{"id":"bgbl1-2003-39-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung  SÜFV)","law_date":"2003-07-30T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                   1553\nVerordnung\nzur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben\nvon vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste\ndes Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der\nnichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen\n(Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV)\nVom 30. Juli 2003\nAuf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-       3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde-\nzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5     und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei\nNr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365)           eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:              diensten des Bundes erfolgt,\n4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der\nVerhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen\nErster Teil                               gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes\nFeststellung der Behörden                          und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-\ndes Bundes mit Aufgaben von                          folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit                  Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-\nwie die der Nachrichtendienste des Bundes                   hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten\ndes Bundes erfolgt.\n§1\nAufgaben mit                                                    Zweiter Teil\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit                                      Feststellung\nFolgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von                        der lebens- oder verteidigungs-\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der                  wichtigen Einrichtungen im Sinne des\nNachrichtendienste des Bundes wahr:                            § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\n1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben gemäß\n§ 10 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Okto-                              Erster Abschnitt\nber 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der\nFeststellung des öffentlichen Bereichs\nFunktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das\nBundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,\n§2\n2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche\nAufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der                              Deutscher Bundestag\nSpionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung so-             Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugs-\nwie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen        dienst beim Deutschen Bundestag und die technischen\nder organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren       Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Aus-\nAufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den         fall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar\nNachrichtendiensten des Bundes erfolgt,                   erheblich beeinträchtigen würde.","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\n§3                                                 Zweiter Abschnitt\nBundesrat                                               Feststellung des\nLebenswichtige Einrichtungen sind die technischen                       nichtöffentlichen Bereichs\nArbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätig-\nkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträch-                                     § 10\ntigen würde.                                                         Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\n§4\nkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nBundesverfassungsgericht                     Arbeit\nLebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten     1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikations-\nder Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts,            dienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die\nderen Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsge-              Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommu-\nrichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.               nikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann;\n2. die Teile von Unternehmen, die Postdienstleistungen\n§5                                   anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Min-\nDeutsche Bundesbank                            destangebots an Postdienstleistungen erheblich be-\neinträchtigen kann;\nLebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinhei-\nten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundes-        3. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile\nbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der              von Unternehmen, die zivile oder militärische explo-\nzentralen Bargeldversorgung dienen.                               sionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Spreng-\nstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§6                                   vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Muni-\ntion im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3\nBundesministerium des Innern                       Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Okto-\nLebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich             ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils gelten-\ndes Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich             den Fassung herstellen;\nfür den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch      4. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in\ndie Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Zentral-          den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der\nstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt.                   Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)\nin der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach\n§7                                   § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebs-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit                 bereichen gleichgestellt sind.\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-             (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zustän-\nreich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit        digkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft\ndie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der     und Arbeit die Teile von Unternehmen, die unmittelbar\nInformationstechnik, die die Gewährung von unterhalts-        dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtech-\nsichernden Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit      nischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder\nsicherstellen.                                                Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche\nStellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicher-\n§8                               heitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit unterliegen, werden sie vom Bundes-\nBundesministerium\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nBundesministerium des Innern dem Bundesministerium\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-          für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.\nreich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nSicherung das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung                                     § 11\ndes Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und\nrelevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung so-                             Bundesministerium\nwie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der               für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nInformationstechnik, die die Gewährung von Leistungen            Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeits-\nzur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder       bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nfür Sozialversicherungsträger sicherstellen.                  Wohnungswesen\n1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen\n§9                                   oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter be-\nBundesministerium für                          fördern;\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft             2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-              der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgut-\nreich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,               verordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember\nErnährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissen-             2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegen-\nschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit         stände entscheiden, die in einer vom Bundesministe-\nhochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganis-               rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ver-\nmen arbeiten.                                                     kehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003                1555\nDritter Abschnitt                          die Sicherheitsüberprüfungen in eigener Zuständigkeit\ndurch.\nZuständigkeits-\nund Schlussvorschriften                                                       § 13\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 12\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nZuständigkeit\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung\nZuständig für die Sicherheitsüberprüfungen ist jedes     der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleich-\nBundesministerium für seinen Zuständigkeitsbereich. Der    barer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichten-\nDeutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundesver-          dienste des Bundes vom 18. September 1995 (BGBl. I\nfassungsgericht und die Deutsche Bundesbank führen         S. 1162) außer Kraft.\nBerlin, den 30. Juli 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}