{"id":"bgbl1-2003-37-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":37,"date":"2003-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/37#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_37.pdf#page=32","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin","law_date":"2003-07-21T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["1512                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin*)\nVom 21. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                               §5\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                          Berichtsheft\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                      Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                 eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                    genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                    bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                  Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n§6\n§1                                                      Ausbildungsberufsbild\nStaatliche                                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          folgenden Qualifikationen:\nDer Ausbildungsberuf Fahrzeuginnenausstatter/Fahr-                    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nzeuginnenausstatterin wird staatlich anerkannt.                          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2\n4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer\n5. Technische Kommunikation, Anwenden und Erstellen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\ntechnischer Unterlagen,\n§3                                     6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollie-\nren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n7. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-                 8. Auswählen, Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfs-\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali-                        stoffen,\nfikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-                  9. Messen und Prüfen,\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n10. Einrichten von Maschinen und Anlagen,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-                  11. Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Prüfen und\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das                          Einstellen von Funktionen,\nHandeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-                        12. Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemen-\nschließt. Die im Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch                     te, Verlegen elektrischer und pneumatischer Leitun-\nin den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                           gen,\n§4                                    13. Konfektionieren von Polster- und Dämmstoffen, An-\nfertigen von Schablonen, Vorrichten und Zuschneiden\nAusbildungsplan                                    der Werkstoffe,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                      14. Gestalten, Kaschieren und Bearbeiten von Ober-\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                          flächen,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n15. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nSichern und Überwachen der Prozessabläufe,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     16. Aufbau und Bezug von Fahrzeugausstattungsteilen,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    17. Instandsetzen von Fahrzeugausstattungsteilen,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                1513\n§7                              1. Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen,\nAusbildungsrahmenplan                           technische und organisatorische Schnittstellen klären,\nLösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\nDie in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in        schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\nder Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-         werten und auswählen,\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-           2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche               abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere                abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die            sichtigen,\nAbweichung erfordern.                                         3. Arbeitsaufträge durchführen, Funktion und Sicherheit\nprüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikatio-\nnen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten\n§8                                  sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\nZwischenprüfung                             tisch suchen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    4. Produkte freigeben und übergeben, Fachauskünfte\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            nisse dokumentieren und bewerten\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Kon-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       fektionieren und Herstellen eines Polsterteils nach Ferti-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie        gungsunterlagen sowie das Fertigen eines Serienpolster-\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-        teils nach Auftragsunterlagen einschließlich Dokumenta-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die     tion in Betracht.\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n(3) Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stun-\nselbständig planen, Arbeitsmittel festlegen, technische       den\nUnterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbeson-          1. einen betrieblichen Auftrag bearbeiten, mit praxisbe-\ndere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisa-               zogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein\ntion, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichti-          Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen und\ngen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,       2. eine praktische Aufgabe vorbereiten und durchführen.\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nbei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen             Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumen-\nergreifen kann. Diese Anforderungen sollen durch Nähen,       tation des betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berück-\nBeziehen und Montieren an mindestens einem Fahr-              sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch\nzeugausstattungsteil nachgewiesen werden.                     das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen\nin Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden.\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-      Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen          Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines ge-\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-      planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu-\nfung soll in insgesamt höchstens neun Stunden durch-          legen.\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-            (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technologie in\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens       höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich\n120 Minuten haben.                                            Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie ihre Be-\nund Verarbeitungsmöglichkeiten nachweisen. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er ergonomische, gestalterische\n§9                              und steuerungstechnische Grundlagen anwenden sowie\nfachbezogene Berechnungen durchführen kann.\nAbschlussprüfung\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstech-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     nik in höchstens 120 Minuten die Vorgehensweise bei der\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im          Herstellung von Fahrzeuginnenausstattungen unter An-\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für   wendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie qua-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          litätssichernder Maßnahmen beschreiben. Dabei soll der\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Um-\nbereichen Arbeitsauftrag, Technologie, Fertigungstechnik      weltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwen-\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufs-        dung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Berechnungen\nbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation     durchführen, Werkzeuge und Maschinen den jeweiligen\ndes Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-         Verfahren zuordnen sowie funktionale Zusammenhänge\nschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und         von Fahrzeuginnenausstattungen darstellen kann.\ntechnische Kommunikation, Planen und Organisieren der            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nArbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Durchführen           Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\nqualitätssichernder Maßnahmen, Sicherheit von Anlagen         handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.                       zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag    schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nzeigen, dass er                                               darstellen und beurteilen kann.","1514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn                  Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                        nis 2 : 1 zu gewichten.\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technolo-                                         § 10\ngie, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde                                                                       Aufheben von Vorschriften\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Technologie            und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nund Fertigungstechnik jeweils das doppelte Gewicht              Fahrzeugpolsterer sind nicht mehr anzuwenden.\ngegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2                                           § 11\nmüssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem                                   Übergangsregelung\ndritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.                     Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(9) Die Prüfungsbereiche Technologie und Fertigungs-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nAntrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-           ser Verordnung.\nausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das                                           § 12\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nErmittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften                                   Inkrafttreten\nPrüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das              Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                  1515\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 6 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 6 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1516            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\n5   Technische Kommuni-           a) technische Zeichnungen auswerten und anwenden,\nkation, Anwenden und             Skizzen erstellen\nErstellen technischer         b) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material-            3\nUnterlagen                       normen, anwenden\n(§ 6 Nr. 5)\nc) technische Unterlagen beachten und anwenden\nd) informations- und kommunikationstechnische Ein-\nrichtungen nutzen\ne) Daten dokumentieren und sichern                                        2\nf) Vorschriften des Datenschutzes beachten\n6   Planen und Steuern von        a) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der betrieb-\nArbeitsabläufen, Kon-            lichen Vorgaben, insbesondere nach ergonomischen\ntrollieren und Bewerten          und ökonomischen Gesichtspunkten, einrichten\nder Arbeitsergebnisse         b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\n(§ 6 Nr. 6)                      und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen\nc) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-\nrischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte fest-         5\nlegen und sicherstellen\nd) Funktionsmaße von Inneneinbauteilen ermitteln und\nGrundsätze der maßgerechten und ergonomischen\nGestaltung anwenden\ne) Prüf-, Messmittel, Werkstücke, Werkzeuge sowie\nHilfsmittel bereitstellen\nf) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung\nvon Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse gemeinsam abstimmen und auswerten\nh) Gespräche situationsgerecht führen und Arbeits-                        6\nergebnisse präsentieren\ni) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-\nstimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-\nren und durchführen\n7   Warten und Instandhalten      a) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und sach-\nvon Betriebsmitteln              gemäß lagern\n(§ 6 Nr. 7)                   b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\nten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im\nArbeitsgebiet beachten und anwenden\nc) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge, Mess-             4\ngeräte und Maschinen, warten, reinigen, pflegen und\nvor Korrosion schützen\nd) Störungen an Maschinen und technischen Einrich-\ntungen und Produktionsanlagen feststellen, beseiti-\ngen oder Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen\ne) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und\nFunktionstests durchführen\nf) Betriebsstoffe an Maschinen, insbesondere Kühl-                        4\nund Schmierstoffe, unter Beachtung von Betriebs-,\nGefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften\nwechseln und auffüllen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003               1517\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n8  Auswählen, Be- und            a) Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Wirt-\nVerarbeiten von Werk-            schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwen-\nund Hilfsstoffen                 dungszweck einsetzen\n(§ 6 Nr. 8)                   b) Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und\nLederaustauschstoffe auswählen\nc) Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere mes-\nsen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden\nd) Arten der Veredelungs- und Zurichtmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen\ne) Polsterfüllstoffe behandeln und vorrichten\nf) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Eigen-\nschaft und des Verwendungszwecks mit Verbin-\ndungselementen, insbesondere Klett- und Klebe-\nbändern,      Reißverschlüssen,        Einhängeprofilen,\nDruckknöpfen, Ösen und Verschlüssen, zusammen-\nfügen\ng) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Bezugsstoffe,         11\nLeder und Lederaustauschstoffe, durch Nähen zu-\nsammenfügen\nh) Bezugsmaterialien auf Trägerteilen aus Holz oder\nKunststoff, insbesondere durch Tackern, Nageln,\nKlammern, befestigen\ni) Klebstoffe nach Werkstoffen und Einsatzgebiet aus-\nwählen\nj) Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigen-\nschaften und Verwendungszweck zuordnen\nk) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten\nl) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere\nschneiden, sägen, bohren, kleben und schweißen\nm) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,\nsägen, feilen, bohren und abkanten\nn) Metallteile verbinden, insbesondere           schrauben,\nklammern, nieten und kleben\n9  Messen und Prüfen             a) Prüf- und Messgeräte auswählen\n(§ 6 Nr. 9)                   b) Messverfahren auswählen, Messungen durchführen,\nErgebnisse protokollieren                                   2\nc) Schablonen erstellen und anwenden\nd) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und\nOberflächengüte sichtprüfen\ne) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Bau-                           4\ngruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und\neinstellen\n10   Einrichten von Maschinen      a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen und Zu-\nund Anlagen                      satzeinrichtungen auswählen\n(§ 6 Nr. 10)                  b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-\nhaben                                                       3\nc) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einset-\nzen","1518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\nd) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, Zusatzein-\nrichtungen einsetzen\ne) Maschinensteuerungen einstellen und Funktions-\nabläufe überwachen                                                      5\nf) Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Ein-\nrichtungen und Anlagen erkennen, Beseitigung der\nStörungen veranlassen\n11   Montieren von Bau-            a) Einbauteile und Baugruppen montagegerecht lagern\nteilen und Baugruppen,           sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den\nPrüfen und Einstellen            Montagevorgängen zuordnen\nvon Funktionen                b) Einbauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen;\n(§ 6 Nr. 11)                     notwendige Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-           5\nleiten\nc) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel aus-\nwählen und handhaben\nd) Drehmomente überprüfen und einstellen\ne) Einbauteile und Baugruppen unter Beachtung der\nMaßtoleranzen anpassen, ausrichten und Lage\nsichern\nf) Einbauteile und Baugruppen nach technischen\nUnterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer\nMontagebedingungen, insbesondere Sicherheitsein-\nrichtungen, Verkleidungen und Instrumententafel,\nmontieren und demontieren\ng) Zubehörteile, insbesondere Schalter, Abdeckungen                       12\nund Blenden, montieren\nh) Schraubverbindungen mit Sicherheitselementen,\ninsbesondere mit Sicherungsscheiben und Schrau-\nbensicherungsmitteln, sichern\ni) Einbauteile mit Sicherungselementen, insbesondere\nmit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Einspreng-\nringen und Clipsen, sichern\n12   Einbauen und Prüfen           a) elektrische Leitungen, Einbauteile und Baugruppen\nsteuerungstechnischer            identifizieren\nElemente, Verlegen elek-      b) elektrische Schalt- und Anschlusspläne anwenden,\ntrischer und pneuma-             Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuord-             4\ntischer Leitungen                nen, Baugruppen in Betrieb nehmen\n(§ 6 Nr. 12)\nc) elektrische Leitungen und Einbauteile auf Durchgang\nprüfen\nd) Funktionen montierter elektrischer Bauteile und Bau-\ngruppen prüfen\ne) pneumatische und elektrische Leitungen zurichten\nund nach Montage- und Anschlussplänen verlegen,\nbefestigen und anschließen                                              6\nf) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-\nvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen, prüfen und in Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003             1519\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\n13   Konfektionieren von           a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter\nPolster- und Dämm-               Berücksichtigung des Werkstoffes, der Materialdicke\nstoffen, Anfertigen von          und des Kraftbedarfs, auswählen und einsetzen\nSchablonen, Vorrichten        b) geometrische Körper konstruieren und abwickeln\nund Zuschneiden der\nWerkstoffe                    c) Materialbedarf ermitteln\n(§ 6 Nr. 13)                  d) Formteile aus Polsterwerkstoffen durch horizontale,\nvertikale und diagonale Schnitte herstellen\ne) Formteile mittels Bandsäge, Schaumstoffsäge,\nFormfräse, Raspeln und Schleifpapieren unter Be-\nachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werk-\nstückstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Scha-\nblonen umformen                                          18\nf) Formteile durch Kleben, Vulkanisieren, Spannen und\nPressen umformen\ng) Zuschnittschablonen anfertigen und einsetzen\nh) Zuschnittschablonen und Stanzformen unter Beach-\ntung rationeller Einteilung, Qualität und Musterver-\nlauf auflegen, Schnittkonturen markieren\ni) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-\nden und ausstanzen\nj) Markierungen auf den zugeschnittenen Teilen an-\nbringen\n14   Gestalten, Kaschieren         a) Oberflächenarten bestimmen, Werk- und Hilfsstoffe\nund Bearbeiten von               auswählen, Kaschiertechniken anwenden\nOberflächen                   b) Nahtarten, insbesondere Saum-, Verbund-, Keder-,\n(§ 6 Nr. 14)                     Raff-, Stummel-, Kapp- und Ziernähte, bestimmen          12\nc) Einbauteile mit Hand- und Maschinennähten verzieren\nd) Kleinteile mit Leder, Lederaustauschstoffen und Be-\nzugsstoffen beziehen\n15   Grundlagen der rechner-       a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-\ngestützten Produktion,           tionsanlagen unterscheiden\nSichern und Überwachen        b) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen\nder Prozessabläufe               sicherstellen\n(§ 6 Nr. 15)\nc) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\nder Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-\nbereich mitwirken\nd) Produktionseinrichtungen in Betrieb nehmen\ne) unterschiedliche funktions- und prozessorientierte\nArbeitsaufgaben im Produktionsprozess ausführen\n12\nf) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden, Ma-\nterialfluss im Arbeitsbereich überwachen und sichern\ng) Störungen im Materialfluss und an Produktionsanla-\ngen feststellen, eingrenzen, Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\nh) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich\noptimieren\ni) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-\ndukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-\nmierung nutzen","1520            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\n16   Aufbau und Bezug              a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden;\nvon Fahrzeugaus-                 Polsterauflagematerialien auswählen\nstattungsteilen               b) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung           aus-\n(§ 6 Nr. 16)                                                                               8\nwählen und handhaben\nc) Gestelle, Trägerteile, Sitzkasten, Federkerne und\nOberflächen vorbereiten und einsetzen\nd) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen\ne) Untergrundstoffe, Bespannungsmaterialien und Sitz-\nfedersysteme auswählen\nf) Unterfederungen, insbesondere durch Gurte, Flach-\nund Wellenfedern, aufbauen\ng) Polster- und Bezugstechniken anwenden\nh) Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten\nund Stärken abdecken; Füllstoffe in Sitzbezüge ein-\nziehen\ni) Bezugsnäharbeiten manuell und maschinell aus-                          12\nführen\nj) Bezüge und Abschlusspolsterung am Rahmen be-\nfestigen, insbesondere mit Clips, Polsterklammern,\nEinhängeprofilen und Pappstreifen\nk) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-\nstützung beziehen\nl) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen, ins-\nbesondere durch Pfeifen, Abnähen, Raffen und Ab-\nheften\n17   Instandsetzen von Fahr-       a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-\nzeugausstattungsteilen           angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch\n(§ 6 Nr. 17)                     Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen\nb) schadhafte Inneneinbauteile austauschen und in-\nstand setzen\nc) Reinigen und Pflegen von Textilien, Teppichen und                      10\nLeder\nd) Undichtheiten der Innenräume beseitigen\ne) Verdecke instand setzen\nf) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten\n18   Durchführen von qualitäts-    Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben als\nsichernden Maßnahmen          Schlüsselfaktor im Produktionsprozess beachten und\n(§ 6 Nr. 18)                  einhalten, insbesondere                                      3\na) Prüftechniken anwenden\nb) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren\nc) Qualität des Produktionsergebnisses unter Beach-\ntung vor- und nachgelagerter Bereiche kontrollieren\nund beurteilen\n5\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nFehlerbeseitigung einleiten, Vorgang dokumentieren\ne) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-\nserungsprozesse umsetzen"]}