{"id":"bgbl1-2003-36-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":36,"date":"2003-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_36.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz - FPÄndG)","law_date":"2003-07-17T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":21,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003              1461\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften\nzum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser\n(Fallpauschalenänderungsgesetz – FPÄndG)\nVom 17. Juli 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          nicht sachgerecht vergütet werden, können\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem\nausgenommen werden.“\nArtikel 1                              a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nÄnderung\nHalbsatz angefügt:\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                    „auch für diese Krankenhäuser gelten die Vor-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),                gaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                      Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen\n16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert:              Krankenversicherung und in der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung und des § 3 Abs. 6 des Kranken-\n1. § 17a wird wie folgt geändert:                                      hausentgeltgesetzes jeweils für das ganze Jahr\n2003.“\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die\nAngabe „2005“ ersetzt.                                      b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-                aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „las-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                       sen“ das Komma gestrichen und folgende\nWörter eingefügt:\n„die Beträge können nach Regionen differenziert\nfestgelegt werden.“                                                  „oder das Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nder Vertragsparteien entscheidet,“.\n„(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der\nBundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21               bb) Satz 2 wird gestrichen.\ndes Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maß-                     cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender\ngabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-                       Satz eingefügt:\nstabe a und c zu übermitteln sind.“\n„Die vom Bundesministerium für Gesundheit\n2. § 17b wird wie folgt geändert:                                           und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer\nRechtsverordnung nach Absatz 7 veranlass-\na)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ten Kosten für die Entwicklung, Einführung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle Kranken-                 und laufende Pflege des Vergütungssystems\nhäuser, für die die Bundespflegesatzverord-                   sind von den Selbstverwaltungspartnern un-\nnung gilt,“ gestrichen.                                       verzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1\nzu begleichen; die Entscheidungen verant-\nbb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:\nwortet das Bundesministerium.“\n„Besondere Einrichtungen, deren Leistungen\nc)  Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ninsbesondere aus medizinischen Gründen,\nwegen einer Häufung von schwerkranken                      „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und\nPatienten oder aus Gründen der Versor-                   Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch              verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates","1462                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\n1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu                         „zu den Fallpauschalen gehören auch die\nerlassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-                 Entgelte bei Überschreitung der oberen\nteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht                   Grenzverweildauer sowie die um Abschläge\nzustande gekommen ist und eine der Vertrags-                    verminderten Fallpauschalen bei Unterschrei-\nparteien insoweit das Scheitern der Verhand-                    tung der unteren Grenzverweildauer und bei\nlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben                  Verlegungen,“.\nzu den strittigen Punkten ihre Auffassungen                bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nund die Auffassungen sonstiger Betroffener\ndarzulegen und Lösungsvorschläge zu unter-\nbreiten,                                          3.   In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach\nBuchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:\n2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Er-\nklärung des Scheiterns durch eine Vertragspar-         „g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-\ntei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie            kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-\nnach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,            stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;\nsoweit dies erforderlich ist, um die Einführung             steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der\ndes Vergütungssystems und seine jährliche                   Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in\nWeiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,             der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzu-\nziehen; eine Abweichung zu der dem Kranken-\n3. Leistungen oder besondere Einrichtungen                       haus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der\nnach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen,                  Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berich-\ndie mit dem DRG-Vergütungssystem noch                       tigung des Erlösbudgets 2005 und mit entspre-\nnicht sachgerecht vergütet werden können; für               chender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu\ndiese Bereiche können die anzuwendende Art                  berücksichtigen,“.\nder Vergütung festgelegt sowie Vorschriften\nzur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den         4.   § 6 wird wie folgt geändert:\nvorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlas-\nsen werden.                                            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVon Vereinbarungen der Vertragsparteien nach                   „Für Leistungen, die\nAbsatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies                   1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von\nfür Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das                   den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten\nDRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist ver-                 erfasst werden oder\npflichtet, dem Bundesministerium zur Vorberei-\ntung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und                2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit\nunverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-                      den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten\nten. Das Bundesministerium kann sich von unab-                     sachgerecht vergütet werden können,\nhängigen Sachverständigen beraten lassen.“                     und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1\nSatz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nvereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall-\nArtikel 2                                  oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenz-\nÄnderung                                    ten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die\ndes Krankenhausentgeltgesetzes                             Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach\nFeststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                      einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3\n(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3               des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie              Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-\nfolgt geändert:                                                         entgelte ausgenommen sind.“\n1.   In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz“                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entgelte“\neingefügt.                                                              die Wörter „oder Zusatzentgelte“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Angabe „30. September“\n1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                          durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und\n„4. die besonderen Aufgaben von Zentren und                             nach dem Wort „Fallpauschalen“ das Wort\nSchwerpunkten für die stationäre Versorgung von                    „sachgerecht“ eingefügt.\nPatienten, insbesondere die Aufgaben von                  c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nTumorzentren und geriatrischen Zentren sowie                  angefügt:\nentsprechenden Schwerpunkten,“.\n„(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für\nLeistungen oder besondere Einrichtungen nach\n2.   § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte\na) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben.                    eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung\ndieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatz-\nb) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nverordnung entsprechend, insbesondere die Vor-\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein                        schriften für die Vereinbarung eines Gesamt-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                  betrags nach § 6, die Mehr- und Mindererlös-\nangefügt:                                                 ausgleiche nach § 12 und die vorzulegenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                1463\nVerhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4; dabei            b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „Nr. 4\nentscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1              und 5“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 6“ ersetzt.\ndie Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen\noder Zusatzentgelte vereinbart werden, gelten        7.   § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndie Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11\nAbs. 8 und die Verhandlungsunterlagen nach § 17           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Jahre 2003\nder bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-                      und 2004“ durch die Angabe „das Jahr 2003“\nsung der Bundespflegesatzverordnung entspre-                      ersetzt sowie nach dem Wort „Bundeswehr-\nchend. Das Bundesministerium für Gesundheit                       krankenhäuser“ die Wörter „und der Kranken-\nund Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverord-                 häuser der Träger der gesetzlichen Unfall-\nnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhaus-                    versicherung“ eingefügt.\nfinanzierungsgesetzes abweichende Regelungen\ntreffen.                                                      bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letz-              „2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3\nten Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget                         und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes\nnach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten                        sowie mit Ausnahme der Bundeswehr-\ngewesen, ist das Erlösbudget entsprechend zu                           krankenhäuser und der Krankenhäuser\nvermindern. Werden Erlösanteile nach Absatz 3                          der Träger der gesetzlichen Unfallversi-\nbei der nächsten Budgetvereinbarung nicht mehr                         cherung die Leistungs- und Kalkulations-\nvereinbart, ist das Erlösbudget entsprechend zu                        aufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der\nerhöhen.“                                                              Bundespflegesatzverordnung in der bis\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-\n5.  § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        sung mit Ausnahme von Anlage 1 Ab-\nschnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3\na) In Nummer 4 wird die Angabe „ab dem 1. Januar                           Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Kran-\n2004,“ durch das Wort „und“ ersetzt.                                   kenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „in den Jahren 2003                         DRG-Vergütungssystem angewendet ha-\nund 2004“ gestrichen.                                                  ben, brauchen auch die Abschnitte V1\nbis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen,“.\n5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                                cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauscha-              „3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1\nle berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung                         bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses\nbis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fall-                          Gesetzes.“\npauschale wegen einer Komplikation im Zusammen-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nhang mit der durchgeführten Leistung wieder in das-\nselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fall-                    „Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-\npauschale nicht erneut berechnet werden; nach Über-               trägern vorzulegen; soweit dazu noch keine Ver-\nschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die                einbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen\nentsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte                   worden sind, gelten die Vereinbarungen nach\nberechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der                   § 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in\nFallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der                 der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-\nunteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für                   sung.“\njeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag\nin Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet wer-          8.   Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim\nersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird                „(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4\nein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschrei-      und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet\ntung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszu-            auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach\nweisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können               § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.\ndurch eine abweichende Vereinbarung der Vertrags-             Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend her-\nparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhaus-            zustellen.“\nfinanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vor-\ngabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b              9.   Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie\nAbs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes er-               folgt geändert:\nsetzt werden.“\na) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der An-\ngabe\n6.  § 9 wird wie folgt geändert:\n„E2 Aufstellung der Zusatzentgelte“ folgende\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein\nAngabe eingefügt:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n„E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG kranken-\n„6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen\nhausindividuell verhandelten Entgelte“.\nAufbau der Datensätze und das Verfahren für\ndie Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4          b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt\nSatz 1.“                                                 gefasst:","1464\nKrankenhaus:                                                                                                                                                                                              Seite:\nDatum:\nE1     Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\ndavon Verlegungen                                    davon Kurzlieger                                     davon Langlieger\nSumme der\nSumme der                                 Summe               Anzahl   Bewer-                                                                                   effektiven\nBewer-                                                                                                  Anzahl                               Anzahl    Bewer-    Summe\nBewer-   Anzahl Anzahl der Bewer-        der    Anzahl      der      tungs-     Summe                                                                       Bewertungs-\nFallzahl tungsrela-                                                                                                   der                              der Tage tungsrela-    der\ntungsrela-   der   Tage mit tungsrela- Abschläge    der     Tage mit relation je der uGVD-\nLang-                                 mit    tion je Tag oGVD-      relationen\n(Anzahl tion nach\nDRG Nr.                             tionen ohne Verle- Abschlag tion je Tag für Ver-    Kurz-     uGVD-    Tag bei Abschläge\nlieger-                              oGVD- bei oGVD- Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.\nder     Fallpau-                                             legungen liegerfälle   Ab-      uGVD- (Sp. 10x11)\nDRG) 3) schalen-\nZu- und  gungs- bei Ver-   bei Ver-                                                        fälle                             Zuschlag Zuschlag (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)\nAbschläge   fälle   legung    legung    (Sp. 6x7)            schlag Abschlag\nKatalog\n(Sp. 2x3)\n1            2          3            4           5            6            7             8            9           10         11            12          13          14            15           16               17\nSumme:\n_____________________\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.\nDie Daten für beide Zeiträume sind unter Anwendung der für den Vereinbarungszeitraum geltenden Version des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und des Groupers zu ermitteln. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine\ngesonderte Aufstellung vorzulegen.\n2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für\ndiese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.\n3) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003          1465\nKrankenhaus:                                                                                           Seite:\nDatum:\nE2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *)\nAbgerechnete        Vereinbarte                       Vereinbarungszeitraum\nAnzahl im            Anzahl\nNr.\nabgelaufenen      für das laufende         Anzahl          Entgelthöhe        Erlössumme\nKalenderjahr       Kalenderjahr\n1                    2                   3                  4                  5                   6\nInsgesamt:\n_____________________\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.","1466\nKrankenhaus:                                                                                                                                                                                               Seite:\nDatum:\nE3         Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)\nE3.1       Aufstellung der fallbezogenen Entgelte\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nObere                                                   davon Verlegungen                         davon Kurzlieger                         davon Langlieger\nUntere                     Grenz-                                                                                                                                                                Nettoerlös-\nGrenz-                     verweil-                         Bruttoerlös-                        Bewer- Summe             Anzahl                     Summe                                Summe summe inkl.\nEntgelt                                                                                   Anzahl                                                  Bewer-                               Bewer-\nverweil- Mittlere           dauer:                          summe ohne Anzahl der Tage           tungs-    der    Anzahl der\ntungs-\nder Anzahl Anzahl\ntungs-\nder    Zu- und\nnach                                           Fall-    Entgelt-                   der                  relation Abschlä- der     Tage                      uGVD- der der Tage                   oGVD- Abschläge\ndauer:  Verweil-           Erster                             Zu- und             mit                                                  relation je                          relation je\n§6                                            zahl      höhe                    Verle-                  je Tag   ge für  Kurz-    mit                        Ab-   Lang-     mit                  Zu-\nErster   dauer               Tag                            Abschläge          Abschlag                                                 Tag bei                              Tag bei            (Sp. 7 - (Sp.\nKHEntgG Tag mit                      zusätz-                            (Sp. 5x6)  gungs-                    bei    Verle- lieger- uGVD-                      schläge liefer- oGVD-                schläge 11+15) +\nbei Ver-                                                 uGVD-                                oGVD-\nAbschlag                     liches                                        fälle                   Ver-   gungen    fälle   Ab-                        (Sp.    fälle Zuschlag               (Sp.    Sp. 19)\nlegung                                                 Abschlag                             Zuschlag\nEntgelt                                                              legung (Sp. 9x10)        schlag                     13x14)                               17x18)\n1             2         3           4        5         6              7            8         9         10          11       12       13        14         15       16        17          18          19          20\nSumme:\nE3.2       Aufstellung der Zusatzentgelte                                                 E3.3      Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte\nZusatzentgelt                               Erlös-                                           Entgelt                                              Erlös-\nEntgelt-                                                                                               Entgelt-\nnach            Anzahl                 summe                                              nach            Fallzahl     Tage                  summe\nhöhe                                                                                                   höhe\n§ 6 KHEntgG                               (Sp. 2x3)                                       § 6 KHEntgG                                           (Sp. 3x4)\n1               2           3           4                                                 1                2           3           4            5\nSumme:                                                                                     Summe:\n_____________________\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.\nFür die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.\n2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 8-9, 11-13, 15-17 und 19 nicht ausgefüllt werden; für\ndiese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                                     1467\nKrankenhaus:                                                                                                                  Seite:\nDatum:\nB1          Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004\nVereinbarung für            Vereinbarungszeitraum\nlfd.\nBerechnungsschritte                                 das laufende\nNr.\nKalenderjahr          Forderung            Vereinbarung\n1                                             2                    3                      4\nAnpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):\n1     Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr\n2     ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)\n3     (aufgehoben)\n4     ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)\n5     ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)\n6     ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)\n7     ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)\n8     + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)\n9     +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)\n10      = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3\nhier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum\n11      Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum\n12      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)\n13      = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)\n14      davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **)\n15      (aufgehoben)\n16      davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG\nErmittlung des Basisfallwerts:\n17      Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **)\n18      ./. Erlöse aus Zusatzentgelten\n19      ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach\n§ 14 Abs. 11 BPflV\n20      ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn\n21      = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12\n22      : Summe der effektiven Bewertungsrelationen\n23      = krankenhausindividueller Basisfallwert\n24      nachrichtlich:\nBasisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n_____________________\n*)    Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.\n**)   Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-\nweildauer und der Abschläge bei Verlegungen.","1468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nKrankenhaus:                                                                                       Seite:\nDatum:\nB2     Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006\nVereinbarung für     Vereinbarungszeitraum\nlfd.\nBerechnungsschritte                      das laufende\nNr.\nKalenderjahr    Forderung        Vereinbarung\n1                                     2             3                  4\nErmittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):\n1  Erlösbudget für das laufende Jahr\n2  ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)\n3  +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)\n4  ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)\n5  ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)\n6  ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)\n7  ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)\n7a ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)\n8  +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche\n(Nr. 2; nur 2005)\n9  = Ausgangswert des Vorjahres\n10   DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1\n11   ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG\n(Abs. 4 Satz 2)\n12   = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)\nErmittlung des Angleichungsbetrags:\n13   Zielwert aus lfd. Nr. 12\n14   ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9\n15   = Differenzbetrag\n16   : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)\n17   = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)\nErmittlung des Erlösbudgets:\n18   Ausgangswert aus lfd. Nr. 9\n19   +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17\n20   + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz\noder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)\n21   = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                                     1469\nVereinbarung für            Vereinbarungszeitraum\nlfd.\nBerechnungsschritte                                 das laufende\nNr.\nKalenderjahr          Forderung            Vereinbarung\n1                                             2                    3                      4\nErmittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):\n22      Erlösbudget aus lfd. Nr. 21\n23      ./. Erlöse aus Zusatzentgelten\n23a     ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn\n24      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)\n25      = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **)\n26      : Summe der effektiven Bewertungsrelationen\n27      = krankenhausindividueller Basisfallwert\n28      nachrichtlich:\nBasisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n_____________________\n*)    Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.\n**)   Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-\nweildauer und der Abschläge bei Verlegungen.\nArtikel 3                                                 das Budget den Patienten oder ihren Kosten-\nÄnderung des Fallpauschalengesetzes                                            trägern anteilig berechnet wird,\nIn Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom                                 2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des\n23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die Nummern 10                                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die\nund 27 gestrichen.                                                                         Finanzierung der Ausbildungsstätten und der\nAusbildungsvergütung nach § 17a des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-\nArtikel 4                                                 handlungsfall.“\nÄnderung                                            b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.\nder Bundespflegesatzverordnung\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                          2.   Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:\n1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie                                                          „§ 26\nfolgt geändert:                                                                                      Übergangsvorschriften\n01. § 6 wird wie folgt geändert:                                                      (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um\na) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 ein-                       die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-\ngefügt:                                                                 hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten\nund anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.\n„Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um\nSteht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zah-\n1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten\nlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der vor-\ngemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinan-\naussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine\nzierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu\nAbweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden\nerhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte\nHöhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung\nFörderung der Instandhaltungskosten nach § 17\nfür das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005\nAbs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-\nund als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr\ngesetzes wegfällt.“\n2005 zu berücksichtigen.\nb) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem\n(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1\nWort „Gesamtbetrags“ durch einen Punkt ersetzt\nvon den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach\nund der folgende Halbsatz gestrichen.\nNummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-\n1.     § 10 wird wie folgt geändert:                                               tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbe-\ntrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den\n„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen                             Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist\nwerden vergütet durch                                                   unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets\n1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie                          der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel ab-\ntagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die                       zuziehen oder hinzuzuzählen.“","1470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nArtikel 5                                                     Artikel 5b\nÄnderung der                                                     Änderung\nKrankenhaus-Buchführungsverordnung                            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverord-            In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März          Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\n1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des     zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das\nGesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-          zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003\nändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch          (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 fol-\nein Komma ersetzt und das Wort „oder“ sowie folgende         gender Satz 2 angefügt:\nNummer 3 angefügt:\n„Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und\n„3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Kranken-             gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärzt-\nhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-      lichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung über-\nrung.“                                                  mittelt werden, soweit dies für die Durchführung von\nQualitätsprüfungen erforderlich ist.“\nArtikel 5a\nGesetz\nzur Vereinbarung                                                    Artikel 6\nvon Entgelten für die                            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nBehandlung von Blutern im Jahr 2003\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-\nAbweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur          satzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der\nSicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-     Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund\nversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung      der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-\ngilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das       nung geändert werden.\nJahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten\nfür die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-\nren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus-                                  Artikel 7\nentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum\nInkrafttreten\nFallpauschalensystem für Krankenhäuser können Kran-\nkenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrech-          Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nnen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Be-      am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit\nhandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das      Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und\nJahr 2003 vereinbaren.                                       Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}