{"id":"bgbl1-2003-40-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":40,"date":"2003-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_40.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -","law_date":"2003-08-10T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1597\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 27. Januar 2003\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –\nVom 10. August 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Berlin am 27. Januar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland\n– Körperschaft des öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.\n(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nAnpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des\nArtikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages\nin der Form eines Bundesgesetzes.\nArtikel 3\nDas Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\nvertreten durch den Bundeskanzler,\nund\ndem Zentralrat der Juden in Deutschland\n– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,\nvertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten\nPräambel                                Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind\nsich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom\nIm Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwor-\nZentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges\ntung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutsch-\nKriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.\nland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische\nBevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, gelei-\ntet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in\nDeutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu                                    Artikel 3\nder jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu                                   Zahlungsmodalitäten\nvertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem\nDie Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem\nZentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:\nViertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai,\n15. August und 15. November gezahlt.\nArtikel 1\nZusammenwirken\nArtikel 4\nDie Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutsch-\nland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem                        Prüfung der Verwendung der Mittel\nSelbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums          Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung\noffen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche  der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen ver-\nZusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Inter-         eidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rech-\nessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung         nung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundes-\nliegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des       regierung vorzulegen.\ndeutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen\nGemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen\nAufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie                                  Artikel 5\nden Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner\nWeitere Einrichtungen des Zentralrats\nüberregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung\nfinanziell unterstützen.                                               (1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher\ngeförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutsch-\nArtikel 2                              land – Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur\nErforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit\nStaatsleistung\nSitz in Heidelberg – auf freiwilliger Basis unterstützen.\n(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundes-\n(2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt\nrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland\nderzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen\njährlich einen Betrag von\nmit den Ländern.\n3 000 000 €,\n(3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf\nbeginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit        der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.\ndem Haushaltsjahr 2003.\n(4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich fest-\n(2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von         zulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts\njeweils fünf Jahren – beginnend im Jahr 2008 – hinsichtlich einer   nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003                        1599\nArtikel 6                           Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesent-\nlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertrags-\nAusschluss weiterer Leistungen\nschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.\n(1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in\nArtikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finan-\nziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland heran-                                     Artikel 8\ntragen.                                                                                 Freundschaftsklausel\n(2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende             Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende\nLeistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene           Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertra-\nbleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche   ges in freundschaftlicher Weise beseitigen.\nLeistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den\nGUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe\nauf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den                                     Artikel 9\nLändern vom 21. Juni 1957.                                                                 Zustimmung des\nDeutschen Bundestages, Inkrafttreten\nArtikel 7\n(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundes-\nVertragsanpassung                         tages durch ein Bundesgesetz.\nDie Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Fest-        (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem\nlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der       diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.\nBerlin, den 27. Januar 2003\nFür die Bundesrepublik Deutschland                        Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.\nGerhard Schröder                                                     Paul Spiegel\nBundeskanzler                                                         Präsident\nCharlotte Knobloch\nVizepräsidentin\nDr. M i c h e l F r i e d m a n\nVizepräsident"]}