{"id":"bgbl1-2003-38-11","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=23","order":11,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2003-07-28T00:00:00Z","page":1547,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003  1547\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nund der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 28. Juli 2003\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482)\nist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 34 ist § 25a Abs. 2 wie folgt zu fassen:\n„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-\nobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben\nbestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,\nBeobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem\n25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-\ndachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen\ngeltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nsind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-\nwenden.“\nBonn, den 28. Juli 2003\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nDr. B ä t z a\n–––––––––––––––\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der\nNeufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 28. Juli 2003\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496) ist wie folgt zu berichtigen:\n§ 25a Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:\n„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-\nobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben\nbestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,\nBeobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem\n25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-\ndachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen\ngeltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nsind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-\nwenden.“\nBonn, den 28. Juli 2003\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nDr. B ä t z a"]}