{"id":"bgbl1-2003-38-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":38,"date":"2003-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze","law_date":"2003-07-24T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nGesetz\nzur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze\nVom 24. Juli 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       tigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den\nMonat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder\n2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\nArtikel 1                                    des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nÄnderung                                      sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                          Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\n(860-3)                                     freiwilligen ökologischen Jahres leisten.\nWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in\n§ 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nSatz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\nsicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialver-\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des\nsicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigen-\nGesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ge-\nden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.“\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinder-  3. § 23b wird wie folgt geändert:\nte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für\nbehinderte Menschen oder in einer nach dem Blinden-                 a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte be-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt\n„Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Ver-\nein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-\neinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbe-\nsteigt.“\nsondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung\ngezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung\ndes Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der\nArtikel 2\nFreistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr\nÄnderung                                      gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                          einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt\n(860-4-1)                                    im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsent-\ngelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-                   Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-           tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt                   gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertgut-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember                 habens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt\n2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:                       der nicht zweckentsprechenden Verwendung des\nArbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab\n1. § 7d wird wie folgt geändert:                                       dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die                      einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht\nWörter „ein von dem Dreifachen der monatlichen                  zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-\nBezugsgröße abweichender Betrag des Wertgut-                    entgelts.“\nhabens und“ eingefügt.                                       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   „(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1\n„(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald            gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive\nüber die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in                    Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab\ngeeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn              dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf\nWertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vor-               einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung\naussetzungen erfüllen.“                                         maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbe-\nmessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit\nder Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichti-\n2. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          gen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der\n„(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den                     Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht\nbesonderen Vorschriften für Beschäftigte für die ein-               zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-\nzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialver-                     entgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung,\nsicherungsbeitrag allein, wenn                                      Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003                1527\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes\n„(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung                           in Anspruch genommen worden ist und\ndes Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ge-                         welchen Grad der Verbreitung die betrieb-\nmäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwen-                        liche und private Altersvorsorge dadurch\ndet werden und ist der Versicherte unmittelbar                         erreicht haben.“\nanschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einem                 cc) Nummer 5 wird gestrichen.\ndeutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemel-           b) In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 4\ndet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung           und 5“ durch die Wörter „der Nummer 4“ ersetzt.\noder nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-\nkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge\n3. § 168 wird wie folgt geändert:\nspätestens sieben Kalendermonate nach dem\nKalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht            a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nzweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei              „1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-\nAufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum                   schäftigt werden, von den Versicherten und\nzum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es                von den Arbeitgebern je zur Hälfte,“.\nsei denn, eine zweckentsprechende Verwendung\nwird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine          b) In Absatz 2 werden die Angabe „die in Absatz 1\nRente wegen Alters oder Todes oder tritt vermin-              Nr. 1 genannte Grenze oder“ gestrichen und das\nderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte           Wort „Grenzen“ durch das Wort „Grenze“ ersetzt.\nals Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-\nwendung.“\nArtikel 5\nÄnderung\nArtikel 3                                   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung                                                         (860-7)\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\n(860-5)                          fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\n§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-        1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom       des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt        wie folgt geändert:\ndurch Artikel 5b des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I\nS. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:\n1. Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die Angabe „3.“ werden\n„§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz,\ngestrichen.\nAltrentenquote“.\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 220 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                  „§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufs-\ngenossenschaften“.\nÄnderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n2. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(860-6)\n„Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 wer-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-            den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\ntenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nvom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt         Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember             und 3 werden von der Bundesregierung erlassen.“\n2002 (BGBl. I S. 4637), wird wie folgt geändert:\n3. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Pflege-\n1. In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:               eltern“ die Wörter „sowie Pflegekinder“ eingefügt.\n„Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig,\nwer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l    4. § 116 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen           „§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gel-\nfür die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die          ten entsprechend.“\nAlterssicherung der Landwirte erfüllt.“\n5. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort          6. § 118 wird wie folgt geändert:\n„und“ ersetzt.                                        a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           gefügt:\n„4. in welchem Umfang die steuerliche För-                „Die beteiligten Berufsgenossenschaften können\nderung nach § 10a oder Abschnitt XI und               außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn","1528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\nJahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halb-                    „(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht aus-\nsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine beson-                  gleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, de-\ndere Regelung über die weitere Tätigkeit der bis-               ren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren\nherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter                Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des je-\nals Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen                weiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet.“\nBerufsgenossenschaft sowie über die jeweilige              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nZuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der\nstellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Per-                „(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaf-\nsonen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen               ten, deren Altrentenquote das 1,3fache der durch-\nbestehende Geschäftsführung gebildet werden.“                   schnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossen-\nschaften und deren Rentenlastsatz und Entschädi-\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:\ngungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen\n„§ 119 Abs. 5 gilt entsprechend.“                               Lastsatz aller Berufsgenossenschaften über-\nsteigt.“\n7. (weggefallen)                                                 c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nund 4.\n8. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern „Aus-\na) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                      gleichsanteil darf die“ die Wörter „in Absatz 1 und 2\n„Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht                sowie“ eingefügt.\nanzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Be-\nrechnung von Zuschlägen oder Nachlässen be-           12. In § 179 wird die Verweisung „(§ 178 Abs. 2 und 3)“\nrücksichtigt werden.“                                      durch die Verweisung „(§ 178 Abs. 3 und 4)“ ersetzt.\nb) In den bisherigen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die\nVerweisung „1 bis 4“ durch die Verweisung „1 bis      13. § 180 wird wie folgt geändert:\n5“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 178 und“ durch\ndie Wörter „§ 178 Abs. 3 und 4 und §“ und das\n9. § 176 wird wie folgt geändert:                                     Wort „Vierfachen“ durch das Wort „Sechsfachen“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „1,5fache“ durch das           b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWort „1,25fache“ ersetzt.                                  „Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht ge-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              werbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unter-\n„Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Ren-               nehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für\ntenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz                Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Ein-\neiner Berufsgenossenschaft den jeweiligen                  richtungen der freien Wohlfahrtspflege.“\ndurchschnittlichen Lastsatz aller Berufsge-           c) Satz 4 wird gestrichen.\nnossenschaften nicht übersteigt.“\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:                    14. Dem § 215 wird folgender Absatz angefügt:\n„(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1             „(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem\nbis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des                    Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach An-\nGesamtbetrags der Entschädigungsleistungen                 lage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1\naller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht            Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages\nübersteigen, sonst werden sie nach dem Verhält-            vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nnis ihrer Höhe gekürzt.“                                   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberech-\n10. § 177 wird wie folgt geändert:                                nung von der Berücksichtigung des Grades der Un-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    fallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1\nabgesehen werden; die Vertreterversammlung be-\n„§ 177                              stimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichts-\nRentenlastsatz,                         behörde.“\nEntschädigungslastsatz, Altrentenquote“.\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:                    15. § 220 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im                                      „§ 220\nUmlagejahr angefallenen Aufwendungen für Ren-                                    Ausgleich unter\nten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil die-                   den gewerblichen Berufsgenossenschaften\nser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen\n(1) § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass\nberuht, für die im Umlagejahr oder in den vier vor-\nanstelle des Wertes 1,25 für die Umlagejahre 2003\nausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbe-\nund 2004 der Wert 1,45, für die Umlagejahre 2005 und\ngeld oder Abfindung festgestellt wurde.“\n2006 der Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und 2008\nder Wert 1,35, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der\n11. § 178 wird wie folgt geändert:                                Wert 1,3 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 1,275\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           anzuwenden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003                 1529\n(2) § 178 Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:                 9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossen-\n1. Für die Berechnung des Rentenlastsatzes ist                       schaft\nanstelle des Wertes 2,5 für die Umlagejahre 2003           10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.\nund 2004 der Wert 4,1, für die Umlagejahre 2005\nund 2006 der Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007\nund 2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre 2009                                  Artikel 6\nund 2010 der Wert 2,9 und für das Umlagejahr\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\n2011 der Wert 2,7 anzuwenden.\n(330-1)\n2. Für die Berechnung des Entschädigungslastsat-\nzes ist anstelle des Wertes 3 für die Umlagejahre        Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2003 und 2004 der Wert 4,6, für die Umlagejahre        machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),\n2005 und 2006 der Wert 4,2, für die Umlagejahre        zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom\n2007 und 2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre        27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:\n2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das Umlage-\njahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden.                     1. In § 166 Abs. 1 werden die Wörter „oder“ jeweils durch\n(3) § 178 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass         ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Anstalten\nanstelle des Wertes 1,3 für das Umlagejahr 2003 der           des öffentlichen Rechts“ die Wörter „oder private\nWert 1,7, für das Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für           Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.\ndas Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das Umla-\ngejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden ist.                   2. In § 193 Abs. 4 werden die Wörter „der Behörden,“\n(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Lastenausgleichs-    gestrichen.\npflicht und -berechtigung von gewerblichen Berufsge-\nnossenschaften vom Beginn des Umlagejahres ab, in\ndem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufs-                                 Artikel 7\ngenossenschaften nach § 118 vereinigt haben. Der                                    Änderung\nVereinigung steht es gleich, wenn Berufsgenossen-                     des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nschaften die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen Be-\nschlüsse über ihre Vereinigung mit Wirkung spätestens                                (860-11)\nzum 31. Dezember 2005 gefasst haben und diese                In § 58 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nBeschlüsse von den zuständigen Aufsichtsbehörden           – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\ngenehmigt worden sind. Bis zu dem Ende des Jahres,         vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\nin dessen Verlauf eine Vereinigung wirksam wird, wer-      durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002\nden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften          (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird die Angabe\nbezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich      „und 3“ gestrichen.\nals selbständige Körperschaften behandelt. Satz 1\nbis 3 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, soweit sie\nsich vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben oder Be-                                   Artikel 8\nschlüsse über ihre Vereinigung vor diesem Tag gefasst\nÄnderung des Gesetzes\nhaben.“\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n(8251-10)\n16. Die Anlage 2 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\n„Anlage 2  29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert\n(zu § 114) durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002\nLandwirtschaftliche                    (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:\nBerufsgenossenschaften\n1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schles-      1. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird nach der Angabe\nwig-Holstein und Hamburg                                 „(Abschlag)“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:\n2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nie-\ndersachsen-Bremen                                        „dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu\ngewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes.“\n3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nord-\nrhein-Westfalen\n2. In § 32 Abs. 3 Satz 4 wird in dem Klammerzusatz die\n4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-           Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.\nschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland\n5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-        3. § 97 wird wie folgt geändert:\nschaft Franken und Oberbayern\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern\n6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-               „teilweiser Erwerbsminderung“ die Wörter „oder\nschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben                   eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser\n7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-              Erwerbsminderung“ eingefügt.\nWürttemberg                                              b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:\n8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin              „§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.“","1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003\n4. § 99 wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\na) In Absatz 1 Satz 6 werden nach der Angabe „§ 98         vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,\nAbs. 3a“ die Wörter „mit Ausnahme von Satz 1           wird wie folgt gefasst:\nNr. 3“ eingefügt.                                      „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversor-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             gung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Bei-\ntragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des ent-\n„(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine          sprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.“\nWitwen- oder Witwerrente und lagen die Voraus-\nsetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor,\nist diese Rente auf Antrag ab dem ersten des auf                                   Artikel 10\ndie Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats\nneu zu bestimmen.“                                                               Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n5. In § 106a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch      Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\ndas Wort „vierten“ ersetzt.                                chendes bestimmt ist.\n(2) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in\nArtikel 9                           Kraft.\nÄnderung                               (3) Artikel 8 Nr. 1 und 5 und Artikel 9 treten mit Wirkung\ndes Gesetzes zur Verbesserung                   vom 1. Januar 2002 in Kraft.\nder betrieblichen Altersversorgung                  (4) Artikel 4 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in\n(800-22-1)                           Kraft.\n§ 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der           (5) Die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 7 treten\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974          am 1. August 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juli 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}