{"id":"bgbl1-2003-4-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":4,"date":"2003-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_4.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes","law_date":"2003-01-23T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":6,"num_pages":24,"content":["102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nVom 23. Januar 2003\nAuf Grund des Artikels 73 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwal-\ntungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)\nwird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der ab\ndem 1. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. September 1998\n(BGBl. I S. 3050),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),\n3. den nach Artikel 25 teils am 1. Januar 2002, teils am 29. Juni 2002 in Kraft\ngetretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),\n4. den am 1. Februar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).\nBerlin, den 23. Januar 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 103\nVerwaltungsverfahrensgesetz\n(VwVfG)\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 3\nAmtliche Beglaubigung\nTeil I\n§ 33  Beglaubigung von Dokumenten\nAnwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,\nelektronische Kommunikation, Amtshilfe               § 34  Beglaubigung von Unterschriften\n§ 1  Anwendungsbereich\n§ 2  Ausnahmen vom Anwendungsbereich                                                        Teil III\n§ 3  Örtliche Zuständigkeit                                                           Verwaltungsakt\n§ 3a Elektronische Kommunikation\nAbschnitt 1\n§ 4  Amtshilfepflicht\nZustandekommen des Verwaltungsaktes\n§ 5  Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\n§ 35  Begriff des Verwaltungsaktes\n§ 6  Auswahl der Behörde\n§ 36  Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\n§ 7  Durchführung der Amtshilfe\n§ 37  Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n§ 8  Kosten der Amtshilfe\n§ 38  Zusicherung\n§ 39  Begründung des Verwaltungsaktes\nTeil II\n§ 40  Ermessen\nAllgemeine Vorschriften\nüber das Verwaltungsverfahren                  § 41  Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\n§ 42  Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\nAbschnitt 1\nVerfahrensgrundsätze                                                Abschnitt 2\n§ 9  Begriff des Verwaltungsverfahrens                                      Bestandskraft des Verwaltungsaktes\n§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens              § 43  Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\n§ 44  Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\n§ 11 Beteiligungsfähigkeit\n§ 45  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\n§ 12 Handlungsfähigkeit\n§ 46  Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\n§ 13 Beteiligte\n§ 47  Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\n§ 14 Bevollmächtigte und Beistände\n§ 48  Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\n§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten\n§ 49  Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes\n§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen\n§ 49a Erstattung, Verzinsung\n§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben\n§ 50  Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren\n§ 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse\n§ 51  Wiederaufgreifen des Verfahrens\n§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen\nEingaben und bei gleichem Interesse                      § 52  Rückgabe von Urkunden und Sachen\n§ 20 Ausgeschlossene Personen                                                            Abschnitt 3\n§ 21 Besorgnis der Befangenheit                                                    Verjährungsrechtliche\n§ 22 Beginn des Verfahrens                                                    Wirkungen des Verwaltungsaktes\n§ 23 Amtssprache                                              § 53  Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt\n§ 24 Untersuchungsgrundsatz\n§ 25 Beratung, Auskunft                                                                     Teil IV\n§ 26 Beweismittel                                                             Öffentlich-rechtlicher Vertrag\n§ 27 Versicherung an Eides statt                              § 54  Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags\n§ 28 Anhörung Beteiligter                                     § 55  Vergleichsvertrag\n§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte                           § 56  Austauschvertrag\n§ 30 Geheimhaltung                                            § 57  Schriftform\n§ 58  Zustimmung von Dritten und Behörden\nAbschnitt 2                        § 59  Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung              § 60  Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen\n§ 31 Fristen und Termine                                      § 61  Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\n§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                    § 62  Ergänzende Anwendung von Vorschriften","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nTeil V                                                      Abschnitt 2\nBesondere Verfahrensarten                                              Ausschüsse\n§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse\nAbschnitt 1\n§ 89 Ordnung in den Sitzungen\nFörmliches Verwaltungsverfahren\n§ 90 Beschlussfähigkeit\n§ 63  Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwal-\n§ 91 Beschlussfassung\ntungsverfahren\n§ 92 Wahlen durch Ausschüsse\n§ 64  Form des Antrags\n§ 93 Niederschrift\n§ 65  Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen\n§ 66  Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten\nTeil VIII\n§ 67  Erfordernis der mündlichen Verhandlung\nSchlussvorschriften\n§ 68  Verlauf der mündlichen Verhandlung\n§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben\n§ 69  Entscheidung\n§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten\n§ 70  Anfechtung der Entscheidung\n§ 96 Überleitung von Verfahren\n§ 71  Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor\nAusschüssen                                              § 97 (weggefallen)\n§ 98 (weggefallen)\nAbschnitt 1a                         § 99 (weggefallen)\nBeschleunigung von Genehmigungsverfahren              § 100 Landesgesetzliche Regelungen\n§ 71a Anwendbarkeit                                            § 101 Stadtstaatenklausel\n§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens                     § 102 Übergangsvorschrift zu § 53\n§ 71c Beratung und Auskunft                                    § 103 (Inkrafttreten)\n§ 71d Sternverfahren\n§ 71e Antragskonferenz\nTeil I\nAbschnitt 2                                                 Anwendungs-\nPlanfeststellungsverfahren                               bereich, örtliche Zuständigkeit,\nelektronische Kommunikation, Amtshilfe\n§ 72  Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungs-\nverfahren\n§1\n§ 73  Anhörungsverfahren\nAnwendungsbereich\n§ 74  Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Ver-\n§ 75  Rechtswirkungen der Planfeststellung\nwaltungstätigkeit der Behörden\n§ 76  Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\n1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaf-\n§ 77  Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses                   ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\n§ 78  Zusammentreffen mehrerer Vorhaben\n2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\nTeil VI                               juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn\nsie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,\nRechtsbehelfsverfahren\nsoweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts-\n§ 79  Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte\ngleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.\n§ 80  Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche\nVerwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nTeil VII                          Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegen-\nEhrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse                stände der ausschließlichen oder konkurrierenden\nGesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegen-\nheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bun-\nAbschnitt 1\ndes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmun-\nEhrenamtliche Tätigkeit                   gen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen,\n§ 81  Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätig- die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,\nkeit                                                     gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung\n§ 82  Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit                      des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.\n§ 83  Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit                           (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Län-\nder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-recht-\n§ 84  Verschwiegenheitspflicht\nliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich\n§ 85  Entschädigung                                            durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.\n§ 86  Abberufung                                                  (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die\n§ 87  Ordnungswidrigkeiten                                     Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                  105\n§2                              worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zustän-\nAusnahmen vom Anwendungsbereich                    dige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich\nzuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf meh-\nder Religionsgesellschaften und Weltanschauungs-              rere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens\ngemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.        bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behör-\n(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für                     den als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen,\nwenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten\n1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden\nzur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Auf-\nnach der Abgabenordnung,\nsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zustän-\n2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von        digkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder\nOrdnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland      für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus\nin Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80        anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame\nAbs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,             Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Auf-\n3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt          sichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.\nund den bei diesem errichteten Schiedsstellen,                (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die\n4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,                       die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die\nbisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren\n5. das Recht des Lastenausgleichs,\nfortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der\n6. das Recht der Wiedergutmachung.                            Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-\n(3) Für die Tätigkeit                                       führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige\nBehörde zustimmt.\n1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der\nJustizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht            (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß-\nunterliegenden Körperschaften des öffentlichen             nahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk\nRechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der    der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach\nNachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Ver-        Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unver-\nwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;                        züglich zu unterrichten.\n2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen\nPrüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20                                   § 3a\nbis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;                             Elektronische Kommunikation\n3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist\nGesetz nicht.\nzulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang\neröffnet.\n§3\n(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform\nÖrtliche Zuständigkeit\nkann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes\n(1) Örtlich zuständig ist                                   bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt\n1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Ver-        werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit\nmögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechts-           einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem\nverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das      Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem\nVermögen oder der Ort liegt;                               Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signa-\nturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.\n2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines\nUnternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf           (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches\ndie Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dau-        Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie\nernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk     dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden\ndas Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben          technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.\noder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder       Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der\nwerden soll;                                               Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht\nbearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten\n3. in anderen Angelegenheiten, die\nelektronischen Format oder als Schriftstück zu übermit-\na) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in       teln.\nderen Bezirk die natürliche Person ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,\n§4\nb) eine juristische Person oder eine Vereinigung\nbetreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristi-                         Amtshilfepflicht\nsche Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat          (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersu-\noder zuletzt hatte;                                   chen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).\n4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit          (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn\nnicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in\nderen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor-       1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden\ntritt.                                                         Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;\n(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so       2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der\nentscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst         ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.","106                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n§5                             ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe\nVoraussetzungen                        nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.\nund Grenzen der Amtshilfe                        (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der\n(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann        ersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht-\nersuchen, wenn sie                                             mäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte\nBehörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht              wortlich.\nselbst vornehmen kann;\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur                                         §8\nVornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-                               Kosten der Amtshilfe\nkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung\nnicht selbst vornehmen kann;                                  (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde\nfür die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.\n3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von        Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung\nTatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und       zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.\ndie sie selbst nicht ermitteln kann;                       Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sons-         Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.\ntige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der            (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der\nersuchten Behörde befinden;                                Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so\n5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-           stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten\nwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.            Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und\n(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn     Auslagen) zu.\n1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;\n2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder                                        Teil II\neines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.\nAllgemeine Vorschriften\nDie ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von                      über das Verwaltungsverfahren\nUrkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften\nnicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz                                 Abschnitt 1\noder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.\nVerfahrensgrundsätze\n(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,\nwenn\n§9\n1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher\noder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;                   Begriff des Verwaltungsverfahrens\n2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-            Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist\nwand leisten könnte;                                       die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf\ndie Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und\n3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu-           den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den\nchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung      Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet\nihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.          ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den\n(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb ver-  Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.\nweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in\nAbsatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amts-                                  § 10\nhilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.             Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens\n(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für ver-\nDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen\npflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffas-\nnicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor-\nsung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet\nschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist ein-\nüber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame\nfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.\nfachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine\nsolche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich\nzuständige Aufsichtsbehörde.                                                                § 11\nBeteiligungsfähigkeit\n§6                                Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind\nAuswahl der Behörde                       1. natürliche und juristische Personen,\nKommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be-            2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,\ntracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der unters-\nten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht             3. Behörden.\nwerden, dem die ersuchende Behörde angehört.\n§ 12\n§7                                                  Handlungsfähigkeit\nDurchführung der Amtshilfe                       (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind\n(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts-      1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht\nhilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die      geschäftsfähig sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                  107\n2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in            (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für     soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den\nden Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften           Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung ver-\ndes bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch      pflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so\nVorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-        soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften\nfähig anerkannt sind,                                      über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.\n3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2)            (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Bespre-\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-        chungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem\nders Beauftragte,                                          Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorge-\nbracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.\n4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder\nBeauftragte.                                                  (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuwei-\nsen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegen-\n(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des     heiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.\nBürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah-\nrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur      (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag\nVornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach           zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli-        vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen\ngung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften        werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig\ndes öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.      sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die\nzur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele-\n(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten ent-    genheiten befugt sind.\nsprechend.\n(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6\nist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder\n§ 13                             Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrens-\nhandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten\nBeteiligte                         oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung\n(1) Beteiligte sind                                         vornimmt, sind unwirksam.\n1. Antragsteller und Antragsgegner,                                                          § 15\n2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt                  Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten\nrichten will oder gerichtet hat,                              Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\n3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-         enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der\nrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen        Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen\nhat,                                                       Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu\nbenennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes\n4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem\nSchriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur\nVerfahren hinzugezogen worden sind.\nPost und ein elektronisch übermitteltes Dokument am\n(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag         dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies\ndiejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus-         gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Emp-\ngang des Verfahrens berührt werden können, als Beteilig-       fänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht\nte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsge-       hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Betei-\nstaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf         ligte hinzuweisen.\nAntrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;\nsoweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der                                     § 16\nEinleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.                                            Bestellung\neines Vertreters von Amts wegen\n(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.         (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-\nmundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen\n§ 14                             geeigneten Vertreter zu bestellen\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;\nBevollmächtigte und Beistände\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt\n(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig-\nunbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Ange-\nten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das\nlegenheiten verhindert ist;\nVerwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-\ngen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes          3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er\nergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll-          der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu\nmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll-             bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach-\nmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er             gekommen ist;\nihr zugeht.                                                    4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen\n(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-            Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen\nmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner                  Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-\nHandlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung             verfahren selbst tätig zu werden;\naufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für        5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren\nden Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,             bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache\ndessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.           ergebenden Rechte und Pflichten.","108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter\nAbsatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in       zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durch-\ndessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufent-       führung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre.\nhalt hat; im Übrigen ist das Vormundschaftsgericht zu-         Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so\nständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren         kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen\nSitz hat.                                                      Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche\nPerson sein.\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behör-\nde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine        (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter\nangemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner            oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt;\nbaren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen           der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich\nErsatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die          aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche\nVergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen             Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob\nfest.                                                          er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-\nmächtigten bestellt hat.\n(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt\ndes Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die\nVorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die                                    § 19\nVorschriften über die Pflegschaft entsprechend.                        Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei\ngleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse\n§ 17                                (1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorg-\nVertreter bei gleichförmigen Eingaben                fältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfah-\nren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An\n(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwal-\nWeisungen ist er nicht gebunden.\ntungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unter-\nschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter        (2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.\ngleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleich-           (3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen\nförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unter-     deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergü-\nzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin    tung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behör-\nmit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als        de kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz\nVertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als        ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergü-\nBevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur       tung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.\neine natürliche Person sein.\n(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die                                       § 20\nAngaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf\njeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten                        Ausgeschlossene Personen\noder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entspre-         (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde\nchen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfah-     nicht tätig werden,\nren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung\n1. wer selbst Beteiligter ist;\nmitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Einga-\nben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner        2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;\nihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich         3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht all-\nangegeben haben.                                                   gemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;\n(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter     4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten\noder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt;          in diesem Verfahren vertritt;\nder Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich\naller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche     5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist\nErklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob        oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichts-\ner seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-            rates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt\nmächtigten bestellt hat.                                           nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteilig-\nte ist;\n(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann\ndie Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, inner-      6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der\nhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen                    Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder\nVertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzu-           sonst tätig geworden ist.\nfordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich       Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder\nbekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß         durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder\nentsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen          Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder\ngemeinsamen Vertreter bestellen.                               Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs-\noder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame\n§ 18                             Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.\nVertreter für                            (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtli-\nBeteiligte bei gleichem Interesse                chen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich\nTätigen.\n(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als\n50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertre-         (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei\nten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb     Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 109\n(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für                                § 23\nausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset-                             Amtssprache\nzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsit-\nzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss               (1) Die Amtssprache ist deutsch.\nentscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf            (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache\nan dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausge-           Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder\nschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und       sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unver-\nBeschlussfassung nicht zugegen sein.                         züglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In\n(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:  begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten\noder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten\n1. der Verlobte,                                             Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung\n2. der Ehegatte,                                             verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht\nunverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten\n3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,                des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat\n4. Geschwister,                                              die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen,\nwerden diese in entsprechender Anwendung des Geset-\n5. Kinder der Geschwister,\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-        ständigen entschädigt.\ngatten,                                                     (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die\n7. Geschwister der Eltern,                                   Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt\nwerden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes\nWeise tätig werden muss, und gehen diese in einer frem-\nPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie\nden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-\nZeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.\neltern und Pflegekinder).\n(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine\nAngehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch\nWillenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zuguns-\ndann, wenn\nten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie-       gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend ge-\nhung begründende Ehe nicht mehr besteht;                 macht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die\nAnzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeit-\n2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft\npunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf\noder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erlo-\nVerlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu set-\nschen ist;\nzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt\n3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft          wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Über-\nnicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie    setzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaat-\nEltern und Kind miteinander verbunden sind.              lichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese\nRechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.\n§ 21\n§ 24\nBesorgnis der Befangenheit\nUntersuchungsgrundsatz\n(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen\ngegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen,         (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts\noder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol-     wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an\nchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwal-         das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten\ntungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den       ist sie nicht gebunden.\nLeiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu          (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,\nunterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir-       auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu\nkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit   berücksichtigen.\nden Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-\nsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst      (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärun-\neiner Mitwirkung enthält.                                    gen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich\nfallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung\n(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20     oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbe-\nAbs. 4 entsprechend.                                         gründet hält.\n§ 22                                                         § 25\nBeginn des Verfahrens                                          Beratung, Auskunft\nDie Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-           Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stel-\nsen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch-         lung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen\nführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von       oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur ver-\nRechtsvorschriften                                           sehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrich-\ntig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,\n1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;\nsoweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im\n2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht     Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen\nvorliegt.                                                obliegenden Pflichten.","110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n§ 26                            Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-\nBeweismittel                         tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung\nzu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu ver-\n(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie     merken.\nnach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach-\nverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere            (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-\nden Personen sowie den Ort und den Tag der Nieder-\n1. Auskünfte jeder Art einholen,                              schrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der\n2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ver-        die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung\nnehmen oder die schriftliche oder elektronische Äuße-     vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.\nrung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen         Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem\neinholen,                                                 Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist\nsodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides\n3. Urkunden und Akten beiziehen,                              statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu\n4. den Augenschein einnehmen.                                 unterschreiben.\n(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachver-\nhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte                                     § 28\nTatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehen-                            Anhörung Beteiligter\nde Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzu-\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech-\nwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen\nte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu\nErscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie\ngeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-\ndurch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.\nsachen zu äußern.\n(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn\nzur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie\nsie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,\ndurch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde\ninsbesondere wenn\nZeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden\nsie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset-         1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-                oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;\nständigen entschädigt.                                        2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-\nscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;\n§ 27\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die\nVersicherung an Eides statt                       dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht\n(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts       hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden\neine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abneh-         soll;\nmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den               4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige\nbetreffenden Gegenstand und in dem betreffenden                   Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungs-\nVerfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgese-             akte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen\nhen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig          will;\nerklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur\n5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen\ngefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der\nwerden sollen.\nWahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis\ngeführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand             (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes\nerfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des           öffentliches Interesse entgegensteht.\n§ 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche\nVersicherung nicht verlangt werden.                                                         § 29\n(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer                       Akteneinsicht durch Beteiligte\nBehörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Auf-          (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das\nnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter      Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren\nsowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,            Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer\nwelche die Befähigung zum Richteramt haben oder die           rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum\nVoraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich-          Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe\ntergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen      zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittel-\nDienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner        baren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine\nVertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich     Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch\nermächtigen.                                                  auf Akteneinsicht.\n(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichern-      (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht\nde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden     nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße\nGegenstand bestätigt und erklärt: „Ich versichere an Eides    Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das\nstatt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit         Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des\ngesagt und nichts verschwiegen habe.“ Bevollmächtigte         Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder\nund Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der            soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem\nVersicherung an Eides statt teilzunehmen.                     Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interes-\n(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist   sen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten\nder Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen      werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003               111\n(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die        (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Weg-\nAkten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer   fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur\nanderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder            Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder\nberufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik            im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Inner-\nDeutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen            halb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzu-\nkann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.             holen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung\nauch ohne Antrag gewährt werden.\n§ 30                                (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist\nGeheimhaltung                          kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die\nversäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,\nDie Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre\naußer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\nGeheimnisse, insbesondere die zum persönlichen\nGewalt unmöglich war.\nLebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde              (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet\nnicht unbefugt offenbart werden.                              die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befin-\nden hat.\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus\nAbschnitt 2\neiner Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung\n§ 31                                                      Abschnitt 3\nFristen und Termine                                        Amtliche Beglaubigung\n(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-\nmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger-                                    § 33\nlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die                     Beglaubigung von Dokumenten\nAbsätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\n(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden,\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt    die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber\nwird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der        hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechts-\nFrist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes         verordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1\nmitgeteilt wird.                                              Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen    befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift\ngesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die      von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur\nFrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies       Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht\ngilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese      durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter\nVorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt   Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ande-\nworden ist.                                                   ren Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechts-\nverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-\nrates.\nten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch\ndann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser            (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn\nauf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen     Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der\nSonnabend fällt.                                              ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift\nbeglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde-\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann\nre wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,\neinzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen\nEinschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen\nFeiertag oder Sonnabend fällt.\noder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern,\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden        Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammen-\nSonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit-          hang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schrift-\ngerechnet.                                                    stücks aufgehoben ist.\n(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können       (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-\nverlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen,    bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der\nso können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson-        Vermerk muss enthalten\ndere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-\ngetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde       1. die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen\nkann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer               Abschrift beglaubigt wird,\nNebenbestimmung verbinden.                                    2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit\ndem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,\n§ 32                             3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                   Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,\nwenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine\nworden ist,\ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das              4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-\nVerschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu-            schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-\nrechnen.                                                          teten und das Dienstsiegel.","112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die           (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der\nBeglaubigung von                                              Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er\n1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-        muss enthalten\nschen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,         1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,\n2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken her-           2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-\ngestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt        schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der\nwerden,                                                       für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiss-\n3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,                           heit über diese Person verschafft hat und ob die Unter-\nschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt\n4. elektronischen Dokumenten,                                     worden ist,\na) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt      3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage\nwurden,                                                   bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt\nb) die ein anderes technisches Format als das mit             ist,\neiner qualifizierten elektronischen Signatur verbun-  4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-\ndene Ausgangsdokument erhalten haben.                     schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-\n(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den            teten und das Dienstsiegel.\nAngaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von\n1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das          Handzeichen entsprechend.\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbun-     (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedür-\nden ist, die Feststellungen enthalten,                    fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\na) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur\nausweist,\nb) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\nTeil III\nAnbringung der Signatur ausweist und                                        Verwaltungsakt\nc) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signa-\ntur zugrunde lagen;                                                            Abschnitt 1\n2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für                   Zustandekommen des Verwaltungsaktes\ndie Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die\nBezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung                                          § 35\nvornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die\nBeglaubigung zuständigen Bediensteten und das                             Begriff des Verwaltungsaktes\nDienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch         Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder\neine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische   andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur\nSignatur ersetzt.                                         Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffent-\nWird ein elektronisches Dokument, das ein anderes             lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswir-\ntechnisches Format als das mit einer qualifizierten elektro-  kung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein\nnischen Signatur verbundene Ausgangsdokument                  Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merk-\nerhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der          malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis\nBeglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen            richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer\nnach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.         Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit\nbetrifft.\n(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen,\nsofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften\ngleich.                                                                                    § 36\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\n§ 34                               (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,\nBeglaubigung von Unterschriften                  darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,\nwenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn\n(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-\nsie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun-\nnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\ngen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.\nund die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind\nbefugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unter-           (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-\nzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder     akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit\nbei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvor-    1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder\nschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,           Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,\nbenötigt wird. Dies gilt nicht für                                endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befris-\n1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,                          tung);\n2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung          2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.                fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem\n(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn         ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses\nsie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten voll-            abhängt (Bedingung);\nzogen oder anerkannt wird.                                    3. einem Vorbehalt des Widerrufs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                  113\noder verbunden werden mit                                     Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechen-\n4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein           de Anwendung.\nTun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird             (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach-\n(Auflage);                                                oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis\nder nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung\n5. einem Vorbehalt der nachträglichen             Aufnahme,\nnicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht\nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage.\nhätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung\n(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des                nicht mehr gebunden.\nVerwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.\n§ 39\n§ 37\nBegründung des Verwaltungsaktes\nBestimmtheit\n(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schrift-\nund Form des Verwaltungsaktes\nlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit\n(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend         einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind\nbestimmt sein.                                                die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe\n(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch,     mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewo-\nmündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein           gen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidun-\nmündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektro-       gen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von\nnisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interes-    denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens\nse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.     ausgegangen ist.\nEin elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben            (2) Einer Begründung bedarf es nicht,\nVoraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2        1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer\nfindet insoweit keine Anwendung.                                  Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte\n(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt       eines anderen eingreift;\nmuss die erlassende Behörde erkennen lassen und die           2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt\nUnterschrift oder die Namenswiedergabe des Behörden-              bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-\nleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthal-       fassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage\nten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechts-         bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn\nvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische      ohne weiteres erkennbar ist;\nForm verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde\nliegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges quali- 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in\nfiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erken-        größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automati-\nnen lassen.                                                       scher Einrichtungen erlässt und die Begründung nach\nden Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;\n(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a\nAbs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die      4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;\ndauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.             5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt\n(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe      gegeben wird.\nautomatischer Einrichtungen erlassen wird, können\nabweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namens-                                             § 40\nwiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüssel-                                   Ermessen\nzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der\nVerwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen           Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu\nwird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den          handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck\nInhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.          der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Gren-\nzen des Ermessens einzuhalten.\n§ 38\n§ 41\nZusicherung\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes\n(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,\neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder          (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten\nzu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit     bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm\nder schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicher-    betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann\nten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder            die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.\ndie Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines                  (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermitt-\nAusschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforder-        lung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Auf-\nlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der          gabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch über-\nBeteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder          mittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als\ndes Ausschusses gegeben werden.                               bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt\n(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,          nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im\nunbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung      Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes\nvon Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwir-      und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\nkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3          (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben\nbis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den           werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.","114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nEine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich             5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,\nbekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die              die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;\nBeteiligten untunlich ist.                                    6. der gegen die guten Sitten verstößt.\n(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder      (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,\nelektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt,         weil\ndass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht\nwird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben,       1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-\nwo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingese-               gehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absat-\nhen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen            zes 2 Nr. 3 vorliegt;\nnach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt              2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlosse-\ngegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon             ne Person mitgewirkt hat;\nabweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Be-\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener\nkanntmachung folgende Tag bestimmt werden.\nAusschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes\n(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal-            vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder\ntungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.                  nicht beschlussfähig war;\n§ 42                             4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-\nkung einer anderen Behörde unterblieben ist.\nOffenbare\nUnrichtigkeiten im Verwaltungsakt                   (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-\ntungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige\nDie Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähn-      Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungs-\nliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt       akt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.\njederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des\nBeteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt,      (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts\ndie Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt        wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn\nwerden soll.                                                  der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.\n§ 45\nAbschnitt 2                                   Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\nBestandskraft des Verwaltungsaktes                     (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-\nten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht,\n§ 43                             ist unbeachtlich, wenn\nWirksamkeit des Verwaltungsaktes                  1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für          Antrag nachträglich gestellt wird;\nden er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in       2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben\ndem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben              wird;\nwird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit\ndem er bekannt gegeben wird.                                  3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nach-\ngeholt wird;\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und\nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig       4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung\naufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise            für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist,\nerledigt ist.                                                     nachträglich gefasst wird;\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.            5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde\nnachgeholt wird.\n§ 44                                (2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes                 Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.\n(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem\nbesonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei             (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche\nverständiger Würdigung aller in Betracht kommenden            Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines\nUmstände offensichtlich ist.                                  Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben\nund ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-\n(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun-\ntungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der\ngen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,\nRechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die\n1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist,     Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende\ndie erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;         Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlasse-\n2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushän-      nen Verfahrenshandlung ein.\ndigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber die-\nser Form nicht genügt;                                                                 § 46\n3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1             Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\nbegründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu            Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach\nermächtigt zu sein;                                       § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht\n4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen            werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das\nkann;                                                     Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 115\nzustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass          dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil aus-\ndie Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beein-     zugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den\nflusst hat.                                                   Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein\nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse\n§ 47                             schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der\nVermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des\nUmdeutung\nInteresses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem\neines fehlerhaften Verwaltungsaktes\nBestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende\n(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-    Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.\nren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das         Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend\ngleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in    gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde\nder geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig           den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.\nhätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-\n(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche\nzungen für dessen Erlass erfüllt sind.\ndie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den   rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines\nder fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der           Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.\nerkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wider-            Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.\nspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen\n(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-\nungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-\nbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige\naktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der\nBehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmen-\nfehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen\nde Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen\nwerden dürfte.\nworden ist.\n(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene\nEntscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes-                                       § 49\nsensentscheidung umgedeutet werden.\nWiderruf eines\n(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.                                    rechtmäßigen Verwaltungsaktes\n§ 48                                (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs-\nakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,\nRücknahme eines                         ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen\nrechtswidrigen Verwaltungsaktes                  werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts\n(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach-     erneut erlassen werden müsste oder aus anderen\ndem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise         Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit           (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt\nzurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein            darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet      oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen\noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf      werden,\nnur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4\nzurückgenommen werden.                                        1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen\noder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;\n(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einma-\nlige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung    2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden\ngewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurück-        ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\ngenommen werden, soweit der Begünstigte auf den                   einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein            3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetrete-\nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse           ner Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt\nan einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in         nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das\nder Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte             öffentliche Interesse gefährdet würde;\nLeistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition\ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumut-      4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechts-\nbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen            vorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu\nkann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er                  erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünsti-\ngung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund\n1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,                 des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfan-\nDrohung oder Bestechung erwirkt hat;                          gen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche\n2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in           Interesse gefährdet würde;\nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig       5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten\nwaren;                                                        oder zu beseitigen.\n3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte           § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.\n(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige\nIn den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der     oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur\nRegel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom-          Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür\nmen.                                                          Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar\n(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht      geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die\nunter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde      Vergangenheit widerrufen werden,","116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin-     akt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während\ngung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt         des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgericht-\nbestimmten Zweck verwendet wird;                           lichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem\n2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden          Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.\nist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat.                                                   § 51\n§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.                                              Wiederaufgreifen des Verfahrens\n(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die\n(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem\nAufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwal-\nWirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die\ntungsaktes zu entscheiden, wenn\nBehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.\n1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach-\n(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfecht-               oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffe-\nbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige               nen geändert hat;\nBehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Ver-\nwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.     2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen\ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;\n(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den\nFällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die       3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivil-\nBehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögens-              prozessordnung gegeben sind.\nnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet,            (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne\ndass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut          grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das\nhat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3       Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesonde-\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die    re durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.\nEntschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.              (3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt\nwerden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der\n§ 49a                             Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen\nKenntnis erhalten hat.\nErstattung, Verzinsung\n(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige\n(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die\nBehörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt,\nVergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden\ndessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer\noder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirk-\nanderen Behörde erlassen worden ist.\nsam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu\nerstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schrift-         (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49\nlichen Verwaltungsakt festzusetzen.                            Abs. 1 bleiben unberührt.\n(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Ver-                                   § 52\nzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-                 Rückgabe von Urkunden und Sachen\ncherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung            Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder\nkann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die         zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem\nUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht       anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die\nkannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirk-       Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten\nsamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.                    Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus\n(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirk-  dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt\nsamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten        sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der\nüber dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der          Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder\nGeltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere             Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber\ndann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die                oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die\nUmstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur             Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,\nUnwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht        nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet\nzu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb      sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kenn-\nder von der Behörde festgesetzten Frist leistet.               zeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offen-\nsichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.\n(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszah-\nlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für\ndie Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung                                           Abschnitt 3\nZinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entspre-                              Verjährungsrechtliche\nchendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen                    Wirkungen des Verwaltungsaktes\nwird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig ein-\nzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.                                    § 53\nHemmung der\n§ 50\nVerjährung durch Verwaltungsakt\nRücknahme und                               (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durch-\nWiderruf im Rechtsbehelfsverfahren                 setzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses\nund 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungs-       Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                     117\nfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate                (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen\nnach seiner anderweitigen Erledigung.                           Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1           Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen\nunanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist             Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird\n30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf          dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der\nkünftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende               vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.\nLeistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen\nAnspruch geltenden Verjährungsfrist.                                                           § 59\nNichtigkeit\ndes öffentlich-rechtlichen Vertrags\nTeil IV\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag                    sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung\nvon Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.\n§ 54\n(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig,\nZulässigkeit                          wenn\ndes öffentlich-rechtlichen Vertrags\n1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig\nEin Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen             wäre;\nRechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufge-\n2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht\nhoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechts-\nnur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im\nvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die\nSinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag-\nBehörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen\nschließenden bekannt war;\nöffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an\nden sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.                 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs-\nvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit\n§ 55                                  entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah-\nrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig\nVergleichsvertrag\nwäre;\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,\n4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegen-\ndurch den eine bei verständiger Würdigung des Sachver-\nleistung versprechen lässt.\nhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch\ngegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann           (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so\ngeschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des          ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass\nVergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflicht-       er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.\ngemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.\n§ 60\n§ 56                                                      Anpassung und\nAustauschvertrag                                        Kündigung in besonderen Fällen\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54        (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des\nSatz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu          Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit\neiner Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen              Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass\nwerden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten             einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen\nZweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur            vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegen-         Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die\nleistung muss den gesamten Umständen nach angemes-              geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine\nsen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der                 Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht\nvertraglichen Leistung der Behörde stehen.                      zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann\nden Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das\n(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch,\nGemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.\nso kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden,\ndie bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben-          (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht\nbestimmung nach § 36 sein könnte.                               durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben\nist. Sie soll begründet werden.\n§ 57\n§ 61\nSchriftform\nUnterwerfung\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu\nunter die sofortige Vollstreckung\nschließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine ande-\nre Form vorgeschrieben ist.                                        (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen\nVollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im\n§ 58                              Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss\nhierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen\nZustimmung von Dritten und Behörden                   Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Diens-\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines  tes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die\nDritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schrift-  Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\nlich zustimmt.                                                  Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.","118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des        von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von\nAbsatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungs-         Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder\ngesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn               Sachverständige gelten entsprechend.\nVertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1         (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne\nNr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des   Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der\nPrivatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die      Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage\nVollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist     oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde\n§ 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-        das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen\nsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung          oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungs-\nwegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder             gericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der\nUnterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1       Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des\nNr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung            Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts\nentsprechend anzuwenden.                                      oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch\ndas zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht\n§ 62                             werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand\nErgänzende Anwendung von Vorschriften                 der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und\nAnschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die\nSoweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes\nBeteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.\nergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.\nErgänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen               (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung\nGesetzbuchs entsprechend.                                     der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines\nSachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-\nheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so\nTeil V                            kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die\nBesondere Verfahrensarten                       eidliche Vernehmung ersuchen.\n(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit\nAbschnitt 1                           einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\nder Eidesleistung.\nFörmliches Verwaltungsverfahren\n(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht\n§ 63                             darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen\nVertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Diens-\nAnwendung der Vorschriften                     tes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt\nüber das förmliche Verwaltungsverfahren              hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-\n(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem         schen Richtergesetzes erfüllt.\nGesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift an-\ngeordnet ist.                                                                              § 66\n(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die                             Verpflichtung\n§§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen-                     zur Anhörung von Beteiligten\ndes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.\n(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten\n(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die         Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.\nAufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen\n(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der\nVerwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der\nDie öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,\nEinnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei\ndass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in\nsachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elek-\nihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in\ntronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich\nörtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet\ngemacht werden.\nsind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-\nwirken wird, bekannt macht.                                                                § 67\nErfordernis der mündlichen Verhandlung\n§ 64\n(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhand-\nForm des Antrags                         lung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist\nSetzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag      schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuwei-\nvoraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der  sen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn\nBehörde zu stellen.                                           verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr\nals 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch\n§ 65                             öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der\nMitwirkung                            Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im\nvon Zeugen und Sachverständigen                   amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außer-\n(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur     dem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich ver-\nAussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutach-        breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich\nten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung    auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt\nüber die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachver-      gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die\nständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung      Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                119\n(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung ent-          (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren ab-\nscheiden, wenn                                                schließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu be-\n1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in      gründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des\nvollem Umfang entsprochen wird;                           § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht.\nEin elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer\n2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist   dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen\nEinwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme               Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen\nerhoben hat;                                              vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-\n3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie       machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-\nbeabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu ent-          machung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil\nscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür    des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im\ngesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;         amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außer-\ndem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht\n4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;\nwerden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die\n5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung         Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwal-\nnotwendig ist.                                            tungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem\n(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es     Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffent-\nmöglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden         lichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in\nkann.                                                         der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen\nBekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum\n§ 68                            Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schrift-\nlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in\nVerlauf der mündlichen Verhandlung                 der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.\n(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr    (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere\nkönnen Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen,          Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu\ndie bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teil-    benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen\nnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter          vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-\ndie Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter wider-       machung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nspricht.                                                      chend.\n(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Betei-\nligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare                                § 70\nAnträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, unge-\nnügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung                     Anfechtung der Entscheidung\ndes Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben\nVor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die\nwerden.\neinen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen\n(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-     Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner\nwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht       Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nbefolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne\ndiese Personen fortgesetzt werden.\n§ 71\n(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthal-                     Besondere Vorschriften\nten über                                                            für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung,                          (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor\neinem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das\n2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen        Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage\nBeteiligten, Zeugen und Sachverständigen,                 von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der\n3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die               Ausschuss über ihre Zulässigkeit.\ngestellten Anträge,\n(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Aus-\n4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und        schussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen\nSachverständigen,                                         Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Perso-\n5. das Ergebnis eines Augenscheins.                           nen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Aus-\nschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind,\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,         soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die\nsoweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch        Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.\nvon diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-\nhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift        (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses\ngleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich-  ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig\nnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift  werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befan-\nhinzuweisen.                                                  genheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen\nVerhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu\n§ 69                            erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Betei-\nligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend\nEntscheidung                          zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen\n(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des            hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20\nGesamtergebnisses des Verfahrens.                             Abs. 4 Satz 2 bis 4.","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nAbschnitt 1a                                                       § 71e\nBeschleunigung von Genehmigungsverfahren                                      Antragskonferenz\nAuf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine\n§ 71a                             Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antrag-\nAnwendbarkeit                          steller einberufen.\nHat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer\nGenehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der                                 Abschnitt 2\nDurchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaft-\nlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die                     Planfeststellungsverfahren\n§§ 71b bis 71e Anwendung.\n§ 72\n§ 71b                                             Anwendung der Vorschriften\nZügigkeit des Genehmigungsverfahrens                            über das Planfeststellungsverfahren\nDie Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und         (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvor-\ntatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das           schrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und,\nVerfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf        soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die\nAntrag besonders beschleunigt werden kann.                   übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a\nbis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe\n§ 71c                             anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem\nErmessen zu gewähren ist.\nBeratung und Auskunft\n(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Auffor-\n(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich,\nderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungs-\nAuskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Ver-\nverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche\nfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und\nBekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde\nNachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektro-\ndie Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Ver-\nnisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der\nöffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitun-\nSchwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.\ngen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vor-\n(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforder-    haben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.\nlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung\nmit dem zukünftigen Antragsteller,                                                         § 73\n1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbrin-                            Anhörungsverfahren\ngen sind,\n(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der\n2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmi-             Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsver-\ngungsverfahren anerkannt werden können,                  fahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnun-\n3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der         gen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass\nÖffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das            und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und\nGenehmigungsverfahren zu entlasten,                      Anlagen erkennen lassen.\n4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vorausset-       (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständi-\nzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu      gen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden,\nlassen (selbständiges Beweisverfahren).                  deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,\nAndere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller     zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in\nzustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen         den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt,\nwerden.                                                      ausgelegt wird.\n(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller           (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan inner-\nunverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antrags-        halb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines\nunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrens-      Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann\ndauer zu rechnen ist.                                        verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen\nbekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gele-\n§ 71d                             genheit gegeben wird, den Plan einzusehen.\nSternverfahren                            (3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellung-\n(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger            nahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu\nöffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige      setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht über-\nBehörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, ins-     schreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende\nbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig     Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei\nund unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern          denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststel-\n(Sternverfahren).                                            lungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt\n(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr    sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der\nberücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange       Entscheidung von Bedeutung.\nsind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hät-          (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt\nten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßig-    werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Ausle-\nkeit der Entscheidung von Bedeutung.                         gungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003               121\nAnhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendun-              (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und wer-\ngen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3         den dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder\nSatz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwen-            Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt,\ndungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein-  so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-\nwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen          heit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von\nprivatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der        zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das\nBekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntga-        Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte\nbe der Einwendungsfrist hinzuweisen.                        Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6\n(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist,     gelten entsprechend.\nhaben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu               (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des\nmachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,       Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet\n1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht aus-    diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss\ngelegt ist;                                             der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der\nBehörden und den nicht erledigten Einwendungen der\n2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekannt-        Planfeststellungsbehörde zu.\nmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Ein-\nwendungsfrist vorzubringen sind;\n§ 74\n3. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte-\nPlanfeststellungsbeschluss,\nrungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;\nPlangenehmigung\n4. dass\n(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest\na) die Personen, die Einwendungen erhoben haben,        (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die\nvon dem Erörterungstermin durch öffentliche         Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im\nBekanntmachung benachrichtigt werden können,        förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind\nb) die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-     anzuwenden.\ndungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt        (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Plan-\nwerden kann,                                        feststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei\nwenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellun-     der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung\ngen vorzunehmen sind.                                   erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens\nVorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von\nNicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufent-\nAnlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit\nhalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist\noder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte\nermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs-\nanderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder\nbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2\nAnlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so\nbenachrichtigt werden.\nhat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädi-\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die             gung in Geld.\nAnhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendun-\n(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht\ngen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behör-\nmöglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vor-\nden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den\nzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzu-\nBehörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Ein-\ngeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungs-\nwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungs-\nbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.\ntermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nbekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorha-         (4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des\nbens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,        Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen,\nsind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind     über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzu-\naußer der Benachrichtigung der Behörden und des             stellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer\nTrägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen        Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des fest-\nvorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen             gestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Ein-\ndurch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die        sicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind\nöffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass       ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Aus-\nabweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-         legungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen\nlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und      Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-\naußerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht        machung hinzuweisen.\nwird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das      (5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als\nVorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für      50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können\ndie Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen      diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung\nVeröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörte-   ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird\nrung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im     dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfest-\nförmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3,        stellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und\nAbs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die      ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im\nErörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf      amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behör-\nder Einwendungsfrist abgeschlossen werden.                  de und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt\n(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6       gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in\nSatz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der      dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird;\nBekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.        auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Ausle-","122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\ngungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjeni-   Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des\ngen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben,               Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die\nals zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu-     Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, wel-\nweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der        che die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind\nPlanfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechts-        dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfest-\nbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die     stellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrun-\nEinwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert          gen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben\nwerden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls        unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemesse-\nhinzuweisen.                                                 ne Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder\n(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann      Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                    Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem\nbenachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die       sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der\nBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres            Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es\nEigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-      sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereig-\nverstanden erklärt haben und                              nisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-     ist nicht anzuwenden.\nbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-          (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von\nden ist.                                                  Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-        nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind\nfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen         schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie\nVorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über  sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt\ndas Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor          zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen\nErhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es      Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan ent-\nkeiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt   sprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhal-\nentsprechend.                                                ten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung\ndes dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre ver-\n(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in\nstrichen sind.\nFällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor,\nwenn                                                            (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb\nvon fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die\nnen, so tritt er außer Kraft.\nerforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen\nund sie dem Plan nicht entgegenstehen und\n§ 76\n2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den\nvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen                                Planänderungen\ngetroffen worden sind.                                                  vor Fertigstellung des Vorhabens\n(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestell-\n§ 75                            te Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfest-\nstellungsverfahrens.\nRechtswirkungen der Planfeststellung\n(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung\n(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des\nkann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Plan-\nVorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaß-\nfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange ande-\nnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm\nrer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der\nberührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der\nÄnderung zugestimmt haben.\nPlanfeststellung sind andere behördliche Entscheidun-\ngen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,          (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des\nVerleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen       Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von\nund Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan-   unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren\nfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehun-    durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und\ngen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch          keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungs-\nden Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.              beschlusses.\n(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur                                       § 77\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-                                      Aufhebung\nwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche                     des Planfeststellungsbeschlusses\nMängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung           Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-         worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfest-\nmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch        stellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzu-\nein ergänzendes Verfahren behoben werden können.             heben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des\n(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar        Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands\ngeworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vor-        oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit\nhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder       dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung\nauf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten      nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.\nnicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der         Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach\ndem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das       Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 123\nbenachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten             Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\nsind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss        hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch\nder Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrun-         gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im\ngen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden           Rahmen\nKosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten\n1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen\nGrundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderun-\nDienst- oder Amtsverhältnisses oder\ngen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt ver-\nursacht worden sind.                                          2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienst-\npflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetz-\n§ 78                                  lichen Dienstpflicht geleistet werden kann,\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben                   erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschul-\n(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren       den eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat\nDurchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben        dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters\nsind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für       ist dem Vertretenen zuzurechnen.\nTeile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich       (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts\nist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfah-    oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren\nren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben    sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll-\noder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren       mächtigten notwendig war.\nstatt.\n(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen\n(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den    hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Auf-\nRechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren,       wendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73\ndas für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen        Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenent-\ngrößeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen             scheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der\nberührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzu-      Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist.\nwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht        Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuzie-\nkommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehör-             hung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevoll-\nden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bun-          mächtigten notwendig war.\ndesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst\ndie zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zwei-             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei\nfel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind         Maßnahmen des Richterdienstrechts.\nnach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine\nBundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so\nführen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehör-                                  Teil VII\nden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landes-\nregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche\nEhrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse\nRechtsvorschrift anzuwenden ist.\nAbschnitt 1\nTeil VI                                              Ehrenamtliche Tätigkeit\nRechtsbehelfsverfahren\n§ 81\n§ 79                                             Anwendung der Vorschriften\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                                über die ehrenamtliche Tätigkeit\nFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte             Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfah-\ngelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer        ren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften\nAusführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht        nichts Abweichendes bestimmen.\ndurch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes.                                                    § 82\n§ 80                                          Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit\nErstattung von Kosten im Vorverfahren                   Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit\nbesteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen\n(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der\nist.\nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Wider-\n§ 83\nspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen                       Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit\nAufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der\n(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewis-\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-\nsenhaft und unparteiisch auszuüben.\nzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\nunbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblie-       (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissen-\nben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat,    haften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwie-\ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder             genheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist\nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der               aktenkundig zu machen.","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\n§ 84                                                      Abschnitt 2\nVerschwiegenheitspflicht                                            Ausschüsse\n(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung\nseiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei                                      § 88\nbekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit               Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse\nzu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen\nVerkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder          Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrich-\nihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.          tungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwal-\ntungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit\n(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung         Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.\nüber Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu\nwahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-\nsagen oder Erklärungen abgeben.                                                          § 89\n(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur                         Ordnung in den Sitzungen\nversagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes            Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-\noder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung      gen; er ist für die Ordnung verantwortlich.\nöffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich\nerschweren würde.                                                                        § 90\n(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem                           Beschlussfähigkeit\ngerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der\nWahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so           (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglie-\ndarf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset-          der geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei\nzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden,      der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.\nwenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert.   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren ge-\nWird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der        fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.\nSchutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen             (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit\nzulassen.                                                    zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur\n(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt     Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so\ndie fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die     ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen\nden ehrenamtlich Tätigen berufen hat.                        beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewie-\nsen worden ist.\n§ 85\n§ 91\nEntschädigung\nBeschlussfassung\nDer ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner\nBeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei\nnotwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\nden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmen-\n§ 86                             gleichheit als Ablehnung.\nAbberufung\n§ 92\nPersonen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezo-\ngen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen                       Wahlen durch Ausschüsse\nhat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.       (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses\nEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der         widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch\nehrenamtlich Tätige                                          Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu\n1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig    wählen.\nerwiesen hat,                                               (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die\n2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben          meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nkann.                                                    das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.\n(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen,\n§ 87                             so ist nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zu wählen,\naußer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen wor-\nOrdnungwidrigkeiten                       den ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entschei-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                           det bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu\nziehende Los.\n1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl\ner zur Übernahme verpflichtet ist,\n§ 93\n2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er\nverpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund nie-                              Niederschrift\nderlegt.                                                    Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die\nNiederschrift muss Angaben enthalten über\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.                                             1. den Ort und den Tag der Sitzung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 125\n2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden                (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAusschussmitglieder,                                     begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechts-\n3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträ-      vorschriften berechnet.\nge,                                                         (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten\n4. die gefassten Beschlüsse,                                 die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlos-\n5. das Ergebnis von Wahlen.                                  sen worden ist.\nDie Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein\nSchriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem                                    § 97\nzu unterzeichnen.\n(weggefallen)\nTeil VIII                                                       § 98\nSchlussvorschriften                                                (weggefallen)\n§ 94                                                          § 99\nÜbertragung gemeindlicher Aufgaben                                         (weggefallen)\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den                                       § 100\nGemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kom-                        Landesgesetzliche Regelungen\nmunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsge-\nmeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder,           Die Länder können durch Gesetz\ndie entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben      1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;\nunberührt.\n2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund\nlandesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden,\n§ 95                                 die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch\nSonderregelung                             gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entschei-\nfür Verteidigungsangelegenheiten                     dungen gelten.\nNach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des\nSpannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten                                     § 101\nvon der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schrift-                      Stadtstaatenklausel\nlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schrift-\nlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1)          Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nabgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungs-     werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend\nakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die        von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nBekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.            entsprechend zu regeln.\nDasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des\nGrundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.                                          § 102\nÜbergangsvorschrift zu § 53\n§ 96\nArtikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes\nÜberleitung von Verfahren                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der\n(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-        Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002\nschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.                 geltenden Fassung.\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidun-                                    § 103\ngen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.                             (Inkrafttreten)"]}