{"id":"bgbl1-2003-40-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":40,"date":"2003-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_40.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung","law_date":"2003-07-30T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nVerordnung\nzur Änderung der Länderrisikoverordnung\nVom 30. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes in           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1998 (BGBl. I S. 2776), der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 24\nBuchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                      „Übergeordnete Kreditinstitute einer Instituts-\nS. 2010) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 5                gruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne\ndes Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-                    des § 10a Abs. 2 bis 5 des Kreditwesengeset-\ngesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richt-                    zes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7\nlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche                 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste\nBeaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe ange-                      Volumen der Kredite aller Kreditinstitute inner-\nhörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstel-                      halb der Institutsgruppe oder Finanzholding-\nlung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000                     Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der\n(BGBl. I S. 1857) und in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Ver-               Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                     den Europäischen Wirtschaftsraum sowie\ndienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl.                     außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten\n2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-               von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens\nleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen                      und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro\nBundesbank:                                                              am 31. März, 30. Juni, 30. September oder\n31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt,\nnach diesem Stand der Deutschen Bundes-\nArtikel 1                                     bank Angaben zu diesen Geschäften unter Ver-\nDie Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985                      wendung des Vordrucks „Meldung zum Aus-\n(BGBl. I S. 2497), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11              landskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG“\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),                    (Anlage) einzureichen.“\nwird wie folgt geändert:                                             bb) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch\ndas Wort „Kreditinstitute“ und das Wort\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz über das                 „machen“ durch das Wort „übermitteln“ er-\nKreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetz“                      setzt.\nersetzt.                                                         cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Abs. 10 des\nGesetzes über das Kreditwesen“ durch die\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          Angabe „§ 10a Abs. 10 des Kreditwesengeset-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           zes“ ersetzt.\n„Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im        c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesen-                „Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den\ngesetzes sind und bei denen das Volumen der Kre-              Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19\ndite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mit-              Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe\ngliedstaaten der Europäischen Union, der anderen              der §§ 2 bis 10a der Großkredit- und Millionen-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                  kreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I\npäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der                  S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung zu\nSchweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika,                 berücksichtigen; § 20 des Kreditwesengesetzes\nKanadas, Japans, Australiens und Neuseelands                  sowie die §§ 16 bis 20 der Großkredit- und Millio-\ninsgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni,            nenkreditverordnung sind nicht anzuwenden.“\n30. September oder 31. Dezember eines jeden\nJahres übersteigt, haben nach diesem Stand der             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Bundesbank Angaben über diese Ge-                    „(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1\nschäfte unter Verwendung des Vordrucks „Meldung               oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche\nzum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3                   Länder zu beschränken, in denen das Volumen der\nKWG“ (Anlage) einzureichen.“                                  Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003             1603\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                        der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\nchende Verschlüsselungsverfahren anzuwen-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiganstalt der                den.“\nLandeszentralbank“ durch die Wörter „Filiale\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Landeszentralbanken“\nder Deutschen Bundesbank“ und die Wörter\ndurch die Wörter „Hauptverwaltungen der Deut-\n„beginnend am 30. September 1996“ durch die\nschen Bundesbank“ und werden die Wörter „Bun-\nWörter „beginnend am 30. September 2003“\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die\nersetzt.\nWörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            aufsicht“ ersetzt.\n„Die Einreichung der Meldungen kann auch\ndurch Übermittlung der Daten auf automatisiert   4. Die Anlage zur Länderrisikoverordnung erhält die aus\nverarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der         der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nDatenfernübertragung erfolgen, soweit die\nDeutsche Bundesbank ein solches Verfahren\nvorsieht und dem jeweiligen Stand der Technik                              Artikel 2\nentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Datensicherheit getroffen werden; im Falle   in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 2003\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","Anlage zur Länderrisikoverordnung\nMeldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG                                                                                                              1604\nBlatt __________\nAn die Hauptverwaltung                                  Firma des meldenden Kreditinstituts\n__________________________________                      ________________________________________________________________________________________                                              Kreditinstituts-/\nzur Weiterleitung an die                                bei nachgeordneten Kreditinstituten:                                                                                                  Finanzholding-Gruppe\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nauch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG)\nEinzelinstitut\n________________________________________________________________________________________                                              Stand\nDeutsche Bundesbank – Zentrale –                        앮 Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV)                                                                     Ende:\nFrankfurt am Main                                          앮 Übergeordnetes Kreditinstitut\n앮 Nachgeordnetes Kreditinstitut\n앮 Einzelkreditinstitut 2)\n앮 Zusammengefasste Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV                                                                                                     Beträge in Mio. Euro1)\nLand 3)     Länder-     Kredite 4)                                                                                Zusatzangaben\nschlüssel                  darunter:                                                                                Sicherheiten 8)              Einzelwertberichtigungen und\nInsgesamt                                                                  Unter-         Lokalfinan-                                                                             Unter-          Unter-\n(ohne Lokal-   Forderun-      kurzfristige    Schuldver-     noch nicht    schieds-       zierungen     gemäß             sonstige   Rückstellungen 9) bei Krediten               schieds-        schieds-\n(Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6))\nfinanzierung   gen gemäß      Handels-        schreibun-     in Anspruch   betrag         in einem      § 20 Abs. 2                                                               betrag          betrag\nin einem       § 19 Abs. 1    kredite 6)      gen und        genom-        zwischen       anderen       Satz 1 Nr. 2                 für Adres-     für Länder-     darunter:     zwischen        zwischen\nanderen        Satz 2 Nr. 4                   andere         mene Kre-     tatsächlich    Staat 5)      KWG                          senrisiko      risiko          für kurz-     Anschaf-        Buchwert\nStaat 5)       KWG ohne                       festverzins-   ditzusagen    zurechen-                                                                                fristige      fungswert       und höhe-\nkurzfristige                   liche Wert-    gemäß § 19    barem Kre-                                                                               Handels-      und Nomi-       rem Nomi-\nHandels-                       papiere im     Abs. 1        ditbetrag                                                                                kredite       nalwert bei     nalwert bei\nkredite                        Land (1) an-   Satz 3        und dem                                                                                                Forderun-       Wertpapie-\nsässiger       Nr. 13        Gesamt-                                                                                                gen der         ren der\nEmittenten     und 14        betrag in                                                                                              Spalte (4)10)   Spalte (6)11)\ngemäß § 19     KWG           Spalte (3)7)\nAbs. 1\nSatz 2 Nr. 5\nKWG\n(1)          (2)         (3)            (4)             (5)            (6)           (7)            (8)            (9)           (10)             (11)        (12)           (13)            (14)          (15)            (16)\nSumme/\nZwischen-\nsumme\nFür die Richtigkeit der Meldung\nFirma, Unterschrift                                  Datum                                                     Sachbearbeiter                                         Telefon\n______________________________________               ______________________________________                    ______________________________________                 ______________________________________\nAnmerkungen siehe Rückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003                          1605\nRückseite\nAnmerkungen\n1) Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen:\n– Fremdwährungsbeträge sind zum jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank\nveröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.\n– Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und\nVerkaufskursen des Meldestichtages zugrunde zu legen.\n2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG vorliegt.\n3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements und Engagements gegenüber internationalen Organisationen außerhalb der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands, die mindes-\ntens 1 Mio. Euro (vor kaufmännischer Rundung) betragen. Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses\nder Länder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen aus: Bankenstatistik, Richtlinien und Kundensystematik, Statis-\ntische Sonderveröffentlichung 1 der Deutschen Bundesbank.\n4) Alle auf der Basis der §§ 2 bis 10a GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelun-\ngen des § 20 KWG sowie der §§ 16 bis 20 GroMiKV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden\nLand; Forderungen der Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat an eigene Häuser außerhalb des\nGeltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefassten Meldung\nwegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen\n(Bruttoausweis). Ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem\nsie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen sind nicht dem Sitzland zuzuordnen, sondern gesondert aufzuführen.\nKredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem\nNominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat. Wer-\nden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere sind\nmit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.\nBei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie über-\nnommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag (§§ 4 bis 8 i.V.m. § 2 GroMiKV) maßgebend.\nAnlagen in Investmentfonds können bei Anwendung des Transparenzansatzes gemäß der in § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV darge-\nstellten Methode berücksichtigt werden.\n5) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.\n6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem\nImport- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen.\nUnter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u. a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer\nBanken im Bestand sowie Exportfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.\n7) Ist der tatsächlich zurechenbare Kreditbetrag kleiner als der Gesamtbetrag gemäß Spalte 3 (insbesondere bei Krediten an Kredit-\nnehmer mit Sitz in Offshore-Zentren, die von diesen nur durchgeleitet werden und damit nicht bei ihnen verbleiben), ist der entspre-\nchende Unterschiedsbetrag mit negativem Vorzeichen anzugeben und mit positivem Vorzeichen dem Land zuzurechnen, bei dem\ndas letztendliche Länderrisiko liegt. § 1 Abs. 4 gilt insoweit nicht. Sicherheiten, Wertberichtigungen und Rückstellungen für diese\nKredite (Spalten 10 bis 13) sind auf das Land zu beziehen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt, und bei diesem anzugeben.\n8) Anzugeben sind neben den Sicherheiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG (Spalte 10) alle sonstigen verwertbaren, einzelkredit-\nbezogenen Sicherheiten (Spalte 11), sofern sie nicht dem gleichen Länderrisiko unterliegen wie der Kredit.\n9) Angaben grundsätzlich nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses oder Zwischenabschlus-\nses; zur Ermittlung zusätzlicher Wertberichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres sind plausible Schätzungen vorzu-\nnehmen. Stille Reserven gemäß § 340f HGB (§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten\ngebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.\nRisikovorsorge für Länderrisiken, die schon durch die Risikovorsorge für Adressenrisiken abgedeckt wurde („indirekte Länder-\nrisiken“), ist in der Spalte 12 abzusetzen und in der Spalte 13 aufzuführen.\n10) Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrunde liegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berück-\nsichtigt wurden.\n11) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden."]}