{"id":"bgbl1-2003-39-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin","law_date":"2003-08-05T00:00:00Z","page":1576,"pdf_page":28,"num_pages":8,"content":["1576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\nVom 5. August 2003\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch         und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung             arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                 rat;\n16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations-     6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet          tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-\nAnhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts            treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                           nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen\nbetriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten\n§1                                  der Umweltschutzbestimmungen.\nZiel der Prüfung                          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nund Bezeichnung des Abschlusses                  erkannten Abschluss „Geprüfter Restaurantmeister/Ge-\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und        prüfte Restaurantmeisterin“.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Restaurantmeister/zur Geprüften Restaurant-                                     §2\nmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige\nZulassungsvoraussetzungen\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation,\nfikationen“ ist zuzulassen, wer\nfolgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines\nGeprüften Restaurantmeisters/einer Geprüften Restau-         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nrantmeisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen,           dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nHerstellen und Vermarkten gastronomischer Produkte               nach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nund Dienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und              oder\nsich dabei auf sich verändernde Anforderungen und\nSysteme unter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu     2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nkönnen:                                                          zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von\nProdukten; Beachten von Qualitätsanforderungen und           oder\neinschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der        3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nsachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und        nachweist.\nHilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen\nder Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen,            (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nGeräten und Gebrauchsgütern;                             Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\n2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren       1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende\nvon gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen           Qualifikationen“ und\nvon Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa-         2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nchen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung;        dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres\nHerstellen von gastronomischen Produkten unter Be-           Jahr Berufspraxis oder\nrücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort\n3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch-           genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-\nführen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von          jährige Berufspraxis\nGästen und Führen von Verkaufsgesprächen;\nnachweist.\n4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines\ntermingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter        (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist\nBeachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschrif-        zuzulassen, wer\nten; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit      1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und\nim Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen                den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nBetriebsbereichen, Betrieben und Institutionen;              nen“ abgelegt hat und\n5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung            2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nfachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte      dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation,        Jahre Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003               1577\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort                                     §4\ngenannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre                    Grundlegende Qualifikationen\nBerufspraxis\n(1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und\nnachweist.\nBetriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit\n(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische      nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-\nQualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil-     hänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-\nder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung            nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in       gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des\nder Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende        Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen ein-\nQualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der    gehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertrags-\nletzten Prüfungsleistung zu erbringen.                        gestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Ver-\n(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie      trautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die\ndie anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich we-       geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und\nsentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben      ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.\nhaben.                                                        In diesem Rahmen können geprüft werden:\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus-       1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:\nsetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer            a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise\nglaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun-           b) Wirtschaftsordnung,\ngen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung              c) Produktionsfaktoren,\nrechtfertigen.\nd) Betriebliche Funktionen,\n§3                                 e) Unternehmensformen,\nGliederung                              f) Märkte und Preisbildung,\nund Durchführung der Prüfung\ng) Wirtschaftskreislauf,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nh) Konjunktur und Wachstum,\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\ni) Geld und Kredit,\n2. Grundlegende Qualifikationen,\nj) Wirtschaftspolitik,\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen,\nk) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,\n4. Praktische Prüfung.\nl) Bedingungen der Existenzgründung;\n(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\ngliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:             2. Recht:\n1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und           a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,\nSteuern,                                                      b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,\n2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-                c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,\nwesen,\nd) Handelsgesetzbuch,\n3. Personalwirtschaft,       Informationsmanagement      und\nKommunikation.                                                e) Wettbewerbsrecht,\n(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-       f) Gewerberecht,\nnen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:        g) Haftungsrecht;\n1. Gäste betreuen und beraten,                                3. Steuern:\n2. Mitarbeiter führen und fördern,                                a) Grundbegriffe des Steuerrechts,\n3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,                 b) Unternehmensbezogene Steuern,\n4. Produkte beschaffen und pflegen,                               c) Einkommensteuer,\n5. Gäste bewirten.                                                d) Körperschaftsteuer,\n(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab-              e) Gewerbesteuer,\nsatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali-\nfikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in        f) Umsatzsteuer,\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen                   g) Steuerrechtliche Verfahren.\ngemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.\n(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,\n(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prü-   Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit\nfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein         nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der\nsituationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das        Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen\nnicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es     die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der\nsoll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmensführung und die daraus resultierenden\npunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.                       Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt\n(6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus      werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse\nzwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des         des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem\n§ 6 Abs. 1 und 2.                                             Rahmen können geprüft werden:","1578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\n1. Unternehmensführung:                                       zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\na) Zielbildungsprozess,                                   ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll\nb) Leitbild,                                              anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der\nc) Strategische Planung;                                  Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\n2. Organisation:\nErgänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\na) Controllingkonzepte,                                   gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nb) Regelkreise;                                           fungsleistung doppelt gewichtet.\n3. Rechnungswesen:\n§5\na) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,\nb) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund-                  Handlungsspezifische Qualifikationen\nsätze ordnungsgemäßer Buchführung,                       (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste betreuen und\nc) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,               beraten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ver-\nmarktung und Präsentation von Speisen, Getränken und\nd) Bilanz,                                                Dienstleistungen planen, durchführen und kontrollieren\ne) Gewinn- und Verlustrechnung,                           sowie Gäste ziel- und sachgerecht beraten zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nf) Kosten- und Leistungsrechnung,\ngeprüft werden:\ng) Finanzierung.\n1. Individuelle Angebote für Speisen, Getränke und gas-\n(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor-       tronomische Dienstleistungen unter Beachtung ernäh-\nmationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig-              rungswissenschaftlicher Grundsätze erstellen,\nkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-\nnalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.          2. Konzepte für Festlichkeiten und Sonderveranstaltun-\nDazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal-                gen entwickeln und umsetzen,\nbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu        3. Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und dar-\nkennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und            auf eingehen,\naußerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie-\n4. Methoden der Gesprächsführung und Umgangs-\nren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-\nformen beherrschen und anwenden,\ntionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert\nkoordiniert werden können. In diesem Rahmen können            5. Speisen, Getränke und Dienstleistungen verkaufs-\ngeprüft werden:                                                   fördernd anbieten.\n1. Personalwirtschaft:                                           (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen\na) Personalpolitik und -planung,                          und fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nPersonalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den\nb) Personalbeschaffung und -auswahl,                      Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.\nc) Personalbeurteilung,                                   Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwen-\ndung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu\nd) Entgeltformen,\neigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-\ne) Arbeitsrecht,                                          hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-\nf) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen;                  tiven und qualitativen Personalplanung eine systema-\ntische Personalentwicklung durchführen zu können. In\n2. Informationsmanagement:\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\na) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei-      geprüft werden:\ntung,\n1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-\nb) Kommunikationsnetze,                                       men,\nc) Multimedia-Technik,                                    2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-\nd) Office-Lösungen;                                           bungen erstellen,\n3. Kommunikation:                                             3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie\nder betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen\na) Projektmanagement,\nund motivieren,\nb) Kommunikation und Sprache,\n4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,\nc) Vortrags- und Redetechnik,                                 Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren\nd) Präsentationstechnik,                                      sachgerechte Ausführung überwachen,\ne) Moderationstechnik.                                    5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-\nrung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-\n(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika-\ngung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterin-\ntionsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nteressen planen und veranlassen,\nArbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchs-\ntens 90 Minuten beträgt.                                      6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei-\n(5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-          len und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.\nfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte             (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen,\nLeistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän-          durchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                1579\nwiesen werden, Speise- und Getränkekarten konzipieren         tionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minu-\nsowie betriebliche Abläufe planen, organisieren, kontrol-     ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-\nlieren und analysieren zu können. Es soll eine Kalkulation    ten nicht überschreiten.\nerstellt werden können. In diesem Rahmen können folgen-          (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungs-\nde Qualifikationsinhalte geprüft werden:                      leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leis-\n1. Konzepte für Speisen-, Getränkeangebote und gastro-        tungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprü-\nnomische Dienstleistungen entwickeln und darstellen,      fung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden\n2. Verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen pla-        schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-\nnen, kalkulieren, organisieren und durchführen,           keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-\nfisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel\n3. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation auch unter          nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\nBerücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdver-          schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\ngabe entwickeln,                                          Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\n4. Arbeits- und Zeitplanung erstellen,                        gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nfungsleistung doppelt gewichtet.\n5. Kosten erfassen und kalkulieren, Preise bilden, Ab-\nrechnungen erstellen,\n§6\n6. Arbeitssicherheit sowie Hygiene- und Umweltschutz-\nPraktische Prüfung\nmaßnahmen gewährleisten.\n(1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind zwei Situa-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen\ntionsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen\nund pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nbeinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Restau-\nLebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen\nrantmeisters/der Restaurantmeisterin typisch sind. Es\nsowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produkte und\nQuantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll\nDienstleistungen aus dem Servicebereich planen, ver-\nunter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die\nmarkten und kontrollieren zu können. Es sollen die erfor-\nsachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe-\nderlichen Maßnahmen durchgeführt und deren Qualität\nreitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön-\nsichergestellt werden.\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:                                          (2) Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich und prak-\ntisch, die zweite praktisch und mündlich zu bearbeiten.\n1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,\nDie erste Situationsaufgabe besteht aus der Erstellung\n2. Angebote vergleichen und beurteilen,                       eines Ablaufplans, der Organisation des Service sowie der\n3. Waren sachgerecht lagern,                                  Gestaltung der Tischdekoration nach Maßgabe des Prü-\nfungsausschusses. Hierbei ist von einer Veranstaltung\n4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz          auszugehen, bei der eine fünfteilige Menüfolge mit korres-\nvorbereiten und pflegen,                                  pondierenden Getränken für zwei mal sechs Personen\n5. Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich        serviert wird. Eine Servicekraft ist bei der Planung zu\neinsetzen,                                                berücksichtigen und bei der Durchführung einzusetzen.\nBei der zweiten Situationsaufgabe sind drei praktische\n6. Erforderliche Investitionen begründen.\nArbeiten im Servicebereich mit einem anschließenden\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste bewirten“ soll     gastorientierten Gespräch durchzuführen. Diese sollen die\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage          Anwendung von unterschiedlichen Arbeitstechniken\nvon Produktkenntnissen in den Gasträumen Speisen und          sowie die Zubereitung von Speisen und Getränken bein-\nGetränke zubereiten, präsentieren und servieren sowie         halten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass\nVor- und Nachbereitungsarbeiten ausführen zu können. In       die Qualifikationsinhalte gemäß Absatz 3 insgesamt min-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte           destens einmal jeweils thematisiert werden. Die Prüfungs-\ngeprüft werden:                                               dauer der ersten Situationsaufgabe beträgt mindestens\n1. Speisen unter Berücksichtigung zeitgemäßer Regeln          sieben Stunden, höchstens acht Stunden. Die Prüfungs-\nund Techniken vor- und zubereiten sowie servieren,        zeit für die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens\nzwei Stunden, höchstens jedoch drei Stunden, wobei das\n2. Getränke fachgerecht bereitstellen und servieren,          gastorientierte Gespräch mindestens 20 Minuten, höchs-\n3. Vorbereiten und herrichten von Restaurant- und Veran-      tens jedoch 30 Minuten dauern soll.\nstaltungsräumen unter Berücksichtigung des Anlasses          (3) Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind fol-\nsowie der Speisen und Getränke.                           gende Qualifikationsinhalte zu prüfen:\n(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät-        1. Erstellen eines Ablaufplans,\nzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge-\nnen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten,     2. Servicekraft einsetzen,\ndass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika-     3. Tische dekorieren,\ntionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer-\n4. Service einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten,\nden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben\nsoll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1         5. Zubereiten einer Speise,\nmindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer-          6. Filieren oder Tranchieren oder Flambieren einer Speise,\npunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den\nQualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens           7. Zubereiten und Servieren eines Getränks,\n90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß           8. Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit\nAbsatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika-             Gästen.","1580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\n§7                                auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort\nBerufs- und                           und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die\narbeitspädagogische Qualifikationen                Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nDie „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen“\nsind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungs-                                      § 10\nverordnung nachzuweisen.\nWiederholung der Prüfung\n§8                                   (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-\nmal wiederholt werden.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\neinzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten\nWiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von\nfünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen\nder Prüfung von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien,\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nwenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nLeistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch\nausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die\ndarauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wieder-\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte\nholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut\nnach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von\ngeprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.\nden zwei Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Prakti-\nsche Prüfung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig.\n§ 11\n§9\nÜbergangsvorschriften\nBewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung                  Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-\nzember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gast-\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“,      gewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische        (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des\nPrüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der          Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis\nPrüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand-       zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung\nlungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithme-        zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf\ntischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-       Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nfungsleistungen zu bilden.                                    fung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10\n(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung sind die     Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen\nbeiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten.        kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des\nDie Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden          31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vor-\nzu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-          schriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt\ntung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet.         werden.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-\nleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n§ 12\nwurden.\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-                               Inkrafttreten\nmäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.\nBonn, den 5. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nIn Vertretung\nWolf-Dieter Dudenhausen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                                                        1581\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-\nrantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576)\nbestanden.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-\nrantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote1)\nI.   Grundlegende Qualifikationen                                                                                                            …………………………\nQualifikationsbereiche:                                                                   Punkte2)\nAspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,\nRecht und Steuern                                                                         …………………………\nUnternehmensführung, Controlling\nund Rechnungswesen                                                                        …………………………\nPersonalwirtschaft, Informationsmanagement\nund Kommunikation                                                                         …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………\nin …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich ................................................\nfreigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                  1583\nNote1)\nII.    Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                       …………………………\nQualifikationsschwerpunkte:                                                   Punkte2)\n1. Gäste betreuen und beraten                                                 …………………………\n2. Mitarbeiter führen und fördern                                             …………………………\n3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren                              …………………………\n4. Produkte beschaffen und pflegen                                            …………………………\n5. Gäste bewirten                                                             …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………\nin …………………… vor……………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt .................................\nfreigestellt.“)\nIII. Praktische Prüfung3)                                                                                         …………………………\n1. Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch)                              …………………………\n2. Situationsaufgabe (praktisch und mündlich)                                 …………………………\nIV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………\nvor ………………………… erbracht.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n_____________________\n1)  Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem\narithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.\n2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n3) Die erste Situationsaufgabe wurde 3fach gewichtet."]}