{"id":"bgbl1-2003-38-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=18","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik","law_date":"2003-07-29T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erprobung\neiner neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker\nfür Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik\nVom 29. Juli 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in                      rosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                          (BGBl. I S. 1281) mit Ausnahme der §§ 10 und 11\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-              zugrunde zu legen.“\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-           2. In § 2 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                 „(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                     Gesellenprüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für                des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit\nWirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen                     50 Prozent, die Prüfungsbereiche Instandhaltungs-\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im                 technik sowie Funktionsanalyse mit je 20 Prozent und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                   der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit\nund Forschung:                                                       10 Prozent zu gewichten.\n(4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\nArtikel 1\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker                 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\nfür Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für            3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung\nKarosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I           mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-\nS. 1293) wird wie folgt geändert:                                    den. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\nmüssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings\n„(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in ein-\nsollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach\nzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\n§ 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum\nfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nMechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungs-\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\ntechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281) als Teil 1\nbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nder Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamt-\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1\nergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden.“\nzu gewichten.“\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die                                      Artikel 2\nBerufsausbildung zum Mechaniker für Karosserie-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ninstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Ka-            Kraft.\nBerlin, den 29. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}