{"id":"bgbl1-2003-39-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":39,"date":"2003-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nGesetz\nzur Förderung von Kleinunternehmern\nund zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung\n(Kleinunternehmerförderungsgesetz)\nVom 31. Juli 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       hilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unter-\nhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe\nInhaltsübersicht                                     Artikel              nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    1                 dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem\nEuropäischen Sozialfonds finanzierte Unter-\nÄnderung der Einkommensteuer-                                             haltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des\nDurchführungsverordnung 2000                            2\nDritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                      3                 Lebensunterhalt dienen,“.\nÄnderung der Gewerbesteuer-\nDurchführungsverordnung                                 4      4. § 52 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                  5\na) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Abgabenordnung                             6\n„(23) § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals für Wirt-\nÄnderung des Einführungsgesetzes                                      schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzur Abgabenordnung                                      7             zember 2002 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 2 und\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            8             Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals für\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang              9             Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor\nInkrafttreten                                          10\ndem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren\ngebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der\nArtikel 1                                 Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nb) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                   „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fas-\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-              sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003\nsetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt              (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungs-\ngeändert:                                                             zeitraum 2004 anzuwenden.“\n1. § 7g Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rück-\nlage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden                    Änderung der Einkommensteuer-\nist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne                  Durchführungsverordnung 2000\ndes Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit       Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000\nder Betriebseröffnung begonnen wird.“                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n2. In § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 wird die An-       Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird\ngabe „260 000 Euro“ durch die Angabe „350 000 Euro“        wie folgt geändert:\nund die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe\n„30 000 Euro“ ersetzt.                                     1. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes\n3. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:          durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über\n„1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu-             die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung\nschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld,          eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebe-\nWinterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosen-        nem Vordruck beizufügen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003               1551\n2. § 84 Abs. 3c wird wie folgt gefasst:                                                  Artikel 5\n„(3c) § 60 Abs. 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr           Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 be-               In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in\nginnt.“                                                   der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999\n(BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,\nArtikel 3                          wird die Angabe „16 620 Euro“ durch die Angabe „17 500\nEuro“ ersetzt.\nÄnderung des\nGewerbesteuergesetzes\nArtikel 6\nIn § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gewerbesteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Änderung der Abgabenordnung\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das durch Artikel 4 des      § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert wor-      Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\nden ist, werden nach dem Wort „Aktivposten“ und vor           2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\ndem anschließenden Komma die Wörter „und bei Ge-              16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie\nwerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittel-     folgt geändert:\nbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem\nKreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbe-     1. In Nummer 1 wird die Angabe „260 000 Euro“ durch die\nbetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben              Angabe „350 000 Euro“ ersetzt.\nund Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für\nden Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von        2. In Nummer 3 wird die Angabe „20 500 Euro“ durch die\nfür die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten aus-          Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.\ngeben“ eingefügt.\n3. In Nummer 4 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die\nAngabe „30 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 4\n4. In Nummer 5 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die\nÄnderung der Gewerbesteuer-                        Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.\nDurchführungsverordnung\n§ 19 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                                     Artikel 7\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-\nber 2002 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Geset-                           Änderung des\nzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,            Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nwird wie folgt gefasst:                                          Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\n„(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-           S. 667), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nchend                                                         16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie\n1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in      folgt gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976                                        „§ 19\n(BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073);                (1) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der\nFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003\n2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich       (BGBl. I S. 1550) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzu-\nunmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken     wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.\naus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2            (2) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der\nNr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung     Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I         (BGBl. I S. 1550) ist für Feststellungen anzuwenden, die\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Geset-   nach dem 31. Dezember 2003 getroffen werden.\nzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Kre-       (3) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der\nditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes    Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003\noder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Ge-          (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre\nwerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinan-      anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.\nzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite       (4) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der\noder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen      Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003\nzu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzie-      (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzu-\nrung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbe-             wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.\nbetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der\nAusgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder               (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungs-\npflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141\n3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich       Abs. 1 der Abgabenordnung für Kalenderjahre, die vor\nSchuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten      dem 1. Januar 2004 liegen, erfüllt sind, jedoch nicht die\nKredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbe-       Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung\nbetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.“        in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003\nS. 1550) im Kalenderjahr 2004. Entsprechendes gilt für        2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\nFeststellungen, die vor dem 1. Januar 2004 getroffen wer-\nden, oder für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004\nenden.“                                                                                Artikel 9\nRückkehr zum\neinheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 8                              Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\n§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           verordnung geändert werden.\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert                                  Artikel 10\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Inkrafttreten\n1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ gestrichen und            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003\ndurch einen Punkt ersetzt.                                 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2003\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBöhmer\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}