{"id":"bgbl1-2003-39-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin","law_date":"2003-08-05T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nVom 5. August 2003\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch         und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1     arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August              rat;\n2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom       6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-         tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des           sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-\nStändigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-         treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit\ndung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für               den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-\nWirtschaft und Arbeit:                                           nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen\nbetriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten\n§1                                  der Umweltschutzbestimmungen.\nZiel der Prüfung                          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem an-\nund Bezeichnung des Abschlusses                  erkannten Abschluss „Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und        Hotelmeisterin“.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Ge-\n§2\nprüften Hotelmeister/zur Geprüften Hotelmeisterin erwor-\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen                       Zulassungsvoraussetzungen\nnach den §§ 2 bis 11 durchführen.                               (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation,  kationen“ ist zuzulassen, wer\nfolgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines             1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nGeprüften Hotelmeisters/einer Geprüften Hotelmeisterin           dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nals Fach- und Führungskraft beim Planen, Herstellen und          nach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nVermarkten gastronomischer Produkte und Dienstleistun-\noder\ngen gästeorientiert wahrnehmen und sich dabei auf sich\nverändernde Anforderungen und Systeme unter Beach-           2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ntung der Nachhaltigkeit einstellen zu können:                    zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von\nProdukten; Beachten von Qualitätsanforderungen und           oder\neinschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der        3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nsachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und\nHilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen      nachweist.\nder Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen,            (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nGeräten und Gebrauchsgütern;                             Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\n2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren       1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende\nvon gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen           Qualifikationen“ und\nvon Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa-         2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nchen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung;        dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres\nHerstellen von gastronomischen Produkten unter Be-           Jahr Berufspraxis oder\nrücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort\n3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch-           genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-\nführen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von          jährige Berufspraxis\nGästen und Führen von Verkaufsgesprächen;\nnachweist.\n4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines\ntermingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter        (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist\nBeachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschrif-        zuzulassen, wer\nten; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit      1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und\nim Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be-            den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\ntriebsbereichen, Betrieben und Institutionen;                nen“ abgelegt hat und\n5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung            2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nfachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte      dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation,        Jahre Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003              1569\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort           (6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus\ngenannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre      zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des\nBerufspraxis                                              § 6 Abs. 1 und 2.\nnachweist.\n§4\n(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische\nGrundlegende Qualifikationen\nQualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil-\nder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung               (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in       Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit\nder Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende        nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-\nQualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der    hänge zu erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher\nletzten Prüfungsleistung zu erbringen.                        Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können.\nDazu gehören Kenntnisse des bürgerlichen, des Handels-\n(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie      und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende\ndie anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich           Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestal-\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-        tung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Vertrautsein\ngaben haben.                                                  mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die ge-\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus-       schäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und\nsetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer        ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise            In diesem Rahmen können geprüft werden:\nglaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun-       1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:\ngen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\na) Grundbegriffe des Wirtschaftens,\nrechtfertigen.\nb) Wirtschaftsordnung,\nc) Produktionsfaktoren,\n§3\nd) Betriebliche Funktionen,\nGliederung\ne) Unternehmensformen,\nund Durchführung der Prüfung\nf) Märkte und Preisbildung,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\ng) Wirtschaftskreislauf,\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nh) Konjunktur und Wachstum,\n2. Grundlegende Qualifikationen,\ni) Geld und Kredit,\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen,\nj) Wirtschaftspolitik,\n4. Praktische Prüfung.\nk) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,\n(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nl) Bedingungen der Existenzgründung;\ngliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\n2. Recht:\n1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und\nSteuern,                                                      a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,\n2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-                b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,\nwesen,                                                        c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,\n3. Personalwirtschaft,       Informationsmanagement      und      d) Handelsgesetzbuch,\nKommunikation.\ne) Wettbewerbsrecht,\n(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-       f) Gewerberecht,\nnen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\ng) Haftungsrecht;\n1. Gäste beraten, empfangen und beherbergen,\n3. Steuern:\n2. Mitarbeiter führen und fördern,\na) Grundbegriffe des Steuerrechts,\n3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,\nb) Unternehmensbezogene Steuern,\n4. Produkte beschaffen und pflegen,\nc) Einkommensteuer,\n5. Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen.\nd) Körperschaftsteuer,\n(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab-              e) Gewerbesteuer,\nsatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali-\nfikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in        f) Umsatzsteuer,\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen                   g) Steuerrechtliche Verfahren.\ngemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.\n(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,\n(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungs-   Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird ein         nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der\nsituationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das        Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen\nnicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es     die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der\nsoll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmensführung und die daraus resultierenden\npunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.                       Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt","1570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nwerden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse           (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\ndes Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem         fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte\nRahmen können geprüft werden:                                 Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän-\n1. Unternehmensführung:                                       zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\nungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\na) Zielbildungsprozess,                                   diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-\nb) Leitbild,                                              wendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel\nnicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\nc) Strategische Planung;\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\n2. Organisation:                                              Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\na) Controllingkonzepte,                                   gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nfungsleistung doppelt gewichtet.\nb) Regelkreise;\n3. Rechnungswesen:                                                                        §5\na) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nb) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund-\nsätze ordnungsgemäßer Buchführung,                       (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste beraten, emp-\nfangen und beherbergen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nc) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,               werden, gastorientierte Aufgaben zu kennen und die\nd) Bilanz,                                                damit zusammenhängenden Tätigkeiten selbstständig\nausführen sowie im Umgang mit Gästen, bei Verhandlun-\ne) Gewinn- und Verlustrechnung,\ngen und Problemen sachgerecht kommunizieren sowie\nf) Kosten- und Leistungsrechnung,                         Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorberei-\ng) Finanzierung.                                          ten, führen und auswerten zu können. Dazu gehört auch,\nSpeisen und Getränke anbieten zu können und gängige\n(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor-   Servierarten zu kennen. In diesem Rahmen können fol-\nmationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig-          gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-\nnalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.          1. Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und dar-\nDazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal-                auf eingehen,\nbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu\n2. Reservieren, Buchen und Abrechnen,\nkennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und\naußerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie-         3. Wirtschaftsdienst planen, durchführen und überwa-\nren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-             chen,\ntionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert\n4. Kommunikationsmethoden und -mittel anwenden,\nkoordiniert werden können. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                               5. Speisen und Getränke anbieten, gängige Servierarten\n1. Personalwirtschaft:                                            kennen.\na) Personalpolitik und -planung,                             (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen\nund fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nb) Personalbeschaffung und -auswahl,                      Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den\nc) Personalbeurteilung,                                   Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.\nd) Entgeltformen,                                         Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwen-\ndung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu\ne) Arbeitsrecht,                                          eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-\nf) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen;                  hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-\ntiven und qualitativen Personalplanung eine systema-\n2. Informationsmanagement:\ntische Personalentwicklung durchführen zu können. In\na) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei-      diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\ntung,                                                 geprüft werden:\nb) Kommunikationsnetze,                                   1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-\nc) Multimedia-Technik,                                        men,\nd) Office-Lösungen;                                       2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-\n3. Kommunikation:                                                 bungen erstellen,\na) Projektmanagement,                                     3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie\nder betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen\nb) Kommunikation und Sprache,\nund motivieren,\nc) Vortrags- und Redetechnik,\n4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,\nd) Präsentationstechnik,                                      Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren\ne) Moderationstechnik.                                        sachgerechte Ausführung überwachen,\n(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika-  5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-\ntionsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden             rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-\nArbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchs-        gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-\ntens 90 Minuten beträgt.                                          interessen planen und veranlassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                 1571\n6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei-      soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1\nlen und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.               mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer-\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen,          punkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den\ndurchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge-     Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens\nwiesen werden, betriebliche Abläufe planen, organisieren,     60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß\nkontrollieren und analysieren zu können. In diesem Rah-       Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        tionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 90 Minu-\nden:                                                          ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-\nten nicht überschreiten.\n1. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation unter Berück-\nsichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe ent-           (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfun-\nwickeln,                                                  gen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen\nerbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung\n2. Arbeits- und Zeitplanung erstellen,                        anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden\n3. Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleisten,             schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-\n4. Umweltschutz und Hygienebestimmungen einhalten,            keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-\nfisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel\n5. Einschlägige Gesetze und Verordnungen berücksich-          nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\ntigen.                                                    schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen      Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\nund pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,          gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nLebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen      fungsleistung doppelt gewichtet.\nsowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und\nQuantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll                                       §6\nunter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die\nsachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe-                               Praktische Prüfung\nreitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön-          (1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind zwei Situa-\nnen. Es soll die Instandhaltung und die Beseitigung von       tionsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen\nStörungen veranlasst werden können. In diesem Rahmen          beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Hotel-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:         meisters/der Hotelmeisterin typisch sind. Es soll die\n1. Bezugsquellen erschließen und nutzen,                      Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und\n2. Angebote vergleichen und beurteilen,                       Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebes planen,\nvermarkten und kontrollieren zu können. Es sollen die\n3. Waren sachgerecht lagern,                                  erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und deren\n4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz          Qualität sichergestellt werden. Dazu gehört, verantwort-\nvorbereiten und pflegen,                                  lich und situationsgerecht alle Aufgaben aus den Berei-\nchen Housekeeping, Empfang, Verkauf, Küche, Service\n5. Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich\nund Mitarbeiterführung zu erfüllen.\neinsetzen,\n6. Einrichtungen und betriebliche Anlagen pflegen,               (2) Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich, praktisch\nund mündlich, die zweite mündlich zu bearbeiten. Die\n7. Erforderliche Investitionen begründen und deren            erste Situationsaufgabe besteht aus einer Ausarbeitung\nInstandhaltung veranlassen.                               und einer anschließenden Präsentation. Ein Teil der Aus-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen, Organisieren     arbeitung ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in\nund Vermarkten von Leistungen“ soll die Fähigkeit nach-       eine raum- und themenbezogene Dekoration praktisch\ngewiesen werden, die Leistungen des Unternehmens ver-         umzusetzen. Durch die Präsentation soll nachgewiesen\nmarkten und verkaufsfördernde Maßnahmen planen,               werden, die Ergebnisse der Ausarbeitung erläutern und\ndurchführen und deren Erfolg kontrollieren zu können.         darstellen zu können. Die zweite Situationsaufgabe ist in\nDazu gehört, zielgerichtet und sachgerecht beraten zu         Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs durch-\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-           zuführen. Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auf-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  gabenstellungen analysieren, strukturieren und einer\nbegründeten Lösung zuführen zu können. Die Situations-\n1. Marketingkonzepte entwickeln, umsetzen und deren\naufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikations-\nErfolg kontrollieren,\ninhalte gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens einmal\n2. Dienstleistungen, Speisen und Getränke verkaufsför-        jeweils thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der ersten\ndernd anbieten,                                           Situationsaufgabe beträgt mindestens vier Stunden,\n3. Angebote und Werbekonzepte erstellen, Werbemög-            höchstens jedoch sechs Stunden, wobei die Präsentation\nlichkeiten und -mittel kennen und anwenden,               nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Die Prüfungszeit\nfür die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens\n4. Geschäftsbeziehungen aufbauen und pflegen, Öffent-         30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten. Dem Prüfungs-\nlichkeitsarbeit betreiben.                                teilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin ist außerdem\n(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät-        eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten,\nzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge-      höchstens jedoch 30 Minuten zu gewähren. Die Prüfung\nnen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten,     soll sich auf zwei aufeinander folgende Tage verteilen,\ndass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika-     wobei die schriftlichen Prüfungsleistungen am ersten, die\ntionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer-         praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen am\nden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben       zweiten Tag abzulegen sind.","1572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\n(3) Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind            Die Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden\nfolgende Qualifikationsinhalte zu prüfen:                      zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-\n1. Ausarbeiten von Angeboten für Veranstaltungen und           tung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet.\nder dazu gehörigen Gestaltungsvorschläge und Kor-             (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-\nrespondenz,                                                leistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n2. Erstellen von Veranstaltungs- und Arbeitsabläufen,          wurden.\n3. Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit                 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nGästen, Mitarbeitern und Lieferanten,                      mäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nauszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort\n4. Arbeiten am Empfang, Gäste betreuen sowie dabei auf         und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die\nWünsche und Beschwerden eingehen,                          Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n5. Erstellen von Abrechnungen, Durchführen von Erfolgs-\nkontrollen,\n§ 10\n6. Qualität sichern durch Schulung der Mitarbeiter.\nWiederholung der Prüfung\n§7                                    (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-\nBerufs- und                             mal wiederholt werden.\narbeitspädagogische Qualifikationen                    (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nDie „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen“      sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nsind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungs-          Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\nverordnung nachzuweisen.                                       derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von ein-\nzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer\nvorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausge-\n§8\nreicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-     bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte\nnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung           Ergebnis zu berücksichtigen.\neinzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten\nfünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle,\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                                  § 11\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss                            Übergangsvorschriften\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforde-          Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-\nrungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser          zember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gast-\nVerordnung entspricht. Eine Befreiung von den zwei             gewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985\nSituationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prü-          (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des\nfung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig.                            Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis\nzum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung\n§9                                 zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf\nBewerten der                             Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung                fung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“,\nkann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische\n31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vor-\nPrüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der\nschriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt\nPrüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand-\nwerden.\nlungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithme-\ntischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-\nfungsleistungen zu bilden.                                                                  § 12\n(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung sind die                               Inkrafttreten\nbeiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten.            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.\nBonn, den 5. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nIn Vertretung\nWolf-Dieter Dudenhausen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                                                        1573\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nvom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568)\nbestanden.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nvom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote1)\nI.   Grundlegende Qualifikationen                                                                                                            …………………………\nQualifikationsbereiche:                                                                   Punkte2)\nAspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,\nRecht und Steuern                                                                         …………………………\nUnternehmensführung, Controlling\nund Rechnungswesen                                                                        …………………………\nPersonalwirtschaft, Informationsmanagement\nund Kommunikation                                                                         …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………\nin …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich …….................................……\nfreigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                  1575\nNote1)\nII.    Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                       …………………………\nQualifikationsschwerpunkte:                                                   Punkte2)\n1. Gäste beraten, empfangen und beherbergen                                   …………………………\n2. Mitarbeiter führen und fördern                                             …………………………\n3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren                              …………………………\n4. Produkte beschaffen und pflegen                                            …………………………\n5. Planen, Organisieren und\nVermarkten von Leistungen                                                …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………\nin …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt …………………………\nfreigestellt.“)\nIII. Praktische Prüfung3)                                                                                         …………………………\n1. Situationsaufgabe\n(schriftlich, praktisch und mündlich)                                    …………………………\n2. Situationsaufgabe\n(Situationsbezogenes Fachgespräch)                                       …………………………\nIV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………\nvor ………………………… erbracht.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n_____________________\n1)  Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem\narithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.\n2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n3) Die erste Situationsaufgabe wurde 3fach gewichtet."]}