{"id":"bgbl1-2003-38-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=9","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","law_date":"2003-07-23T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003                        1533\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung*)\nVom 23. Juli 2003\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2                durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002\nund Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der                  (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I\nS. 971, 1527, 3512), § 7 Abs. 1 zuletzt geändert durch Arti-              1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nkel 4 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-                                                „§ 3a\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                                  Besondere Abgabebedingungen\ndem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 auf-\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-\ngeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-\nhalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nvorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirt-\nund hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-\nschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur\ngesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nAbgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Geneh-\nmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes\nArtikel 1                                     vorgelegt worden ist.“\nDie       Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung                    vom\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-          b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG        „3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-              oder“.\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217\nS. 18), sind beachtet worden.                                              c) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.","1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\n3. Die Anlagen werden durch folgende Anlagen ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)\nVollständiges Anwendungsverbot\nNummer      Stoff                                           Nummer    Stoff\n1         2                                                 1       2\n1         Acrylnitril                                     24        Dinoseb, seine Acetate und Salze\n2         Aldrin                                          25        Endrin\n3         Aramit                                          26        Ethylenoxid\n4         Arsenverbindungen                               27        Fluoressigsäure und ihre Derivate\n5         Atrazin                                         28        HCH, technisch\n6         Binapacryl                                      29        Heptachlor\n7         Bleiverbindungen                                30        Hexachlorbenzol\n8         Bromacil                                        31        Isobenzan\n9         Cadmiumverbindungen                             32        Isodrin\n10          Captafol                                        33        Kelevan\n11          Carbaryl                                        34        Lindan\n12          Chlordan                                        35        Maleinsäurehydrazid und seine Salze,\nandere als Cholin-, Kalium- und Natrium-\n13          Chlordecone (Kepone)\nsalz\n14          Chlordimeform\n36        Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und\n15          Chloroform                                                Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als\n1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als\n16          Chlorpikrin                                               Säureäquivalent\n17          Crimidin                                        37        Morfamquat\n18         DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-      38        Nitrofen\nethan und seine Isomeren)\n39        Pentachlorphenol\n19          1,2-Dibromethan\n40        Polychlorterpene\n20          1,2-Dichlorethan\n41        Quecksilberverbindungen\n21          1,3-Dichlorpropen\n42        Quintozen\n22         Dicofol mit einem Gehalt von weniger als\n780 g je kg p.p’-Dicofol oder mehr als 1 g je    43        Selenverbindungen\nkg DDT oder DDT-Verbindungen                     44        2,4,5-T\n23          Dieldrin                                        45        Tetrachlorkohlenstoff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003                 1535\nAnlage 2\n(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)\nEingeschränktes Anwendungsverbot\nNummer Stoff                               Anwendung nur zulässig\n1      2                                   3\n1      Blausäure und Blausäure             zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen           1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen\nRäumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und\n-behältern gegen Vorratsschädlinge;\n2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;\n3. in Gewächshäusern.\n2      Deiquat                             1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;\n2. zur Abreifebeschleunigung\na) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;\nb) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen\nzur Saatguterzeugung bestimmt sind;\n3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung,\nin der Zeit vom 1. Juli bis 31. August.\n3      Methylbromid (Monobrommethan)       1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und\nanderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,\nin gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und\nunter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;\n2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten\nund Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baum-\nschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartof-\nfeln in Zuchtgärten.\n4      Paraquat                            1. zur Behandlung\na) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zucker-\nrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben\nFläche jedes vierte Jahr;\nb) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben\nFläche jedes vierte Jahr;\nc) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum\ndritten Standjahr der Reben;\n2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur\nSaatguterzeugung bestimmt sind.\n5      Phosporwasserstoff entwickelnde     zur Begasung\nVerbindungen, ausgenommen           1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und\nZinkphosphid als rodentizides           -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;\nKödermittel                         2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-\ngebieten\na) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);\nb) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf\n(Talpa europaea L.), nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde.\n6      Schwefelkohlenstoff                 zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus\n(Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde.\n7      Thallium-I-sulfat                   in geschlossenen Räumen.\n8      Zinkphosphid                        in Ködern;\naußerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nAnlage 3\n(zu den §§ 3 und 4)\nAnwendungsbeschränkungen\nNummer     Stoff                               Besondere Bestimmungen\n1          2                                   3\nAbschnitt A\n1          Amitrol                             Die Anwendung ist verboten\n1. von Luftfahrzeugen aus,\n2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,\n3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.\n2          Daminozid                           Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung\nvon Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.\n3          Diuron                              Die Anwendung ist verboten\n1. auf Gleisanlagen,\n2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und\nähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges\nNichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder\nmittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,\nDrainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-\nkanäle besteht,\n3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,\nPlatten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze\nund sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer\nunmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer\noder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-\nund Schmutzwasserkanäle besteht,\n4. im Haus- und Kleingarten.\n4          Glyphosat                          Die Anwendung ist verboten\n\n5          Glyphosat-Trimesium                1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und\n           ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges\n           Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder\n           mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,\n\n           Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-\n           kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit\n           der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem\n           sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht\n           besteht,\n\n        2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,\n           Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze\n           und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer\n           unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer\n\n           oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-\n           und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige\n           Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah-\n           ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der\n           Abschwemmung nicht besteht.\n6          Quarzmehl                           Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der\nLagerung von Getreide dienen, ist verboten.\nAbschnitt B\n1          Alloxydim\n2          Asulam\n3          Benalaxyl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003          1537\nNummer Stoff                               Besondere Bestimmungen\n1      2                                   3\n4    Benazolin\n5    Bendiocarb\n6    Calciumcarbid\n7    Chloramben\n8    Chlorthiamid\n9    Cyanazin\n10     Diazinon\n11     Dichlobenil\n12     Dikegulac\n13     Ethidimuron\n14     Ethiofencarb\n15     Ethoprofos\n16     Etrimfos\n17     Flamprop\n18     Hexazinon\n19     Isocarbamid\n20     Karbutilat\n21     Mefluidid\n22     Methamidophos                       Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.\n23     Methomyl\n24     Monochlorbenzol\n25     Natriumchlorat\n26     Nitrothal-isopropyl\n27     Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)\n28     Oxadixyl\n29     Oxamyl\n30     Oxycarboxin\n31     Picloram\n32     Propachlor\n33     Propazin\n34     Prothoat\n35     S 421 (Synergist)\n36     Sethoxydim\n37     Simazin\n38     TCA\n39     Tebuthiuron\n40     Terbacil\n41     Terbumeton\n42     Thiazafluron\n43     Thiofanox","1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nAnlage 4\n(zu § 3a)\nBesondere Abgabebedingungen\nNummer         Stoff\n1              2\n1              Diuron\n2              Glyphosat\n3              Glyphosat-Trimesium“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nkann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}