{"id":"bgbl1-2003-38-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=15","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts","law_date":"2003-07-28T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003                  1539\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts\nVom 28. Juli 2003\nAuf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung                 genannten Verordnung, soweit sie sich auf irre-\nder Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),                 führende Bezeichnungen, Aufmachungen oder\nder durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober                   Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das             zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                    ausführt oder\nund Landwirtschaft:                                                3. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise\nArtikel 1                                    gegorenen Traubenmost, konzentrierten Trauben-\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                  most, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben,\nlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung                   dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den\nvom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geän-             Vorschriften des Artikels 48, soweit sie sich auf\ndert:                                                                 irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder\nWerbung beziehen, entspricht, in der Gemein-\nschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       bringt oder ausführt.“\na) In Nummer 22 werden die Wörter „entgegen\nAnhang“ durch die Wörter „einer Vorschrift des         3. § 7 wird wie folgt geändert:\nAnhangs“ ersetzt.\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) Nummer 23 wird aufgehoben.\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 „5. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unter-\nabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder\n„(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft,                  des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der\nwer                                                                    Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben\n1. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-                  in der Buchführung oder in den Geschäfts-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit                    papieren bei den dort genannten Erzeugnissen\ngeographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter                     zuwiderhandelt,“.\nAnbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit\nzugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus            4. § 8 wird wie folgt geändert:\neinem Drittland, dessen Bezeichnung oder Auf-\nmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48              a) Nummer 2 wird aufgehoben.\noder des Anhangs VII Buchstabe F Nr. 1 Buchsta-             b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf             „4. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 bis 3\nirreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder                       oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nWerbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft                   über Angaben in einem dort genannten Doku-\nzum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder               ment bei den dort genannten Erzeugnissen\nausführt,                                                           zuwiderhandelt.“\n2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaum-            5. § 9 wird wie folgt geändert:\nwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitäts-\nschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbau-                     „1. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 1 Buch-\ngebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung                         stabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/\nnicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des                     1999 die Bezeichnung „Wein“ oder „Tafelwein“\nAnhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a der                      verwendet,“.","1540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 f) In Nummer 7 wird die Angabe „der Verordnung\n(EG) Nr. 554/95“ durch die Angabe „des Artikels 41\nc) In Nummer 3 werden die Angabe „des Artikels 37\nbis 43, 45 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/\nAbs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2392/\n2002“ ersetzt.\n89, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3201/90,“ und die Angabe „des           g) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a\nArtikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder“            eingefügt:\ngestrichen und nach der Angabe „Verordnung (EWG)             „7a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der\nNr. 1601/91“ die Angabe „oder des Artikels 8 der                   Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost,\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002“ eingefügt.                           teilweise gegorenen Traubenmost, konzen-\nd) Nummer 4 wird aufgehoben.                                          trierten Traubenmost, Jungwein oder Wein\naus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung\ne) Nummer 6 wird durch folgende neue Nummern 6                        oder Aufmachung nicht den Vorschriften des\nund 6a ersetzt:                                                    Artikels 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3\nAbs. 1 Satz 1 oder des Artikels 12 Abs. 1 bis 3\n„6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der\noder 4 Unterabs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein,\noder Unterabs. 6, Abs. 5 bis 7 oder 8 der Ver-\nTafelwein mit geographischer Angabe, Quali-\nordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der\ntätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein,\nGemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in\nPerlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäu-\nden Verkehr bringt oder ausführt,“.\nre oder einen Wein aus einem Drittland, des-\nsen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den            h) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder“ durch\nVorschriften des Artikels 48, soweit sich dieser        ein Komma ersetzt.\nauf andere als irreführende Bezeichnungen,           i) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a\nAufmachungen oder Werbung bezieht, oder                 eingefügt:\ndes Anhangs VII Buchstabe A Nr. 1, 2 oder 3,\n„11a. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 3 der\nBuchstabe C Nr. 4, Buchstabe D Nr. 1 Abs. 1\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine der dort\noder 2 oder Buchstabe F Nr. 1 Satz 1 Buch-\ngenannten Bezeichnungen verwendet,“.\nstabe a, soweit sich dieser auf andere als\nirreführende Bezeichnungen, Aufmachungen             j) In Nummer 12 wird am Satzende der Punkt durch\noder Werbung bezieht, oder Buchstabe b oder             ein Komma ersetzt.\nSatz 2 der genannten Verordnung entspricht,          k) Nach Nummer 12 werden folgende neue Num-\nin der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält,          mern 13 und 14 angefügt:\nin den Verkehr bringt oder ausführt,\n„13. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 2 Unter-\n„6a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-               abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Unterabs. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafel-                  ordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Angabe\nwein mit geographischer Angabe, Qualitäts-                    des vorhandenen Alkoholgehalts zuwider-\nwein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein,                      handelt oder\nPerlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlen-              „14. entgegen Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung\nsäure oder einen Wein aus einem Drittland,                    (EG) Nr. 753/2002 einen traditionellen Begriff\ndessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht                      verwendet.“\nden Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1,\ndes Artikels 9 Abs. 1, des Artikels 15 Abs. 1     6. Die Anlage zu § 10 wird wie folgt geändert:\nUnterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1,\nAbs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1,       a) Die Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 werden auf-\n2 oder 3, des Artikels 16 Abs. 1, des Artikels 18       gehoben.\nUnterabs. 1, des Artikels 19 Abs. 1, des Arti-       b) Die bisherigen Nummern 5, 9, 11 bis 16 werden die\nkels 21 Satz 1, des Artikels 24 Abs. 3 Unter-           neuen Nummern 1 bis 8.\nabs. 1, des Artikels 25 Abs. 1 Unterabs. 1\nc) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe\noder 2, des Artikels 31 Abs. 3, des Artikels 33\n„(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt\nAbs. 3, des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003\nBuchstabe b in Verbindung mit Artikel 16                des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122\nAbs. 1, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 1 in           S. 1, Nr. L 138 S. 49)“ angefügt.\nVerbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1,\nAbs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder          d) Nach der neuen Nummer 8 wird der den Satz ab-\nAbs. 4 Buchstabe b, des Artikels 34 Abs. 2              schließende Punkt gestrichen und folgende Num-\nUnterabs. 2 oder 3, des Artikels 35, 36 Abs. 1,         mer 9 angefügt:\ndes Artikels 38 Abs. 1 oder 2, des Artikels 39          „9. Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommis-\nAbs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Arti-                  sion vom 29. April 2002 mit Durchführungs-\nkel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2              bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/\nUnterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5              1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung,\nUnterabs. 1, 2 oder 3 oder des Artikels 39                  der Bezeichnung, der Aufmachung und des\nAbs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 25             Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl.\nAbs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EG)               EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19), zuletzt geän-\nNr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft                dert durch Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der\nzum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt            Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 168\noder ausführt,“.                                            S. 13).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003               1541\nArtikel 2                             an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der\nVerordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen                                  Artikel 3\nWeinrechts in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung        Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}