{"id":"bgbl1-2003-39-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin","law_date":"2003-08-05T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["1560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nVom 5. August 2003\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch         und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung             arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                 rat;\n16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations-     6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet          tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-\nAnhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts            treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                           nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen\nbetriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten\n§1                                  der Umweltschutzbestimmungen.\nZiel der Prüfung                          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem an-\nund Bezeichnung des Abschlusses                  erkannten Abschluss „Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte\nKüchenmeisterin“.\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Küchenmeister/zur Geprüften Küchenmeisterin                                     §2\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun-                    Zulassungsvoraussetzungen\ngen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation,  kationen“ ist zuzulassen, wer\nfolgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines             1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nGeprüften Küchenmeisters/einer Geprüften Küchen-                 dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nmeisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen, Her-          nach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nstellen und Vermarkten gastronomischer Produkte und\nDienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und sich             oder\ndabei auf sich verändernde Anforderungen und Systeme         2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nunter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu können:         zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von           nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis\nProdukten; Beachten von Qualitätsanforderungen und           oder\neinschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der        3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nsachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und\nHilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen      nachweist.\nder Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen,            (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nGeräten und Gebrauchsgütern;                             Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\n2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren       1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende\nvon gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen           Qualifikationen“ und\nvon Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa-\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nchen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung;\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres\nHerstellen von gastronomischen Produkten unter Be-\nJahr Berufspraxis oder\nrücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort\n3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch-           genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-\nführen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von          jährige Berufspraxis\nGästen und Führen von Verkaufsgesprächen;\nnachweist.\n4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines ter-\nmingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter Be-       (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist\nachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschriften;       zuzulassen, wer\nHinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im        1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und\nBetriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be-               den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\ntriebsbereichen, Betrieben und Institutionen;                nen“ abgelegt hat und\n5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung            2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den\nfachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte      dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation,        Jahre Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003               1561\n3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort           (6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus\ngenannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre      einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des\nBerufspraxis                                              § 6 Abs. 1 und 2.\nnachweist.\n§4\n(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische\nQualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil-                   Grundlegende Qualifikationen\nder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung               (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in       Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit\nder Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende        nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-\nQualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der    hänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-\nletzten Prüfungsleistung zu erbringen.                        nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu\n(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie      gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des\ndie anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich           Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen ein-\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-        gehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertrags-\ngaben haben.                                                  gestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Ver-\ntrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus-\ngeschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und\nsetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer\nihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\nglaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun-\ngen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung          1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:\nrechtfertigen.                                                    a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,\nb) Wirtschaftsordnung,\n§3\nc) Produktionsfaktoren,\nGliederung\nund Durchführung der Prüfung                       d) Betriebliche Funktionen,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:            e) Unternehmensformen,\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,               f) Märkte und Preisbildung,\n2. Grundlegende Qualifikationen,                                  g) Wirtschaftskreislauf,\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen,                          h) Konjunktur und Wachstum,\n4. Praktische Prüfung.                                            i) Geld und Kredit,\n(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“            j) Wirtschaftspolitik,\ngliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:                 k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,\n1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und           l) Bedingungen der Existenzgründung;\nSteuern,\n2. Recht:\n2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-\nwesen,                                                        a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,\n3. Personalwirtschaft,       Informationsmanagement      und      b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,\nKommunikation.                                                c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,\n(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-       d) Handelsgesetzbuch,\nnen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:        e) Wettbewerbsrecht,\n1. Mitarbeiter führen und fördern,                                f) Gewerberecht,\n2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren ,                g) Haftungsrecht;\n3. Produkte beschaffen und pflegen,                           3. Steuern:\n4. Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche             a) Grundbegriffe des Steuerrechts,\nKenntnisse anwenden,\nb) Unternehmensbezogene Steuern,\n5. Gäste beraten und Produkte vermarkten.\nc) Einkommensteuer,\n(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab-\nsatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali-        d) Körperschaftsteuer,\nfikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in        e) Gewerbesteuer,\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\nf) Umsatzsteuer,\ngemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.\ng) Steuerrechtliche Verfahren.\n(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungs-\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird ein            (2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,\nsituationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das        Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit\nnicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es     nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der\nsoll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen\npunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.                       die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der","1562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nUnternehmensführung und die daraus resultierenden               (4) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikations-\nSteuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt         bereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit,\nwerden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse       deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchstens\ndes Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem        90 Minuten beträgt.\nRahmen können geprüft werden:                                   (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\n1. Unternehmensführung:                                      fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte\nLeistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän-\na) Zielbildungsprozess,\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\nb) Leitbild,                                             ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht\nc) Strategische Planung;                                 diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll\nanwendungsbezogen durchgeführt werden und in der\n2. Organisation:                                             Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\na) Controllingkonzepte,                                  der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\nErgänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\nb) Regelkreise;\ngefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\n3. Rechnungswesen:                                           fungsleistung doppelt gewichtet.\na) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,\n§5\nb) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund-\nsätze ordnungsgemäßer Buchführung,                             Handlungsspezifische Qualifikationen\nc) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,                 (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen\nd) Bilanz,                                               und fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nPersonalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den\ne) Gewinn- und Verlustrechnung,                          Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.\nf) Kosten- und Leistungsrechnung,                        Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die An-\nwendung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu\ng) Finanzierung.                                         eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-\n(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor-  hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-\nmationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig-         tiven und qualitativen Personalplanung eine systema-\nkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-           tische Personalentwicklung durchführen zu können. In\nnalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.         diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nDazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal-           geprüft werden:\nbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu       1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-\nkennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und           men,\naußerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie-\nren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-        2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-\ntionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert         bungen erstellen,\nkoordiniert werden können. In diesem Rahmen können           3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie\ngeprüft werden:                                                  der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen\n1. Personalwirtschaft:                                           und motivieren,\na) Personalpolitik und -planung,                         4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,\nArbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren\nb) Personalbeschaffung und -auswahl,\nsachgerechte Ausführung überwachen,\nc) Personalbeurteilung,\n5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-\nd) Entgeltformen,                                            rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-\ne) Arbeitsrecht,                                             gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-\ninteressen planen und veranlassen,\nf) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen;\n6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei-\n2. Informationsmanagement:                                       len und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.\na) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei-        (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen,\ntung,                                                durchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge-\nb) Kommunikationsnetze,                                  wiesen werden, Speisen und gastronomische Dienst-\nleistungen konzipieren sowie betriebliche Abläufe planen,\nc) Multimedia-Technik,\norganisieren, kontrollieren und analysieren sowie Kalku-\nd) Office-Lösungen;                                      lationen erstellen zu können. In diesem Rahmen können\n3. Kommunikation:                                            folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\na) Projektmanagement,                                    1. Konzepte für Speisenangebote und gastronomische\nDienstleistungen entwickeln,\nb) Kommunikation und Sprache,\n2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation auch unter Be-\nc) Vortrags- und Redetechnik,                                rücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe\nd) Präsentationstechnik,                                     entwickeln,\ne) Moderationstechnik.                                   3. Arbeits- und Zeitplanung erstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                 1563\n4. Kosten kalkulieren und Preise bilden,                      Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens\n90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß\n5. Arbeitssicherheit sowie Hygiene- und Umweltschutz-\nAbsatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika-\nmaßnahmen gewährleisten.\ntionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minu-\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen      ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-\nund pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,          ten nicht überschreiten.\nLebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen\nsowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und              (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfun-\nQuantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll         gen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen\nunter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die          erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung an-\nsachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe-          zubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-\nreitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön-       lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-         nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch\ninhalte geprüft werden:                                       und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht\nlänger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-\n1. Bezugsquellen erschließen und nutzen,                      lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-\n2. Angebote vergleichen und beurteilen,                       zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\n3. Lebensmittel sachgerecht lagern,                           leistung doppelt gewichtet.\n4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz\nvorbereiten und pflegen,                                                                 §6\n5. Hygiene- und Umweltschutzmaßnahmen anwenden                                     Praktische Prüfung\nund Energie wirtschaftlich einsetzen,\n(1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist eine Situa-\n6. Erforderliche Investitionen begründen.                     tionsaufgabe zu bearbeiten, die vollständige Handlungen\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Speisentechnologie       beinhaltet, wie sie für die betriebliche Praxis des Küchen-\nund ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden“          meisters und der Küchenmeisterin typisch sind. Es soll die\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grund-        Fähigkeit nachgewiesen werden, aus einem vorgegebe-\nlage eines gastronomischen Konzeptes Speisen herstel-         nen Warenkorb eine fünfteilige Speisenfolge für sechs\nlen zu können. Dabei sind ökonomische, ökologische und        Personen, bestehend aus Vorspeise, Suppe, Zwischenge-\nernährungsphysiologische Grundsätze und Hygienevor-           richt, Hauptgericht und Nachspeise, planen, zubereiten\nschriften zu beachten. In diesem Rahmen können fol-           und präsentieren zu können. Die kalte und die warme\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                   Küche sowie die Küchenkonditorei sind zu berücksichti-\ngen. Der Prüfungsausschuss beschließt den Warenkorb,\n1. Rohstoff-, jahreszeit-, gast-, preis- und anlassbezo-      der Pflicht- und Ergänzungsbestandteile enthält und in\ngene Speisen planen und erläutern,                        den Höchstmengen der zu verwendenden Hauptbestand-\n2. Speisen nach Wareneinsatz und Arbeitsaufwand be-           teile sowie im Wert zu begrenzen ist.\nwerten,                                                      (2) Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n3. Quantitativen und qualitativen Nährstoffgehalt von         anfallenden Arbeiten unter Beachtung der Wirtschaft-\nLebensmitteln beurteilen,                                 lichkeit, der Sicherheit und der Hygiene selbstständig\nausführen zu können. Es ist ein Menü und ein Arbeits-\n4. Methoden zur Nährwerterhaltung anwenden,\nablaufplan schriftlich unter Aufsicht auszuarbeiten. Die\n5. Speisenangebote für eine nachhaltig gesundheits-           Bearbeitungszeit hierfür beträgt mindestens 60 Minuten,\nbewusste Ernährung sowie die häufigsten ernährungs-       höchstens 120 Minuten. Die praktische Umsetzung erfolgt\nbedingten Krankheiten kennen.                             unter Aufsicht und soll mindestens neun Stunden und\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste beraten und        nicht länger als zwölf Stunden dauern. Die gefertigte Spei-\nProdukte vermarkten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen          senfolge ist zu präsentieren. Insgesamt soll die praktische\nwerden, die Vermarktung und die Präsentation von Spei-        Prüfung nicht länger als 14 Stunden dauern. Der Prü-\nsen und Dienstleistungen entwickeln sowie Gäste ziel-         fungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die\nund sachgerecht beraten zu können. In diesem Rahmen           Prüfung soll sich auf mindestens zwei, höchstens auf drei\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:         aufeinander folgende Tage verteilen.\n1. Verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln,                       (3) Im Rahmen der Situationsaufgabe sind folgende\nQualifikationsinhalte zu prüfen:\n2. Individuelle Angebote für besondere Anlässe erstellen,\n1. Ausarbeiten eines Menüs unter Einhaltung vorgegebe-\n3. Präsentationstechniken beherrschen,                            ner Kriterien, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,\n4. Beratungs- und Verkaufsgespräche vorbereiten.              2. Beachten und Anwenden von Lebensmittel-, Hygiene-,\n(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät-            Arbeitsschutz- und Umweltschutzgesetzen,\nzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge-      3. Wirtschaftliches Einsetzen von Material und Energie\nnen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten,         sowie umweltschonendes Arbeiten,\ndass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika-\ntionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer-         4. Anwenden und Beherrschen von Arbeitstechniken,\nden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben       5. Anwenden von Verfahren der Qualitätssicherung,\nsoll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1\n6. Präsentieren der Speisen,\nmindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer-\npunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den           7. Geschmack und Beschaffenheit der Speisen.","1564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\n§7                                     (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nBerufs- und                             gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der\narbeitspädagogische Qualifikationen                  Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8\nsind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung\nDie „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikatio-          sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzu-\nnen“ sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eig-           geben.\nnungsverordnung nachzuweisen.\n§8                                                               § 10\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                    Wiederholung der Prüfung\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-         (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-\nnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung            mal wiederholt werden.\neinzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten         (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nfünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen            sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-      Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-           derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von ein-\nausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die           zelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte            vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausge-\nnach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von        reicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten,\nder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Praktische Prü-        bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine\nfung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig.                             bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte\nErgebnis zu berücksichtigen.\n§9\nBewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung                                              § 11\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“,                           Übergangsvorschriften\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-\nPrüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der\nzember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der in § 12\nPrüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand-\ngenannten Verordnung zu Ende geführt werden. Die\nlungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithmeti-\nzuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilneh-\nschen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-\nmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-\nfungsleistungen zu bilden.\nordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall\n(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung müssen         keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\ndie Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7       zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die\nsowie die Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3    Anwendung der bisherigen Vorschriften der in § 12 ge-\nund 5 jeweils gemeinsam bewertet werden. Die Bewertun-          nannten Verordnung beantragt werden.\ngen der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und\n7 sowie der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2,\n3 und 5 werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei\n§ 12\nwird die Bewertung der Qualifikationsinhalte gemäß § 6\nAbs. 3 Nr. 4, 6 und 7 doppelt gewichtet. Der Schwierig-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkeitsgrad der einzelnen Menübestandteile ist in die                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.\nBewertung einzubeziehen.                                        Gleichzeitig tritt die Gastgewerbemeisterprüfungsverord-\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-       nung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert\nleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht          durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 2000\nwurden.                                                         (BGBl. I S. 1045), außer Kraft.\nBonn, den 5. August 2003\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nIn Vertretung\nWolf-Dieter Dudenhausen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                                                        1565\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-\nmeisterin vom 5. August 2003 ( BGBl. I S. 1560)\nbestanden.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 4)\nMuster\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..........................................................         in ....................................................................................................\nhat am ..................................................................     die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-\nmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote1)\nI.   Grundlegende Qualifikationen                                                                                                            …………………………\nQualifikationsbereiche:                                                                   Punkte2)\nAspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,\nRecht und Steuern                                                                         …………………………\nUnternehmensführung, Controlling\nund Rechnungswesen                                                                        …………………………\nPersonalwirtschaft, Informationsmanagement\nund Kommunikation                                                                         …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………\nin …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich .........................................\nfreigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                                  1567\nNote1)\nII.    Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                       …………………………\nQualifikationsschwerpunkte:                                                   Punkte2)\n1. Mitarbeiter führen und fördern                                             …………………………\n2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren                              …………………………\n3. Produkte beschaffen und pflegen                                            …………………………\n4. Speisentechnologie und ernährungs-\nwissenschaftliche Kenntnisse anwenden                                    …………………………\n5. Gäste beraten und Produkte vermarkten                                      …………………………\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………....\nin …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt ...………………………\nfreigestellt.“)\nIII. Praktische Prüfung                                                                                           …………………………\nIV. Berufs- und Arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………\nvor ………………………… erbracht.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n_____________________\n1)  Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem\narithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.\n2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………"]}