{"id":"bgbl1-2003-40-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":40,"date":"2003-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern","law_date":"2003-08-09T00:00:00Z","page":1590,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\nGesetz\nzur Bekämpfung des Missbrauchs von\n0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern\nVom 9. August 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-\nMehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Fest-\nnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden\nArtikel 1                               Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger\nPreisbestandteile zusammen mit der Rufnummer\nÄnderung des Telekommunikationsgesetzes                     anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer\nDas Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996                  0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer\n(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom          nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-\n21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird wie folgt ge-            bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist\nändert:                                                           darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetz-\npreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der\n1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:            zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiens-\nten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden\n„§ 43a                               Daten anzugeben.\nAuskunftsanspruch, Datenbank                        (2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-\nfür 0900er-Mehrwertdiensterufnummern                  Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen\n(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde              Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensteruf-\nAuskunft über den Namen und die ladungsfähige                  nummern, hat derjenige, der den vom Letztverbrau-\nAnschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-          cher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme die-\nMehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet.            ser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflich-\nDiese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen               tigkeit dem Letztverbraucher den für die Inan-\nerteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von               spruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis\nihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1            aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inan-\ngenannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss                 spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und\ninnerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der An-              sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Sat-\nfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden.            zes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der\nDie Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforder-               Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wie-\nlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu         derum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach\nhalten. Jeder, der die entsprechende 0190er-Mehr-              der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des\nwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt,             Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf\nist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer ver-           hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist.\npflichtet.                                                     Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor\nBeginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den\n(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wer-\nZeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Ver-\nden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde\npflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermitt-\nerfasst. Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdienste-\nlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder\nrufnummern ist unter Angabe des Namens und der\n0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf\nladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im\ndas vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn\nInternet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegen-\nder Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der\nüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der\nDienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über\nDatenbank gespeicherten Daten verlangen.\nden erhobenen Preis informiert wurde.\n§ 43b                                   (3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder\n0900er-Mehrwertdiensterufnummern            abgerechnete\nBedingungen für die Nutzung von 0190er-                Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute\noder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern                  betragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sech-\n(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs-                zigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig\noder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regel-             über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnum-\nmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet             mern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003                   1591\nauf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preis-              „9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a\ngrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für                      Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwider-\n0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern                           handelt,\ndürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor                 9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine\nInanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem                        Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nDiensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legiti-                  oder nicht rechtzeitig macht,\nmiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.\n9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-\n(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder                    dung mit Satz 5, den dort genannten Preis\n0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist,                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nhat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehr-                      rechtzeitig ansagt,\nwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerech-\nnet werden, nach einer Stunde automatisch zu tren-                 9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung\nnen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen wer-                      nicht oder nicht rechtzeitig trennt,\nden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme                   9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer ein-\nder Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter                        setzt,\ndurch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzel-\n9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen\nheiten regelt die Regulierungsbehörde.\nDialer einsetzt,“.\n(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „fünf-\nMehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur einge-\nhunderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen\nsetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der\ndes Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis\nRegulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorge-\nzu einhunderttausend Euro,“ eingefügt.\ngebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr\ngegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechts-\nwidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmände-         3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:\nrungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die        „(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder\nRegulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Re-           0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese\ngistrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugeben-          Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter\nden schriftlichen Versicherung.                               Form hergestellt wurden und die den Vorgaben des\n(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der           § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum\nTelekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerech-            1. Februar 2004 verwendet werden.\nnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von             (7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach\nder Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestell-         § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwert-\nten Gasse angeboten werden.                                   diensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehr-\nwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab\n§ 43c                               dem 1. Februar 2004.“\nBefugnisse der Regulierungsbehörde\n(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der                                      Artikel 2\nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeig-                                    Änderung der\nnete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetz-              Telekommunikations-Datenschutzverordnung\nlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingun-\ngen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.          Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom\nInsbesondere kann die Regulierungsbehörde bei             18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) wird wie folgt ge-\nNichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auf-      ändert:\nerlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte\nNummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der gesicher-   1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\nten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer             „Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er-\n0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ge-              Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert\ngenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Num-            werden.“\nmer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer\nanordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rech-          2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“\nnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswid-        ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4“.\nrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine\nRechnungslegung vorzunehmen.\n(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse                                      Artikel 3\nanderer Behörden bleiben unberührt.                                             Weitere Änderung\n(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den                des Telekommunikationsgesetzes\nVerdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit        Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\nbegründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-        (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses\ntungsbehörde mit.“                                        Gesetzes, wird wie folgt geändert:\n2. § 96 wird wie folgt geändert:                             1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:\na) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende               „(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-\nNummern 9a bis 9f eingefügt:                              Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefax-","1592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003\ndiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letzt-      2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruch-            Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Ent-\ngeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inan-\nspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je\nMinute oder je Inanspruchnahme einschließlich der                                       Artikel 4\nUmsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nMaßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung der\nPreis während der Inanspruchnahme des Mehrwert-\nTelekommunikations-Datenschutzverordnung können auf\ndienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarif-\nGrund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechts-\nabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis\nverordnung geändert werden.\nnach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung\nmuss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Ent-\ngeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des\nBeginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach                                  Artikel 5\nSatz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer\nRufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwert-                                    Inkrafttreten\ndiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich           (1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.\nvereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor\n(2) Artikel 3 tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBeginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach\nMaßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis             (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-\ninformiert wurde.“                                        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}