{"id":"bgbl1-2003-4-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":4,"date":"2003-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/4#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_4.pdf#page=32","order":6,"title":"Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung","law_date":"2003-01-14T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nAnordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Anordnung über\ndie Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder\nWehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 14. Januar 2003\nI.\nDie Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im\nWiderspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\noder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nvom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Anordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Anordnung vom 20. September 2002 (BGBl. I\nS. 3963), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:\n„Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der\nBundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundes-\nwehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichs-\nverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehr-\nverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren\nSitz haben, soweit der Widerspruch von einem Beamten des Verwaltungs-\npersonals dieser Institute, von einer Anwärterin bzw. Baureferendarin oder\neinem Anwärter bzw. Baureferendar an diesen Instituten oder von einem an\ndiese Institute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten erhoben\nworden ist.“\n2. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird Satz 3.\n3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese\nBefugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und\nden Bundeswehrverwaltungsschulen.“\n4. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird Satz 3.\n5. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese\nBefugnis der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fach-\nbereich Bundeswehrverwaltung.“\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 2003\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck"]}