I bis IV\nersetzt.                                                 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                    1623\n„Anhang I\nFür den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine\nund Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit\nden angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.\nÄquivalenzfaktor\n2,3,7,8        - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                                          1\n1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)                                         0,5\n1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                                          0,1\n1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                                          0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                                            0,001\n2,3,7,8        - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                                           0,1\n2,3,4,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                                          0,5\n1,2,3,7,8      - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                                          0,05\n1,2,3,4,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,7,8,9    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n2,3,4,6,7,8    - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                                           0,1\n1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                                           0,01\n1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                                           0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                                             0,001","1624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nAnhang II\nBestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen\nDer Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-\nverbrennen.\nDie in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen\nunter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.\nSoweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,\nkommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-\ngrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-\nhalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die\nTagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.\nV Abfall x C Abfall  +  VVerfahren x C Verfahren  =  C\nVAbfall    + VVerfahren\nVAbfall:              Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1\nAbs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.\nBeträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der\nunverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist\nder zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle\noder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.\nVVerfahren:           Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.\nCAbfall:              Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt\nfür die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.\nCVerfahren:           Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen\nEmissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-\nsauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie\n13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-\ngelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in\nder Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.\nFehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb\nder Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.\nC:                    Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-\nanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang\nfür bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-\ngehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die\nrechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-\nonsparameter.\nII.1        Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder\nZementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-\nfe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-\nstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für\ndie zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-\nne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.\nSoweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter\nNummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003           1625\nII.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                          C\nGesamtstaub                                                                                  20\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    10\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                     1\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid                     500\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid                             50\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                           10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                 0,03\nDie zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-\nlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind\nund ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\nzusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden\nkönnen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu\n0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-\nsilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.\nII.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                          C\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    60\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                     4\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid                           200\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                 0,05\nDie zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-\nlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind\nund ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1\nzusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-\nnen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu\n0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den\nQuecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.\nII.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid\nDie zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-\nrungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5\nAbs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der\nZusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-\nnung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.\nII.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx\nAbweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum\n30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die\nEmissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter\nzu vermindern, sind auszuschöpfen.\nII.2   Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe\ngemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-\nstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder\n3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach\nNummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe\n(Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-\ngung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.","1626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nSoweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter\nNummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\nII.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in\nmg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                   1 – < 10 MWth      10 – < 50 MWth      50 – 100 MWth        >100 – 300 MWth         > 300 MWth\nSteinkohle                        1 300\n850\n200                  200\nBraunkohle                         1 000\nund                  und\nSO2                                                                                               Schwefel-             Schwefel-\n350 oder\nund                                                                                              minderungs-          minderungs-\n350 oder                       850 und\nSO3                                                                                                   grad                 grad\nWirbelschicht                  Schwefelmin-                   Schwefel-\n≥ 85 vom              ≥ 85 vom\nderungsgrad                   minderungs-\nHundert                Hundert\n≥ 75 vom Hundert                  grad ≥ 75\nvom Hundert\n500                 400                  400\noder 300 bei       oder 300 bei        oder 300 bei\nNOX                       Wirbel-            Wirbel-              Wirbel-                 200                  200\nschicht-           schicht-            schicht-\nfeuerung           feuerung            feuerung\nKohlenmonoxid                     150*)                150                  150                  200                  200\n*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.\nSoweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten\nEmissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-\ngehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als\nBerechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von\na) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,\nb) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich\nein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,\nc) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-\nminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.\nBei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.\nFür Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-\nsionswert für NOx von 300 mg/m3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003                                       1627\nII.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei\nunterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                  < 50 MWth            50 – 100 MWth               >100 – 300 MWth             > 300 MWth\nnaturbelassenes                200\nSO2              Holz\nund                                                               200                        200                        200\nSO3        sonstiger Bio-\n350\nbrennstoff\nnaturbelassenes                250                      250                        250\nHolz\n200\nNOX        sonstiger Bio-                400               350 oder 300\nbrennstoff                                          bei\n300\nWirbelschicht-\nfeuerung\nnaturbelassenes\nHolz, Holz-\n150*)                     150                        200                        200\nKohlen- abfälle nach § 1\nmon-          Abs. 3 Nr. 4\noxid\nsonstiger Bio-\n250*)                     250                        250                        250\nbrennstoff\n*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.\nAls Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder\nTeilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten\nAbfälle bezeichnet.\nII.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei\nunterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):\nEmissionsparameter                < 50 MWth              50 – 100 MWth               > 100 – 300 MWth               > 300 MWth\n400 bis 200                     200\n(lineare Abnahme von                    und\n100 bis 300 MWth)                Schwefel-\nSO2 und SO3                       850                      850\nund Schwefelmin-                minderungs-\nderungsgrad ≥ 85              grad ≥ 85 vom\nvom Hundert                     Hundert\n250 bei Heizöl EL         200 bei Heizöl EL\nNOx                 350 bei sonstigen        350 bei sonstigen                     200                         150\nBrennstoffen             Brennstoffen\nKohlenmonoxid                       80                        80                            80                          80\nBeim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb\nohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß\nTabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei\nAnlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in\nTabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.\nII.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\nBeim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-\nden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter\nBerücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-\nsauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-\nmer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3\noder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-\ngehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.","1628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nII.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                           C\nGesamtstaub                                                                                  10\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    20\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                      1\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                           10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                  0,03\nFür Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-\nemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von\nSchwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für\nGesamtstaub von 20 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-\ngeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage\nerforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-\nstehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-\naufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für\nFluorwasserstoff von 10 mg/m3.\nII.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                           C\nGesamtstaub                                                                                  30\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                    60\ngasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff                      4\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                  0,05\nBis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für\nGesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von\nSchwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für\nGesamtstaub von 40 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-\ntelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.\nAbweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-\ngeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage\nerforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-\nhender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-\nzung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für\nFluorwasserstoff von 15 mg/m3.\nII.3   Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in\nAnhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach\n§ 1 Abs. 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-\nfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit\neinem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-\nstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des\nBetreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-\nsauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1\nNr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-\nmetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des\nnach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003              1629\nFür alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-\nwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das\nZweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.\nFür die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten\nAnforderungen.\nWeitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-\nkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\nII.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                             C\nGesamtstaub                                                                                    20\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      10\norganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff                                             10\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                    0,03\nII.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                             C\ngasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff                      60\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber                                    0,05","1630            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nAnhang III\nMesstechniken\n1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-\ntiv sein.\n2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-\nren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen\nverfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-\nstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.\n3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-\nmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht\nüberschreiten:\nKohlenmonoxid:                                               10 vom Hundert\nSchwefeldioxid:                                              20 vom Hundert\nStickstoffoxid:                                              20 vom Hundert\nGesamtstaub:                                                 30 vom Hundert\nOrganisch gebundener Gesamtkohlenstoff:                      30 vom Hundert\nChlorwasserstoff:                                            40 vom Hundert\nFluorwasserstoff:                                            40 vom Hundert\nQuecksilber:                                                 40 vom Hundert\nDie validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und\nnach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.\nAnhang IV\nSoweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen\nMassenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:\n21 – OB\nEB =             ҂ EM\n21 – OM\nEB =      Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM =      gemessene Massenkonzentration\nOB=       Bezugssauerstoffgehalt\nOM =      gemessener Sauerstoffgehalt“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003    1631\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 21 Abs. 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\n„2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität\nder Anlage,“.\n2. In § 4a Abs. 3 Satz 1 und in § 21 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung\nüber Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe“ durch\ndie Wörter „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von\nAbfällen“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In Nummer 8.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2, in den Buchsta-\nben a und b jeweils nach den Wörtern „infolge einer Behandlung enthalten\nsind oder Beschichtungen“ die Wörter „nicht aus halogenorganischen Verbin-\ndungen bestehen“ durch die Wörter „keine halogenorganischen Verbindun-\ngen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.\n2. Nummer 8.13 des Anhangs ist wie folgt zu fassen:\nNr.               Spalte 1                         Spalte 2\n„8.13     Anlagen zur zeitweiligen         Anlagen zur zeitweiligen\nLagerung von besonders           Lagerung von nicht besonders\nüberwachungsbedürftigen          überwachungsbedürftigen\nSchlämmen, auf die die Vor-      Schlämmen, auf die die Vor-\nschriften des Kreislaufwirt-     schriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes      schafts- und Abfallgesetzes\nAnwendung finden, mit einer      Anwendung finden, mit einer\nAufnahmekapazität von            Aufnahmekapazität von\n10 Tonnen oder mehr je Tag       10 Tonnen oder mehr je Tag\noder einer Gesamtlager-          oder einer Gesamtlager-\nkapazität von 150 Tonnen         kapazität von 150 Tonnen\noder mehr                        oder mehr, ausgenommen die\nzeitweilige Lagerung bis zum\nEinsammeln auf dem Gelände\nder Entstehung der Abfälle“.\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen\nDie Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Abs. 1 werden in Nummer 6 und 7 jeweils nach den Wörtern „soweit keine\nHolzschutzmittel aufgetragen oder“ die Wörter „enthalten sind und Beschichtun-\ngen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen“ durch die Wörter\n„infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-\norganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.\nArtikel 5\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\nden Wortlaut der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche\nbrennbare Stoffe in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.","1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003\nArtikel 6\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}