{"id":"bgbl1-2003-38-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=21","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG","law_date":"2003-07-21T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003     1545\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 21. Juli 2003\nI.\nErlass von\nbeamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß § 1 Abs. 4 des\nPostpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom\n9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des\nBundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-\nkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1583) in der Fassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) über-\ntragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen Niederlassun-\ngen und Geschäftsbereichen und den Vertriebsdirektionen, soweit diese den mit\ndem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines\nVerwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organi-\nsationseinheit zuständig ist.\n(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Arbeits-\nzeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der\nService Niederlassung Personalrecht in Dortmund, auch soweit die selbständi-\ngen Niederlassungen und Geschäftsbereiche und die Vertriebsdirektionen den\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass\neines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfeangelegenheiten nach den\nBeihilfevorschriften des Bundes der Service Niederlassung Personalservice in Halle.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 4\ndes Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundes-\nministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für\nden Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) in der\nFassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) übertragen wir die sich\naus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertre-\ntung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I\ndieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser\nAnordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für\nbesondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlussvorschriften\nDiese Anordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-\nden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726), geändert\ndurch die Anordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.\nBonn, den 21. Juli 2003\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nScheurle"]}