{"id":"bgbl1-2003-4-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":4,"date":"2003-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes","law_date":"2003-01-20T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["98  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nVom 20. Januar 20032003\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-\nbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nvom 1. September 2002 (BGBI. I S. 3442) wird nachstehend der Wortlaut des\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der seit dem 6. September 2002\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 3. September 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 1994\n(BGBI. I S. 2243),\n2. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBerlin, den 20. Januar 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 99\nGesetz\nüber den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private\n(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz – FStrPrivFinG)\n§1                             Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der\nzuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines\nBau und Finanzierung durch Private\nVerkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendige\n(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes-      Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der Betrei-\nfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und         ber untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrs-\nAusbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer        behörde; deren Anordnungen und Weisungen ist Folge zu\nGebührenfinanzierung wahrnehmen.                             leisten.\n(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und      (3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der\ndie Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Aus-     Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen\nführung übertragen werden.                                   und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den\n(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers  Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichen-\nder Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19    plans zu betreiben.\nund 19a des Bundesfernstraßengesetzes.                          (4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden\nMautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich sicht-\n(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht\nbar und gut lesbar auszuhängen.\nüber, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§3\n§2\nMautgebühren\nMautgebührenerhebung durch Private\n(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen\ndie Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes er-\nPrivaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufga-\nrichteten\nben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt ver-       1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von\npflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht zur              Bundesautobahnen und Bundesstraßen,\nErhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für           2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-\ndiesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen. Sie kön-          bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.\nnen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\noberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Die Maut-        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\ngebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im          wesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-\nZusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2           vernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und\nübernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen              ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken fest-\nzuzüglich eines projektangemessenen Unternehmer-             zulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hier-\ngewinns. Das Mautgebührenaufkommen steht dem                 zu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten,\nPrivaten zu. Der Private untersteht der Aufsicht der jeweils betrieben und finanziert werden sollen.\nzuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese             (2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für\nist ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete   Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der jeweili-\nBehörden zu übertragen. Ein Widerspruchsverfahren            gen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zumindest\ngegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbe-          unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der Fahr-\nscheid findet nicht statt. Die Vollstreckung der Gebühren-   zeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch-\nbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen      schnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die Höhe der\nRegelungen.                                                  Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit und dem\n(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unter-   Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden.\nhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke        (3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-\nerforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-       schaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaft-\ngen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens vier     lichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003\nsich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatori-        behörde und ohne Zustimmung des Bundesrates für die in\nschen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den             einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils\nBetrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der        festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter\nStrecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben,        Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung\nmit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer            nach § 3a Abs. 1. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung\neinschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den     einen Anspruch auf deren Erlass. Solange die ansatzfähi-\njeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den           gen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt\nGrundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-,         die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverord-\nHilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genom-    nung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal-\nmene Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremd-             kulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die\nkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen          bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der\nAbschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und             Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten,\nZinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind die            die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu             muss.\nlegen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsge-\nwöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder                                          §4\njeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch                            Befreiungen\nauf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaf-\nVon der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,\nfungs- und Herstellungskosten sind vor der Berechnung\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und\nder Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige\nanderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der\nAnschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige\nLänder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-\nsonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonder-\ntungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-\nabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte\nzung für die Gebührenbefreiung ist, dass die Fahrzeuge\nAbsetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische\nals für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind\nZinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von dem\noder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können.\nPrivaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.\nIm Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahr-\n(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des         zeug für die Gebührenbefreiung maßgebend.\nvon dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die\ndurchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun-                                       §5\ndesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der\njeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich                             Gebührenschuldner\neines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemes-           Gebührenschuldner ist, wer\nsenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf nicht zu\n1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,\neiner unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten\nEigenkapitals führen.                                         2. das Kraftfahrzeug führt,\n(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüber-       3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.\ndeckungen sind rechtzeitig und angemessen auszu-              Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\ngleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist\nausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinba-                                       §6\nrung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung\nund Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durch-                            Entrichtung der Mautgebühr\nzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessions-       (1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der\nlaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 ergeben-\nim Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der        den Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflich-\nBerechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter               tigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung\nBeachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverord-           zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu ent-\nnungen gemäß § 3a nachzuprüfen. Auch für die Kosten           richten.\ndes Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kosten des       (2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der\nBetriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen kön-          Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber\nnen Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann        hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automati-\nentsprechend zu behandeln sind.                               sierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners\nist eine Quittung zu erteilen.\n§ 3a\n(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder\nRechtsverordnung                         im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private\nüber die Höhe der Mautgebühr                     Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-       erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen\nnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem           zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Ab-\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-            rechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es\nnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-            sind\nmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die            1. Berechnungsdaten:\nKalkulation des Gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu\na) das Kennzeichen des Fahrzeugs,\nerlassen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merk-\nnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung nach                       male des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,\nAnhörung der zuständigen obersten Landesstraßenbau-               c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003                 101\n2. Abrechnungsdaten:                                            (2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in\na) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-        voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten\nzung der Strecke,                                     zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr oder zur Er-\nstellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.\nb) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu\nentrichtenden Mautgebühr,                                                            §9\nc) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch                 Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken\nRechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen\nZahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich          (1) Der Private hat\nsind;                                                 1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungs-\n3. Kontrolldaten:                                                daten sind, unverzüglich nach Durchführung der\nBerechnung zu löschen,\na) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,\n2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass\nb) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merk-            die Mautgebühr nach § 6 entrichtet wurde und Rechts-\nmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-              mittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt wurden,\ntion,\n3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die\nc) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden         Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,\nMautgebühr,\n4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben\nd) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-            und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem\nzung der Strecke,                                         Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug\ne) der Name der Person, die die Strecke benutzt.              nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.\n(4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Mautge-       Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mautgebüh-\nbührenerhebung nach Maßgabe des § 8 mitzuwirken. Er          renbescheid eingelegt, sind die Daten spätestens einen\nhat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhe-      Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu\nbung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Maut-         löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 6 entrichtet\ngebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.           worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten\nspätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss\n(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag\ndes Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder Ord-\nüber die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlos-\nnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.\nsen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im\nAuftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den          (2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,\nAuftragnehmer entsprechend.                                  sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quit-\ntung unverzüglich zu löschen.\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils                 (3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf\nzuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch           der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.\nergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach                                          § 10\nAbsatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Ver-                           Bußgeldvorschriften\nfahren.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§7                              lässig\nEinrichtungen                          1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nzur Erhebung von Mautgebühren                       ordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr nicht\noder nicht rechtzeitig entrichtet,\nEinrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren gehören\nim Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes        2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nzu den Bundesfernstraßen.                                        einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verar-\nbeitet, oder\n§8\n3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht\nNachweis und\nrechtzeitig löscht.\nKontrolle der Mautgebührenentrichtung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro,\nordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzu-\nin den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr\nhunderttausend Euro geahndet werden.\nentrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese\nbei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den\nzur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-                                      § 11\ndigen.                                                                               (Inkrafttreten)"]}