{"id":"bgbl1-2003-39-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz (ERvGewRV)","law_date":"2003-08-05T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz\n(ERvGewRV)\nVom 5. August 2003\nAuf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 4\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden\nist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des\nGesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Justiz:\n§1\nZulassung der elektronischen Form\n(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente\nin folgenden Verfahren eingereicht werden:\n1. Anmeldungen von Patenten,\n2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.\n(2) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden\nVerfahren eingereicht werden:\n1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,\n2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.\n(3) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden\nVerfahren eingereicht werden:\n1. Verfahren nach dem Patentgesetz,\n2. Verfahren nach dem Markengesetz.\n§2\nArt und Weise der Einreichung\n(1) Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art\nund Weise einzureichen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Anmeldungen von Patenten beim Deut-\nschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche An-\nmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen\nPatentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils\nim Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen\nBedingungen finden Anwendung.\n§3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in\nKraft.\n(2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des\nAnmeldesystems hergestellt ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag\ndes Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBerlin, den 5. August 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nGeiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                 1559\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\n1. Die elektronischen Dokumente sind zu übermitteln:             a) bei Übermittlung an das Deutsche Patent- und Mar-\na) an das Deutsche Patent- und Markenamt:                         kenamt:\naa) als Dateianhang an eine elektronische Nach-               XML (Extensive Markup Language), das gegenüber\nricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP               einer von den Eingangsstellen zur Verfügung\n(Simple Mail Transfer Protocol),                         gestellten DTD (Document Type Definition) gültig\nist;\nbb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des\nProtokolls SOAP (Simple Object Access Proto-         b) bei Übermittlung an die Gerichte:\ncol) über HTTP (Hyper Text Transfer Protocol)            aa) Adobe PDF (Portable Document Format) Ver-\noder                                                          sion 1.0 bis 1.3,\ncc) auf Datenträger;                                          bb) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8\nb) an die Gerichte:                                                    oder 9),\naa) als Dateianhang an eine elektronische Nach-               cc) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0\nricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP                    bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft\n(Simple Mail Transfer Protocol) oder                          Word 2000,\nbb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des                 dd) HTML (Hypertext Markup Language), so-\nProtokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Proto-                 fern mit Microsoft Internet Explorer 5.x dar-\ncol Secure).                                                  stellbar,\n2. Elektronische Nachrichten dürfen beim Deutschen                   ee) XML (Extensible Markup Language), sofern mit\nPatent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht                         Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder\nund dem Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten\nff)  ASCII (American Standard Code for Informa-\nEingangsadressen übermittelt werden. Bei der Über-\ntion Interchange).\ntragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das\nAktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinlei-      6. a) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll\ntenden elektronischen Dokumenten statt dessen die                 enthalten:\neinschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als\naa) das gerichtliche oder behördliche Aktenzei-\nelektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem\nchen, bei Neueingängen die Bezeichnung der\nBetreff der Nachricht ersichtlich sein.\nVerfahrensart,\n3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von\nbb) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,\nder DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software\nGERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwen-                   cc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen und\ndung einer anderen Software ist zulässig, wenn die                dd) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.\nqualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von\nGERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles             b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer\nProdukt verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur            separaten Datei übermittelt werden, sollen den-\nden Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische              selben Dateinamen erhalten wie das Hauptdoku-\nNachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln             ment, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und\nsigniert werden.                                                  eine dreistellige fortlaufende Nummer.\n4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt         7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte\nwerden. Hierzu sind die vom Deutschen Patent- und             elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an\nMarkenamt oder den Gerichten bekannt gegebenen                einer Datei vorgenommen werden, die das elektroni-\nöffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.          sche Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit\nSoweit die Nachricht zum Zwecke der Transportsiche-           der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.\nrung mit einer elektronischen Signatur versehen wird,     8. Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer\nist für diese – ebenso wie für eine mögliche Verschlüs-       Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli\nselung – die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein          1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf\nhierzu kompatibles Produkt zu verwenden.                      keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstruk-\n5. Das elektronische Dokument muss eines der folgen-             turen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhalt-\nden Formate aufweisen:                                        lich zusammengehörige Dateien abgelegt werden."]}