{"id":"bgbl1-2003-37-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":37,"date":"2003-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"2003-07-17T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1482                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nund der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)\nVom 17. Juli 2003\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1,                    Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat    11c\n3 und 4 Buchstabe b bis f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1,                       Weitergehende Schutzmaßregeln                    11d\n4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung                       Weitergehende Maßnahmen                          11e\nmit § 17 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb             12\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbin-                5. Notimpfung bei Hausschweinen                       13\ndung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung                      6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\nder Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506)                         gebiet oder im Impfgebiet                          14\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                      7. Schutzmaßregeln beim Auftreten\nErnährung und Landwirtschaft:                                                  der Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest bei Wildschweinen            14a bis 14f\nGefährdeter Bezirk                               14a\nArtikel 1\nNotimpfung bei Wildschweinen                     14b\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest\nBekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044),\noder der Afrikanischen Schweinepest              14c\nzuletzt geändert durch Artikel 365 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-                       Tilgungsplan                                     14d\ndert:                                                                          Seuchenausbruch bei Wildschweinen\nin einem benachbarten Mitgliedstaat              14e\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                               Weitergehende Maßnahmen                           14f\nAbschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlacht-\n„Inhaltsübersicht                                            stätten und auf dem Transport          23\n§§    Abschnitt 4: Aufhebung der Schutz-\nmaßregeln, Wiederbelegung\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                 1\nvon Betrieben                 24 bis 24b\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                             2 bis 14f\nAbschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                     25\nUnterabschnitt 1:\nAbschnitt 6: Schlussvorschriften               25a, 26“.\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                 2 bis 3a\nImpfverbot                                                     2 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nBehördliche Anordnungen                                        3\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dieser\nAmtliche Untersuchungen                                       3a        wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 2:\nBesondere Schutzmaßregeln                                4 bis 14f\naa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt\ngefasst:\nA. Vor amtlicher Feststellung der\nSchweinepest und der                                                         „b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch\nAfrikanischen Schweinepest                                    4                  klinische, pathologisch-anatomische und\nB. Nach amtlicher Feststellung der                                                   epidemiologische Untersuchung oder\nSchweinepest und der                                                         „c) durch serologische Untersuchung (Anti-\nAfrikanischen Schweinepest                           5 bis 14f\nkörpernachweis) in Verbindung mit epide-\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                     5                  miologischen Anhaltspunkten“.\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                      6, 8        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Verdacht\nAusnahmen                                                     8              des Ausbruchs der“ durch die Wörter „Ver-\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                                           dacht auf“ ersetzt.\nund das Beobachtungsgebiet                         11 bis 11e\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „Verdacht\nSperrbezirk                                                  11              des Ausbruchs der Afrikanischen Schwei-\nBeobachtungsgebiet                                         11a               nepest“ durch die Wörter „Verdacht auf Afri-\nAusnahmen                                                  11b               kanische Schweinepest“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Betrieb:\n– Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schwei-                alle Schweineställe oder sonstigen Standorte\nnepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),                                              zur ständigen oder vorübergehenden Haltung\n– Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung              von Schweinen einschließlich der dazugehö-\nvon besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen              rigen Nebengebäude und des dazugehörigen\nSchweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-\nsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schwei-               Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen\nnepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).                                             Nutzung und der räumlichen Anordnung, ins-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                 1483\nbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Ein-           die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen\nheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten          Betrieb (Verdachtsbetrieb)\nund Transportmitteln sowie Gehegen, die                1. die klinische, virologische und serologische Unter-\ngrößer als 25 Hektar sind, mit Wild-\nsuchung der Schweine sowie\nschweinebesatz;\n2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\n2. gesonderte Betriebsabteilung:\nKennzeichnung der Schweine nach der Viehver-\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenz-\nkehrsverordnung auf Übereinstimmung\nter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner\nStruktur, seines Umfangs und seiner Funk-              an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 auf-\ntion in Bezug auf die Haltung einschließlich der       geführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen\nBetreuung, Fütterung und Entsorgung vollstän-          Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\ndig getrennt von anderen Bereichen des Be-             Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde\ntriebs ist.“                                           1. die serologische und virologische Untersuchung\nderjenigen Schweine des Verdachtsbetriebs, die\n3. In § 2 Abs. 1 werden folgende Wörter angefügt:                     nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden\n„ , soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-                 sind, sowie\nstimmt ist“.                                                   2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller\nSchweine des Verdachtsbetriebs\n4. § 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                  an und führt epidemiologische Nachforschungen\n„§ 3                                durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich min-\ndestens auf\nBehördliche Anordnungen\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\noder der Afrikanischen Schweinepest bereits im\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nBetrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine                      Verdacht angezeigt wurde,\namtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest\n2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der\noder Afrikanische Schweinepest einschließlich der\nAfrikanischen Schweinepest,\nEntnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-\nSchweine in den betroffenen Betrieb oder in die\nden,\nSchweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht\na) eine Untersuchung,                                          worden sind,\nb) eine Absonderung,                                       4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma\nc) eine behördliche Beobachtung                                und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den\noder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt\nanordnen.                                                          worden sein kann.\n§ 3a                                Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-\nnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der\nAmtliche Untersuchungen\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-\nBei amtlichen oder amtlich angeordneten Unter-              sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-\nsuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-               liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.\nmethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für\n(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\ndie Auswertung von Laboruntersuchungen zur Be-\nsatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs\nstätigung\nim Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\n1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-              Afrikanische Schweinepest\ndung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Fe-\n1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,\nbruar 2002 zur Genehmigung eines Diagnose-\nhandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahme-                2. täglich Aufzeichnungen über\nverfahren und Kriterien für die Auswertung von                 a) die Besuche betriebsfremder Personen unter\nLaboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassi-                    Angabe von Namen, Anschrift und Besuchs-\nschen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder                   datum sowie\n2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem An-                     b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungs-\nhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kom-                         verdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast-\nmission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines                     und Zuchtschweinen,\nDiagnosehandbuchs für die Afrikanische Schwei-\nnepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35)                               zu machen,\nin der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“                  3. verendete oder getötete Schweine so aufzube-\nwahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus-\ngesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                        ihnen in Berührung kommen können,\n„§ 4                                4. für das Verbringen verendeter oder getöteter\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder                Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der\nAfrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet                  zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diag-","1484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nnostischen Zwecken oder zur unschädlichen                          Schweinepest sowie zur Änderung der Richt-\nBeseitigung erteilt werden darf,                                   linie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener\nKrankheit und der Afrikanischen Schweinepest\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder\n(ABl. EG Nr. L 192 S. 27)\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen\nund sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel                in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu\nzu tränken und feucht zu halten,                               desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.\n6. sicherzustellen,                                           3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\nSatz 1 Nr. 6 Buchstabe d\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-\nten wird und diese unverzüglich nach Verlassen             a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\ndes Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt,              b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\ngereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Ein-\nc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\nwegschutzkleidung, unverzüglich nach Ge-\nbrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchen-               d) Futtermittel,\nverbreitung vermieden wird,                                e) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlas-                     Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nsen des Betriebs sowie nach Verlassen eines                    pest übertragen können, insbesondere wenn\nStalls oder sonstigen Standorts gereinigt und                  sie mit Schweinen in Berührung gekommen\ndesinfiziert wird,                                             sind,\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem                     nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde –\nim Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum\nBetrieb verbracht werden,\nZwecke des innergemeinschaftlichen Handels –\nd) dass                                                        verbracht werden, soweit Belange der Seuchen-\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeug-                bekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmi-\nnisse,                                                gung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt wer-\nden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge\nbb) Sperma, Eizellen und Embryonen von                     oder die Einstreu\nSchweinen,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,                  Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,\ndd) Futtermittel,                                          b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger                   Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie\nder Schweinepest oder der Afrikanischen                   2002/60/EG\nSchweinepest übertragen können, insbe-                desinfiziert worden sind.\nsondere wenn sie mit Schweinen in                    (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nBerührung gekommen sind,\n1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anwei-\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                    sung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung\nDie zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilli-               durchgeführt wird,\nger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c             2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen\nund d genehmigen, soweit Belange der Seuchen-                     Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                                  Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-                  verbracht werden dürfen.\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich           (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu-\nzu Absatz 2 Folgendes:                                        chenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur             zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die\nmit schriftlicher Genehmigung der zuständigen              Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c\nund Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegen-\nBehörde betreten.\nden Betriebe entsprechend.“\n2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde in den oder aus           6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buch-\ndem Betrieb gefahren werden. Transportmittel               stabe B Nr. 1 wird gestrichen.\nsind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde                      7. Die Überschrift vor § 5 wird wie folgt gefasst:\na) im Falle der Schweinepest unter Berücksich-                       „1. Öffentliche Bekanntmachung“.\ntigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/\n89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über          8. § 5 wird wie folgt gefasst:\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-\nfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG                                         „§ 5\nNr. L 316 S. 5),                                          Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter           Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nBerücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der              öffentlich bekannt.“\nRichtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni\n2002 zur Festlegung von besonderen Vor-            9. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:\nschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen             „2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003              1485\n10. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n„§ 6                                genehmigen.\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der                 (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-\nAfrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich            bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in              Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung,\nBezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)             einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren\nEinrichtung, in denen Schweine zu wissenschaft-\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie-            lichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung\nrung des Erregerisolates dieser Schweine,                  seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4             § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige            genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer\nunschädliche Beseitigung der nicht bereits nach            Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine,              auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-\ngung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-\nren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen\nbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mut-\nden kann. Die genannten Einrichtungen teilen der\nmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Be-\nzuständigen Behörde spätestens drei Monate nach\ntrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen\nihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vor-\nworden ist oder sind, sowie\nkehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit             nach Satz 1 sein können. Änderungen der Vorausset-\nerforderlich,                                              zungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus              Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nerraticus im Seuchenbetrieb und in seiner                 (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission\nunmittelbaren Umgebung nach Anhang III der             der Europäischen Gemeinschaften teilt die zustän-\nRichtlinie 2002/60/EG,                                 dige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken die-              die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahme-\nser Art auf das Virus der Afrikanischen Schwei-        genehmigungen mit.“\nnepest\nan. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zustän-  13. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.\ndige Behörde das Bundesministerium für Verbrau-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-         14. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:\nministerium) über die Durchführung der Maßnahmen                            „3. Schutzmaßregeln für den\nzum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der                      Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet“.\nEuropäischen Gemeinschaften.\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1        15. Die §§ 11 bis 11b werden wie folgt gefasst:\nhat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2                                 „§ 11\nSatz 1 hinaus\nSperrbezirk\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-                (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nschrift                                                    Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,\nso legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –\nSeuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens\nUnbefugter Zutritt verboten“,\ndrei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück-\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri-          sichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemio-\nkanische Schweinepest – Unbefugter Zutritt             logischer Untersuchungen, Strukturen des Handels\nverboten“                                              und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhanden-\ngut sichtbar anzubringen,                                  sein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tier-\nkörperbeseitigung, natürlichen Grenzen sowie Über-\n2. Hunde und Katzen einzusperren.                              wachungsmöglichkeiten.\n(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder              (2) Die zuständige Behörde\naus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-\nne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der                1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-\nzuständigen Behörde verbracht werden.“                             bezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nAufschrift\n11. § 7 wird aufgehoben.                                               a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –\nSperrbezirk“,\n12. § 8 wird wie folgt gefasst:                                        b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri-\n„§ 8                                       kanische Schweinepest – Sperrbezirk“\nAusnahmen                                   gut sichtbar an,\n(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Be-                2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben\ntriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für                  innerhalb von sieben Tagen eine klinische Unter-\nnicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von                 suchung der Schweine durch,","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die                      und nach näherer Anweisung der zuständigen\nBestandsregister und die Kennzeichnung der                    Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit\nSchweine nach der Viehverkehrsverordnung in                   erforderlich, zu entwesen.\ndiesen Betrieben auf Übereinstimmung und\n9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und\n4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in           Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.\ndenen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine\nserologische und virologische Untersuchung der\n§ 11a\nSchweine durch.\nBeobachtungsgebiet\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-\nbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                         (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nSchweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl\nso legt die zuständige Behörde um den den Seuchen-\nder\nbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungs-\na) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut-            gebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche\nzungsart und ihres Standorts,                         Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Han-\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fie-          dels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vor-\nberhaft erkrankten Schweine                           handensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen,\nÜberwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse\nanzuzeigen,                                               der durchgeführten epidemiologischen Untersuchun-\n2. sämtliche Schweine abzusondern.                           gen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungs-\ngebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den        meter.\nSperrbezirk Folgendes:\n(2) Die zuständige Behörde\n1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem\nBetrieb verbracht werden.                                 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-\nachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verbo-                   haltbaren Aufschrift\nten.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sper-                  Beobachtungsgebiet“,\nma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür-\nfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständi-               b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri-\ngen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken                     kanische Schweinepest – Beobachtungs-\noder zur unschädlichen Beseitigung aus einem                      gebiet“\nBetrieb im Sperrbezirk verbracht werden.                      gut sichtbar an,\n4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver-            2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen\nboten.                                                        Betrieben, in denen Schweine verendet oder\n5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder                   erkrankt sind, eine serologische und virologische\nWegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,                   Untersuchung der Schweine durch.\ndürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert           (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen\nwerden. Dies gilt nicht für den Transport im Durch-       Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest-\ngangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen              legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-\ndes Fernverkehrs oder Schienenverbindungen,               gung der zuständigen Behörde aus einem oder in\nsofern das Transportmittel nicht anhält und die           einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobach-\nSchweine nicht entladen werden.                           tungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\n6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten               Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3\noder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauen-            Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten ent-\ntieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vor-        sprechend.\nherige Bestellung ist verboten.\n§ 11b\n7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen\nBienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-                                  Ausnahmen\ngen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nSchweinehaltung verbracht werden.\n§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2\n8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport              für das Verbringen oder den Transport von Schweinen\nvon Schweinen, anderen Tieren oder Gegenstän-\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be-\nden, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt\nstimmte Schlachtstätte,\ngekommen sein können, sind unverzüglich nach\nder Benutzung                                             2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-\ngung oder\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nAnhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,           3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder\nBeobachtungsgebiet\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie           genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-\n2002/60/EG                                            den, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                1487\n1. im Falle der Schweinepest                                         trieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in ver-\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des                 plombten Transportmitteln befördert wird und\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II                    die Fahrzeuge und die beim Transport benutz-\nNr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG                    ten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich\nnach dem Transport von dem Transportunter-\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-                  nehmer nach näherer Anweisung der zuständi-\nbezirk mindestens 30 Tage,                                gen Behörde und im Falle der Schweinepest\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Be-                     nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richt-\nobachtungsgebiet mindestens 21 Tage                       linie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen\nSchweinepest nach Maßgabe des Anhangs II\nvergangen sind,                                                Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher                         desinfiziert werden.\nSchweine des Betriebs durch den beamteten              Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine\nTierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest               aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-\nergeben hat,                                           gebiets gelegenen Betrieben\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest                   1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in\na) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und,               innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstät-\nsoweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung             ten oder\ndes Seuchenbetriebs nach Maßgabe des                   2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\nAnhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbe-               Schlachtstätten\nhaltlich des Satzes 4,\nzur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-          Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt wer-\nbezirk mindestens 40 Tage,                        den, wenn zuvor über das Bundesministerium eine\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Be-             Stellungnahme der Kommission der Europäischen\nobachtungsgebiet mindestens 30 Tage               Gemeinschaften eingeholt worden ist. Die zuständige\nBehörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\nvergangen sind,\n1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher\nauf mindestens 30 Tage,\nSchweine des Betriebs durch den beamteten\nTierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schwei-       2. im Falle des Verbringens aus einem Beobach-\nnepest ergeben hat,                                        tungsgebiet auf mindestens 21 Tage\n3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit             verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-\nder Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh-             ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die\nverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde            Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-\nüberprüft worden ist,                                     schlossen werden kann.\n4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft         (2) Im Falle einer Genehmigung nach\ndargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maß-          1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den\nnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsge-                Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-\nmäße Haltung der Schweine gefährdet ist und                   stätte zuständige Behörde über das Verbringen\n5. sichergestellt ist, dass                                      der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb\nzuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;\na) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl\nProben für eine serologische und virologische          2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige\nUntersuchung genommen wird,                                Behörde unverzüglich das Bundesministerium\nzum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der\nb) die Schweine in verplombten Fahrzeugen be-                 Europäischen Gemeinschaften.\nfördert werden,\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nc) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in       § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-        Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tier-\nnen gehalten und geschlachtet werden und               halter mit Samen durchgeführt wird, der\nd) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel              1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des\nnach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des              Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-            2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde un-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem               mittelbar von einer Besamungsstation geliefert\nFleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils           worden ist.\ngeltenden Fassung gekennzeichnet wird, an-             Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt\nschließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richt-           werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines\nlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar              Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines\n1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-          Sperrbezirks liegt, wenn\ngen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47         1. alle Eber der Besamungsstation\nS. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem            a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und\nvon der zuständigen Behörde bestimmten Be-                     virologischen Untersuchung und","1488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-     20. § 13 wird wie folgt geändert:\nchung, die eine rektale Messung der Körper-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntemperatur einschließt,\n„(1) Die zuständige oberste Landesbehörde\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder                 kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die\nAfrikanische Schweinepest untersucht worden                  Kommission der Europäischen Gemeinschaften,\nsind und                                                     für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-             Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest\nstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen             amtlich festgestellt worden ist und auf Grund\nvirologisch auf Schweinepest oder Afrikanische               des Ergebnisses der epidemiologischen Unter-\nSchweinepest untersucht werden.“                             suchung und unter Berücksichtigung der Kriterien\ndes Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine\n16. Nach § 11d wird folgende Vorschrift eingefügt:                   Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist.\nZu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste\n„§ 11e                                  Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere\nWeitergehende Maßnahmen                           Angaben über die Seuchensituation, über das\nImpfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Be-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-               triebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die\nstellung der Schweinepest oder der Afrikanischen                 Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu imp-\nSchweinepest weitergehende Maßnahmen nach § 79                   fenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,\nAbs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4             den zu verwendenden Impfstoff und die nach\nund den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes für                 der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und\nden Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet an-                  sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.“\nzuordnen, bleibt unberührt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n17. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:                 aa) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Besitzer“\ndurch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\n„4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb“.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n18. § 12 wird wie folgt gefasst:                                          „2. Während des Impfzeitraums und für die\nDauer von mindestens sechs Monaten,\n„§ 12                                           gerechnet von dem von der zuständigen\n(1) Führt die epidemiologische Nachforschung                           Behörde bekannt gegebenen Tag der\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die                          Beendigung der Impfung an,\nSchweinepest oder die Afrikanische Schweinepest                           a) dürfen geimpfte Schweine außer zur\naus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder                                 sofortigen Schlachtung in einer von\nbereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden                          der zuständigen Behörde bezeichne-\nsein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese                        ten, innerhalb oder in der Nähe des\nBetriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobach-                          Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte\ntung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an.                               oder zur sofortigen Tötung und unter\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unter-                           amtlicher Aufsicht erfolgenden un-\nstellten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                      schädlichen Beseitigung nicht aus\nbis 6 Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3                         dem Impfgebiet verbracht werden,\nentsprechend.                                                             b) ist frisches Fleisch, das von geimpften\n(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet                         Schweinen erschlachtet worden ist,\ndie zuständige Behörde                                                       unschädlich zu beseitigen oder, sofern\nes für den menschlichen Genuss be-\n1. eine serologische und virologische Untersuchung                           stimmt ist,\nder Schweine der Kontaktbetriebe,\naa) nur zum Zwecke des innerstaat-\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der                                     lichen Handels abzugeben oder\nSchweine der Kontaktbetriebe unter Berück-\nsichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richt-                        bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a\nlinie 2001/89/EG oder                                                           der Richtlinie 72/461/EWG zu\nkennzeichnen, anschließend ge-\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-                               mäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen                                    80/215/EWG in einem von der\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mut-                                   zuständigen Behörde bestimm-\nmaßlichen Einschleppung der Seuche in den                                       ten Betrieb zu behandeln und zu\nBetrieb und der Anordnung der behördlichen                                      diesem Betrieb in verplombten\nBeobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden ist                                   Transportmitteln zu befördern; die\noder sind,                                                                      Fahrzeuge und die beim Trans-\nan.“                                                                                port benutzten Ausrüstungsge-\ngenstände sind unverzüglich nach\ndem Transport von dem Trans-\n19. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:\nportunternehmer nach näherer\n„5. Notimpfung bei Hausschweinen“.                                        Anweisung der zuständigen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003               1489\nhörde und nach Maßgabe des               Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines\nAnhangs II Nr. 1 der Richtlinie          gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Auf-\n2001/89/EG zu reinigen und zu            hebung werden von der zuständigen Behörde öffent-\ndesinfizieren,                           lich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesan-\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus             zeiger veröffentlicht.\ndem Ursprungsbetrieb nur                         (3) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-\naa) direkt oder über einen von der            zufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an\nzuständigen Behörde benannten            geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und\nBetrieb in eine Schlachtstätte zur       haltbaren Aufschrift\nsofortigen Schlachtung oder              1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei\nbb) in einen anderen Betrieb nach                 Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“,\nserologischer Untersuchung mit           2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\nnegativem Ergebnis auf Antikör-              sche Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-\nper gegen Schweinepest                       deter Bezirk“\nverbracht werden,                             gut sichtbar an.\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryo-              (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nnen den geimpften Schweinen nicht             ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nentnommen werden,                             1. der zuständigen Behörde unverzüglich\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen,              a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter\ndie während eines Zeitraums von                       Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\n30 Tagen vor der Impfung entnommen\nwurden, unter amtlicher Aufsicht un-              b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\nschädlich zu beseitigen.“                             haft erkrankte Schweine\nanzuzeigen,\n21. Die Überschrift vor § 14 wird wie folgt gefasst:              2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\n„6. Tötung im Sperrbezirk, im                        Wildschweinen in Berührung kommen können,\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet“.                3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-\n22. § 14 wird wie folgt gefasst:                                      orte einzurichten,\n„§ 14                               4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2             Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische\nNr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von           Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,\nSchweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet                   nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\noder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anord-               serologisch oder virologisch auf Schweinepest\nnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-                     oder Afrikanische Schweinepest untersuchen zu\nfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines              lassen,\nInfektionsherdes, erforderlich ist.“                          5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit\ndenen Schweine in Berührung kommen können,\n23. Die Überschrift vor § 14a wird wie folgt gefasst:                 für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,\n„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten                   6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände\nder Schweinepest oder der Afrikanischen                    nur unter Aufsicht verlassen.\nSchweinepest bei Wildschweinen“.\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Fol-\n24. Die §§ 14a bis 14d werden durch folgende Vorschrif-           gendes:\nten ersetzt:                                                  1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder\n„§ 14a                                   Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,\ndürfen Schweine nicht getrieben werden.\nGefährdeter Bezirk\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder               Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.\nAfrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein\nordnet die zuständige Behörde die serologische und            3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen\nvirologische Untersuchung der erlegten oder veren-                dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen\ndeten Wildschweine an und führt epidemiologische                  Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht ver-\nNachforschungen durch.                                            bracht werden.\n(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der             4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-\nAfrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein                  kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde              tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der\ndas Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als                   zuständigen Behörde durchzuführen.\ngefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die       5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-\nmögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-                schweine sowie Gegenstände, mit denen Wild-\nschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der                  schweine in Berührung gekommen sein können,\nWildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie                  dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.","1490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\n(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-           2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die\ngen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten                mit Wildschweinen in Berührung kommen können,\nBezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen,               anordnen.\nwenn\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\n1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen               die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-\nalle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem            nepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist\nVersand klinisch mit negativem Ergebnis auf               eine Einschleppung der Schweinepest oder der Afri-\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest               kanischen Schweinepest in ein bisher seuchenfreies\nuntersucht worden sind,                                   Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde\n2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutz-              geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten\nschweinen in außerhalb des gefährdeten Bezirks            Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.\ngelegene Betriebe die Schweine innerhalb der\n§ 14b\nletzten zehn Tage vor dem Versand serologisch\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder                           Notimpfung bei Wildschweinen\nAfrikanische Schweinepest untersucht worden                  Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-\nsind und                                                  behaltlich der Zustimmung durch die Kommission der\n3. sichergestellt ist, dass                                   Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten\nBezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des\na) die Schweine von einer amtstierärztlichen              gefährdeten Bezirks die Durchführung von Not-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage              impfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen\nbegleitet werden, aus der sich die Kennzeich-         anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbe-\nnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraus-        kämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt\nsetzungen der Nummer 1 ergibt,                        die zuständige oberste Landesbehörde einen Not-\nb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen            impfplan, der insbesondere Angaben enthält über die\nmit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs-             Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussicht-\nbetrieb befördert werden,                             liche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impf-\nverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung von\nc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher         Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirk-\nder für den Versandort zuständigen Behörde            samkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnah-\nunter Angabe des Bestimmungsbetriebs an-              men zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus,\ngezeigt wird und                                      zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung\nd) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in            der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im\neine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten         Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist\nBezirks oder in eine von der zuständigen              der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei\nBehörde benannte Schlachtstätte im Inland             der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Not-\nverbracht werden.                                     impfung verpflichtet.“\nDie zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand\n25. § 14e wird § 14c und dieser wird wie folgt geändert:\ndieser Schweine der für den Bestimmungsort zustän-\ndigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBeginn des Versands mit.                                                                „§ 14c\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-                                   Maßregeln\ngen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten                           zur Erkennung der Schweinepest\nBezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen.                         oder der Afrikanischen Schweinepest“.\nIm Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen nach Satz 1 aus einem im gefährdeten Bezirk ge-\nlegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt wer-             aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nWort „Schweinepest“ die Wörter „oder der\nden, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine\nAfrikanischen Schweinepest“ eingefügt.\n1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schwei-\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b und d sowie in\nne ausschließlich gemästet und zur Schlachtung\nNummer 3 werden jeweils nach dem Wort\nabgegeben werden, oder\n„Schweinepest“ die Wörter „oder Afrikanische\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach                        Schweinepest“ eingefügt.\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde                     cc) Folgender Satz wird angefügt:\nuntersucht werden.\n„Die zuständige Behörde kann anordnen,\n(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-                   dass erlegte Wildschweine nur an von ihr\nten Bezirk im Falle des Ausbruchs der Schweinepest                     bestimmten Stellen aufgebrochen werden\noder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-                    dürfen.“\nnen oder, wenn ein Ausbruch der Schweinepest oder\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nder Afrikanischen Schweinepest zu befürchten ist,\nunter Berücksichtigung epidemiologischer und wild-            d) Absatz 3 wird Absatz 2 und dieser wird wie folgt\nbiologischer Erkenntnisse                                         geändert:\n1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild-                    aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\nschweinen einschließlich der Verpflichtung der                     „Zur Erkennung der Schweinepest oder der\nJagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und                       Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                1491\nnen kann die zuständige Behörde für ein von           sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner\nihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-            kann sie\nausübungsberechtigte“.                                1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach                 gung der in der Schlachtstätte oder dem Trans-\ndem Wort „Schweinepest“ die Wörter „oder                  portmittel befindlichen Schweine,\nAfrikanische Schweinepest“ eingefügt.\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in\nder Schlachtstätte geschlachteten Schweine,\n26. § 14f wird § 14d und dieser wird wie folgt gefasst:\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforder-\n„§ 14d                                  lich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des\nTilgungsplan                                Transportmittels nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde und\nDie zuständige Behörde legt dem Bundesministe-\nrium                                                               a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buch-\nstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der\n1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen\nSchweinepest,\neinen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1\nund 3 der Richtlinie 2001/89/EG,                               b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\n2002/60/EG im Falle der Afrikanischen\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-\nSchweinepest\nschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16\nAbs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG                     anordnen.\nin der jeweils geltenden Fassung vor.“                            (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-\nstätte oder in einem Transportmittel befinden, der\n27. Nach § 14d werden folgende Vorschriften eingefügt:             Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die\n„§ 14e                              zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen                    nen Maßnahmen an.\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                     (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-            Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit\nstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-            Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte\nkanischen Schweinepest bei Wildschweinen inner-                oder in das Transportmittel verbracht werden.\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der                 (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und\ndeutschen Grenze festgestellt und der für das angren-          Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich             ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\nzur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maß-                nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\nnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14d an.                     einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich un-\nschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.“\n§ 14f\nWeitergehende Maßnahmen                    30. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort\n„Beständen“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-\nstellung der Schweinepest oder der Afrikanischen          31. § 24 wird wie folgt geändert:\nSchweinepest bei Wildschweinen weitergehende\nMaßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den               a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n§§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-               „(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als\nseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur                       erloschen, wenn\nSeuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder\nakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entge-\ngetötet und unschädlich beseitigt worden\ngenstehen, bleibt unberührt.“\nsind oder\n28. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nr. 2 und                     b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der\nAbschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe C werden                            betroffenen gesonderten Betriebsabteilun-\naufgehoben.                                                                gen verendet oder getötet und unschädlich\nbeseitigt worden sind und bei den Schwei-\n29. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                                        nen der nicht betroffenen gesonderten\nBetriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen\n„Abschnitt 3                                        nach der Tötung und unschädlichen Besei-\nSchutzmaßregeln in Schlacht-                                 tigung der Schweine aus der betroffenen\nstätten und auf dem Transport                                gesonderten Betriebsabteilung keine weite-\nren Erkrankungen festgestellt worden sind\n§ 23                                           oder\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder                    c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken\nAfrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte                          Schweine verendet oder getötet und un-\noder in einem Transportmittel ordnet die zuständige                        schädlich beseitigt worden sind und bei den\nBehörde eine klinische, virologische und serologische                      übrigen Schweinen der betroffenen Einrich-\nUntersuchung der seuchenverdächtigen Schweine                              tung innerhalb von 40 Tagen nach der","1492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nTötung und unschädlichen Beseitigung der                      Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen\nSchweine in der betroffenen Einrichtung                       nach der Tötung und unschädlichen Beseiti-\nkeine weiteren Erkrankungen festgestellt                      gung der Schweine aus der betroffenen\nworden sind,                                                  gesonderten Betriebsabteilung keine weite-\n2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinrei-                       ren Erkrankungen festgestellt worden sind\nnigung und Schlussdesinfektion nach Maßga-                        oder\nbe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richt-                c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken\nlinie 2001/89/EG nach näherer Anweisung der                       Schweine verendet oder getötet und un-\nzuständigen Behörde durchgeführt und von ihr                      schädlich beseitigt worden sind und bei den\nabgenommen worden ist und                                         übrigen Schweinen der betroffenen Einrich-\ntung innerhalb von 45 Tagen nach der\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausge-\nTötung und unschädlichen Beseitigung der\nnommen bei Anordnung einer Notimpfung\nSchweine in der betroffenen Einrichtung\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 – im Rahmen von\nkeine weiteren Erkrankungen festgestellt\nUntersuchungen\nworden sind,\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach\n2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Fein-\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2\nreinigung, Schlussdesinfektion und, soweit\ndie Schweine in allen Betrieben klinisch und              erforderlich, Entwesung nach Maßgabe des\nserologisch mit negativem Ergebnis auf                    Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach\nAntikörper gegen Schweinepest untersucht                  näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nworden sind,                                              durchgeführt und von ihr abgenommen worden\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage                   ist und\nnach Abnahme der Desinfektion nach Num-                3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah-\nmer 2 die Schweine in allen Betrieben kli-                men von Untersuchungen vorbehaltlich des\nnisch und, soweit erforderlich, serologisch               Satzes 2\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper\ngegen Schweinepest untersucht worden                      a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach\nsind.                                                         Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2\ndie Schweine in allen Betrieben klinisch und\n(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem                          serologisch mit negativem Ergebnis auf\nImpfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf,                          Antikörper gegen Afrikanische Schweine-\nwenn alle Schweine in Betrieben, in denen                            pest untersucht worden sind,\nSchweine geimpft worden sind,\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach                        nach Abnahme der Maßnahmen nach Num-\nArtikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekenn-                      mer 2 die Schweine in allen Betrieben kli-\nzeichnet oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richt-                    nisch und, soweit erforderlich, serologisch\nlinie 80/215/EWG behandelt worden ist oder                        mit negativem Ergebnis auf Antikörper\n2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind                     gegen Afrikanische Schweinepest unter-\nund                                                               sucht worden sind.\n3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und                  Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1\nSchlussdesinfektion nach näherer Anweisung                 Nr. 3\nder zuständigen Behörde und nach Maßgabe                   1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und\ndes Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie\n2. im Beobachtungsgebiet          auf   mindestens\n2001/89/EG durchgeführt worden ist.“\n20 Tage,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nverkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich ange-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder sonsti-               ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass\ngen Standortes“ gestrichen.                              die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          ausgeschlossen werden kann.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„2. dieser Verdacht auf Grund einer serologi-\nschen Untersuchung ausgeräumt werden                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schweine-\nkonnte.“                                                 pest“ die Wörter „oder Afrikanischer Schweine-\npest“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\n„(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Haus-\nschweinen gilt als erloschen, wenn\n32. § 24a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden                                     „§ 24a\nsind oder                                                              Wiederbelegung\nb) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der              (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der\nbetroffenen gesonderten Betriebsabteilun-           Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behör-\ngen verendet oder getötet und unschädlich           de die Schweine getötet und unschädlich beseitigt\nbeseitigt worden sind und bei den Schwei-           worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nnen der nicht betroffenen gesonderten               und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                 1493\nden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als                  (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines\nerloschen gilt.                                               Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-\n(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der           zustellen, dass\nTierhalter sicherzustellen, dass die Schweine                 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine einge-\nstellt werden, die\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkun-\ndas Virus der Afrikanischen Schweinepest\ngen im Zusammenhang mit der Schweinepest\nuntersucht worden sind oder die aus Betrieben\nunterliegen,\nstammen, die keinen Beschränkungen im Zu-\n3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch                   sammenhang mit der Afrikanischen Schweine-\nund stichprobenweise serologisch auf Schweine-                    pest unterliegen,\npest untersucht werden,\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-\nnach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung\nprobenweise serologisch auf Afrikanische\nvorliegen.\nSchweinepest untersucht werden,\n(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-\nder nach Buchstabe c durchgeführten Unter-\nzustellen, dass\nsuchung vorliegen und\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine einge-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\nstellt werden, die\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen               (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ndas Schweinepestvirus untersucht worden                Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in\nsind oder die aus Betrieben stammen, die kei-          denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate\nnen Beschränkungen im Zusammenhang mit                 nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach\nder Schweinepest unterliegen,                          § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\n§ 24b\nc) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung kli-\nnisch und stichprobenweise serologisch auf                                  Wiederbelegung\nSchweinepest untersucht werden,                                       von Betrieben im Impfgebiet\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde             (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,\nder nach Buchstabe c durchgeführten Untersu-           dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\nchung vorliegen und                                    1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft wor-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-             den ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                    beseitigt worden sind und\n(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der             2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schluss-\nAfrikanischen Schweinepest auf Anordnung der                      desinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2\nzuständigen Behörde die Schweine getötet und                      Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindes-\nunschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt-              tens zehn Tage vergangen sind.\nlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schwei-            (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf\nnen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische           nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische\nSchweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt.             und serologische Untersuchung der Schweine frühes-\nBetriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest              tens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner\ndurch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verur-            ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnis-\nsacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach          ses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht\ndem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweine-              aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.“\npest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt\nwerden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf       33. § 25 wird wie folgt gefasst:\nder sechs Jahre vollständig getilgt werden.\n„§ 25\n(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nTierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,                 vorsätzlich oder fahrlässig\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkun-              1. einer mit einer Genehmigung nach\ngen im Zusammenhang mit der Afrikanischen\na) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4\nSchweinepest unterliegen,\nNr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-                  Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils\nbenweise serologisch auf Afrikanische Schwei-                     auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a\nnepest untersucht werden,                                         Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der              b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Ver-\nnach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung                         bindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9,\nvorliegen.                                                        § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,","1494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003\nc) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils         Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt,\nauch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12            gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,\nAbs. 2,\n8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c,\nd) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,            auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12\noder                                                      Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d\nnicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort\ne) § 24a Abs. 7\ngenanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                        stand oder Abfall nicht verbracht wird,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                         9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3\na) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch         Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2\nSatz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2          10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbin-\noder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Ver-           dung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,\n11. entgegen\nb) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12\na) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\nNr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4,             b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,\nAbs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1,\n§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b              c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\noder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1                    bindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11\noder 2 oder § 24b Abs. 2 oder                                 Abs. 4 Nr. 7,\nc) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a            d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-\nAbs. 3 Satz 2,                                                be a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5\noder § 23 Abs. 3\nzuwiderhandelt.\nein dort genanntes Tier, Teile eines dort genann-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2              ten Tieres, einen dort genannten Gegenstand\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                 oder Abfall verbringt,\noder fahrlässig\n12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heil-            nicht richtig anbringt,\nversuch vornimmt,\n13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine\n2. entgegen                                                     Katze nicht einsperrt,\na) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit       14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder                     mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1\nb) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2                 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig absondert,                                        15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung\nvornimmt,\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Auf-       16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig            mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,\noder nicht rechtzeitig macht,                            17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbin-\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbin-            dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5\ndung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein ver-            Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert,\nendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht          18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung\nrichtig aufbewahrt,                                          mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-            Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\ndung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die                 durchführt oder mit Klauentieren handelt,\nGenehmigung nicht einholt,                               19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,\n6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin-            Eizellen oder Embryonen entnimmt,\ndung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen          20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektions-\nnicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht           möglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,\nrichtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht\nhält,                                                    21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder\neinen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht\n7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a\nrichtig aufbewahrt,\noder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5\nSatz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder      22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt,\n§ 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb            dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter\nnur mit Schutzkleidung betreten wird oder die                Aufsicht verlässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003                   1495\n23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff                                    Artikel 2\neines geschlachteten Schweins nicht, nicht rich-                              Änderung der\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-        Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\ntigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig beseitigen lässt oder                  § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999\n24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1         (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 5 § 5 des Geset-\neinen Betrieb wiederbelegt.“                          zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n34. Vor § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25a\n„Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der\nÜbergangsbestimmungen                              Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind,\nist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen\ndurch die zuständige Behörde im Bundesanzei-\nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Be-\nger das innergemeinschaftliche Verbringen von\nhörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die\nSchweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken\nGrundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1                 stammen, und von frischem Fleisch von Wild-\nsein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzu-               schweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden\nteilen.                                                            sind, verboten.“\n(2) Am 25. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke,               b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete und\n„Die zuständige Behörde macht auch das Ende des\ngefährdete Bezirke bleiben bestehen, bis die zustän-\nVerbots im Bundesanzeiger bekannt.“\ndige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Bis zur Aufhe-\nbung sind auf diese Gebiete die Vorschriften dieser        2. In Absatz 3 wird die Angabe „oder Absatz 2 Satz 3“\nVerordnung in der bis zum 24. Juli 2003 geltenden              gestrichen.\nFassung weiter anzuwenden.“\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\n35. Die Anlage wird wie folgt geändert:                           Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\na) Die Klammerangabe wird wie folgt gefasst:               nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der\nSchweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n„(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)“.          Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nb) In der Überschrift werden die Wörter „oder Über-        bekannt machen.\nwachungsgebieten“ gestrichen.\nArtikel 4\nc) In Nummer V wird die Angabe „§ 14a Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3“                                  Inkrafttreten\ndurch die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buch-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstabe a“ ersetzt.                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}