{"id":"bgbl1-2003-4-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":4,"date":"2003-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/4#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_4.pdf#page=31","order":5,"title":"Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)","law_date":"2003-01-10T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                     127\nAnordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und\nBundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)\nVom 10. Januar 2003\nDie Allgemeine Anordnung über die Ernennung und                     2. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach\nEntlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten,                        § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähi-\nüber die Übertragung von Befugnissen, die Regelung                        gung für die\nvon Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und                          a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des\ndie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis                          Bundes,\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung                        b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des\nBMVBW) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746) wird wie                         Bundes,\nfolgt geändert:                                                        3. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\ndie Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Aner-\nI.                                        kennung der Befähigung für die Laufbahn des\ngehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes\n1. In Abschnitt A) I. I. a) wird hinter dem Wort „Flugunfall-             des Bundes zu entscheiden,\nuntersuchung“ angefügt:\n4. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Be-\n„– Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung“.                           fugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung\nder Befähigung für die\n2. In Abschnitt B) I. wird hinter dem Wort „Flugunfall-                   a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Diens-\nuntersuchung“ das Wort „und“ gestrichen und an-                          tes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ngefügt:                                                                  des Bundes,\n„– Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und“.                       b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\n3. Abschnitt B) III. Abs. 1 Ziffer 3 wird wie folgt neu ge-                  Bundes,\nfasst:                                                                c) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-\n„3. nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz                            tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrts-\nMietbeiträge zu bewilligen (Nr. 12.5.15 der All-                     verwaltung des Bundes\ngemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-                        zu entscheiden,\numzugskostengesetz)“.\n5. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bun-\ndesamt, dem Bundesamt für Bauwesen und\n4. Abschnitt B) VI. wird wie folgt neu gefasst:                           Raumordnung sowie den Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4\n„VI.\nBLV, über die Anerkennung der Befähigung für die\nÜbertragung von Befugnissen                               Laufbahn des höheren technischen Verwaltungs-\nnach der Bundeslaufbahnverordnung                            dienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung\nzu entscheiden,\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen überträgt                                            6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befug-\nnis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahn-\n1. den in Abschnitt I genannten Behörden nach § 1a\nbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den\nAbs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die\nFällen des § 37 BLV.“\nBefugnis, über die Ausgestaltung von Personalent-\nwicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie für\ndas Personalmanagement in den Behörden der                                               II.\nBVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ                   Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\n99) zu entscheiden,                                         lichung in Kraft.\nBerlin, den 10. Januar 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIn Vertretung\nRalf Nagel"]}