{"id":"bgbl1-2003-40-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":40,"date":"2003-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_40.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz - KDVNeuRG)","law_date":"2003-08-09T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003               1593\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung\n(Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz – KDVNeuRG)\nVom 9. August 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen\noder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzu-\nreichen.\nArtikel 1                              (3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen\nGesetz                              Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin\nüber die Verweigerung des Kriegsdienstes                oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt\nmit der Waffe aus Gewissensgründen                   oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem\n(Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG)                  können Personen benannt werden, die zu Auskünften\nüber die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.\n§1                                  (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann\nfrühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebens-\nGrundsatz                            jahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetz-\n(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das        lichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf\nGrundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des         es nicht.\nArtikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegs-          (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger\ndienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschrif-    den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des\nten dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder         17. Lebensjahres stellen, wenn er\nKriegsdienstverweigerer anerkannt.\n1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivil-\n(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des         dienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein\nWehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als            gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder\nErsatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes\nzu leisten.                                                  2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1\ndes Zivildienstgesetzes,\n§2                                   b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder\nseines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Ver-\nAntrag\npflichtung zuzustimmen, und\n(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der\nWaffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den           c) die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des\nZivildienst (Bundesamt) auf Antrag.                                  Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit\ndem Antragsteller nach dessen Anerkennung als\n(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom                Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,\nAntragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim\nKreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf      beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann\ndas Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne         frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebens-\ndes Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten.    jahres gemustert werden.\nEin vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine            (6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin\npersönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für       oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet","1594            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu.            (2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das\nDie Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehr-      Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein\npflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar         Protokoll auf.\ngeworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\n(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach\nsowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Per-\n§ 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn\nsonalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinar-\nZweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin\nvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle bei-\noder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist,\nzufügen.\ndass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungs-\nzeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin\n§3\noder der Antragsteller ist über die Einholung des\nFolgen des Antrags                         Führungszeugnisses zu unterrichten.\n(1) Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfas-       (4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung\nsung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der           findet durch das Bundesamt nicht statt.\nPflicht, sich zur Musterung vorzustellen.\n(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen\n(2) Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grund-       Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller\nwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar         die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine\nabgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Der Antrag           Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer münd-\nhindert die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht,            lichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeit-\nwenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antrag-          geber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt\nstellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt    weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antrag-\nworden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einbe- steller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden\nrufen werden kann. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein     die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch\nfrüherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt      die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn\noder zurückgenommen worden ist.                                die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbst-\nständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen\n§4                                ermöglicht werden kann.\nVorrangige Entscheidung                          (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-\nBeantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Aner-           en und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der             das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur\nWaffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig          Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall\nzu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten         und notwendigen Aufwendungen zu regeln.\nWehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder\nschriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für\n§7\nAusfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für\nReservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienst-                             Ablehnung des Antrags\nleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.\n(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn\n§5                                1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antrag-\nstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer\nAnerkennung                                 Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das\nDie Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und         Bundesamt vervollständigt hat,\nder Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzu-\n2. die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf\nerkennen, wenn\nKriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und\n1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),                        gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstelle-\n2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegs-               rin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermö-\ndienstverweigerung zu begründen geeignet sind und              gen oder\n3. das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bun-          3. Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antrag-\ndesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel             stellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen\nan der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder           Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht aus-\ndes Antragstellers begründen oder die Zweifel auf-             geräumt wurden.\ngrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.            (2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer\nLadung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das\n§6                                Bundesamt nach Aktenlage.\nAnhörung\n(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der                                         §8\nAngaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt\nVertretung bei der Anhörung\nes ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats\nzu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die           Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder\nAngaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen           des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von\nweiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den        den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körper-\nAntragsteller auch mündlich befragen (mündliche An-            schaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen\nhörung).                                                       zugelassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003              1595\n§9                               rin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der\nWiderspruchsverfahren                       nicht gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zivil-\ndienstpflichtig ist, werden ein Jahr nach dem Abschluss\n(1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff.     des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Ge-          Abs. 6 übermittelten Personalakten sind der für die Perso-\nsetz nichts anderes bestimmt ist.                             nalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehr-\n(2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller       dienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem\nkann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche    zuständigen Kreiswehrersatzamt zu übermitteln.\nVertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig An-             (3) Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung\nträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.                     eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknah-\n(3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entspre-        me einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, über-\nchend.                                                        mittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des\nBetroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung\n§ 10                              zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen,\nReservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreis-\nVerwaltungsgerichtliches Verfahren                 wehrersatzamt. Das Gleiche gilt, wenn die Antragstellerin\n(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem        oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt oder auf\nBundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2         die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-\nentsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung             dienstverweigerer verzichtet. Eine Ausfertigung der Ent-\nbleibt unberührt.                                             scheidung des Bundesamtes ist beizufügen.\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde          (4) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts        Wehrpflichtigen, die nicht als Kriegsdienstverweigerer\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde        anerkannt worden sind, werden vom Bundesamt so lange\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver-      aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3\nbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und          Abs. 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die\ndie Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg            Akten über das Anerkennungsverfahren von Berufssolda-\nnach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-         tinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen sind so\nzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den             lange aufzubewahren wie bei Wehrpflichtigen. Ist die Auf-\nRechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts-         bewahrungsfrist abgelaufen, sind die Akten unverzüglich\nverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                  zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die in\nDateien gespeicherten personenbezogenen Daten.\n§ 11\n§ 13\nSpannungs-\nund Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst                                Übergangsregelung\n(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes)          Die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und\nund im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)     Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängigen\n1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,                    Verfahren werden in dem Bearbeitungsstand, in dem sie\nsich zu diesem Zeitpunkt befinden, vom Bundesamt\n2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen      fortgeführt. Ist im Verfahren vor den Ausschüssen oder\nverkürzt werden und                                       Kammern für Kriegsdienstverweigerung die Entscheidung\n3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des            verkündet, aber noch nicht schriftlich zugestellt worden,\nBundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer              bewirken die Wehrersatzbehörden die Zustellung.\nBekanntgabe zu erheben.\n(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen, die von der Bundes-\nregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind\nArtikel 2\n(§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes), entsprechend anzu-\nwenden.                                                                               Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes\n§ 12                                 Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nAktenführung                          machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt\ngeändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 21. August\n(1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin\n2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:\noder des Antragstellers im Bundesamt ist § 36 des Zivil-\ndienstgesetzes entsprechend anzuwenden.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie\n(2) Akten über das Anerkennungsverfahren eines aner-           folgt gefasst:\nkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig\nist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheides               „§ 26 (weggefallen)“.\nspätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildiens-\ntes vernichtet; wird der anerkannte Kriegsdienstverwei-       2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kriegsdienst-\ngerer nicht zum Zivildienst herangezogen, werden die              verweigerungsgesetzes“ die Angabe „vom 28. Februar\nAkten nach Ablauf des Jahres, in dem er das 32. Lebens-           1983 (BGBl. I S. 203)“ gestrichen.\njahr vollendet hat, vernichtet. Akten über das Anerken-\nnungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweige-        3. § 26 wird aufgehoben.","1596           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nArtikel 3                                                    Artikel 4\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),               Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2003            Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten\n(BGBl. I S. 657), wird wie folgt geändert:                    das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar\n1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\n1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.                                Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667), und die\nKriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Januar\n2. § 36 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 1984 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 2 der Verord-\n„§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweige-        nung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221), außer\nrungsgesetzes bleibt unberührt.“                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck"]}