{"id":"bgbl1-2003-37-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":37,"date":"2003-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_37.pdf#page=16","order":2,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2003-07-17T00:00:00Z","page":1496,"pdf_page":16,"num_pages":16,"content":["1496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 17. Juli 2003\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnen-       zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18,\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Juli 2003               19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 und § 29 des Tierseu-\n(BGBl. I S. 1482) wird nachstehend der Wortlaut der               chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nSchweinepest-Verordnung in der ab dem 25. Juli 2003               vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:                                            zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                  kanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I\nvom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044),                            S. 2038),\n2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 der zu 4. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nVerordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531),                sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705),\n3. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 4\nzu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b bis f,\nder Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\ndes § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b,\nS. 1879),\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\n4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-              Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in\nkel 365 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I           Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79\nS. 2785),                                                      Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in\nVerbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in\n5. den am 25. Juli 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der          der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April\neingangs genannten Verordnung.                                 2001 (BGBl. I S. 506).\nBonn, den 17. Juli 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003             1497\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nInhaltsübersicht                                                 Abschnitt 1\n§§                      Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 1:        Begriffsbestimmungen                         1\nAbschnitt 2:        Schutzmaßregeln                     2 bis 14f                                §1\nU n t e r a b s c h n i t t 1:\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nAllgemeine Schutzmaßregeln                               2 bis 3a   1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nImpfverbot                                                     2      sche Schweinepest), wenn diese\nBehördliche Anordnungen                                        3      a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\nAmtliche Untersuchungen                                      3a           gennachweis),\nU n t e r a b s c h n i t t 2:                                          b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,\nBesondere Schutzmaßregeln                               4 bis 14f           pathologisch-anatomische und epidemiologische\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest\nUntersuchung oder\nund der Afrikanischen Schweinepest                           4      c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                             weis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhalts-\nund der Afrikanischen Schweinepest                  5 bis 14f           punkten\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                    5      festgestellt ist;\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                     6, 8\n2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der\nAusnahmen                                                    8\na) klinischen,\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                         11 bis 11e       b) pathologisch-anatomischen oder\nSperrbezirk                                                11       c) serologischen\nBeobachtungsgebiet                                        11a       Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-\nAusnahmen                                                 11b       fürchten lässt;\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat             11c   3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nWeitergehende Schutzmaßregeln                             11d       diese durch\nWeitergehende Maßnahmen                                   11e       a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                      12           nachweis) oder\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                                13       b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\n6. Tötung im Sperrbezirk, im\nfestgestellt ist;\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet                      14\n7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der                               4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das\nSchweinepest oder der Afrikanischen                                 Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomi-\nSchweinepest bei Wildschweinen                    14a bis 14f       schen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen\nGefährdeter Bezirk                                        14a       Schweinepest befürchten lässt.\nNotimpfung bei Wildschweinen                              14b   Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                        für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest\noder der Afrikanischen Schweinepest                       14c   geimpft sind.\nTilgungsplan                                              14d     (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen in einem                      1. Betrieb:\nbenachbarten Mitgliedstaat                                14e       alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur stän-\nWeitergehende Maßnahmen                                   14f       digen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen\neinschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und\nAbschnitt 3:        Schutzmaßregeln in Schlachtstätten\ndes dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tat-\nund auf dem Transport                      23\nsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung,\nAbschnitt 4:        Aufhebung der Schutzmaßregeln,                      insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit\nWiederbelegung von Betrieben      24 bis 24b\nbilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Trans-\nAbschnitt 5:        Ordnungswidrigkeiten                       25       portmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar\nAbschnitt 6:        Schlussvorschriften                   25a, 26       sind, mit Wildschweinebesatz;","1498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n2. gesonderte Betriebsabteilung:                                                Unterabschnitt 2\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Be-                 Besondere Schutzmaßregeln\nreich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur,\nseines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die                  A. Vor amtlicher Feststellung\nHaltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und                      der Schweinepest und\nEntsorgung vollständig getrennt von anderen Berei-                 der Afrikanischen Schweinepest\nchen des Betriebs ist.\n§4\nAbschnitt 2                            (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nSchutzmaßregeln                          Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die\nzuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb\n(Verdachtsbetrieb)\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Schutzmaßregeln                          1. die klinische, virologische und serologische Untersu-\nchung der Schweine sowie\n§2                                2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nImpfverbot                               Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-\nverordnung auf Übereinstimmung\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika-\nnische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkran-        an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 auf-\nken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten,          geführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.      Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest, so ordnet die zuständige Behörde\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für            1. die serologische und virologische Untersuchung derje-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen                 nigen Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung                  bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind,\nnicht entgegenstehen.                                             sowie\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schwei-\n§3                                    ne des Verdachtsbetriebs\nBehördliche Anordnungen                      an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen         Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                       1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-               der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vor-\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri-        handen gewesen sein kann, bevor der Verdacht ange-\nkanische Schweinepest einschließlich der Entnahme             zeigt wurde,\nerforderlicher Proben zur Untersuchung,                   2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afri-\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,         kanischen Schweinepest,\na) eine Untersuchung,                                     3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine\nin den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus\nb) eine Absonderung,\ndem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,\nc) eine behördliche Beobachtung\n4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und\nanordnen.                                                         alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus\ndem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein\n§ 3a                                  kann.\nAmtliche Untersuchungen                      Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung\nBei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchun-       nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seu-\ngen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden,            chenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall\nProbenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung          ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobach-\nvon Laboruntersuchungen zur Bestätigung                       tung des Verdachtsbetriebs an.\n1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung            (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\n2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur        Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle\nGenehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diag-             des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische\nnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien           Schweinepest\nfür die Auswertung von Laboruntersuchungen zur            1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,\nBestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG\n2. täglich Aufzeichnungen über\nNr. L 39 S. 71) oder\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter Anga-\n2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der\nbe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie\nEntscheidung 2003/422/EG der Kommission vom\n26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-              b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-\nbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU                  dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und\nNr. L 143 S. 35)                                                  Zuchtschweinen,\nin der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.                      zu machen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                1499\n3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren,             b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter\ndass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind                Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie\nund Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung               2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur\nkommen können,                                                     Festlegung von besonderen Vorschriften für die\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-\n4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine\nwie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-\naus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen\nsichtlich der Teschener Krankheit und der Afri-\nBehörde einzuholen, die nur zu diagnostischen\nkanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt\nwerden darf,                                                   in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu desin-\nfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und           3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\nsie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-           Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d\nken und feucht zu halten,\na) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\n6. sicherzustellen,\nb) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten\nc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\nwird und diese unverzüglich nach Verlassen des\nStalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt        d) Futtermittel,\nund desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutz-\ne) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\nwird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden\nnepest übertragen können, insbesondere wenn sie\nwird,\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind,\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im\ndes Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder\nFalle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum\nsonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,\nZwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb             bracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämp-\nverbracht werden,                                          fung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach\nd) dass                                                        Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der\nDung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nbb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-                 Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,\nnen,\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß-\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,                  gabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60/EG\ndd) Futtermittel,                                          desinfiziert worden sind.\nee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der          (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\nnepest übertragen können, insbesondere wenn      1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung\nsie mit Schweinen in Berührung gekommen              eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchge-\nsind,                                                führt wird,\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nnen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nDie zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger             aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht wer-\nHärten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d               den dürfen.\ngenehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen.                                            (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen-\nlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich be-\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1         fristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2\nSatz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2   Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten\nFolgendes:                                                    für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe ent-\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit         sprechend.\nschriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde\nbetreten.\nB. Nach amtlicher Feststellung\n2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung\nder Schweinepest und\nder zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb\nder Afrikanischen Schweinepest\ngefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlas-\nsen des Betriebs nach näherer Anweisung der zustän-\ndigen Behörde                                                             1. Öffentliche Bekanntmachung\na) im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung\n§5\ndes Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG des\nRates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der             Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nGemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen            Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),                 öffentlich bekannt.","1500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n2. Schutzmaßregeln                         (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\nfür den Seuchenbetrieb                     der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nin einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem\n§6                              Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen\nSchweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Art-\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-\nerhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten\nnischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-\nwerden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6\ngestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf\nden betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)\nGrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung        Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,\ndes Erregerisolates dieser Schweine,                      Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1     anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine\nSatz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche     Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-\nBeseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2      den kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-\nNr. 2 beseitigten Schweine,                               digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-\ntriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-         die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein kön-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von          nen. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen\nSchweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen         sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nEinschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer\namtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder              (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der\nsind, sowie                                               Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behör-\nde dem Bundesministerium unverzüglich die nach den\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erfor-     Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.\nderlich,\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus errati-                               §§ 9 und 10\ncus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren\nUmgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/                                  (weggefallen)\n60/EG,\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art                            3. Schutzmaßregeln\nauf das Virus der Afrikanischen Schweinepest                               für den Sperrbezirk\nan. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige                   und das Beobachtungsgebiet\nBehörde das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über                                       § 11\ndie Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mit-                                      Sperrbezirk\nteilung an die Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften.                                                        (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-\nnepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat        zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb\nder Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1    mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als\nhinaus                                                        Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergeb-\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder       nisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen,\nmit der deutlichen und haltbaren Aufschrift               Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine-\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbe-        haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-\nfugter Zutritt verboten“,                             richtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürlichen Gren-\nzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\nsche Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“         (2) Die zuständige Behörde\ngut sichtbar anzubringen,                                 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n2. Hunde und Katzen einzusperren.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr-\n(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus              bezirk“,\ndem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine,\nausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zustän-               b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\ndigen Behörde verbracht werden.                                       nische Schweinepest – Sperrbezirk“\ngut sichtbar an,\n§7\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben inner-\n(weggefallen)                           halb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung\nder Schweine durch,\n§8                              3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-\nAusnahmen                               register und die Kennzeichnung der Schweine nach\nder Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf\n(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsab-\nÜbereinstimmung und\nteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffe-\nne Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2        4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in\nNr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen.                     denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003              1501\nserologische und virologische Untersuchung der             berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des\nSchweine durch.                                            Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks         Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlacht-\nhaben Tierhalter im Sperrbezirk                               stätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkei-\nten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiolo-\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der        gischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk\na) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungs-        und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens\nart und ihres Standorts,                               zehn Kilometer.\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-          (2) Die zuständige Behörde\nhaft erkrankten Schweine                               1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-\nanzuzeigen,                                                   tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nAufschrift\n2. sämtliche Schweine abzusondern.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den                obachtungsgebiet“,\nSperrbezirk Folgendes:\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\n1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem                     sche Schweinepest – Beobachtungsgebiet“\nBetrieb verbracht werden.\ngut sichtbar an,\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.\n2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrie-\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,            ben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind,\nEizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder              eine serologische und virologische Untersuchung der\ndarf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde              Schweine durch.\nund nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-\nlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk          (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nverbracht werden.                                          nen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung\ndes Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der\n4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.        zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit\n5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,         Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht wer-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                den. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3\nSchweine nicht getrieben oder transportiert werden.        Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6\nDies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr     und 8 gelten entsprechend.\nauf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\noder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel                                 § 11b\nnicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.\nAusnahmen\n6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie         (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nder Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung      Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das\nist verboten.                                              Verbringen oder den Transport von Schweinen\n7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-            1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\nnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-           Schlachtstätte,\nhörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweine-        2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nhaltung verbracht werden.                                     oder\n8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von           3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobach-\nSchweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die              tungsgebiet\nmit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein            genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,\nkönnen, sind unverzüglich nach der Benutzung               wenn\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des              1. im Falle der Schweinepest\nAnhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß-              Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II\ngabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG           Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG\nund nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde                aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk\nzu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,                mindestens 30 Tage,\nzu entwesen.\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-\n9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3                   tungsgebiet mindestens 21 Tage\nNr. 1 gilt entsprechend.\nvergangen sind,\n§ 11a                                b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine\nBeobachtungsgebiet                                des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen\nHinweis auf Schweinepest ergeben hat,\n(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-\nnepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zu- 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest\nständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgeben-              a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit\nden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei                 erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seu-","1502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der            wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellung-\nRichtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,      nahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk      ten eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die\nmindestens 40 Tage,                               Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-         1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf\ntungsgebiet mindestens 30 Tage                        mindestens 30 Tage,\nvergangen sind,                                         2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-\ngebiet auf mindestens 21 Tage\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen        verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeord-\nHinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben           neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-\nhat,                                                    sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-\n3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der          den kann.\nKennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-             (2) Im Falle einer Genehmigung nach\nverordnung von der zuständigen Behörde überprüft\nworden ist,                                                1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb\nzuständige Behörde die für die Schlachtstätte zustän-\n4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dar-      dige Behörde über das Verbringen der Schweine; letz-\ngelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen             tere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde\nnach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung             die Ankunft der Schweine;\nder Schweine gefährdet ist und\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige\n5. sichergestellt ist, dass\nBehörde unverzüglich das Bundesministerium zum\na) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl                  Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäi-\nProben für eine serologische und virologische               schen Gemeinschaften.\nUntersuchung genommen wird,\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nb) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert        Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,\nwerden,                                                 genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit\nc) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in        Samen durchgeführt wird, der\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperr-\nnen gehalten und geschlachtet werden und\nbezirks im Betrieb befunden hat oder\nd) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach\nArtikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom      2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel-\n12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen-                 bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.\nrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen         Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-\nHandelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr.        den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-\nL 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung           bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks\ngekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4       liegt, wenn\nAbs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom\n22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrecht-          1. alle Eber der Besamungsstation\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-             a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und\ndelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr.                virologischen Untersuchung und\nL 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem\nvon der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb              b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-\nbehandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten                chung, die eine rektale Messung der Körpertempe-\nTransportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge               ratur einschließt,\nund die beim Transport benutzten Ausrüstungs-               mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrika-\ngegenstände unverzüglich nach dem Transport von             nische Schweinepest untersucht worden sind und\ndem Transportunternehmer nach näherer An-\nweisung der zuständigen Behörde und im Falle der        2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation\nSchweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1              im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch\nder Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrika-             auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest\nnischen Schweinepest nach Maßgabe des An-                   untersucht werden.\nhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt\nund desinfiziert werden.                                                             § 11c\nSatz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus\nSeuchenausbruch\naußerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets\nin benachbartem Mitgliedstaat\ngelegenen Betrieben\n1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-             Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats\nhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder        der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfer-\nnung von zehn Kilometer von der deutschen Grenze amt-\n2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene              lich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im\nSchlachtstätten                                            Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-\nzur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die          bracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend\nGenehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden,        den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003               1503\n§ 11d                            Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet\nWeitergehende Schutzmaßregeln                    die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die\nSchweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-     Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersu-\ndige Behörde die Durchführung von Schweineausstellun-        chung und unter Berücksichtigung der Kriterien des\ngen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art,      Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung\nden Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das      der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-\nAufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schwei-        stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impf-\nnen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das ge-             plan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-\nwerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen,         situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine hal-\ndie nicht Tierärzte sind, verbieten.                         tenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl,\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein     die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden\nVerbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-        Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu\nchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde       verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorge-\nfür das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-      sehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungs-\nstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maß-        maßnahmen enthält.\nnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-       (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für\nseuchengesetzes an.                                          das Impfgebiet Folgendes:\n§ 11e                            1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei\nder Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schwei-\nWeitergehende Maßnahmen                           ne, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung        unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest             mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen.\nweitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbin-              Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-\ndung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30        nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus\ndes Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder das             dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,\nBeobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt.                 eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder\nOhrtätowierung genehmigen oder anordnen.\n4. Schutzmaßregeln                       2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von\nfür den Kontaktbetrieb                        mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der\n§ 12                                Beendigung der Impfung an,\n(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4         a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen\nAbs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder            Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde\ndie Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb              bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des\neingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-             Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur\nschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behör-           sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht\nde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche              erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus\nBeobachtung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an.                dem Impfgebiet verbracht werden,\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten        b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen\nKontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buch-           erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen\nstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entsprechend.             oder, sofern es für den menschlichen Genuss be-\n(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die             stimmt ist,\nzuständige Behörde                                                   aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels\n1. eine serologische und virologische Untersuchung der                    abzugeben oder\nSchweine der Kontaktbetriebe,                                    bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richt-\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schwei-                    linie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschlie-\nne der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kri-                ßend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/\nterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG oder                   215/EWG in einem von der zuständigen Be-\nhörde bestimmten Betrieb zu behandeln und\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-                     zu diesem Betrieb in verplombten Trans-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von                      portmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die\nSchweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen                     beim Transport benutzten Ausrüstungsgegen-\nEinschleppung der Seuche in den Betrieb und der                       stände sind unverzüglich nach dem Transport\nAnordnung der behördlichen Beobachtung nach Ab-                       von dem Transportunternehmer nach näherer\nsatz 1 gewonnen worden ist oder sind,                                 Anweisung der zuständigen Behörde und nach\nan.                                                                       Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie\n2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                      c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungs-\nbetrieb nur\n§ 13                                    aa) direkt oder über einen von der zuständigen\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-                    Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-\nbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der                        stätte zur sofortigen Schlachtung oder","1504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer         (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf Anti-     Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nkörper gegen Schweinepest                         1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nverbracht werden,                                         a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den                      ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,               b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während               erkrankte Schweine\neines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung ent-         anzuzeigen,\nnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht un-\nschädlich zu beseitigen.                              2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wild-\nschweinen in Berührung kommen können,\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und\n6. Tötung im Sperrbezirk,                       Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzu-\nim Beobachtungsgebiet                          richten,\noder im Impfgebiet\n4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Ver-\ndacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schwei-\n§ 14                                nepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach nä-\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2              herer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch\nNr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von           oder virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische\nSchweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder              Schweinepest untersuchen zu lassen,\nim Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn        5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbeson-                 Schweine in Berührung kommen können, für Wild-\ndere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes,          schweine unzugänglich aufzubewahren,\nerforderlich ist.\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur\nunter Aufsicht verlassen.\n7. Schutzmaßregeln                         (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-\nbeim Auftreten der Schweinepest                 des:\noder der Afrikanischen\nSchweinepest bei Wildschweinen                  1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\nSchweine nicht getrieben werden.\n§ 14a\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem\nGefährdeter Bezirk                           Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder            3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür-\nAfrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ord-              fen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels\nnet die zuständige Behörde die serologische und virolo-           aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.\ngische Untersuchung der erlegten oder verendeten\nWildschweine an und führt epidemiologische Nachfor-           4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekom-\nschungen durch.                                                   men sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaß-\nnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen\n(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-          Behörde durchzuführen.\nnischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um    5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-\ndie Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.        schweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschwei-\nHierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung         ne in Berührung gekommen sein können, dürfen in\ndes Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegun-            einen Betrieb nicht verbracht werden.\ngen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche            (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nGrenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festle-          von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk\ngung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung            Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn\noder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde\n1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen alle\nöffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bun-\nSchweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand\ndesanzeiger veröffentlicht.\nklinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-               Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\n2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei-\nneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nnen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene\nAufschrift\nBetriebe die Schweine innerhalb der letzten zehn Tage\n1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild-              vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis\nschweinen – Gefährdeter Bezirk“,                              auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische          untersucht worden sind und\nSchweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter Be-          3. sichergestellt ist, dass\nzirk“\na) die Schweine von einer amtstierärztlichen Beschei-\ngut sichtbar an.                                                      nigung nach dem Muster der Anlage begleitet wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003             1505\nden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere         desbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Anga-\nsowie das Vorliegen der Voraussetzungen der           ben enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die\nNummer 1 ergibt,                                      voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,\nb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit        das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung\nanderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb           von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirk-\nbefördert werden,                                     samkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen\nzur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur\nc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der     Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der\nfür den Versandort zuständigen Behörde unter          Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer\nAngabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird         behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdaus-\nund                                                   übungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der\nd) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine       Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.\nSchlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks\noder in eine von der zuständigen Behörde benannte                                 § 14c\nSchlachtstätte im Inland verbracht werden.\nMaßregeln zur Erkennung der\nDie zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand die-       Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani-\nBehörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des\nschen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährde-\nVersands mit.\nten Bezirk Folgendes:\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n1. Jagdausübungsberechtigte haben\nvon Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\nAusnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des             a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-\nVerbringens von Zucht- und Nutzschweinen nach Satz 1                  rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-\naus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf                zeichnen und einen von ihr vorgegebenen Be-\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt               gleitschein auszustellen;\nist, dass die Schweine                                            b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-\n1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine                 ben nach näherer Anweisung der zuständigen\nausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgege-               Behörde zur virologischen und serologischen\nben werden, oder                                                  Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische\nSchweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer\nzusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und\nAnweisung der zuständigen Behörde untersucht werden.\ndem Begleitschein der durch die zuständige Be-\n(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten                hörde festgelegten Wildsammel- oder Annahme-\nBezirk im Falle des Ausbruchs der Schweinepest oder der               stelle zuzuführen;\nAfrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen oder,\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts-\nwenn ein Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-\njagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung\nschen Schweinepest zu befürchten ist, unter Berücksich-\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\ntigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkennt-\nnisse                                                             d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-\nzüglich unter Angabe des Fundorts der zuständigen\n1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschwei-\nBehörde anzuzeigen und der zuständigen Unter-\nnen einschließlich der Verpflichtung der Jagdaus-\nsuchungseinrichtung zur virologischen und serolo-\nübungsberechtigten zur Mitwirkung und\ngischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afri-\n2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit                 kanische Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt\nWildschweinen in Berührung kommen können,                         entsprechend.\nanordnen.                                                     2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die        jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseiti-\nSchweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch             gungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist.\nWildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung       3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest              oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines viro-\nin ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die        logischen Untersuchungsergebnisses amtlich festge-\nzuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur              stellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschäd-\nverstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.              liche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tier-\nkörperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet die un-\n§ 14b                                 schädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn\nNotimpfung bei Wildschweinen                        diese durch Kontakt kontaminiert sein können.\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-          4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer\nhaltlich der Zustimmung durch die Kommission der                  Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zu-\nEuropäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten                  ständige Behörde die unschädliche Beseitigung des\nBezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des               Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an-\ngefährdeten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen             ordnen.\ngegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn           Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich           Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebro-\nist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Lan-     chen werden dürfen.","1506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani-                               Abschnitt 3\nschen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zustän-\ndige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,                    Schutzmaßregeln in Schlacht-\ndass Jagdausübungsberechtigte                                               stätten und auf dem Transport\n1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\nder zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-                                   § 23\ngischen und serologischen Untersuchung auf Schwei-           (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-\nnepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten und        kanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe            einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine\ndes Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen             klinische, virologische und serologische Untersuchung\nund der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur          der seuchenverdächtigen Schweine sowie epidemio-\nvirologischen und serologischen Untersuchung auf          logische Nachforschungen an. Ferner kann sie\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu-           1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der\nleiten.                                                       in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befind-\nlichen Schweine,\n§ 14d\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\nTilgungsplan                              Schlachtstätte geschlachteten Schweine,\nDie zuständige Behörde legt dem Bundesministerium          3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\n1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen              Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-\nPlan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der            mittels nach näherer Anweisung der zuständigen\nRichtlinie 2001/89/EG,                                        Behörde und\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-              a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a\nschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16                 der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweine-\nAbs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG                            pest,\nin der jeweils geltenden Fassung vor.                             b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\n2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-\n§ 14e                                     pest\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen                   anordnen.\nin einem benachbarten Mitgliedstaat\n(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats      oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der\nder Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen          Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amt-\nSchweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfer-        lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in\nnung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze fest-       Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.\ngestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nzuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so\nnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2\nordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a\ndürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das\nbis 14d an.\nTransportmittel verbracht werden.\n§ 14f                                (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Roh-\nWeitergehende Maßnahmen                      stoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungs-\nverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlach-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung     tung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenver-\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest          dacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen\nbei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen nach § 79           oder beseitigen zu lassen.\nAbs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und\nden §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen,\nsoweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind\nund Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht                                   Abschnitt 4\nentgegenstehen, bleibt unberührt.\nAufhebung der Schutzmaßregeln,\n2.                                            Wiederbelegung von Betrieben\n(weggefallen)\n§ 24\n§§ 15 bis 21                            (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\n(weggefallen)                         maßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei-\nnen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,\nwenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen\nC.\nbeseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei\n(weggefallen)                         Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als\nunbegründet erwiesen hat.\n§ 22                                (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erlo-\n(weggefallen)                         schen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003              1507\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet            (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen\nund unschädlich beseitigt worden sind oder             gilt als erloschen, wenn\nb) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-     1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nnen gesonderten Betriebsabteilungen verendet                   und unschädlich beseitigt worden sind oder\noder getötet und unschädlich beseitigt worden sind\nund bei den Schweinen der nicht betroffenen                b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-\ngesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von                  nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet\n40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen                     oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind\nBeseitigung der Schweine aus der betroffenen                   und bei den Schweinen der nicht betroffenen\ngesonderten Betriebsabteilung keine weiteren                   gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von\nErkrankungen festgestellt worden sind oder                     45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nBeseitigung der Schweine aus der betroffenen\nc) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schwei-              gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren\nne verendet oder getötet und unschädlich beseitigt             Erkrankungen festgestellt worden sind oder\nworden sind und bei den übrigen Schweinen der\nbetroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen             c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schwei-\nnach der Tötung und unschädlichen Beseitigung                  ne verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nder Schweine in der betroffenen Einrichtung keine              worden sind und bei den übrigen Schweinen der\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,                betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen\nnach der Tötung und unschädlichen Beseitigung\n2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung                    der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine\nund Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-                       weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,\nhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde             2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung,\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden ist                 Schlussdesinfektion und, soweit erforderlich, Entwe-\nund                                                            sung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\n2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausgenommen                 Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen wor-\nbei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1                den ist und\nSatz 1 – im Rahmen von Untersuchungen\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme\nUntersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2\nder Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in\nallen Betrieben klinisch und serologisch mit nega-         a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme\ntivem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest               der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in\nuntersucht worden sind,                                        allen Betrieben klinisch und serologisch mit nega-\ntivem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach\nSchweinepest untersucht worden sind,\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die\nSchweine in allen Betrieben klinisch und, soweit           b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach\nerforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis               Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die\nauf Antikörper gegen Schweinepest untersucht                   Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit\nworden sind.                                                   erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis\n(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet                auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest\nangeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in                 untersucht worden sind.\nBetrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,              Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Artikel 5a       1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und\nder Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder nach\nArtikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG behandelt       2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage,\nworden ist oder                                            verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten\n2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und           Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische\nSchweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden\n3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdes-       kann.\ninfektion nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2                 (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des\nBuchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt         gefährdeten Bezirks frühestens sechs Monate nach dem\nworden ist.                                                letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer\nSchweinepest bei Wildschweinen auf.\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen\ngilt als beseitigt, wenn\n§ 24a\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei                            Wiederbelegung\nden übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von              (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schwei-\n40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächti-        nepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die\ngen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die      Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind,\nauf Schweinepest hinweisen, oder                           dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Unter-        mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die\nsuchung ausgeräumt werden konnte.                          Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.","1508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tier-        a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nhalter sicherzustellen, dass die Schweine                            Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht\nworden sind oder die aus Betrieben stammen, die\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\nkeinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im                Afrikanischen Schweinepest unterliegen,\nZusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\n3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichpro-\nstichprobenweise serologisch auf Schweinepest\nbenweise serologisch auf Afrikanische Schweine-\nuntersucht werden,\npest untersucht werden,\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nNummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\n(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines                    vorliegen und\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe-\nstellen, dass\nfunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nwerden, die\nAbsatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das       die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach\nSchweinepestvirus untersucht worden sind oder        Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24\ndie aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-      Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.\nkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest\nunterliegen,                                                                     § 24b\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,                  Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet\nc) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch      (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dür-\nund stichprobenweise serologisch auf Schweine-       fen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\npest untersucht werden,\n1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der         ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich besei-\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung             tigt worden sind und\nvorliegen und\n2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfek-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-            tion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                   Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergan-\n(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrika-        gen sind.\nnischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen             (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach\nBehörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt       Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und sero-\nworden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der       logische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage\nAbsätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden,      nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass\nwenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als      bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung\nerloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schwei-  nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht\nnepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verur-    werden dürfen.\nsacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem\nZeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach\n§ 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei                          Abschnitt 5\ndenn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-\nständig getilgt werden.                                                        Ordnungswidrigkeiten\n(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tier-\nhalter sicherzustellen, dass die Schweine                                                 § 25\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im        sätzlich oder fahrlässig\nZusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest\n1. einer mit einer Genehmigung nach\nunterliegen,\na) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichproben-\noder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1\nweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest\noder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Ver-\nuntersucht werden,\nbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6 Satz 1\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach            oder Abs. 7 Satz 1,\nNummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.\nb) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbin-\n(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines                    dung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-            Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\nstellen, dass\nc) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt                 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12\nwerden, die                                                      Abs. 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                1509\nd) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder        dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht ver-\nbracht wird,\ne) § 24a Abs. 7\n9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder\nAbs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                              oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,\na) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in   10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2             mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nSatz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder\n11. entgegen\n§ 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,                       a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\nb) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1\noder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2        b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,\noder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nc) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-\n§§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder\ndung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4\nAbs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nNr. 7,\nBuchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e,\n23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder                    d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\noder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23\nc) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a\nAbs. 3\nAbs. 3 Satz 2,\nein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten\nzuwiderhandelt.\nTieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des           verbringt,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht\nlässig\nrichtig anbringt,\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-\n13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze\nsuch vornimmt,\nnicht einsperrt,\n2. entgegen\n14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\na) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit            § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder                      Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\nb) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2\n15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-\nein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nnimmt,\nabsondert,\n16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung\n§ 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung\nzeitig macht,                                                 mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein\nSchwein treibt oder transportiert,\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes        18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit\noder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-        § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt\nwahrt,                                                        oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder\nmit Klauentieren handelt,\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung       19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,\nnicht einholt,                                                Eizellen oder Embryonen entnimmt,\n6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung      20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-\nmit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht              lichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,\noder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig\n21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder\ntränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,\neinen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig\n7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b,          aufbewahrt,\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11\n22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein\nAbs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\nHund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,\nnicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-\nkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder       23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines\ndas Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder          geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht\nbeseitigt wird,                                               vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in\nbeseitigen lässt oder\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt,   24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen\ndass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein              Betrieb wiederbelegt.","1510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nAbschnitt 6                             (2) Am 25. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-\ndachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährde-\nSchlussvorschriften                       te Bezirke bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde\nihre Festlegung aufhebt. Bis zur Aufhebung sind auf diese\n§ 25a                             Gebiete die Vorschriften dieser Verordnung in der bis\nÜbergangsbestimmungen                         zum 24. Juli 2003 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nden.\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8\nAbs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraus-\nsetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Ge-                                     § 26\nnehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätes-\ntens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.                                           (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                                                                            1511\nAnlage\n(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVersandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.        Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII.       Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII.      Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV.       Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                                                     Alter\nGeschlecht                                      Rasse\nKennzeichen                                                                                                                                 (Monate)\nV.        Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                         (Datum)\n(Dienstsiegel) 1)\n................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}