{"id":"bgbl1-2003-40-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":40,"date":"2003-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_40.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2003-08-10T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 10. August 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          tens einem Vertreter ununterbrochen in der\nVertreterversammlung vertreten sind oder\n2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemein-\nArtikel 1\nschaftsliste angehörten und mindestens ein\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                           Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-                      ununterbrochen der Vertreterversammlung an-\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-              gehört oder\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt                  3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlags-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003                   liste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste\n(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:                               angehört hatten und nur deshalb nicht mit min-\ndestens einem Vertreter ununterbrochen der\n1. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeiter                 Vertreterversammlung angehören, weil der oder\nund Versichertenälteste der Angestellten“ gestrichen.                 die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als\nMitglied berufen worden waren.\n2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSchließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufstellung“ die               vereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmerverei-\nWörter „bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um          nigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3\nvier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche             nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der\nStellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei            bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununter-\nunberücksichtigt“ angefügt.                                   brochen in der Vertreterversammlung vertreten\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 war.“\n„Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können      6. § 48b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes\nsowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwal-        „Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung\ntungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Kranken-          vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei\nkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein           denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach\nzweiter persönlicher Stellvertreter benannt wer-           § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt.“\nden.“\n7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungs-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeiter und die              bereich dieses Gesetzbuchs“ durch die Wörter\nVersichertenältesten der Angestellten je für sich             „in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)\ngetrennt“ gestrichen.                                         Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder ge-\n4. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Mitglieder“           wöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-\ndurch die Wörter „deren Mitglieder sowie die Mit-                 bereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in\nglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse“ ersetzt.             der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl\nnur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem\n5. § 48 wird wie folgt geändert:                                     107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme\nan der Wahl stellen.“\n„Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicher-\nten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjah-\n8. § 51 Abs. 9 wird aufgehoben.\nres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung\nmaßgebend.“\n9. § 54 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlags-\nlisten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeit-      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnehmervereinigungen sowie deren Verbände ent-                 aa) In Satz 1 werden das Wort „Bundespost“\nsprechend. Das gilt nicht, wenn diese                               durch die Wörter „Post AG“ ersetzt und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003              1601\nWörter „als Standardbriefe ohne besondere                bb) In Nummer 8 werden die Wörter „im Inland“\nVersendungsform“ gestrichen.                                  durch die Wörter „im Gebiet der Europäischen\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                          Gemeinschaften“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n10. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaf-\n„In der Knappschaftsversicherung müssen der Vor-                 ten in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten\nsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende              des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nverschiedenen Gruppen angehören.“                                schaftsraum und die Schweiz gleich.“\n11. § 83 wird wie folgt geändert:                             12. In § 48 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 7 und § 60 Abs. 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Satz 2 werden jeweils das Wort „Wahlankündigung“\ndurch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt.\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Anteilen an Sondervermögen nach dem\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften,                               Artikel 2\nwenn sichergestellt ist, dass für das Son-\nInkrafttreten\ndervermögen nur Vermögensgegenstände\ngemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nVorschrift erworben werden dürfen,“.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}